{"status":"available","doknr":"OLD304533","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0724.4L1365.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"4 L 1365/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.500,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 2. Mai 2000 eingegangene Antrag der Antragstellerin \nmit dem sinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n7. April 2000 (betreffend die Beseitigung von 11 \nWerbetafeln auf dem unbebauten Grundstück vor dem \nHaus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx) \nwiederherzustellen bzw. erstmals anzuordnen \n(Zwangsgeldandrohungen über jeweils 1.000,- DM)\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Kammer macht von der ihr durch § 80 Abs. 5 VwGO \neingeräumten Aussetzungsbefugnis keinen Gebrauch. Die \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht \nden gesetzlichen Anforderungen (§ 80 Abs. 3 VwGO).\n\n6\n\nDie Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin \naus, weil sich die mit dem Widerspruch angefochtene \nOrdnungsverfügung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig \nerweist.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat die Antragstellerin rechtmäßig zur \nBeseitigung der Werbetafeln (mit Ausnahme der Haltepfosten) \naufgefordert. Ermächtigungsgrundlage der Ordnungsverfügung ist \n§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NW), gegebenenfalls in Verbindung \nmit § 60 Abs. 2 Satz 1 BauO NW und § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG \nNW). Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NW haben die \nBauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass u.a. bei der \nErrichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnung eingehalten werden. In \nWahrnehmung dieser Aufgaben haben die Bauaufsichtsbehörden \nnach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW). \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat mit der Aufstellung der 11 \nWerbetafeln die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der BauO \nNW verletzt, weil sie bauliche Anlagen ohne die hierfür \nerforderlichen Genehmigungen errichtet hat bzw. hat errichten \nlassen. Bei den Plakatanschlagtafeln für wechselnde Werbung \nhandelt es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW und gleichzeitig um Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 1 \nBauO NW. Für die Errichtung dieser baulichen Anlagen bedurfte \ndie Antragstellerin Baugenehmigungen, über die sie bis heute \nnicht verfügt.\n\n9\n\nDie Antragstellerin verfügt nicht über die erforderlichen \nBaugenehmigungen. Zwar war ihr vom Antragsgegner Anfang der \n60er-Jahre jeweils eine befristete Baugenehmigung für jeweils \neine Plakatanschlagtafel erteilt worden, die durch weitere \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 15. August 1968 \nunbefristet verlängert worden war. Diese Genehmigung \nerstreckte sich jedoch nur auf die Anfang der 60er-Jahre \ntatsächlich errichteten 2 Plakatanschlagtafeln (und ohnehin \nnicht auf weitere 9 Plakatanschlagtafeln). Diese 2 \nPlakatanschlagtafeln sind jedoch spätestens anlässlich der \nBaumaßnahmen im Straßenraum anlässlich des U-Bahn-Baus im \nJahre 1997 endgültig entfernt und dabei ersichtlich nicht \nwieder angebracht worden. Damit waren die für ihre Errichtung \nerteilten Baugenehmigungen verbraucht. Denn eine \nBaugenehmigung ist vorhabenbezogen und deckt nur die einmalige \nAusführung des genehmigten Vorhabens. Danach ist sie \nverbraucht. Auch für die erneute Ausführung eines identischen \nVorhabens ist eine neue Baugenehmigung erforderlich.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 -, NWVBl \n1993, 52, 53 mit weiteren Nachweisen.\n\n11\n\nInwieweit aus Gründen des Bestandsschutzes keine neue \nBaugenehmigung erforderlich sein könnte, wenn dieselbe \nWerbeanlage vorübergehend von ihrem Aufstellungsort entfernt \nund später an derselben Stelle wieder angebracht wird, kann \ndahinstehen. Denn bei den im Ortstermin vom 5. Juni 2000 \nvorgefundenen Plakatanschlagtafeln handelt es sich sämtlich um \nPlakatanschlagtafeln aus jüngster Zeit, wie die im Ortstermin \ngemeinsam eingesehenen, Ende 1997/Anfang 1998 angefertigten \nLichtbilder im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte \nHeft 1 Seite 3) belegen. Keine der im Ortstermin vorgefundenen \nelf Plakatanschlagtafeln ist nach ihrer baulichen Substanz in \nden 60er-Jahren errichtet worden. Daher ist die der \nAntragstellerin 1968 erteilte Baugenehmigung für 2 \nPlakatanschlagtafeln verbraucht und nicht geeignet, zwei der \nvorgefundenen elf Plakatanschlagtafeln zu legalisieren.\n\n12\n\nNach 1968 sind der Antragstellerin keine Baugenehmigungen \nmehr erteilt worden.\n\n13\n\nEine Baugenehmigung ist ein antrags- und formbedürftiger \nVerwaltungsakt, der von der zuständigen Behörde nur auf \nentsprechenden Antrag hin schriftlich erteilt wird (§§ 75 \nAbs. 1 Satz 2, 69 Abs. 1 BauO NW, 22 Satz 2 Ziffer 2 VwVfG NW. \nEntsprechende Verwaltungsakte in Form der Baugenehmigung zur \nLegalisierung der Aufstellung von 11 Plakatanschlagtafeln hat \ndie Antragstellerin nie beantragt; der Antragsgegner hat \nsolche Verwaltungsakte auch weder erteilt noch in \nentsprechender Form zugesichert, solche Verwaltungsakte \nerteilen zu wollen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW). \n\n14\n\nDie schriftlichen Erklärungen des Straßen- und \nIngenieurbauamtes des Antragsgegners vom 17. Februar 1997 und \nvom 24. Februar 1997 können bei verständiger Würdigung aus \nSicht des Empfängerhorizontes nicht als Baugenehmigungen \nverstanden werden. Diese Schreiben sind bereits nicht \nunmittelbar an die Antragstellerin gerichtet, sondern an die \nGrundstückseigentümer. Ferner hatte das Straßen- und \nIngenierbauamt des Antragsgegners die Antragstellerin zuvor \nmit Schreiben vom 30. Dezember 1996 unmissverständlich (und \nrechtlich zutreffend) darauf hingewiesen, dass für den \nWiederaufbau der zu entfernenden Plakatanschlagtafeln eine \nentsprechende Genehmigung des Bauaufsichtsamtes erforderlich \nwird. Angesichts dessen beinhalten die späteren Schreiben des \nStraßen- und Ingenieurbauamtes des Antragsgegners lediglich \ndie zivilrechtlichen Modalitäten der Abwicklung der \nBaumaßnahmen des U-Bahn-Baus, ohne insoweit Fragen der \nBaugenehmigung auch nur anzusprechen. Dies war für die \nAntragstellerin auf Grund der klaren Aussage im Schreiben des \nStraßen- und Ingenieurbauamtes des Antragsgegners vom 30. \nDezember 1996 ohne weiteres zu erkennen.\n\n15\n\nDie Antragstellerin ist auch richtige Adressatin der \nOrdnungsverfügung, weil sie die tatsächliche Gewalt über die \n11 Plakatanschlagtafeln ausübt, ungeachtet der Frage, wer die \nPlakatanschlagtafeln dort errichtet hat. Auch wenn die \n11 Plakatanschlagtafeln von der xxxxxxxx im Rahmen des \nU-Bahn-Baus errichtet worden wären, so wäre die xxxxxxxx damit \nfür die Antragstellerin tätig geworden. Allein die \nAntragstellerin ist im Verhältnis zu den \nGrundstückseigentümern für den Zustand und die Nutzung der \nPlakatanschlagtafeln verantwortlich.\n\n16\n\nDie danach festzustellende formelle Illegalität aller \numstrittenen Plakattafeln rechtfertigt es regelmäßig und so \nauch hier, das öffentliche Interesse an der Ordnungsfunktion \ndes formellen Baurechts höher zu bewerten als das Interesse \nder Antragstellerin an der Fortführung der Werbenutzung. (Vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 31. Mai 1994 - 11 B 1233/95 -). Das gilt jedoch \nnur für diejenigen Anlagenteile, die ohne Substanzverlust \ndemontiert werden können, bei herkömmlichen \nPlakatanschlagtafeln daher in der Regel die gesamte Anlage mit \nAusnahme der Haltepfosten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 1994, a.a.O.). \nBei den vorgefundenen Plakatanschlagtafeln handelt es sich um \nsolche herkömmlichen Plakatanschlagtafeln, die teilweise an \nPfosten, teilweise an Mauerwerk befestigt sind, ansonsten \neinen selbstständigen körperlichen Gegenstand darstellen. Auch \ndies ergibt sich eindeutig aus den Lichtbildern im \nVerwaltungsvorgang des Antragsgegners, auch wenn die auf der \nRückseite befindlichen Pfosten infolge der Verkleidung der \nRückseite mit Strohmatten, mit der im Zeitpunkt der \nAnfertigung der Lichtbilder bereits begonnen worden war, im \nOrtstermin nicht zu erkennen waren. Dagegen spricht nichts \ndafür, dass es sich bei den Plakatanschlagtafeln, die nicht an \nder Mauer befestigt sind, ursprünglich um einen Bretterzaun \ngehandelt hat, bei dem lediglich durch aufgeklebte \nMarkierungen die Formate von Plakatanschlagtafeln gebildet \nwurden und der bei einer Beseitigung einen endgültigen \nSubstanzverlust erleiden würde.\n\n17\n\nDie Ermessensausübung des Antragsgegners ist im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. Das gilt sowohl für die Aufforderung, \ndiejenigen neun Plakatanschlagtafeln zu entfernen, für die \neine Baugenehmigung auch in der Vergangenheit nie erteilt \nworden war, als auch für die Beseitigungsaufforderung \nbetreffend diejenigen zwei Plakatanschlagtafeln, deren \nVorgänger am entsprechenden Ort vom Antragsgegner genehmigt \nworden waren.\n\n18\n\nZwar hatte der Antragsgegner sein Entschließungsermessen \nursprünglich gebunden, weil seine Mitarbeiter am \n7. Februar 1997 der Antragstellerin mündlich erklärt hatten, \nes müssten 2 Plakatanschlagtafeln entfernt werden, und man sei \nausnahmsweise damit einverstanden, wenn die selben beiden \nPlakatanschlagtafeln wieder aufgestellt würden (vgl. den \nAktenvermerk im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, Blatt 2 \nRückseite unten). Mit dieser mündlichen Erklärung hatte der \nAntragsgegner angemessen berücksichtigt, dass zwei der vormals \nam Ort befindlichen Plakatanschlagtafeln Bestandsschutz \ngenossen hätten. Darauf kann sich die Antragstellerin jedoch \nnicht berufen, denn sie hat sich nicht an diese mündliche \nZusage gehalten, weil sie nicht die ursprünglich dort \nangebrachten 2 Plakatanschlagtafeln wieder aufgestellt hat, \nsondern an Stelle der entfernten zwei alten \nPlakatanschlagtafeln neue Plakatanschlagtafeln errichtet hat \n(bzw. hat errichten lassen). Mit der Aufstellung von zwei \nneuen Plakatanschlagtafeln an Stelle von zwei alten, im Zuge \nder Bauarbeiten zu entfernenden Plakatanschlagtafeln hat der \nAntragsteller sich auch mündlich nie einverstanden erklärt. \nInwieweit die Antragstellerin mit den bauausführenden \nUnternehmen etwas Anderes, nämlich den Wiederaufbau der \nPlakatanschlagtafeln, vereinbart haben könnte und ihr \ninfolgedessen ein Schaden entstanden ist, der bei \nWiederaufstellung der zwei alten Plakatanschlagtafeln nicht \neingetreten wäre, spielt für die Frage der Ermessensbetätigung \nkeine Rolle, sondern ist Sache im Innenverhältnis zwischen der \nAntragstellerin und den bauausführenden Unternehmen.\n\n19\n\nOb als milderes Mittel eine Baugenehmigung erteilt werden \nkönnte, kann dahinstehen. Der Antragstellerin ist es zumutbar, \ndas Baugenehmigungsverfahren abzuwarten. Eine Vorwegnahme \ndieser Prüfung kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in \nBetracht. Nach dem Eindruck des Berichterstatters von der \nÖrtlichkeit spricht allerdings einiges dafür, dass es sich bei \nder näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet handelt, in \ndem Fremdwerbeanlagen generell nicht zulassungsfähig sind.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat sein Recht zum Einschreiten gegen den \nformell illegalen Zustand auch nicht verwirkt. Verwirkung \nsetzt mehr voraus als das bloße Untätigbleiben seitens der \nBehörde über einen längeren Zeitraum. Neben dem Zeitmoment ist \nein Vertrauensmoment erforderlich, welches der Antragsgegner \nnicht gesetzt hat. Ein solches Vertrauensmoment ist \ninsbesondere nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner \nbereits in der Vergangenheit den Versuch unternommen hatte, \ndie Antragstellerin zur Beseitigung der Plakatanschlagtafeln \naufzufordern. Den der Abbruch dieses Versuches ging nicht \neinher mit einer wie auch immer gearteten Zusicherung, die \nAntragstellerin nicht zukünftig erneut zur Beseitigung \nauffordern zu wollen.\n\n21\n\nZwar hätte der Antragsgegner der Antragstellerin angesichts \ndieser Vorgeschichte des erfolglosen Beseitigungsversuches \naller Voraussicht nach eine längere Frist zur Beseitigung als \nvier Wochen nach Zustellung seines Bescheides einräumen \nmüssen. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil durch den \nZeitablauf in diesem Verfahren die Antragstellerin nunmehr \nbereits länger als vom Antragsgegner verfügt Erträge aus den \nillegalen Werbeanlagen zieht. Eine Gesamtfrist von drei \nMonaten wäre auf jeden Fall angemessen gewesen; in den Genuss \neiner solchen Ausstandsfrist ist die Antragstellerin \ngelangt.\n\n22\n\nDie Aussetzung der kraft Gesetz sofort vollziehbaren \nZwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die \nZwangsgeldandrohung ist ein geeignetes Mittel zur \nVollstreckung der sofort vollziehbaren Grundverfügung, die \nangedrohte Höhe ist nicht unverhältnismäßig. \nVollstreckungshindernisse in Form von Rechten Dritter stehen \nder Zwangsgeldandrohung nicht entgegen. Die Plakattafeln, \nderen Entfernung der Antragsgegner der Antragstellerin \naufgegeben hat, mögen zwar auch der Einfriedung des unbebauten \nGrundstückes dienen. Sie stehen jedoch im Eigentum der \nAntragstellerin und können von ihr daher (vorbehaltlich \nmöglicher anderweitiger vertraglicher Vereinbarung, die die \nAntragstellerin jedoch selbst nicht behauptet) jederzeit von \ndem Grundstück entfernt werden, ohne dass der \nGrundstückseigentümer dem mit Aussicht auf Erfolg \nzivilrechtlich etwas entgegenhalten könnte. Dies ergibt sich \naus § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei den Plakatanschlagtafeln \nhandelt es sich um Werke, die von einem Berechtigten in \nAusübung eines Rechtes an einem fremden Grundstück mit dem \nGrundstücke verbunden worden sind und die deshalb Eigentum des \nBerechtigten (oder eines Dritten) bleiben, nicht jedoch mit \nder Errichtung auf dem Grundstück in das Eigentum des \nGrundstückseigentümers übergehen. Der Vertrag der \nAntragstellerin mit dem Grundstückseigentümer berechtigt die \nAntragstellerin nicht nur, die Plakatanschlagtafeln auf dem \nGrundstück zu errichten und sie mit dem Grundstück zu \nverbinden, sondern auch dazu, sie jederzeit wieder zu \nentfernen und an sich zu nehmen.\n\n23\n\nDass als Folge der Beseitigung der Plakatanschlagtafeln \nmöglicherweise die Pflicht des Grundstückseigentümers zur \nEinfriedung eines Grundstückes neu auflebt (vgl. § 10 Satz 1 \nBauO NW), ist kein der Vollstreckung entgegenstehendes Recht \nund führt nicht dazu, dass sich der Grundstückseigentümer \ngegen die Vollstreckung zur Wehr setzen könnte. Insoweit \nhandelt es sich um eine faktische Folge der Vollstreckung, \nnicht aber um ein der Vollstreckung entgegenstehendes Recht \ndes Grundstückseigentümers.\n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, \n13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Die Antragstellerin trägt als \nunterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Für den Antrag \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n(Beseitigungsgebot) ist die Kammer für jede \nPlakatanschlagtafel von einem Hauptsachewert von 5.000,- DM \n(mal 11 = 55.000,- DM) ausgegangen, der zu halbieren war. Die \nverbundenen Zwangsgeldandrohungen geht darin auf.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-24/4-l-1365-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-24/4-l-1365-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304533","retrieved":"2026-07-09 03:31:39.854343+00:00"}}