{"status":"available","doknr":"OLD304449","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0809.1L1512.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"1 L 1512/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die Antragstellerin zum Schuljahr 2000/2001 vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 1 K 3029/00 in die Jahrgangsstufe 5 \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, aufzunehmen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt xxx wird abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. Mai 2000 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu \nverpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren \n1 K 3029/00 mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 in \ndie Jahrgangsstufe 5 der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nx xxxxxxxxxxxxxx, aufzunehmen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \nGefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt \nvoraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 194, 920 Abs. 2 \nZivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Ihr steht keine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes \noffen, um nicht wiedergutzumachende Nachteile abzuwenden. Bei \nrealistischer Einschätzung der Belastung der \nVerwaltungsgerichte ist von einer voraussichtlichen Dauer des \nKlageverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss von \nkaum unter zwei Jahren auszugehen. Besucht die Antragstellerin \nnach Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Antragsgegner \nnicht die von ihr gewählte Schule, sondern eine Schule anderer \nSchulform, so wird sie zwar auch dort auf dieselben Abschlüsse \nwie an der Gesamtschule vorbereitet. Die Gesamtschule \nunterscheidet sich jedoch derart wesentlich im Bildungsgang \nvon den anderen weiterführenden Schulen (vgl. dazu etwa §§ 19, \n27, 29 ff. Verordnung über die Ausbildung in der \nSekundarstufe I [Ausbildungsordnung Sekundarstufe I- AO-S I] \nvom 21. Oktober 1998, GV NW S. 223), dass ein Wechsel mit zwei \nJahren Verzögerung wegen der fortgeschrittenen Ausbildung \nunter Berücksichtigung einer weiter gehenden Förderung \nleistungsschwächerer Schüler an den Gesamtschulen im Regelfall \nnicht mehr zuzumuten ist.\n\n7\n\nEbenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 10. September 1987 - 5 B 1930/87 -, \nzu der Rechtslage im Hinblick auf die entsprechenden \nRegelungen in §§ 15 ff. Verordnung über die Abschlüsse und \ndie Versetzung in der Sekundarstufe I vom 19. Juli 1984 (GV \nNW S. 412); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. \nJuli 1995 - 1 L 1824/95 -.\n\n8\n\nBesonderheiten, die im vorliegenden Fall eine andere \nBeurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch \nanderweitig ersichtlich.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr \nder geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n10\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der \nAntragstellerin auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 \nSatz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [Verf NRW], \nArt. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. ihrer \nErziehungsberechtigten, die Erziehung und Bildung ihres Kindes \nzu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 \nAbs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum \nöffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und \ndabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden \nSchulformen zu wählen.\n\n11\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N. und vom \n1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -.\n\n12\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleistete \nSchulformwahlfreiheit findet allerdings grundsätzlich ihre \nGrenze dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu \neiner Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der \naufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität \nerschöpft ist.\n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/00 - und vom \n1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -.\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall dürfte zwar die Kapazität der von dem \nAntragsgegner geleiteten Gesamtschule, wie sie durch § 3 \nAbs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande \nNordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 \nGesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen \n(Schulfinanzgesetz - SchFG) und § 5 Abs. 5 Satz 1 Verordnung \nzur Ausführung des § 5 SchFG (VO zu § 5 SchFG) geregelt ist, \nausgeschöpft sein, da der Antragsgegner 180 Schüler (6 Klassen \nà 30 Schüler) wirksam aufgenommen hat. Allerdings ist in \ndiesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die in den \ngenannten Vorschriften normierten Klassenfrequenzhöchstwerte \nnicht ausnahmslos gelten, der Vorschriftengeber vielmehr auch \ngewisse Ausnahmetatbestände in der Rechtsverordnung zu § 5 \nSchFG geregelt hat. Dementsprechend kann eine Überschreitung \ndes Regelwertes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG und damit des \nKlassenfrequenzhöchstwertes gemäß § 5 VO zu § 5 SchFG dann in \nBetracht gezogen werden, wenn es andernfalls vor dem \nHintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu \nunerträglichen Ergebnissen kommen würde.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 \n- 1 L 2457/96 -, vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 - und vom \n20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 -.\n\n16\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der \nKlassenfrequenzhöchstwert nicht zugleich - etwa aus räumlichen \nGründen - die Grenze der tatsächlich möglichen \nAufnahmekapazität bildet und die Überschreitung nicht dazu \nführt, dass eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit \nunmöglich wird.\n\n17\n\nEin in diesem Sinne unerträgliches Ergebnis hätte die \nEinhaltung der in § 5 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG normierten \nObergrenzen der Klassenstärken dann, wenn dies dazu führen \nwürde, dass eine Verletzung des Anspruchs auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung, der dem Aufnahme \nbegehrenden Schüler zusteht, rechtlich folgenlos bliebe. Der \nAnspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein \nAufnahmebegehren stellt sich als - im Falle der Festlegung von \nKapazitätsgrenzen und des Überhanges von Anmeldungen \nverbleibender - Teil des verfassungsrechtlich gewährleisteten \nRechts auf freie Wahl der Schulform dar. Als subjektives Recht \ndes betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten ist \ndieser Anspruch ferner Gegenstand der Gewährleistung \neffektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Führte aber \ndie in § 5 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG normierte \nKapazitätsobergrenze, die als rechtliche Obergrenze mit den \nFällen der Kapazitätsbegrenzung wegen tatsächlicher \nUnmöglichkeit nicht gleichzusetzen ist, dazu, dass allein \nwegen der Erschöpfung der Aufnahmekapazität weitere Aufnahmen \nausgeschlossen wären, käme es auf etwaige Fehler im \nAuswahlverfahren nicht an und wäre der Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Entscheidung bei einem Anmeldeüberhang \nnicht mehr durchzusetzen. Eine solche Situation des Wegfalls \njeglicher Rechtsschutzmöglichkeiten wäre aber mit Art. 19 \nAbs. 4 GG nicht zu vereinbaren und würde im Lichte der \nverfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 8 Verf NRW, Art. 2 \nAbs. 1, 6 Abs. 2 und 12 GG zu unerträglichen Ergebnissen \nführen.\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Die von dem Antragsgegner \ngetroffene Auswahlentscheidung ist zu Lasten der \nAntragstellerin rechtswidrig, da mit dem Abstellen auf \neinzelne Zeugnisnoten der Antragstellerin im Zeugnis des \nersten Halbjahres der vierten Jahrgangsstufe ein unzulässiges \nAuswahlkriterium für die angefochtene Auswahlentscheidung \nmaßgeblich war. Damit hat der Antragsgegner von seinem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (§ 5 Abs. 2 \nAllgemeine Schulordnung) nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht.\n\n19\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Antragsgegner \nim Rahmen des Auswahlverfahrens zunächst zwei Gruppen von \nSchülern entsprechend dem Notendurchschnitt in den \nHauptfächern gebildet hat und von den aufzunehmenden Schülern \ndie Hälfte aus der Gruppe mit einem Notendurchschnitt von 3,0 \nund besser und die andere Hälfte aus der anderen \nLeistungsgruppe ausgewählt hat. Die damit angestrebte \nLeistungsheterogenität der Schüler entspricht der Vorgabe des \n§ 4 e Schulverwaltungsgesetz (SchVG), wonach die Gesamtschule \nin einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu \nallen Abschlüssen der Sekundarstufe I ermöglicht.\n\n20\n\nZur grundsätzlichen Zulässigkeit der am Notendurchschnitt \norientierten Bildung von Leistungsgruppen \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2000 - \n1 L 1318/00 -.\n\n21\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der \nAntragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung weiter auf ein \nausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen und auf die \njeweiligen Schulwegzeiten abgestellt hat und schließlich \nbesondere soziale Härtefälle und dabei insbesondere den \nGeschwisterkinderaspekt berücksichtigt hat; auch diese \nAufnahmekriterien sind sachgerecht,\n\n22\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -,\n\n23\n\nund halten sich in dem durch § 114 VwGO gezogenen \nzulässigen Rahmen.\n\n24\n\nAuch unter Berücksichtigung von § 4 e SchVG ist es jedoch \nnicht gerechtfertigt, solchen Schülern, die - wie die \nAntragstellerin - in die Jahrgangsstufe 5 versetzt worden \nsind, allein deshalb die Aufnahme in eine Gesamtschule zu \nverwehren, weil ihre Leistungen in bestimmten Fächern Defizite \naufweisen. So lange die Versetzungsentscheidung, die dem \nbetreffenden Schüler die Qualifikation für zumindest den \nBesuch der Hauptschule bescheinigt, als solche Bestand hat, \nkann ihm der Besuch der Gesamtschule, der unter anderem auch \nden Hauptschulabschluss ermöglichen soll (vgl. § 29 ff. \nAO-S I), nicht wegen seines (vermeintlich unzureichenden) \nLeistungsvermögens versagt werden. Soweit der Antragsgegner in \nseinem Schriftsatz vom 21. Juni 2000, Seite 3, erster Absatz, \nausführt, dass die Aufnahmekriterien auch dazu beitragen \nsollen, dass gute Schülerinnen und Schüler qualitativ an die \nPrüfungsanforderungen des Abiturs herangeführt werden, \nrechtfertigt dies zwar aus den genannten Gründen die Bildung \nvon Leistungsgruppen, um ggf. innerhalb dieser Gruppen eine \nweitere Auswahl anhand leistungsunabhängiger Kriterien zu \ntreffen. Nicht gerechtfertigt ist jedoch der Ausschluss \nbestimmter Leistungsgruppen oder einzelner Schüler allein \nwegen ihrer Leistungen, da dies dem Charakter der Gesamtschule \nwiderspräche. Einen solchen Ausschluss einzelner Schüler hat \nder Antragsgegner aber praktiziert, indem er die \nAntragstellerin, zu deren Gunsten die übrigen vorrangig \nangewandten Auswahlkriterien nicht eingriffen, allein wegen \nihrer Benotung mit \"mangelhaft\" im Fach Mathematik und \n\"ausreichend\" im Sprachgebrauch nicht aufgenommen hat. Mit \ndiesem Auswahlkriterium hat der Antragsgegner einen von § 4 e \nSchVG nicht mehr gedeckten Maßstab zu Grunde gelegt, der - da \ndie Auswahlentscheidung letztlich hierauf beruhte - zu deren \nRechtswidrigkeit führt.\n\n25\n\nIm vorliegenden Eilverfahren kann und muss nicht \nabschließend geklärt werden, welche Auswirkungen der genannte \nFehler im Auswahlverfahren hatte. Da - soweit ersichtlich - \nallein die Antragstellerin um gerichtliche Überprüfung des \nAuswahlverfahrens nachgesucht und den Ablehnungsbescheid des \nAntragsgegners nicht hat bestandskräftig werden lassen, \nbesteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \nAntragstellerin bei ordnungsgemäßer Durchführung des \nAuswahlverfahrens in die von dem Antragsgegner geleitete \nSchule aufgenommen werden müsste, da der Antragsgegner eine \nneue Auswahlentscheidung hinsichtlich der Antragstellerin nur \nim Verhältnis zu den wirksam aufgenommenen Schülern treffen \nmüsste, nicht aber im Verhältnis zu den Schülern, deren \nAufnahmebegehren wirksam abgelehnt worden ist. Anhaltspunkte \ndafür, dass die (vorläufige) Aufnahme der Antragstellerin in \ndie von dem Antragsgegner geleitete Schule tatsächlich \nunmöglich wäre oder hierdurch eine geordnete Unterrichts- und \nErziehungsarbeit unmöglich würde, und deshalb die \nKapazitätsüberschreitung nach den oben genannten Maßstäben \nunzulässig wäre, sind weder von dem Antragsgegner vorgetragen \nnoch anderweitig ersichtlich.\n\n26\n\nEin Anordnungsanspruch der Antragstellerin bestünde im \nÜbrigen auch dann, wenn man ausgehend von dem Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n8. August 1994, Az.: 19 B 1459/94, annähme, dass die \nAufnahmekapazität einer Schule dann nicht erschöpft ist, wenn \ndas Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden \nist.\n\n27\n\nSo etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom \n27. Juli 1995 - 1 L 1824/95 -.\n\n28\n\nDa aus den oben genannten Gründen das von dem Antragsgegner \ndurchgeführte Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft war, führte \ndies nach der genannten Rechtsprechung dazu, dass die \nAufnahmekapazität als nicht ausgeschöpft anzusehen wäre, so \ndass der Antragstellerin schon deshalb ein Anspruch auf \nAufnahme zustünde.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nUngeachtet dieses Erfolgs in der Sache war der Antrag der \nAntragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten abzulehnen, da die \nAntragstellerin keine den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. \n§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO genügende Erklärung über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. \nEntgegen ihren Angaben in der vorgelegten Erklärung bezieht \ndie Antragstellerin nämlich sehr wohl von ihrer Mutter \nUnterhaltsleistungen, da sie, wie sich aus ihrem Vorbringen im \nÜbrigen ergibt, in deren Haushalt versorgt wird. Damit aber \nhätte die Antragstellerin auch eine Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter \nvorlegen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-09/1-l-1512-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-09/1-l-1512-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304449","retrieved":"2026-07-09 03:31:32.869085+00:00"}}