{"status":"available","doknr":"OLD304503","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0731.1L1891.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"1 L 1891/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer am 23. Juni 2000 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den \nAntragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Klageverfahren 1 K 1891/00 mit \nBeginn des Schuljahres 2000/2001 in die \nJahrgangsstufe 5 der Realschule B aufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO).\n\n6\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des \nAntragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 \nSatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [Verf \nNRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes [GG]) bzw. \nseiner Erziehungsberechtigten, die Erziehung und Bildung ihres \nKindes zu bestimmen, schließen zwar den Anspruch auf Zugang \nzum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen \nund dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden \nSchulformen zu wählen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 \n- m.w.N.\n\n8\n\nDieses Recht garantiert aber lediglich die freie Wahl der \nSchulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer \nbestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der \nBesuch einer anderen Schule der von dem Antragsteller \ngewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich \nist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule \ndie verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert \nwird, kann sich aus diesen Normen ein Anspruch auf Aufnahme in \neine bestimmte Schule der gewünschten Schulform ergeben, \ndessen Gewicht eine Maßnahme nach § 123 VwGO rechtfertigen \nkann.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 \n-; Beschluss der Kammer vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97 -\n.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass \ndiese Voraussetzungen gegeben sind und die beantragte \neinstweilige Anordnung im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren \nzur Gewährleistung seines Rechts auf Schulformwahl geboten \nist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 4. \nJuli 2000 darauf verwiesen, dass für den Antragsteller in \nseiner Wohnsitzgemeinde S der Besuch der Realschule \ngewährleistet sei. Ebenso wird im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 19. Mai 2000 ausgeführt, dass an der \nRealschule in S noch Aufnahmekapazitäten gegeben seien. Dem \nist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Die Kammer geht \ndaher für das vorliegende Verfahren davon aus, dass der \nAntragsteller mit der Realschule S eine noch aufnahmefähige \nSchule der von ihm bzw. seinen Erziehungsberechtigten \ngewählten Schulform Realschule besuchen kann. Dass ihm der \nBesuch dieser Realschule nicht zuzumuten wäre bzw. bei einem \n(etwaigen) späteren Wechsel auf die Realschule B im Falle \neines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht \nwiedergutzumachende Nachteile entstehen würden, hat der \nAntragsteller weder substantiiert dargetan noch ist dies sonst \nersichtlich. \n\n11\n\nDies gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, der \nBesuch der Realschule S sei für ihn auf Grund der Größe der \nSchule mit Belastungen verbunden, die für ihn an der \nRealschule B nicht bestünden, weil diese Schule erheblich \nkleiner und damit sehr überschaubar sei. Aus den von ihm \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nichts für \neine Unzumutbarkeit des Besuchs der Realschule S. Die Atteste \ndes Klin. Psychologen und Psychotherapeuten C vom 8. Februar \nund 7. Juni 2000 führen aus, dass der Antragsteller „wegen \nAngst vor Kontrollverlust psychotherapeutisch behandelt\" wird \nund es sehr empfehlenswert wäre, wenn er eine kleinere Schule \nbesuchen könnte. In der Bescheinigung des praktischen Arztes \nG4 vom 20. Juni 2000 wird darauf verwiesen, der Antragsteller \nzeige das Symptom nächtlicher Harninkontinenz. Anzuraten sei, \n„sein soziales und emotionales Wohlbefinden zu verstärken und \nihm handhabbare Regeln und Grenzen zu setzen. Eine für ihn \nüberschaubare Schule mit kleinen Lerngruppen wäre sinnvoll\" \nund werde zum Wohle des Kindes unterstützt. Diesen knappen \nAusführungen lässt sich danach schon nicht substantiiert \nentnehmen, dass und aus welchen Gründen konkret vom Besuch der \nRealschule S abzuraten sei, geschweige denn vermögen die \närztlichen Bescheinigungen eine Unzumutbarkeit des dortigen \nSchulbesuchs glaubhaft zu machen. \n\n12\n\nSonstige Gründe, die zur Unzumutbarkeit des Besuchs der \nRealschule S führen könnten, sind weder von dem Antragsteller \nvorgetragen noch sonst erkennbar. \n\n13\n\nEbenso wenig sind Gründe ersichtlich, die einen späteren \nWechsel auf die Realschule B bei einem Obsiegen im \nHauptsacheverfahren nicht oder nur unter Hinnahme nicht \nwiedergutzumachender Nachteile zuließen. Zwar mag ein späterer \nSchulwechsel wegen der Eingewöhnung in den neuen \nKlassenverband und in eine andere schulische Umgebung mit \nSchwierigkeiten verbunden sein und in der Anfangszeit im \nHinblick auf die Umstellung auf neue Lehrer und Lernmittel \nzusätzliche Anforderungen mit sich bringen. Diese möglichen \nNachteile sind jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, \ndass es sich bei den hier in Betracht kommenden Schulen um \nSchulen derselben Schulform mit gleichem Bildungsgang und \nAusbildungsziel handelt, nicht von solchem Gewicht, dass sie \ndurch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen \nwerden müssten.\n\n14\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 19 B \n3220/92 -.\n\n15\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 5 der Realschule B zum kommenden Schuljahr \nzusteht.\n\n16\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) \ni.V.m. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) \nentscheidet der Schulleiter über die Aufnahme innerhalb des \nvom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist \nseitens der Gemeinde B als dem Schulträger mit Beschluss des \nSchulausschusses vom 28. März 2000 dahingehend konkretisiert \nworden, dass im kommenden Schuljahr an der Realschule B „ab 71 \nAnmeldungen für die Realschule bei Beibehaltung der 2-\nZügigkeit eine Überhangklasse zu bilden ist. Die drei Klassen \nsetzen sich ausschließlich aus Ber und Jer Schülerinnen und \nSchülern zusammen\". Bei verständiger Auslegung ist diesem \nBeschluss nicht lediglich der Aussagegehalt beizumessen, dass \n- gleichsam nach bereits abgeschlossenem Aufnahmeverfahren - \nfestgestellt wird, dass die drei Klassen sich ausschließlich \naus Ber und Jer Schülern zusammensetzen. Vielmehr ist der \nBeschluss im Sinne einer für die Antragsgegnerin verbindlichen \nVorgabe für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zu \nverstehen. Dies ergibt sich zum einen aus Satz 1 des \nBeschlusstextes, der ersichtlich voraussetzt, dass das \nAufnahmeverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Denn die \nAntragsgegnerin darf erst dann eine Überhangklasse bilden, \nwenn dies der Schulträger zuvor gebilligt hat. Dass der \nSchulausschuss mit der Formulierung „Die drei Klassen setzen \nsich ausschließlich aus Ber und Jer Schülerinnen und Schülern \nzusammen\" den Rahmen für das Aufnahmeverfahren der Realschule \nB für das Schuljahr 2000/2001 vorzugeben beabsichtigte, lässt \nsich ferner dem anschließenden Beschlusstext entnehmen. Denn \nmit der Formulierung „Wegen des künftigen Aufnahmerahmens ... \nwird die Angelegenheit an den Haupt- und Finanzausschuss \nverwiesen\" wird der Begriff des Rahmens ausdrücklich in Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nAuf Grund des Beschlusses des Schulausschusses vom 28. März \n2000 war für die Antragsgegnerin somit verbindlich vorgegeben, \ndass auswärtige Schüler wie der Antragsteller grundsätzlich \nnicht aufzunehmen sind. Ein Aufnahmeanspruch könnte sich vor \ndiesem Hintergrund allenfalls dann ergeben, wenn besondere \nGründe ausnahmsweise die Aufnahme auch des auswärtigen \nSchülers geboten erscheinen lassen, etwa weil anderenfalls die \nverfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert \nwürde. \n\n18\n\nVgl. z.B. auch §§ 9 Abs. 1 Satz 5, 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG, \n§ 6 Abs. 3 SchPflG.\n\n19\n\nSolche besonderen Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. \nDass für den Antragsteller der Schulbesuch der von ihm \ngewünschten Schulform in seiner Heimatgemeinde nicht \ngewährleistet oder unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. \nInsoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-31/1-l-1891-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-31/1-l-1891-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304503","retrieved":"2026-07-09 03:31:37.494424+00:00"}}