{"status":"available","doknr":"OLD304406","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0815.17K3359.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"17 K 3359/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2000 und \nden hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 werden insoweit \naufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als DM 9.815,67 festgesetzt \nwurde.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung \ndes anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, es sei denn, der Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks in \nxxxxxxxxxxxxxx xxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xx \nund xx (postalisch: xxxxxxxxxxxxx). Die Flurstücke ist seit \nden 50-er Jahren bebaut. Das Grundstück ist 301 m2 groß.\n\n3\n\nDie xxxxxxxxxx und die durch sie erschlossenen Grundstücke \nliegen im Geltungsbereich des als Bebauungsplan übergeleiteten \nDurchführungsplans Nr. x der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n21. Februar 1952 in der Fassung des Ergänzungsplans vom \n5. Februar 1955 und des Durchführungsplanes Nr. x vom \n8. Oktober 1957. Dieser setzt in diesem Bereich ein „D-Gebiet\" \n(Geschäftsgebiet) fest. Für Geschäftsgebiete gilt nach \n§ 7 Ziffer 44 der Bauordnung für das Gebiet des \nSiedlungsverbandes xxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. Dezember 1938 \n(BauO SVR) eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0.\n\n4\n\nDie xxxxxxxxxx, eine Einbahnstraße, liegt im zentralen \nInnenstadtbereich des Beklagten und wurde im Jahre 1905 \nmitsamt des Mischwasserkanals mit einem Durchmesser von DN \n300, bzw. 300/450 (Eiform) erstmalig hergestellt. Im Jahre \n1960 erfolgt ein Vollausbau in einer Gesamtbreite von 14 m von \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis zum xxxxxxx und von 10 m vom \nxxxxxxx bis zum xxxxxxxxxxxxx, die auch nach der jetzigen \nMaßnahme erhalten bleiben.\n\n5\n\nDie Fahrbahnbreite betrug 5 m, die Gehwege hatten eine \nBreite von je 2,50 m. Hinzu kamen sog. Hausanschlussbereiche \nund - im Bereich bis zum xxxxxxx - ein Parkstreifen von 2 m \nBreite. Insgesamt verfügte die xxxxxxxxxx über neun \nStellplätze, die auf der nördlichen Seite der xxxxxxxxxx \nlagen. Die Straße wurde von acht Leuchten mit je 250 Watt in \neiner Lichtpunkthöhe von 8 m (125.000 Lumen) ausgeleuchtet. \n\n6\n\nDer vertikale Aufbau bestand für die Teileinrichtung \nFahrbahn und Parkstreifen aus insgesamt 35 cm, bestehend aus \n25 cm Packlage nach DIN 4301, 6 cm Deckschicht (120 kg/m2) und \n4 cm Asphaltfeinbeton. Die Teileinrichtung Gehwege bestand aus \neinem 4 cm starken Plattenbelag in einer 6 cm mächtigen \nSandbettung.\n\n7\n\nEntsprechend dem Baubeschluss des Planungsausschusses vom \n30. Januar 1996 und 4. Februar 1997 wird die xxxxxxxxxx \nentsprechend § 45 Abs. 1c StVO als verkehrsberuhigter \nGeschäftsbereich mit einer Zonengeschwindigkeit von 20 km/h \nausgebaut (Zeichen 274.1 nach § 41 Abs. 2 Ziff. 7 StVO). Der \nniveaugleiche Ausbau erfolgt für die Gehwege mit hellgraue \nBetonsteinplatten, für die farblich abgesetzte Fahrbahn mit \ndunkelgrauem Betonsteinpflaster, bzw. im Kreuzungsbereich \nxxxxxxx/xxxxxxxxxx mit hellgrauen Betonsteinplatten, und \nRinnen aus Granit-Natursteinpflaster.\n\n8\n\nNach dem programmgemäßen Ausbau, der in zwei Bauabschnitten \nerfolgt und im Bereich der Einmündung xxxxxxx/xxxxxxxxxx noch \nnicht abgeschlossen ist, besteht der vertikale Aufbau der \nxxxxxxxxxx aus einer 30 cm mächtigen Frostschutzschicht, 16 cm \nTragschicht, 4 cm Sand und einem 12 cm starkem Pflaster. Die \nFahrbahn wird auf 3,60 m verschmälert. Sie ist auf der \nnördlichen Seite im Bereich bis zum xxxxxxx durch Poller vom \nGehwegbereich abgegrenzt.\n\n9\n\nEin Gehwege wurden im Bereich bis zum xxxxxxx auf 6,70 m \nverbreitert, ab dem xxxxxxx auf 4,00 m. Der gegenüberliegende \nGehweg wurde in diesem Bereich auf 1,50 m verschmälert.\n\n10\n\nDie Beleuchtung erfolgt über zwölf Leuchten mit je 100 Watt \nLeistung mit einer Lichtpunkthöhe von 4,80 m (94.800 Lumen). \nEs sind nach dem Ausbau der Straße noch acht Parkplätze \nvorhanden.\n\n11\n\nAuf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung des \nBeklagten vom 18. Dezember 1997 (SBS 1997) zog der Beklagte \ndie Anlieger mit Bescheiden vom 8. August 1997 zu einer \nVorausleistung auf den Straßenbaubeitrag heran. In \nanschließenden gerichtlichen Verfahren nahm der Beklagte die \nBescheide zurück, da - nach einem Hinweis des Gerichts - die \nnach § 3 Abs. 4 SBS 1997 erforderliche Einzelfallsatzung für \nbeitragsfähige Maßnahmen an Fußgängergeschäftsstraßen und \nverkehrsberuhigten Anlagen und Zonen nicht vorhanden war.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 16. Dezember 1999 verabschiedete der Rat \nder Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx die „Satzung für die \nverkehrsberuhigte Anlage xxxxxxxxxx von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nbis xxxxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxxxxxxxxx\" (Einzelfallsatzung - \nES), die in einem anliegenden Lageplan zeichnerisch \ndargestellt ist. Die Satzung, der der Rat Rückwirkung auf den \n30. Januar 1996 beimaß, wurde im Amtsblatt der Stadt vom \n30. Dezember 1999 einschließlich des Lageplans veröffentlicht. \nIn § 2 ES wird der Anteil der Beitragspflichtigen auf 55 % \nfestgesetzt.\n\n13\n\nAuf der Grundlage dieser Satzung zog der Beklagte die \nKläger mit Bescheid vom 3. Februar 2000 zu einer \nVorausleistung auf den Straßenbaubeitrag von DM 11.947,22 \nheran.\n\n14\n\nGrundlage der Vorausleistungserhebung ist ein vom Beklagten \ngeschätzter beitragsfähiger Gesamtaufwand von DM 1.263.029,07. \nDaraus ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand von \nDM 694.665,99, von dem der Beklagte in Ausübung des ihm \nzustehenden Ermessens 80 % als Vorausleistung erheben \nwollte.\n\n15\n\nAls Verteilfläche der erschlossenen Grundstücke ermittelte \nder Beklagte als geometrisches Mittel 13.663 Verteileinheiten \n(VE). Dabei ließ der Beklagte die Grundstücke der Flur xx \naußer Ansatz, die über den Innenhof des Flurstücks xx \nerreichbar sind und deren Eigentümer Miteigentümer des \nFlurstücks xx sind. Diese Grundstücke haben eine Fläche von \n2.098 m2. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück. Dagegen richtet sich die am \n31. Mai 2000 erhobene Klage. Darin wird im Wesentlichen \nvorgetragen, der Anteil von 55 % sei nicht vorteilsgerecht. \nDie Maßnahme diene durch die bezweckte \nAttraktivitätssteigerung der Innenstadt überwiegend der \nAllgemeinheit. Die so auf die Grundstück entfallenen \nVorausleistungsbeträge seien nicht mehr vorteilsgerecht. So \nentfalle durch die schmale Fahrbahn die Möglichkeit für den \nAnlieferungsverkehr der Geschäfte, vor diesen kurz zum Be- \noder Entladen zu halten. Die Einzelfallsatzung sei nicht \nwirksam; sie sei zum einen fehlerhaft veröffentlicht, zum \nanderen sei sie zu spät ergangen, da ein maßgebliches \nTeilstück des Ausbaus bereits am 13. November 1997 abgenommen \nworden sei. Auch sei eine Rückwirkung unzulässig, da eine \nTeileinrichtung, nämlich der Kanal, bereits im Erlasszeitpunkt \nendgültig hergestellt gewesen sei.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen, \n\n18\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n3. Februar 2000 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor \nergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der \nVorausleistungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 8 \nAbs. 8 KAG NW und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Dezember 1997 sowie der „Satzung \nfür die verkehrsberuhigte Anlage xxxxxxxxxx von \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xxxxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxxxxxxxxx\" \n(Einzelfallsatzung) vom 16. Dezember 1999.\n\n25\n\nNach § 8 Abs. 8 KAG NW ist der Beklagte berechtigt, für \nMaßnahmen nach § 8 Abs. 2 KAG NW eine angemessene \nVorausleistung zu erheben, die er kraft des ihm zustehenden \nErmessens bis zu einer Höhe von 80 % des zukünftigen Beitrages \nerheben wollte.\n\n26\n\nDenn bei dem programmgemäßen Ausbau der xxxxxxxxxx handelt \nes sich um eine Verbesserung der flächenmäßigen \nTeileinrichtungen und eine Erneuerung der Teileinrichtung \nOberflächenentwässerung, durch welchen den Anliegern \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n27\n\nDie Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen liegt \nin deren Verstärkung und ihrem verbesserten vertikalen Aufbau. \nDurch den Einbau einer Tragschicht auf einer \nFrostschutzschicht genügt die Straße erstmals den \nAnforderungen an eine neuzeitliche Bauweise. Denn in der \ngeringeren Frostanfälligkeit und der höheren Belastbarkeit \nliegt eine Verbesserung der Anlage insgesamt,\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -.\n\n29\n\nDer Mischwasserkanal war zudem nach rund 90 Jahren \nverbraucht. Die Erneuerung der Oberflächenentwässerung durch \ndie (nachmalige) Herstellung des in der xxxxxxxxxx verlegten \nKanals stellt eine beitragsfähige Maßnahme dar. Denn mit der \nprogrammgemäßen Durchführung der Maßnahme stellt der Beklagte \ndie Teileinrichtung Oberflächenentwässerung nach völliger \nAbnutzung des Mischwasserkanals erneut in einem im wesentlich \ngleichen Ausbauzustand wieder her,\n\n30\n\nvgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom \n25. September 1991 - 2 A 1926/91 -.\n\n31\n\nEin Kanal ist nämlich nach einem Gebrauch von 80 Jahren \nregelmäßig verbraucht, sodass ohne weiteres nach Ablauf dieser \nZeit auf seinen verschlissenen Zustand geschlossen werden \nkann,\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -\n.\n\n33\n\nDurch die nachmalige Herstellung der \nOberflächenentwässerung und die Verbesserung der \nflächenmäßigen Teileinrichtungen werden den Anliegern durch \ndie Verwirklichung des Bauprogramms auch wirtschaftliche \nVorteile geboten.\n\n34\n\nDie Erhebung einer Vorausleistung auf die künftige \nBeitragsforderung ist noch möglich, da die endgültige \nBeitragspflicht noch nicht entstanden ist. Denn eine Anlage \nist erst endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche \nBauprogramm erfüllt ist,\n\n35\n\nOVG NRW, Urteile vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: \nOVGE 40, 286 (292); vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, \nin: GemHH 1992, 21 f.; Beschluss vom 28. November 1994 - 15 B \n2505/94 -.\n\n36\n\nDas Bauprogramm umfasst dabei auch den Kreuzungsbereich der \nxxxx xxxxxx mit dem xxxxxxx und dem xxxxxxxxxx. Hier sind die \nArbeiten - ausweislich des vom Beklagte zur Gerichtsakte \nüberreichten Fotomaterials - noch nicht abgeschlossen. Darauf \nist abzustellen, da die gesamte xxxxxxxxxx von \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xxxxxxxxx xxxxx Gegenstand des \ngemeindlichen Ausbauprogramms ist. Deshalb kommt es nicht \ndarauf an, in wie vielen Bauabschnitten der Beklagte sein \nBauprogramm verwirklicht oder ob schon einzelne \nTeileinrichtungen programmgemäß fertig gestellt sind.\n\n37\n\nDie Erhebung einer Vorausleistung hat der Beklagte auch \nzutreffend auf die Straßenbaubeitragssatzung und die erlassene \nEinzelfallsatzung gestützt. Diese Satzungen sind formell \nordnungsgemäß zustandegekommen und stellen materiell gültiges \nOrtsrecht dar.\n\n38\n\nDie Bekanntmachung der Einzelfallsatzung ist nicht zu \nbeanstanden. Die gerügten Fehler sind nicht vorhanden. Nach \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche \nBekanntmachung von kommunalem Ortsrecht \n(Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) vom 26. August 1999 \nprüft der Bürgermeister, ob die vom Rat beschlossene Satzung \nordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und bestätigt gemäß § 2 \nAbs. 3 BekanntVO schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung \nmit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt. Das hat der \nOberbürgermeister der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Ziffer 3. \nder sechsseitigen Verfügung vom 21. Dezember 1999 bestätigt. \nEr nimmt dabei Bezug auf „die als Anlage beigefügte Satzung\" \ndie sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten unmittelbar an \ndiese (sechsseitige) Verfügung anschließt und Anlage zu dieser \nVerfügung ist. \n\n39\n\nDer Oberbürgermeister hat die Bekanntmachungsanordnung \nunter Ziffer 5. der Verfügung vom 21. Dezember 1999 \nordnungsgemäß unterzeichnet. Die Bezugnahme auf die \n„vorstehende\" Satzung ist nicht zu beanstanden. Denn dieser \nBekanntmachungstext findet sich, so wie ihn der \nOberbürgermeister unterschrieben hat, wieder im Amtsblatt der \nStadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Im Amtsblatt ist der \nBekanntmachungstext der Satzung - wie vorgeschrieben - \nnachgestellt. Er bezieht sich deshalb zutreffend auf die \n„vorstehende\" Satzung.\n\n40\n\nAuch der festgesetzte Anliegeranteil von 55 %, bzw. der \ndaraus resultierende Gemeindeanteil von 45 % am \nbeitragsfähigen Aufwand ist nicht zu beanstanden, da er dem \ngebotenen wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger an der \nAusbaumaßnahme entspricht.\n\n41\n\nDer wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht dabei \nin der maßnahmebedingten besseren Ausnutzbarkeit der \nMöglichkeiten, die dem Durchgangsverkehr durch die Straße \neröffnet werden,\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: \nOVGE 36, 172.\n\n43\n\nDabei war der Beklagte berechtigt, auf Grund der atypischen \nSondersituation eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs, \ndiesen Anteil per Einzelsatzung festzulegen,\n\n44\n\nvgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW, \nRn. 192.\n\n45\n\nDabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter \nBerücksichtigung aller Umstände für alle Teileinrichtungen \neinen einzigen Vorteilssatz festgelegt hat. Das erkennende \nGericht kann den Akt der gemeindlichen Rechtsetzung nur dahin \nüberprüfen, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht \ngesteckten Rahmen ihres gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten hat. Dabei steht der Gemeinde auch hinsichtlich \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftlicher Vorteil\" ein \nbegrenzter Einschätzungsspielraum zu,\n\n46\n\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 185.\n\n47\n\nDabei hängt die Gewichtung der Anteile von Anliegern und \nAllgemeinheit von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der \nAnlage ab. Bezogen auf diesen Prüfungsmaßstab vermag das \nGericht eine Überschreitung des gemeindlichen Ermessen bei \neinem Anliegeranteil für die xxxxxxxxxx von 55 % (noch) nicht \nzu erkennen.\n\n48\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der \nEibahnstraßenverkehr in der xxxxxxxxxx auf Grund der schmalen \nFahrbahn, einen Durchgangsverkehr kaum zulässt, da - auch \ndurch die verminderte Anzahl der Parkplätze auf der Straße - \nein Parkplatzsuchverkehr nicht zu erwarten ist. Zum \nDurchgangsverkehr gehört nämlich nur der Verkehr, der die \nStraße als Verbindungsweg zwischen anderen Straßen benutzt, \nder also weder von einem durch die Straße erschlossenen \nGrundstück ausgeht noch ein solches zum Ziel hat,\n\n49\n\nOVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: \nOVGE 36, 172 und vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, in. \nKStZ 1987, 116.\n\n50\n\nDem entsprechend kann es in der xxxxxxxxxx durchaus zu \neinem erhöhten Verkehrsaufkommen kommen. Dieses dürfte auf \nGrund der zentralen Lage der Anlage nach Auffassung des \nGerichts in erster Linie auf Besucherverkehr zu den und von \nden angrenzenden Grundstücken zurückzuführen sein, also \nbeispielsweise auf das Parkhaus der xxxxxxxxxxxx oder Besucher \nder Ladenlokale.\n\n51\n\nInsoweit ist für die Bemessung des wirtschaftlichen \nVorteils auf die zulässige Nutzung der Grundstücke \nabzustellen, also auf deren bauliche oder gewerbliche \nAusnutzbarkeit,\n\n52\n\nOVG NRW, Urteile vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, in: \nKStZ 1979, 73 und vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: \nOVGE 36, 172.\n\n53\n\nDie Ausnutzbarkeit entsprechend den übergeleiteten \nDurchführungsplänen als „D-Gebiet\" bietet dabei keinen Anlass, \nden Ansatz von 55 % als zu hoch einzustufen. Es ist nämlich \nnicht darauf abzustellen, wie die erschlossenen Grundstücke \ntatsächlich genutzt werden, sondern welche \nNutzungsmöglichkeiten bestehen. Deshalb war der Beklagte auch \nnicht verpflichtet, den zulässigen Geschossflächenmaßstab des \ngeometrischen Mittels aus Grund- und Geschossfläche für \neinzelne Grundstücke anders zu gestalten.\n\n54\n\nDie hochwertigere Art des Ausbaus, dessen Motiv auch eine \nAttraktivitätssteigerung der Innenstadt war, hat der Beklagte \ndabei angemessen bei der Festlegung der Vorteilssätze in \ndiesem Einzelfall berücksichtigt. Dass dabei tatsächlich \nAufwand entstanden ist, der außer Verhältnis zu den \n- dargelegten - verkehrlichen Verbesserungen und dem daraus \nresultierenden wirtschaftlichen Vorteil hat, ist nicht \nhinreichend dargelegt. Das Gericht hat auf Grund des \nvorgelegten Aktenmaterials keinen Anlass, diesem Punkt weiter \nnachzugehen. Denn weder die Art des Ausbaus noch der Ansatz \neinzelner Positionen geben Anlass für eine weitere Reduzierung \ndes Anliegeranteils.\n\n55\n\nDer Anliegeranteil erscheint auch im Hinblick auf die \nweggefallenen Parkmöglichkeiten angemessen. In der \nRechtsprechung ist es anerkannt, dass eine (nachhaltige) \nEinschränkung des Parkens und demgemäß eine Minderung des \nwirtschaftlichen Vorteils durch eine Minderung des \nAnliegeranteils ausgeglichen werden kann,\n\n56\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2323/89 -\n.\n\n57\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass den \nGrundstückseigentümern selbst vor dem Ausbau an der Straße \nnicht genügend Parkmöglichkeiten geboten wurden, sie also auch \nzuvor auf andere Parkmöglichkeiten ausweichen mussten. Für die \nBesucher der Anlieger stehen im näheren Umfeld ausreichend \nöffentliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. So befinden sich \nin Fußweite das Parkhaus xxxxxxxxxxxx und die Tiefgaragen \nxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx.\n\n58\n\nSo weit durch die geringere Straßenbreite von 3,60 m und \ndie Abgrenzung der Fahrbahn zum Gehweg durch die aufgestellten \nPoller nunmehr ein Passieren von auf der Fahrbahn haltenden \nLieferfahrzeugen nicht mehr möglich ist, erscheint der \nAnliegeranteil von 55 % tatsächlich als zu hoch und vom \nErmessen des Satzungsgebers nicht mehr gedeckt. Gleichwohl \nstellt dies nur eine Einschränkung dar, die der Beklagte bis \nzur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach \nSchlussabnahme aller Straßenbauarbeiten noch beheben kann. So \nkann er durch mobile Poller, Zurücksetzen der Poller oder \nandere verkehrsrechtliche Regelungen ein Passieren der Straße \nermöglichen.\n\n59\n\nDazu hat der Beklagte auch bis zum Entstehen der sachlichen \nBeitragspflichten Zeit, da auf diesen Zeitpunkt abzustellen \nist. Von der jetzigen Betrachtungsweise aus ist jedenfalls \nnicht zu erwarten, dass der Beklagte Änderungen nicht \nvornimmt. Ist der Beklagte aber willens und in der Lage eine \nentsprechende Änderung vorzunehmen, kann im Rahmen der \nErhebung einer Vorausleistung die Höhe des Anliegeranteils \nnicht beanstandet werden. Denn abzustellen ist darauf, ob die \nVorausleistung in dem hier erhobenen Umfang 80 % des \nvoraussichtlich entstehenden Beitrags überschreitet. Das ist - \nin Bezug auf den Verteilungsmaßstab - nicht festzustellen.\n\n60\n\nDie angeordnete Rückwirkung der Einzelfallsatzung ist - in \nBezug auf die Rechtsstellung der Beitragspflichtigen - nicht \nzu beanstanden, da es auf die angeordnete Rückwirkung nicht \nankommt. Denn eine wirksame Beitragssatzung muss erst im \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten \nvorliegen, also regelmäßig bei der Schlussabnahme der Arbeiten \nzur Erfüllung des gemeindlichen Bauprogramms,\n\n61\n\nOVG NRW, Urteile vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -; \nvom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, in: NWVBl. 1996, 62 und \nvom 28. November 1985 - 2 A 1927/82 -.\n\n62\n\nDer vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand und der \nsich daraus ergebende umlagefähige Aufwand in Höhe von 55 % \nsind nicht zu beanstanden. Auch die vom Beklagten getroffene \nErmessensentscheidung hiervon 80 %, also DM 383.180,24 als \nVorausleistung zu erheben, ist frei von Rechtsfehlern. Es ist \nnicht zu erkennen, welche nicht beitragsfähigen \n„Luxusaufwendungen\" der Beklagte getätigt haben soll. So weit \nes sich um Aufwand zur Erfüllung des Bauprogramms handelt, ist \ndie qualitativ höherwertige Ausstattung - wie ausgeführt - vom \nBeklagten bei der Festsetzung des Anliegeranteils angemessen \nberücksichtigte worden.\n\n63\n\nAllerdings hat der Beklagte die Verteilfläche, also die \nZahl der erschlossenen Grundstücke, die an dem \nwirtschaftlichen Vorteil partizipieren zu klein bemessen. Sein \nAnsatz von 13.663 Verteileinheiten (VE) ist um 2.967,02 VE auf \n16.630,02 VE zu erhöhen.\n\n64\n\nDenn in die Verteilung des Aufwandes sind aus der Flur xx \ndie Flurstücke xx und xx (xxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxx), \nxx (xxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxxxxx), \nxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) und xx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx) \neinzubeziehen. Diese haben eine Gesamtgröße von 2.098 m2. Das \nergibt bei einer GFZ von 2,0 eine Geschossfläche von 4.196 m2. \nDaraus ergibt sich dann ein geometrisches Mittel von 2.967,02 \nVE.\n\n65\n\nDie Einbeziehung der Grundstücke hat zu erfolgen, da diese \nGrundstücke über die vermittelnden Flurstücke xx und xx durch \ndie Anlage erschlossen sind und ihnen wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden. Eine Erschließung dieser \nHinterliegergrundstücke ist anzunehmen, da es rechtlich und \ntatsächlich möglich ist, mit Fahrzeugen an die \nGrundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück \nzu betreten,\n\n66\n\nvgl. zu diesem Kriterium, OVG NRW, Urteil vom \n18. März 1986 \n- 2 A 381/84 -; Beschlüsse vom 22. März 1996 - 15 B 3422 und \n3424/95 - und vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -.\n\n67\n\nDie tatsächliche Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit ist zu \ndiesen Grundstücken über das Flurstück xx (gemeinsamer \nHofraum), an das sie angrenzen, und das Flurstück xx \n(Durchfahrt) gegeben. Dieses liegt zwischen dem Flurstück xx \nund der xxxxxxxxxx.\n\n68\n\nDie rechtliche Sicherung liegt ebenfalls vor. Denn das \nFlurstück xx ist mindestens seit dem Jahre 1957 mit einer \nGrunddienstbarkeit zum Gehen und Befahren zu Gunsten der \nMiteigentümer am gemeinsamen Hofraum (Flurstück xx) \nbelastet.\n\n69\n\nEntsprechend § 7 des Verteilungsverzeichnisses des \nUmlegungsausschusses der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus dem \nJahre 1957 wird das Eigentum an dem gemeinschaftlichen Hofraum \nden Eingetümern der oben erwähnten Grundstücke als Miteigentum \nnach ideellen Bruchteilen zugewiesen. Kein Beteiligter oder \nderen Rechtsnachfolger hat das Recht, die Aufhebung der \nGemeinschaft zu verlangen. Die Miteigentümer sind \nverpflichtet, bei Veräußerung ihrer an den Hofraum \nangrenzenden Grundstücke ihre Bruchteilsanteile an dem Hofraum \ngleichzeitig an den Erwerber zu übertragen. Dabei dient der \nHofraum der rückwärtigen Anlieferung der angrenzenden \nGrundstücke, der Schaffung von Einstellplätzen und der \nBelichtung und Belüftung der angrenzenden Grundstücke (§ 2 des \nVerteilungsverzeichnisses). \n\n70\n\nZwar ist für die notwendige rechtliche Sicherung des \nZugangs zu den Hinterliegergrundstücken,\n\n71\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A \n2814/84 -,\n\n72\n\nim Hinblick auf die Bebaubarkeit in der Zeit ab dem \n1. Januar 1985 entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (1984) \neine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich,\n\n73\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -\n.\n\n74\n\nDoch sichert eine bereits vor dem Jahre 1985 zur \nGewährleistung des Zugangs zu einem Hinterliegergrundstück \nbestellte Grunddienstbarkeit auch den wirtschaftlichen Vorteil \ninfolge einer nach dem 1. Januar 1985 abgeschlossenen \nAusbaumaßnahme,\n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/91 -, in: \nGemHH 1993, 258.\n\n76\n\nDas gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen das den \nZugang vermittelnde Grundstück vor dem 1. Januar 1985 im (Mit-\n)Eigentum des hinterliegenden Grundstückseigentümers steht und \neine getrennte Veräußerung des vermittelnden Grundstücks \nrechtlich ausgeschlossen ist. Denn in diesen Fällen stellt das \nMiteigentum mindestens eine so starke rechtliche Sicherung des \nZugangserfordernisses dar, wie die eingetragene \nGrunddienstbarkeit, die - unabhängig vom jeweiligen Eigentum - \neine Belastung des Grundstücks darstellt (§ 1018 BGB).\n\n77\n\nDiesen so gewährten Zugang lässt auch das Bebauungsrecht \nals ausreichend erscheinen, sodass die oben erwähnten \nGrundstücke mit weiteren 2.967,02 VE von der xxxxxxxxxx aus \nerschlossen sind und deshalb an der Verteilung des Aufwandes \nzu beteiligen sind.\n\n78\n\nBei einer Verteilfläche der von der xxxxxxxxxx \nerschlossenen Grundstücke von 16.630,02 VE und einem \numlagefähigen Aufwand von DM 694.665,99, von dem nach der \nErmessensentscheidung des Beklagten DM 383.180,24 für die \nErhebung der Vorausleistung umgelegt werden sollen, ergibt \nsich ein Beitragssatz von DM 23,041478 pro Verteileinheit.\n\n79\n\nDaraus ergibt sich für das klägerische Grundstück eine \nVorausleistung von DM 9.815,67. Im Übrigen war der \nVorausleistungsbescheid aufzuheben.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, \nAlt. 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis der Parteien am \ngegenseitigen Obsiegen. Die Entscheidung über die \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 Satz 1 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren war notwendig, da eine angemessene Vertretung der \nklägerischen Interessen eine vertiefte Kenntnis des \nErschließungsbeitragsrechts erforderte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO).\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/17-k-3359-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/17-k-3359-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304406","retrieved":"2026-07-09 03:31:29.188442+00:00"}}