{"status":"available","doknr":"OLD304478","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0804.8L2281.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-04","aktenzeichen":"8 L 2281/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Staatsangehöriger der Demokratischen \nRepublik Kongo (früher Zaire). Er meldete sich am 12.12.1995 \nerstmals als Asylbewerber und gab zur Begründung im \nWesentlichen an: Er sei Mitglied der UDPS. Bei der Versammlung \ndes PALU am 29.06.1995 habe er für die Sicherheit zu sorgen \ngehabt. Dabei sei er verhaftet worden. Der Asylantrag blieb \nerfolglos (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22.09.1995). Im \nKlageverfahren trug er vor: In Deutschland sei er zunächst dem \nMNCL beigetreten. Nunmehr sei er im PALU als großer \nPropagandist und Mobilisator tätig. Er habe an der gegen \nKabila gerichteten Demonstration vom 10.11.1997 teilgenommen \nund mobilisiere derzeit die Parteimitglieder für die am \n15.05.1998 geplante Großkundgebung. Die Klage wurde abgewiesen \n(VG Aachen, Urteil vom 21.04.1998 - 3 K 3001/95.A -; OVG NRW, \nBESCHLUSS vom 23.12.1998 - 4 A 2568/98.A -).\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.1999 meldete sich \nder Antragsteller erneut als Asylbewerber. Er trug vor: Er sei \nweiterhin aktives Mitglied im PALU und nehme an dessen \nVersammlungen und Veranstaltungen teil, so zuletzt am \n06.02.1999. Er berief sich auf die Übergriffe gegen den PALU-\nVorsitzenden Gizenga und andere Parteimitglieder in der DR \nKongo, verwies auf scharfe Angriffe, die die Partei brieflich \ngegen Kabila gerichtet habe, legte eine Bescheinigung des \nExil-PALU zur Gefährdung von Rückkehrern sowie Einladungen der \nPartei zu Veranstaltungen vor. Mit Bescheid vom 18.03.1999 \nlehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab. Im Klageverfahren legte der Antragsteller \neine Liste der in der DR Kongo festgehaltenen Parteimitglieder \n(Stand: 11.10.1999) sowie eine Einladung des PALU zu den \nVeranstaltungen in Deutschland im Jahre 2000 vor. Er berief \nsich darauf, dass er in Deutschland einer Gruppe angehöre, die \npolitisch auf den Sturz Kabilas hinarbeite; die gegenwärtige \nSituation im Kongo sei mit der unter Mobutu identisch. Der \nAussetzungsantrag blieb erfolglos; die Klage wurde abgewiesen \n(VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1999 - 23 L 3587/99.A -; \nUrteil vom 09.03.2000 \n- 23 K 2424/99.A -).\n\n4\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.05.2000 stellte der \nAntragsteller einen zweiten Folgeantrag. Er trug vor: Er sei \nweiterhin aktives Mitglied im PALU und nehme weiterhin \nregelmäßig an dessen Versammlungen und Veranstaltungen teil. \nSeine Tätigkeit und sein Bekanntheitsgrad hätten sich \nwesentlich erweitert. Er sei nun zuständig für die \nMobilisierung der Mitglieder in seiner Region. Diese \nAufgabenübertragung sei erforderlich geworden, da sich \nMotivierungsprobleme und Ermüdungserscheinungen unter den \nMitgliedern bemerkbar gemacht hätten. Nach der Arbeit besuche \ner viele Freunde innerhalb und außerhalb der Heime. Er \nverteile die auflagenstarke Zeitschrift „Éveil\" und sei so zur \nzentralen Bezugsperson geworden, wenn es um die Beschaffung \nvon Informationen zu aktuellen Ereignissen und Veranstaltungen \ngehe. So habe er die Informationen betreffend die \nPressekonferenz mit xxxxxxxxxxxxx am 01.04.2000 in xxxxxxxxxx \nund die Pressekonferenz von xxxxxxxxxx am 15.04.2000 in \nxxxxxxxxxx verbreitet. An beiden Veranstaltungen habe er \nteilgenommen und sich als scharfer Gegner des Kabila-Regimes \ngeoutet. An diesen Veranstaltungen hätten ohne Zweifel auch \nMitglieder der AFDL teilgenommen, sodass diese Tatsache dem \nKabila-Regime sicherlich bekannt sei. Ferner habe er für die \nDemonstrationen vom 29.04.2000 in xxxx und vom 17.05.2000 in \nxxxxxxxxxx geworben und an ihnen auch selbst teilgenommen. Die \nPressekonferenz von xxxxxx xxxxxx vom 01.04.2000 habe zu einer \nAbschlusserklärung geführt, die er unter Adressenangabe mit \nunterschrieben habe. Ferner verwies der Antragsteller auf die \nallgemeine Entwicklung in der DR Kongo. Weiterhin verhindere \ndie AFDL gewaltsam und menschenrechtswidrig jede politische \nAktivität außerhalb der AFDL.\n\n5\n\nAls Belege für seine Wiederaufgreifensgründe legte der \nAntragsteller ein Video, eine Reihe von Zeitungsausschnitten, \nPALU-Dokumenten u.ä. (überwiegend zum wiederholten Male) vor, \nvon denen allerdings nur die Einladung zur Pressekonferenz vom \n01.04.2000 nicht bereits in den von den vorhergehenden \nAsylverfahren abgedeckten Zeitraum fällt. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 11.07.2000, als Einschreiben am 18.07.2000 \nzur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und eine Änderung der Feststellung zu \n§ 53 AuslG ab.\n\n7\n\nMit der am 26.07.2000 erhobenen Klage - 8 K 4786/00.A - \nverweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren und kündigt eine weitere Klagebegründung \nnach Akteneinsicht an. Gleichzeitig ist der vorliegende \nvorläufige Rechtsschutzantrag anhängig gemacht worden. Die \ndarin angekündigte Nachholung der Vorlage der Ausgabe des \n„Éveil\", in der über die Pressekonferenz vom 01.04.2000 \nberichtet wird, sowie der Abschlussdeklaration mit der im \nFolgeantrag benannten Unterschriftenliste ist tatsächlich \nnicht erfolgt. Wiederholt wird der Hinweis auf den guten \nBekanntheitsgrad, den der Antragsteller durch die Verteilung \nder Zeitschriften verbunden mit der Mobilisierungsarbeit unter \nseinen Landsleuten erreicht habe. Seitdem er diese Aufgabe \nübernommen habe, sei er viel gereist und habe sich unermüdlich \neingesetzt.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Kreis xxxxx, Außenstelle \nxxxxxxxxxxxx, als zuständiger Ausländerbehörde \nmitzuteilen, dass vor einer Entscheidung über die \nKlage 8 K 4786/00.A gegen den Bescheid des \nBundesamtes vom 11.07.2000 von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen ist.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid.\n\n13\n\nDie Ausländerbehörde des Kreises xxxx hat mitgeteilt, dass \ndie Abschiebung des Antragstellers für den 07.08.2000 \nvorgesehen ist. Darauf ist der Antragsteller hingewiesen, eine \nEntscheidung für den heutigen Tag angekündigt und Gelegenheit \nzur Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle des \nbeschließenden Gerichts gegeben worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens und der Verfahren 23 K 2424/99.A und 23 L 3587/99.A \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nsowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend \nBezug genommen, auf die die Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers durch Verfügung des Gerichts hingewiesen worden \nist.\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie trotz des gerichtlichen Hinweises unverändert \ngebliebene Fassung des Antrags trägt nicht der Rechtsprechung \nder Kammer Rechnung, nach der im Asylfolgeverfahren auch in \nden Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG der erforderliche \nvorläufige Rechtsschutz im Rahmen des Aussetzungsantrages nach \n§ 80 VwGO gegen das Bundesamt Gewähr leistet wird,\n\n17\n\nso auch mit weiterführender Begründung die Beschlüsse des \nerkennenden Gerichts vom 8. August 1994 - 7 L 4940/94.A -, \nvom 30. November 1994 - 14 L 5916/94.A -, vom 5. Januar 1995 \n- 25 L 6658/94.A -.\n\n18\n\nEs bleibt mithin bei der Unstatthaftigkeit des gestellten \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 \nVwGO.\n\n19\n\nFür Erwägungen, inwieweit angesichts der besonderen \nEilbedürftigkeit hier trotz anwaltlicher Vertretung und trotz \nder Nichtbeachtung des gerichtlichen Hinweises eine Änderung \nder Antragsfassung von Amts wegen zulässig oder sogar geboten \nsein könnte, ist letztlich kein Raum. Denn auch ein \nAussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO würde erfolglos \nbleiben.\n\n20\n\nDas Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens abgelehnt. Offensichtlich liegen die nach § 71 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1-3 VwVfG nicht vor. Dies ergibt sich aus dem \nfeststehenden bzw. zu Gunsten des Antragstellers unterstellten \nSachverhalt, ohne dass klärungsbedürftige Rechtsfragen \naufgeworfen werden,\n\n21\n\nvgl. zu den Anforderungen an die Richtigkeitsgewähr der zu \ntreffenden Feststellungen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2333/93 -, \nNVwZ-Beilage 9/94 S. 3.\n\n22\n\nDie zur Stützung des Aussetzungsantrags geltend gemachten \nWiederaufgreifensgründe genügen nicht den gesetzlichen \nAnforderungen.\n\n23\n\nEine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des \nAntragstellers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die hier als \neinziger Wiederaufgreifensgrund in Betracht kommt, ist nicht \ndargetan. Insoweit wird zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf \ndie entsprechenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides \nBezug genommen, denen in Klage- und Antragsschrift nichts \nWesentliches entgegengesetzt worden ist. Die exilpolitischen \nAktivitäten des Antragstellers waren bereits Gegenstand der \nvorhergehenden Verfahren. Es ist rechtskräftig festgestellt, \ndass dem Antragsteller bei der anzustellenden \nGefährdungsprognose nicht der günstigere \nWahrscheinlichkeitsmaßstab des Vorverfolgten zugutekommt. \nEbenso ist rechtskräftig festgestellt, dass die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht für exilpolitische \nAktivitäten gegeben ist, die sich als einfache oppositionelle \nHandlungen darstellen. Nach dem Urteil vom 09.03.2000 rechnen \ndazu: Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich \nder Leitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme an \ninternen und öffentlichen Veranstaltungen sowie \nDemonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an \nPräsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche \nstaatliche oder politische Institutionen, listenmäßige \nUnterschriften bei Aufrufen, Petitionen und offenen Briefen. \nDie mit dem Urteil vom 09.03.2000 erfassten Aktivitäten waren \nals derartige einfache oppositionelle Handlungen einzustufen. \nDie im Folgeverfahren vorgetragenen Umstände geben keinen \nAnlass für eine abweichende Einschätzung und können deshalb \neine relevante Sachverhaltsänderung nicht bewirken. Sie sind \nschon nach der eigenen Darstellung des Antragstellers eine \nbloße Fortsetzung des Bisherigen; die Behauptungen, aus denen \nsich eine qualitative und quantitative Steigerung ergeben \nsoll, verlassen nicht den oben gezogenen Rahmen. Der \nAntragsteller hat sich schon im Erstverfahren als großen \nMobilisator bezeichnet. Worin nunmehr die Erweiterung seiner \nAufgaben bestehen soll, ist nicht recht verständlich. Es \nkönnen deshalb die Angaben, auch soweit sie nicht belegt sind, \nals richtig unterstellt werden; sie ändern an dem Befund \nnichts, wie er bereits im Urteil vom 09.03.2000 getroffen \nworden ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der \nAntragsteller offenbar über die neueren Verhältnisse im Kongo \nnicht mehr recht unterrichtet ist, was im Übrigen seine \ngenerell auf Hilfsfunktionen beschränkte Rolle in seiner \nExilorganisation beleuchtet. Die AFDL ist bereits seit \nApril 1999 aufgelöst (vgl. Nr. 64 und 65 der übersandten \nListe). Die Angabe, sicherlich seien AFDL-Mitglieder auf den \nVeranstaltungen gewesen, auf denen sich der Antragsteller als \nentschiedener Kabila-Gegner geoutet habe, ist von daher \nauffällig. Auch soweit damit aber ersichtlich mögliche \nZuträger des Kabila-Regimes allgemein gemeint sein sollen, \nverändert dies den dem Urteil vom 09.03.2000 zugrundegelegten \nSachverhalt nicht. Denn das Urteil ist auf die objektiv \ngeringe Bedeutung der Aktivitäten des Antragstellers aus der \nSicht des Regimes gestützt und nicht darauf, dass dieses von \nseinen Aktivitäten keine Kenntnis hätte.\n\n24\n\nUmstände, aus denen sich eine von den Feststellungen des \nUrteils vom 09.03.2000 abweichende Beurteilung hinsichtlich \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG ergeben \nkönnte, sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus \nden in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, \n83 b AsylVfG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-04/8-l-2281-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-04/8-l-2281-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304478","retrieved":"2026-07-09 03:31:35.394269+00:00"}}