{"status":"available","doknr":"OLD304482","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0803.11K1762.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"11 K 1762/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stammt nach eigenen Angaben aus der \nBundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), ist moslemischen Glaubens \nund albanischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reiste nach eigenen Angaben am 20. Dezember 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am \n27. Januar 1998 die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 1998 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich \nforderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in \ndie Bundesrepublik Jugoslawien auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. \nDer Bescheid wurde der Klägerin am 16. Februar 1998 \nzugestellt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 28. Februar 1998 Klage erhoben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. Februar 1998 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nder Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die \ndas Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Klägerin ist nicht als Asylberechtigte \nanzuerkennen.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, \nwenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen \nmuss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. \nin dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, \nwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung \nnicht in Anspruch nehmen will.\n\n17\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche \nVerfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder \nGruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige \nMaßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und \ndamit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, \n\n18\n\nBeschluss des BVerfG vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 \nu.a. -, NJW 1980, 2641 ff. zum Asylrecht.\n\n19\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich \nsteigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der \nRegel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden,\n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG, 1 B 15.74 \n-, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom \n18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. \n\n21\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die \nFluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße \nwahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die \nRückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann \n(sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O., BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (334 ff.) BVerwG, Urteil vom 25. \nSeptember 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, \nUrteil vom 20. November 1990 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.).\n\n23\n\nDie Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem \nAsylsuchenden so lange zugute, wie der innere Zusammenhang \nzwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht \naufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor \nVerfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen \nauf, ist die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen \nVoraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Der \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur anzuwenden, \nwenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr \nausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang \nzwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren \ngeltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt \nbesteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der \nursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den \ngesamten Umständen das erhöhte Risiko der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung anzunehmen wäre. Zur Feststellung \neiner derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der \nLebenserfahrung typischerweise geeigneten Risikofaktoren für \neine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die \nfortbestehenden oder veränderten politischen und \nstaatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat. Ist die \nerlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die \npolitischen Verhältnisse im Heimatstaat inzwischen grundlegend \nverändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, \ndass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, \nNVwZ 1997, 1134 (1135) vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (251 f.) und \nBeschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757/97 -.\n\n25\n\nIm Falle einer für die Vergangenheit festgestellten \nGruppenverfolgung, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nbeendet war, kommt eine Herabminderung der Anforderungen in \ndem Sinne, dass eine Wiederholung der Verfolgung für die \nZukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden muss, bei einem von ihr nicht Betroffenen, bei dem sich \ndie Kollektivverfolgung nicht in Form einer ihn unmittelbar \nberührenden Rechtsgutsverletzung ausgewirkt hat, grundsätzlich \nebenfalls nicht in Betracht. Ob in Zukunft mit der \nWiederholung einer zeitlich begrenzten Gruppenverfolgung zu \nrechnen ist, beurteilt sich danach, ob bei verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der \nGruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84 -, \nBVerwGE 70, 232 (234 f.); BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 \n- 9 85.87 -, BVerwGE 79, 79 (81 ff.).\n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der \ngeltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n28\n\nAuf die Frage, ob die Klägerin ihre Heimat, die Provinz \nKosovo, in Reaktion auf bereits erlittene oder unmittelbar \ndrohende politische Verfolgung verlassen hat, kommt es nicht \nan. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann sie jetzt \nwieder sicher vor politischer Verfolgung in ihrer Heimat \nleben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist eine politische Verfolgung \nder Klägerin nicht zu besorgen, weil sich die politischen \nVerhältnisse in ihrer Heimat nachhaltig und grundlegend \ngeändert haben. \n\n29\n\nDas Gericht hat auf Grund der allgemeinkundigen Tatsachen \n(§§ 173 VwGO, 291 ZPO) und der sonstigen verfügbaren \nErkenntnisquellen die Überzeugung gewonnen, dass selbst bei \nAnwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei \neiner Rückkehr in die Heimat eine hinreichende Sicherheit vor \nVerfolgung besteht.\n\n30\n\nAuch wenn etwa seit März 1999 - regionale - \nGruppenverfolgung\n\n31\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - \n9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 -\n\n32\n\nder Kosovo-Albaner in Form der Umsetzung eines \nVerfolgungsprogramms \n\n33\n\n- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 -\n\n34\n\nanzunehmen gewesen sein sollte, so besteht diese spätestens \nseit Mitte Juni 1999 nicht weiter fort.\n\n35\n\nNach Annahme des G 8-Friedensplanes durch die jugoslawische \nRegierung und das Parlament am 03.06.1999 verpflichteten sich \ndie Serben in einem militärtechnischen Abkommen vom 09.06.1999 \nzum vollständigen Abzug aller bewaffneten Kräfte innerhalb von \nelf Tagen. Am 10.06.1999 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat \nim Einverständnis der Bundesrepublik Jugoslawien die \nResolution Nr. 1244, die u.a. die Stationierung einer \ninternationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo vorsieht. \nBereits in den Tagen nach Verabschiedung der Resolution und \ndem Beginn der Stationierung der KFOR-Truppen kehrten einige \nTausend Flüchtlinge in den Kosovo zurück. Bis zum 20.06.1999 \nhatten alle serbischen Einheiten den Kosovo verlassen. Zu \njenem Zeitpunkt betrug die Zahl der Rückkehrer aus Albanien \nund Mazedonien schon mehr als 100.000. Am 28.06.1999 begann \ndas UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), vertriebene \nAlbaner, soweit sie zurückkehren mochten, in den Kosovo \nzurückzubringen. Auch aus Deutschland ist bereits der \nüberwiegende Teil der ca. 14.600 offiziell aufgenommenen \nFlüchtlinge auf eigenen Wunsch zurückgekehrt.\n\n36\n\nNach der UN-Resolution ist die Friedenstruppe zuständig für \ndie Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und \nVertriebene in Sicherheit in ihre Häuser zurückkehren können, \nsowie für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung, bis eine internationale Zivilpräsenz unter Leitung \neines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgabe \nübernehmen kann.\n\n37\n\nVgl. Resolutionsentwurf in FAZ vom 09.06.1999.\n\n38\n\nMit der Akzeptanz dieser Resolution und dem vollständigen \nTruppenabzug einschließlich aller paramilitärischen Verbände \nhat die jugoslawische bzw. serbische Regierung sich der \nMöglichkeit begeben, für das Gebiet des Kosovo ihre \nHerrschaftsmacht effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar \nde iure der Bundesrepublik Jugoslawien an; ihre Einwohner sind \nauch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat \nfehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, \ndie ihm politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung \nermöglichen würde. \n\n39\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 19.08.1999 - 14 A 1229/98.A -, \nzur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche \nVerfolgung vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O. (S. \n334 und 340); vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 22.03.1994 \n- 9 C 443/93 -, NVwZ 1994, 1112.\n\n40\n\nEs besteht auch die hinreichende Sicherheit vor der Gefahr \neiner mittelbaren staatlichen Verfolgung. Dies gilt \nhinsichtlich der Einschätzung einer Gefährdung durch die \nserbischen Bewohner des Kosovo schon deshalb, weil die Albaner \ngegenüber diesen in der deutlichen Mehrheit sind. Weiterhin \nnicht auszuschließende Rechtsgutverletzungen seitens einzelner \nserbischer Volkszugehöriger sind bis jetzt nicht in einem Maße \nbekannt geworden, dass ihnen hinsichtlich der Prognose Gewicht \nbeizumessen wäre. Sie könnten dem Staat auch nicht zugerechnet \nwerden, weil die serbische Staatsmacht sich zur Einstellung \njeglicher Verfolgungshandlungen verpflichtet hat und mit der \nÜberlassung der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen das ihr \nMögliche getan hat, auch solche Übergriffe zu verhindern. \nBereitschaft und Entschlossenheit, die Bevölkerung vor \nderartigen Anschlägen in Schutz zu nehmen, besteht gerade bei \nder internationalen Friedensstreitmacht. Die inzwischen \nbekannt gewordenen besorgniserregenden Vorfälle zu Lasten der \nserbischen Bevölkerung betreffen die Sicherheitslage der \nAlbaner nicht.\n\n41\n\nÜbergriffe innerhalb der Volksgruppe der Albaner können \ngleichfalls aus den genannten Gründen nicht der serbischen \nStaatsmacht zugerechnet werden. Auch solche Übergriffe sind im \nübrigen nicht in einem asylrechtlich bedeutenden Umfang \nbekannt geworden und dass gerade die Klägerin in besonderem \nMaß betroffen ist, ist nicht ersichtlich.\n\n42\n\nAngesichts der Entschlossenheit der die KFOR stellenden \nStaaten, im Kosovo dauerhaft Ruhe und Ordnung herzustellen, \nsind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der \nVerhältnisse lediglich vorübergehender Natur ist, was \nersichtlich auch der Einschätzung der erheblichen Zahl von \nKosovo-Albanern entspricht, die freiwillig in ihre Heimat \nzurückkehren.\n\n43\n\nVgl. auch: OVG NW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 \n- 13 A 1856/98.A -, 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und \n19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -.\n\n44\n\nSoweit Unsicherheiten verbleiben, haben diese keine \nasylrechtliche Relevanz. In die Prognoseentscheidung muss \nnicht schlechthin jede theoretisch denkbare Entwicklung im \nHeimatstaat des Asylbewerbers eingestellt werden, mag sie auch \nnoch so unwahrscheinlich sein, sondern nur jene, die auf Grund \nder aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnenen Erkenntnisse \nüber die politischen Verhältnisse in der überschaubaren \nZukunft absehbar ist. Derzeit spricht aber nach den obigen \nAusführungen nichts für eine solche Entwicklung. \n\n45\n\nZu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose vgl.: \nBVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, \nBVerwGE 87, 141 (150 f.).\n\n46\n\nDa die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen \nder Lage im Kosovo auf Grund der vielfältigen und daher nicht \nim einzelnen anzuführenden Berichte in Presse, Funk und \nFernsehen sowie der Erklärungen der Regierungen der an der \nKFOR-Aktion beteiligten Staaten allgemeinkundig (§ 291 ZPO) \nsind, \n\n47\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 \n- 13 A 1856/98.A - 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und \n19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -\n\n48\n\nbedürfen sie keiner weiteren Aufklärung.\n\n49\n\nBei alledem liegen auch die Voraussetzungen des § 51 \nAusländergesetz (AuslG) nicht vor.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen für die durch den Antrag begehrte \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur \nAbs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, \nsind gleichfalls nicht gegeben.\n\n51\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \ndroht Kosovo-Albanern bei Rückkehr in den Kosovo nicht durch \nstaatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat \nzuzurechnenden Weise die konkret-individuelle Gefahr einer \nmenschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. \n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig \ndavon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen \nist.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, \nNVwZ-Beil. 8/ 1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.\n\n53\n\nDa dem jugoslawischen Staat, wie dargelegt, im Kosovo die \nGebietsgewalt fehlt, droht der Klägerin nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer menschenrechtswidrigen \noder erniedrigenden Behandlung durch diesen. Dem Staat \nzurechenbare Übergriffe einzelner Serben oder Albaner sind im \nSchutze der KFOR-Truppen nicht zu befürchten.\n\n54\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die \nVoraussetzungen für die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \nnicht vor.\n\n55\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser \nVorschrift sind nicht zu erkennen.\n\n56\n\nDer Klägerin konkret-individuell drohende Gefahren können \nnicht angenommen werden. Soweit die Klägerin im gerichtlichen \nVerfahren mit Schreiben vom 2. August 2000 vorgetragen hat, \nsie leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, das in \nder Heimat nicht behandelt werden könne und das zu einem \npsychophysischen Zusammenbruch geführt habe, kann dieser \nVortrag aus den Gründen der Ziffer 2 des in der mündlichen \nVerhandlung ergangenen Beschlusses nicht berücksichtigt \nwerden. Insoweit wird auf den aus dem Protokoll zur mündlichen \nVerhandlung ersichtlichen Beschluss verwiesen.\n\n57\n\nDie zweifellos vorhandenen Gefahren wie die von den Serben \nhinterlassene Verminung des Geländes sowie die Zerstörung der \nWohnhäuser, die Verwüstung der Felder und die allgemein \nschlechten Lebensbedingungen treffen die gesamte im Kosovo \nlebende Bevölkerung. Droht dem einzelnen Ausländer keine nur \nauf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung \noder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren \nausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines \nAbschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den \nAusländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach \nSatz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser \nRegelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht \nwerden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden \nBevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme \nnicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die \nganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine \npolitische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im \nVerfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese \nEntscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen \ndaher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten \nGruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG \nnicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung \ndes § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine \nderart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei \neiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \noder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. \nNur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren.\n\n58\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.\n\n59\n\nFür eine solche Gefahrenlage bestehen jedoch rund ein Jahr \nnach Stationierung der KFOR-Truppen im Kosovo, in denen die \nMinenräumung und die Verbesserung der Lebensbedingungen \nerfolgreich begonnen haben und Tausende Albaner ohne große \nZwischenfälle freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sind, \nkeine Anhaltspunkte. Sollte die Klägerin für sich jedoch in \nihrer Heimatgemeinde eine besondere Gefährdung sehen, besteht \ndie Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen.\n\n60\n\nNach allem fehlt es an den Voraussetzungen für die Bejahung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG,\n\n61\n\nso auch OVG NW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 14 A 1229/98.A -.\n\n62\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden \nihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist \nist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat \nfestgesetzt worden (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht geht \ndavon aus, dass eine Abschiebung in das Kosovo-Gebiet \nstattfindet.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n64\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-03/11-k-1762-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-03/11-k-1762-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304482","retrieved":"2026-07-09 03:31:35.749803+00:00"}}