{"status":"available","doknr":"OLD304483","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0803.11K9706.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"11 K 9706/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt nach eigenen Angaben aus der \nBundesrepublik Jugoslawien, ist moslemischen Glaubens und von \nVolkszugehörigkeit Roma aus Nis.\n\n3\n\nEr reiste 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte wiederholt die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Juli 1997 lehnte das Bundesamt im \nvorletzten Verfahren es ab, ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter \nFristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. \nDas gegen den Bescheid gerichtete Klageverfahren wurde durch \nBeschluss vom 21. Oktober 1997 eingestellt (VG Düsseldorf, \n13 K 5874/97.A). Der Kläger hat am 29. Oktober 1998 letztmals \num Anerkennung als Asylberechtigter nachgesucht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. November 1998 lehnte das Bundesamt es \nab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Bescheid \nwurde dem Klägern am 5. November 1998 zugestellt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 9. November 1998 Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 2. November 1998 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nder Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die \ndas Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nBei dem Asylgesuch des Klägers handelt es sich um einen \nFolgeantrag, da erste bei der Beklagten geführte Asylverfahren \ndes Klägers unanfechtbar abgeschlossen sind.\n\n17\n\nDas Bundesamt hat auf den weiteren Folgeantrag hin die \nDurchführung eines neuen Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. \nDie hiergegen erhobene Klage erweist sich als unbegründet, \nweil die insoweit gemäss § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen.\n\n18\n\nEin Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur auf Antrag des \nBetroffenen möglich, der binnen drei Monaten zu stellen ist, \nwobei die Antragsfrist mit dem Tage beginnt, an dem der \nBetroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis \nerhalten hat, § 51 Abs. 3 VwVfG. Grund für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens kann eine nachträgliche \nÄnderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen, \ndas Vorliegen neuer Beweismittel, die eine dem Betroffenen \ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde oder das \nVorliegen der Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO \nsein, § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG. Der Antrag ist dabei \njedoch nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes \nVerschulden außer Stande war, den Grund für das \nWiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch \nRechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG.\n\n19\n\nDer von dem Kläger gestellte Antrag erfüllt diese \nVoraussetzungen nicht.\n\n20\n\nDas Gericht folgt den tragenden Erwägungen der \nangefochtenen Entscheidung, denen der Kläger nicht mit \nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist; zur \nBegründung wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG \nauf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.\n\n21\n\nDie Volksgruppe der Roma und Sinti unterliegt im Kernland \nSerbien und weiterhin keiner unmittelbaren oder mittelbaren \nstaatlichen Gruppenverfolgung. Eine solche ergibt sich auch \nnicht aus den dem Gericht vorliegenden neueren \nErkenntnisquellen (amnesty international, Bericht vom \n8. September 1999 - EUR 70-99.065 - und vom 24. September 1999 \n- EUR 70-99.099 - ). Die Situation im Kernland Serbien stellt \nsich vielmehr weiterhin so dar, dass Roma dort mit erheblichen \nBenachteiligungen, u.a. im beruflichen Bereich, zu rechnen \nhaben, ohne dass dadurch die Schwelle der politischen \nVerfolgung erreicht wird. Generell sind Roma in der \nBundesrepublik Jugoslawien im politischen wie \ngesellschaftlichen Leben marginalisiert. Jedoch gibt es weder \neine Schlechterstellung durch das Gesetz noch eine Verfolgung \nder Roma durch serbische Sicherheitskräfte oder \nnichtstaatliche Organisationen auf Grund ihrer \nVolkszugehörigkeit. Zwar sind Benachteiligungen durch die \nBehörden, parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden \nVorurteilen (Armut, mangelnde Schulausbildung, anderer \nLebensstil) verbreitet. Dies ist jedoch nicht in eine \nsystematische Verfolgung der Roma in Serbien ausgeartet. \nSoweit sie nur unzureichend in das wirtschaftliche, \ngesellschaftliche und politische Leben Serbiens integriert \nsind, ist dies nicht Folge einer gezielten, systematischen \nDiskriminierungspolitik der staatlichen Organe, sondern beruht \nvielfach auf dem niedrigen Ausbildungsniveau und den \nEigentümlichkeiten des Lebensstils der Roma sowie auf den \nVorurteilen der Angehörigen anderer Volksgruppen. Bei alledem \nmag zwar ein Vertreibungsdruck auf den Roma lasten, jedoch ist \nden in das Verfahren eingeführten Auskünften nicht zu \nentnehmen, dass dieser Vertreibungsdruck zu asylrelevanten \nunmittelbaren staatlichen und/oder nichtstaatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen geführt hätte. Und es liegen keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an dieser \nSituation aktuell etwas geändert haben könnte. Nach dem Krieg \nim Kosovo sind vielmehr Tausende von Roma aus dem Kosovo in \ndas übrige Serbien geflohen, wo sie sich weiterhin aufhalten. \nAuch die angebliche Heranziehung zum Wehrdienst führt zu \nkeiner anderen asylrechtlichen Einschätzung. Die Handhabung \ndes jugoslawischen Wehrstrafrechts in der Praxis lässt nicht \nerkennen, dass es bei Anwendung der relevanten \nstrafrechtlichen Bestimmungen zu Diskriminierungen auf Grund \nder Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft etc. kommt, \n(UNHCR, Stellungnahmen jeweils vom 12. Januar 2000 an \nVG Lüneburg und VG Wiesbaden, OVG NW, Beschluss vom \n5. Juni 2000 - 5 A 2683/00.A -).\n\n22\n\nEs liegen auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vor, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie \nAbs. 6 in Betracht kommen.\n\n23\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \ndroht Roma bei Rückkehr in das Kernland Serbien nicht durch \nstaatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat \nzuzurechnenden Weise die konkret-individuelle Gefahr einer \nmenschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. \n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.\n\n24\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die \nVoraussetzungen für die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \nnicht vor.\n\n25\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser \nVorschrift sind nicht zu erkennen.\n\n26\n\nDem Kläger konkret-individuell drohende Gefahren sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n27\n\nDroht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene \nGefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den \nin § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, \nkann dies auch dann nicht zur Annahme eines \nAbschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den \nAusländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach \nSatz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser \nRegelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht \nwerden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden \nBevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme \nnicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die \nganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine \npolitische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im \nVerfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese \nEntscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen \ndaher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten \nGruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG \nnicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung \ndes § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine \nderart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei \neiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \noder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. \nNur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren.\n\n28\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. \nDezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.\n\n29\n\nFür eine solche Gefahrenlage bestehen jedoch keine \nAnhaltspunkte.\n\n30\n\nAußerdem finden Abschiebungen nach Rest-Serbien zur Zeit \nnicht statt und es kann nicht angenommen werden, dass sie \nbegonnen werden, ohne auf die von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngenannten Gefahren ausreichend Bedacht zu nehmen.\n\n31\n\nEiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 \nAbs. 5 AsylVfG nicht.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n33\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-03/11-k-9706-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-03/11-k-9706-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304483","retrieved":"2026-07-09 03:31:35.835339+00:00"}}