{"status":"available","doknr":"OLD304428","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0814.1L2378.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-14","aktenzeichen":"1 L 2378/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2000 in der Fassung des \nBescheides vom 31. Juli 2000 wird wiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. August 2000 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n25. Juli 2000 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 21. Juni 2000 in der Fassung des \nBescheides vom 31. Juli 2000 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig.\n\n5\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die \nAntragsteller in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren \n1 K 8502/98 in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 \nFolgendes erklärt hatten: \"Sollte nach dem 1. Schulhalbjahr \nauf Grund eines erforderlich werdenden sonderpädagogischen \nGutachtens sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt \nwerden, so werden wir dies akzeptieren. Wir werden hiergegen \nnicht vorgehen.\" Ungeachtet der Frage, ob sich diese Erklärung \nnicht nur auf den von dem Antragsgegner in seiner damaligen \nErklärung benannten - hier nicht einschlägigen - Fall einer \nEntscheidung über ein neues Verfahren bis zum 31. Januar 2000 \nbezog, bedeutet die Erklärung der Antragsteller jedenfalls \nnicht mehr als eine im Rahmen der gerichtlichen \nStreitbeilegung durch Klagerücknahme unverbindliche \nAbsichtserklärung, die unter dem Vorbehalt einer Änderung der \nSachlage stand.\n\n6\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben \nKlage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. \nDiese entfällt allerdings u.a. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO dann, wenn - wie hier - die sofortige Vollziehung von der \nBehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im öffentlichen \noder überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders \nangeordnet wird. In diesem Fall kann allerdings das Gericht \nder Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. \nBei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung ausgesetzt \nund die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer \nKlage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den \nvoraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu \nberücksichtigen. Erweisen sich der Widerspruch oder die Klage \nbei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich \nbegründet, ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung zu verneinen. Können die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nbeurteilt werden, erweist er sich also weder als \noffensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, \nist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. \nFührt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der \nsofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an \nder Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliches \nInteresse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; \nanderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten \nRechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n8\n\nNach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 21. Juni 2000 wiederherzustellen, weil \ndiese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. \nDie angegriffene Verfügung leidet an einem formellen \nFehler.\n\n9\n\nNach § 12 Abs. 5 Satz 1 Verordnung über die Feststellung \ndes sonderpädagogischen Förderungsbedarfs und die Entscheidung \nüber den schulischen Förderort (VO-SF) sind die \nErziehungsberechtigten des betroffenen Kindes vor den \nEntscheidungen nach Absatz 1, d.h. vor den Entscheidungen über \nden sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen \nFörderort, zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die für die \nSchülerin oder den Schüler erforderlichen Schwerpunkte der \nFörderung dargestellt und die Möglichkeiten einer \nsonderpädagogischen Förderung besprochen werden. Dabei ist \nnach § 12 Abs. 5 Satz 2 VO-SF Einvernehmen mit den \nErziehungsberechtigten über die sonderpädagogische Förderung \nanzustreben.\n\n10\n\nWie die weiteren Regelungen des § 12 Abs. 5 Sätze 3 und 4 \nVO-SF zeigen, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht \nhaben, eine Person ihres Vertrauens zu dem Gespräch \nhinzuzuziehen und Einsicht in das erstellte Gutachten zu \nnehmen, dient dieses Gespräch der umfassenden Unterrichtung \nder Erziehungsberechtigten und damit letztlich auch der \nWahrung rechtlichen Gehörs. Insoweit kommt § 12 Abs. 5 VO-SF \ndieselbe Funktion zu, wie sie im Verwaltungsverfahren im \nÜbrigen durch die in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) \nvorgesehene Anhörung erfüllt wird. Über die dortigen \nRegelungen geht § 12 Abs. 5 VO-SF hinaus, als nicht nur zur \nTatsachengrundlage, sondern auch zur Rechtsfolge Erörterungen \nvorzunehmen sind.\n\n11\n\nEine derartige Einladung der Antragsteller als \nErziehungsberechtigte ihres Sohnes C3 ist ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge nicht erfolgt. Nachdem das in § 11 VO-SF \nvorgesehene Gutachten im Mai 2000 erstellt worden war, hatten \ndie jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller \nlediglich noch mit Schriftsatz vom 31. Mai 2000 die - durch \ndie Erstellung des Gutachtens überholte - Forderung erhoben, \ndie zur Gutachtenerstellung erforderlichen Tests nicht vor den \nSommerferien durchzuführen. Das nächste an die Antragsteller \ngerichtete Schriftstück war ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge der angefochtene Bescheid vom \n21. Juni 2000. Auch eine mündliche Einladung der Antragsteller \nzu dem in § 12 Abs. 5 Satz 1 VO-SF vorgesehenen Gespräch ist \nnicht dokumentiert und von dem Antragsgegner in seiner \nSchilderung des Verfahrensablaufs in der Antragserwiderung vom \n7. August 2000 auch nicht erwähnt.\n\n12\n\nSoweit im Rahmen der Erstellung des Gutachtens gemäß § 11 \nVO-SF ein Gespräch mit den Antragstellern stattgefunden hat, \nersetzt dies die in § 12 Abs. 5 Satz 1 VO-SF vorgesehene \nEinladung nicht. § 11 Abs. 2 VO-SF regelt ausdrücklich, dass \nden Erziehungsberechtigten bereits während der Erstellung des \nGutachtens die Möglichkeit für eine Aussprache zu geben ist. \nWenn der Verordnungsgeber daneben in § 12 Abs. 5 Satz 1 VO-SF \ndie Einladung zu einem (weiteren) Gespräch vorsieht, dient \ndies der erneuten Erörterung auf der Basis des Gutachtens und \nschließt die Annahme aus, dass die Aussprache im Rahmen der \nGutachtenerstellung an die Stelle dieses in § 12 Abs. 5 Satz 1 \nVO-SF vorgesehenen Gesprächs treten könnte.\n\n13\n\nDieser formelle Mangel des angegriffenen Bescheides wird \nauch durch § 28 Abs. 2 VwVfG nicht ausgeschlossen, da insoweit \n§ 12 Abs. 5 VO-SF weiter gehende Regelungen vorsieht und diese \nVorschrift keine Ausnahmen von dem Einladungserfordernis \nzulässt. Aus denselben Gründen ist die fehlende Einladung auch \nnicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, zumal angesichts der \nKomplexität der Entscheidung und den Umstände des vorliegenden \nFalles, insbesondere der langjährigen Vorgeschichte, \njedenfalls nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung \nnicht anzunehmen ist, dass die Nichteinladung die Entscheidung \noffensichtlich nicht beeinflusst hat.\n\n14\n\nIm Übrigen wäre die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller auch dann wiederherzustellen gewesen, wenn \nman den vorgenannten formellen Mangel des angefochtenen \nBescheides außer Acht ließe, da sich mit den im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Mitteln \nnicht feststellen lässt, dass der angegriffene Bescheid \noffensichtlich rechtmäßig ist, und die deshalb erforderliche \nInteressenabwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfällt.\n\n15\n\nAuf der Grundlage von § 7 Gesetz über die Schulpflicht im \nLande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) und \n§ 12 VO-SF stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde fest, \nob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Ob dies der \nFall ist, beurteilt sich dabei in der Regel nach dem \nbisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse \nsonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und \nunterstützend dazu herangezogen.\n\n16\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K \n10427/97 -, vom 25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und vom \n10. März 2000 - 1 K 6931/99 -.\n\n17\n\nNach diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht mit der \nerforderlichen Eindeutigkeit festzustellen, ob die \nEntscheidung des Antragsgegners, sonderpädagogischen \nFörderbedarf des Sohnes C3 der Antragsteller festzustellen, \nrechtmäßig ist. Hierfür spricht zwar, dass das im Mai 2000 \nerstellte sonderpädagogische Gutachten detailliert und in sich \nschlüssig einen solchen Förderbedarf annimmt. Auch die \nZeugniskonferenz der von C3 besuchten Klasse 5 b der \nGemeinschaftsgrundschule an der Gnadentaler Allee hat sich in \nihrem Beschluss vom 9. Juni 2000 dafür ausgesprochen, dass C3 \neine Sonderschule für Lernbehinderte besucht. Zur Begründung \nhat sich die Zeugniskonferenz dabei insbesondere auf die trotz \nder Wiederholung der Jahrgangsstufe mangelhaften Leistungen C3 \nim Fach Deutsch gestützt und u.a. hieraus die Annahme \nabgeleitet, dass C3 zukünftig auch in anderen Fächern die \nAnforderungen der Klassenstufe nicht bewältigen werde.\n\n18\n\nDieser Einschätzung steht allerdings entgegen, dass die \nLeistungen C3 in dem Abschlusszeugnis der Klasse 5 vom \n28. Juni 2000 zwar in Deutsch und Musik mit \"mangelhaft\" \nbewertet worden sind, in allen übrigen Fächern jedoch mit \n\"ausreichend\". Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 Allgemeine Schulordnung \n(ASchO) soll die Note \"ausreichend\" erteilt werden, wenn die \nLeistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den \nAnforderungen noch entspricht. Die Note \"mangelhaft\" soll nach \n§ 25 Abs. 1 Nr. 5 ASchO erteilt werden, wenn die Leistungen \nden Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, \ndass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die \nMängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Sind die \nGrundkenntnisse so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer \nZeit nicht behoben werden können, soll die Note \"ungenügend\" \nerteilt werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO). Betrachtet man die \nZeugnisnoten C3 im Lichte dieser Vorgaben, steht seine \nBenotung der in dem Beschluss der Zeugniskonferenz vom \n9. Juni 2000 geäußerten Erwartung des zukünftigen Misserfolges \nentgegen.\n\n19\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass C3 \nLeistungen im Zeugnis für das erste Halbjahr der Klasse 5 in \nden Fächern Deutsch, Englisch und Erdkunde mit \"mangelhaft\" \nbewertet worden waren, in den Fächern Mathematik, Religion, \nChemie und Kunst mit \"ausreichend\", in Musik mit \n\"befriedigend\" und in Sport mit \"gut\". In der Aktennotiz vom \n31. Januar 2000 zu dem C3 betreffenden Ergebnis der zweiten \nErprobungsstufenkonferenz heißt es weiter, dass seine \nLeistungen in Mathematik am Ende des zweiten Schulhalbjahres \ntendenziell wahrscheinlich auch die Note \"mangelhaft\" erreicht \nhaben werden. Da sich die übrigen Noten überwiegend auf der \nStufe \"ausreichend\" (mit teilweise absteigender Prognose) \nbewegten, erscheine eine erfolgreiche Mitarbeit in der \nJahrgangsstufe 6 zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen zu \nsein.\n\n20\n\nVergleicht man die beiden Zeugnisse, so ist festzustellen, \ndass zwar die Leistung im Fach Deutsch weiterhin mit \n\"mangelhaft\" bewertet wurden und die Leistungen in Musik statt \n\"befriedigend\" ebenfalls nur noch \"mangelhaft\" sind, dagegen \njedoch die Bewertung in Englisch und Erkunde jeweils von \n\"mangelhaft\" auf \"ausreichend\" gestiegen ist. Auch die \nErwartung, die Mathematiknote werde am Ende des zweiten \nHalbjahres \"mangelhaft\" sein, hat sich nicht bewahrheitet. \nZudem ist nicht ersichtlich, ob der Leistungsabfall im Fach \nMusik Ausdruck eines allgemeinen, nur in einzelnen Fächern \nvermiedenen Leistungsabfalls ist, oder seinerseits eine \nBesonderheit darstellt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang \nzu berücksichtigen, dass die Noten C3 im Abschlusszeugnis der \nKlasse 5, wäre insoweit nicht eine Versetzungsentscheidung \nnach § 11 Abs. 2 Verordnung über die Ausbildung in der \nSekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) \nentbehrlich, nach den Maßstäben des § 24 AO-S I eine \nVersetzung nicht ausgeschlossen hätten.\n\n21\n\nAuch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die bislang \nerstellten Gutachten durchgängig einen Förderbedarf C3 \nfestgestellt haben und auch die Leistungen C3 trotz der \nWiederholung der Jahrgangsstufe 5 eher schwach sind, so vermag \nes angesichts der C3 im Abschlusszeugnis der Klasse 5 \nbescheinigten Leistungen, doch nicht festzustellen, dass die \nEntscheidung, sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen \nund als Förderort eine Schule für Lernbehinderte zu bestimmen, \noffensichtlich rechtmäßig ist. Ob die weitere Entwicklung die \nEinschätzung der Schulaufsichtsbehörde bestätigt, sodass dem \neingelegten Widerspruch kein Erfolg zukäme, kann derzeit nicht \nmit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.\n\n22\n\nSind damit die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des \nGerichts selbst bei Vernachlässigung der formellen Mängel als \noffen zu bewerten, hängt die Entscheidung über den \nvorliegenden Antrag von einer Abwägung der widerstreitenden \nInteressen ab, die hier zu Gunsten der Antragsteller ausfällt. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Erfolg des \nvorliegenden Antrags und Misserfolg im Hauptsacheverfahren der \nSohn der Antragsteller zwar für die Dauer des Verfahrens \nweiterhin die Hauptschule besuchen würde, obwohl er auf einer \nSchule für Lernbehinderte zu fördern gewesen wäre, und deshalb \nweitere nicht nur unerhebliche schulische Nachteile für ihn zu \nerwarten sind. Demgegenüber würde bei einem Misserfolg des \nvorliegenden Antrags und Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs C3 \njetzt aus der ihm bekannten und vertrauten Klassen- und \nLernsituation herausgerissen und würde eine Rückkehr von der \nSonderschule auf die Hauptschule möglicherweise erst nach \neinigen Jahren angesichts der schon jetzt schwachen Leistungen \neinen erfolgreichen weiteren Besuch der Hauptschule mit hoher \nWahrscheinlichkeit erheblich gefährden. Berücksichtigt man \nweiter, dass C3 ausweislich des vorliegenden Gutachtens zwar \nkeine ausgeprägten Vorbehalte gegen die Sonderschule hat, \nandererseits sich aber auf der von ihm derzeit besuchten \nHauptschule wohl fühlt, überwiegt hier nach Auffassung des \nGerichts das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der \nVollziehung der angegriffenen Entscheidung das öffentliche \nInteresse an deren sofortigen Umsetzung.\n\n23\n\nIm Übrigen ist der Antragsgegner nicht gehindert, bei einer \netwaigen substanziellen Verschlechterung der Leistungen C3 in \nder Klasse 6 eine auf diese etwaigen Entwicklungen gestützte \nneue Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf zu \ntreffen. Zudem würden auch die Antragsteller im Falle einer \nsolchen Entwicklung im Interesse der bestmöglichen Förderung \nihres Sohnes zu überprüfen haben, ob sie ihre Bedenken gegen \ndie von dem Antragsgegner in der Sache getroffene Entscheidung \naufrechterhalten.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-14/1-l-2378-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-14/1-l-2378-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304428","retrieved":"2026-07-09 03:31:30.961723+00:00"}}