{"status":"available","doknr":"OLD304448","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0809.10K4228.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"10 K 4228/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand \nals Postsekretär im Dienst der Beklagten. In der Zeit vom 4. \nbis 5. September 1995 war er als Kassenführer (Kassenkennzahl \n000) am Schalter 2 der Postfiliale M 1 eingesetzt. In dieser \nEigenschaft oblag ihm u.a. die Abgabe von Wertzeichen. In \neiner unter dem 16. Oktober 1995 erstellten Niederschrift \n„Angaben zur Behandlung eines Kassenfehlbetrags\" erklärte der \nKläger im Hinblick auf einen am 5. September 1995 \naufgetretenen Fehlbetrag in Höhe von 500,- DM folgendes: „Zur \nEntstehung des Kassenfehlbetrags kann ich keine Angaben \nmachen. ... Beim Abschluss wurde festgestellt, dass (auf der \nentsprechenden Rolle) die letzten 100 Wertzeichen à 5,- DM \nfehlten.\"\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. März 1996 teilte die Deutsche Post \nAG, Niederlassung Postfilialen O, dem Kläger mit, dass sie ihn \nfür den entstandenen Schaden in Höhe eines Teilbetrages von \n250,- DM haftbar mache, und kündigte für den Fall einer \nZahlungsverweigerung den Erlass eines Leistungsbescheides an. \nNachdem der Kläger mit der Begründung „Für Diebstahl zahle ich \nnicht!\" die teilweise Erstattung des Kassenfehlbetrags \nabgelehnt hatte, wurde er mit Schreiben der Deutschen Post AG, \nNiederlassung Postfilialen O, vom 12. April 1996 darauf \nhingewiesen, dass er in diesem Falle in Höhe des gesamten \nSchadens herangezogen werden würde. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 30. April 1996 forderte die Deutsche \nPost AG, Niederlassung Postfilialen O, den Kläger zur \nErstattung des Kassenfehlbetrags in Höhe von 500,- DM auf. \nSeinen gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch \nbegründete der Kläger daraufhin wie folgt: Er habe sich bei \nder Übernahme des Wertzeichenbestandes seinerzeit - \nentsprechend den bestehenden Vorschriften und \nDienstanweisungen - darauf beschränkt, bei den \nWertzeichenrollen lediglich die letzten zwei auf der Rückseite \nder Wertzeichen aufgedruckten Nummern mit der Aufrechnung im \nKassenbuch zu vergleichen und damit eine ordnungsgemäße \nÜbernahme durchgeführt. Statt des vom ihm auf diese Weise \nermittelten Bestandes von 113 Stück hätten sich allerdings nur \nnoch 13 Stück auf der Rolle befunden, was er nach dem Verkauf \nvon ca. 10 Wertmarken gemerkt und der Aufsicht gemeldet habe. \nDurch Widerspruchsbescheid der Deutschen Post AG, Direktion E, \nvom 28. April 1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass der \nFehlbestand der Wertmarken - was er trotz ordnungsgemäßer \nKassenübernahme nicht erkannt habe - durch einen bereits zuvor \nerfolgten Diebstahl bzw. durch Unregelmäßigkeiten bei \nvorangegangenen Kassenabschlüssen entstanden sein müsse. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Deutsche Post AG, Niederlassung \nPostfilialen O, vom 30. April 1996 und den \nWiderspruchsbescheid der Deutschen Post AG, \nDirektion E, vom 28. April 1997 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger den \ndurch den Verlust der 100 Wertzeichen à 5,- DM entstandenen \nSchaden zu ersetzen habe, da es sich bei seiner Einlassung, \nder Fehlbestand habe bereits bei Kassenübernahme bestanden, \nlediglich um eine durch nichts bewiesene Behauptung \nhandele.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Deutsche Post \nAG, Niederlassung Postfilialen O, vom 30. April 1996 und der \nWiderspruchsbescheid der Deutschen Post AG, Direktion E, vom \n28. April 1997 sind rechtmäßig.\n\n14\n\nDie Heranziehung des Klägers zum Schadensersatz begegnet \nzunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Er hatte \ninsbesondere er vor Erlass des ihn belastenden \nLeistungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme. Der von ihm \nbeantragten „Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 76 Abs. 2 \nNr. 9 BPersVG\" bedurfte es nicht, da bis zur am 2. Januar 1995 \nerfolgten Eintragung der Deutschen Post AG ins Handelsregister \nkein förmliches Beteiligungsverfahren eingeleitet und der \nfrühere Personalrat auf Grund der Übergangsvorschrift des § 25 \nAbs. 2 PostPersRG deshalb nicht mehr zu beteiligen war. Eine \nBeteiligung des Betriebsrates der Deutschen Post AG ist gemäß \n§ 28 Abs. 1 PostPersRG in Fällen der vorliegenden Art nicht \nvorgesehen. \n\n15\n\nAuch in materiell-rechtlich sind Leistungs- und \nWiderspruchsbescheid nicht zu beanstanden. Nach § 78 Abs. 1 \nBBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die \nihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, \ndessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden \nSchaden zu ersetzen. Die materielle Beweislast für eine \nobjektive Dienstpflichtverletzung als Anspruchsvoraussetzung \nträgt nach allgemeinen Grundsätzen zwar grundsätzlich der \nDienstherr; diesem können insoweit jedoch \nBeweiserleichterungen zugute kommen. Letzteres gilt u.a. bei \nKassenfehlbeträgen, bei deren Auftreten in Anwendung des \nRechtsgedankens des § 282 BGB jedenfalls in den Fällen, in \ndenen ein Kassenbeamter nach den tatsächlichen Gegebenheiten \nden mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich \nausschließlich beherrscht hat, weder eine zum Fehlbetrag \ngeführt habende objektive Pflichtverletzung des Beamten noch \nein den Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit \nrechtfertigender Sachverhalt bewiesen zu werden braucht. \nStattdessen wird die materielle Beweislast dafür, dass ein in \nseiner Kasse objektiv vorhandener Kassenfehlbestand nicht \ndurch eine Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist, dem \nKassenbeamten aufgebürdet. Da der Kläger - was von ihm nicht \nin Abrede gestellt wird - den Gefahrenbereich am Schalter 2 \nallein beherrscht hat, oblag es mithin ihm, zumindest eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit für einen konkreten \nGeschehensablauf darzutun, welcher ihn vom Vorwurf einer auch \nnur grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung entlasten \nkönnte. Dies ist ihm mit der bloßen Behauptung, der \nKassenfehlbestand müsse seine Ursache in einem bereits vor \nKassenübernahme erfolgten Diebstahl bzw. in Unregelmäßigkeiten \nbei vorangegangenen Kassenabschlüssen haben, nicht \ngelungen.\n\n16\n\nHierzu hat bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderung \nFolgendes ausgeführt:\n\n17\n\n „Soweit der Kläger in der Klage von etwaigen \nUnregelmäßigkeiten bei vorhergehenden Kassenabschlüssen \nspricht, ist darauf hinzuweisen, dass er am 04.09.96 durch \nseine Unterschrift im Übergabebuch bescheinigt hat, dass der \nMarkenbestand mit dem Soll im Kassenbuch übereinstimmte. \nUnter diesen Umständen bestand kein Anlass für den \nBetriebsleiter der Filiale M, etwa den Dienstvorgänger des \nKlägers am Schalter 2 verhandlungsschriftlich zu befragen, ob \nwährend dessen Dienstzeit eine Unregelmäßigkeit - z.B. ein \nDiebstahl - hinsichtlich des Markenbestandes vorgekommen sei. \nDadurch dass der Kläger ohne jede Beanstandung den \nMarkenbestand, wie er ihn vorfand, übernahm und noch die \nÜbereinstimmung des Ist und Solls im Übergabebuch bestätigte, \nist das Unterlassen von Untersuchungen in der Richtung, ob \netwa schon vor dem 04.09.95 100 Postwertzeichen zu je 5,- DM \nentwendet worden sind, entscheidend auf das Verhalten des \nKlägers bei der Kassenübernahme zurückzuführen.\"\n\n18\n\nDem schließt sich das Gericht an, denn eine Kassenübernahme \nmit Überprüfung und Vergleich von Ist- und Soll-Bestand dient \ngerade dazu, den Kassenübergeber hinsichtlich möglicher, \nwährend der Dauer seiner Kassenführung aufgetretener \nUnregelmäßigkeiten zu entlasten. Ist dies - wie im \nvorliegenden Fall durch den Kläger - geschehen, bedarf es \nschon gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass diese Entlastung \nzu Unrecht erteilt worden sein könnte, um sich mit zumindest \nansatzweiser Erfolgsaussicht zwecks Schadensausgleichs an den \nKassenübergeber halten zu können. Derartige - objektivierbare \n- Anhaltspunkte fehlten hier. \nWenn der Kläger - wie von ihm behauptet - seinen Vorgänger an \nder Kasse nur irrtümlich entlastet hat, so hat er insoweit im \nÜbrigen unter Berücksichtigung des von ihm in diesem \nZusammenhang geschilderten Geschehensablaufs bereits selbst \nein grob fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten eingeräumt. \nNach seinem Vorbringen will er bei der Kassenübernahme zur \nletzten Nummer (110) auf der Wertzeichenrolle (die \nPostwertzeichen auf den in einem Behälter aufgehängten \nWertzeichenrollen sind auf der Rückseite jedes fünften \nWertzeichens mit 5, 10, 15, 20 usw. durchnummeriert) die \nrestlichen drei nicht nummerierten Wertzeichen hinzugezählt \nhaben und auf dieser Grundlage von einem Bestand von 113 \nausgegangen sein. Wenn aber - wovon zu Gunsten des Klägers \nausgegangen werden soll - selbst ein erfahrener \nSchalterbeamter nicht in der Lage sein sollte, etwa anhand \neines möglicherweise geringeren Zugwiderstandes der \nWertzeichenrolle, beim Fehlen von 100 von insgesamt 113 \nangeblich vorhandenen Wertzeichen Verdacht zu schöpfen, ist \ndiese Art der Bestandsüberprüfung - was keiner weiteren \nDarlegung bedarf - nicht einmal annähernd geeignet, den \nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Feststellung des \nKassenbestandes bei Kassenübernahme gerecht zu werden. Hierzu \nhätte es vielmehr einer Inaugenscheinnahme der \nWertzeichenrolle bedurft, um zumindest Fehlbestände in einer \nGrößenordnung, wie sie im vorliegenden Fall zu verzeichnen \nist, ausschließen zu können. \n\n19\n\nSoweit der Kläger behauptet hat, die von ihm angeblich \npraktizierte Art der Übernahme der Wertzeichenrollen habe der \nRegelung einer diesbezüglichen Dienstanweisung entsprochen, \nhat das Gericht keinen Anlass, dieser Behauptung weiter \nnachzugehen. Die Beklagte hat nach nochmaliger Überprüfung der \nseinerzeit gültigen einschlägigen Dienstanweisungen \nversichert, dass die Behauptung des Klägers unzutreffend sei. \nAuf der anderen Seite hat der Kläger - obwohl sich ihm dies \nangesichts seiner Einlassung, sich bei der Kassenübernahme \nordnungsgemäß verhalten zu haben, geradezu hätte aufdrängen \nmüssen - offensichtlich nichts unternommen, um sich die \nangebliche Anweisung zwecks Vorlage bei Gericht zu beschaffen \noder zumindest deren frühere Existenz glaubhaft zu machen. \n\n20\n\nNach alledem muss es dabei verbleiben, dass der Kläger für \nden entstandenen Schaden haftbar gemacht wird, und zwar selbst \ndann, wenn die fehlenden Postwertzeichen bereits vor dem 4. \nSeptember 1995 abhanden gekommen sein sollten. In diesem Falle \nwäre er nämlich - wie dargelegt - durch sein grob fahrlässiges \npflichtwidriges Verhalten bei der Kassenübernahme dafür \nverantwortlich, dass der Schaden nicht mit Aussicht auf Erfolg \ngegenüber seinem Vorgänger am Schalter geltend gemacht werden \nkonnte.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § \n167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-09/10-k-4228-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-09/10-k-4228-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304448","retrieved":"2026-07-09 03:31:32.784267+00:00"}}