{"status":"available","doknr":"OLD304504","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0731.4L2264.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"4 L 2264/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu verpflichten, die Durchführung einer\nParfumkreationsvorstellungsveranstaltung am 4. August 2000\nauf dem so genannten Plangegelände am E Rheinhafen zu\nunterbinden,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nEin Anspruch auf Einschreiten aus bauordnungsrechtlichen Gründen ist nicht\nglaubhaft gemacht. Die die Betreuung der Veranstaltung in E übernehmende T\nGmbH hat das Bauaufsichtsamt des Antragsgegners am 11. Juli 2000 informiert\nund den Ablauf der Veranstaltung, die notwendigen Vorbereitungen und die\nAufräumarbeiten mitgeteilt. Die sich daraus ergebenden bauaufsichtlichen\nMaßnahmen wird die zuständige Behörde ergreifen, ohne dass es einer\ngerichtlichen Entscheidung bedarf.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nAuch ein Anspruch auf Einschreiten aus Gründen des Bauplanungsrechtes ist\nnicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller beruft sich insoweit auf den\nBebauungsplan „Sondergebiet-Hafen\" und trägt vor, dieser gestatte den von ihr\nausgeübten genehmigten Mühlenbetrieb einschließlich seiner Staub- und\nGeruchsemissionen, nicht aber die „Eventveranstaltung\" zur Vorstellung einer\nneuen Parfumkreation der Fa. C. Festsetzungen über die Art der baulichen\nNutzung haben zwar in aller Regel nachbarschützende Wirkung. Ein Anspruch\ngegen Dritte auf ein bauaufsichtliches Einschreiten kann aber nur dann bestehen,\nwenn das Bauplanungsrecht verletzt wird. Dazu müsste das streitige Vorhaben\nden Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, also dessen\nVerwirklichung verhindern oder wesentlich erschweren oder dem Gebietscharakter\nwidersprechen und daher situationswidrig sein. Wie immer die Ausweisungen des\nBebauungsplanes „Sondergebiet-Hafen\" im Einzelnen aussehen, kann nicht\nzweifelhaft sein, dass eine Einmalveranstaltung seine Verwirklichung in keiner\nWeise berührt. Sie kann auch nicht situationswidrig sein, weil sie in dem\nvorhandenen und durch den Bebauungsplan gestützten Nutzungsgefüge keine\nSpuren hinterlässt. \n\n11\n\n4.\n\n12\n\n5.\n\n13\n\nAuf § 15 BauNutzVO und/oder das Erfordernis der Rücksichtnahme kann sich\ndie Antragstellerin nicht berufen. Für eine Rücksichtslosigkeit der\nEinmalveranstaltung gegenüber der Antragstellerin ist nichts zu erkennen. Es ist\nvor allem nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner irgendwelche\nMaßnahmen gegen die Antragstellerin zum Schutz der Veranstaltung am\n4. August 2000 ergreifen will oder muss. Wer in einer Hafen- und Industriegegend\nFestveranstaltungen unter freiem Himmel plant, wird wissen warum er dies dort\ntut. Er wird den mit dem Gebiet verbundenen Betrieb, die Geräusche und Gerüche\nhinnehmen oder sie sogar als Teil des gebotenen „Eventrahmens\" verstehen.\nErnsthaft beschweren kann und wird er sich nicht. Die, wie selbst die\nAntragstellerin einräumt, freundliche Anfrage (nicht einmal bei der Antragstellerin,\nsondern einer anderen Firma), ob am 4. August 2000 ein unangenehmer Geruch\nim Hafengelände vermieden werden könne, ist unverfänglich. Aus ihr kann man\nkeine ernsthafte Gefahr für mögliche Schritte gegen die Antragstellerin mit der\nFolge von Betriebseinschränkungen folgern. Derartige „Nachbarbeschwerden\"\nmuss die Antragstellerin ertragen. Sie können keine fühlbaren Rückwirkungen auf\nihren Betrieb haben. \n\n14\n\n6.\n\n15\n\n7.\n\n16\n\nEin Einschreiten auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes kann\ndie Antragstellerin nicht verlangen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch\ndie am 4. August 2000 geplante Präsentation, die Vorbereitungen dazu oder der\nAufräumarbeiten sind nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n17\n\n8.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-31/4-l-2264-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-31/4-l-2264-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304504","retrieved":"2026-07-09 03:31:37.585954+00:00"}}