{"status":"available","doknr":"OLD304553","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0719.20K4945.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"20 K 4945/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxx 1937 geborene Kläger bezog bis \neinschließlich Februar 1998 Sozialhilfe - laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt - und Krankenhilfe seitens der Beklagten. Die \nLeistungen wurden zum Teil als Darlehen erbracht.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. Januar 1998 bewilligte die \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) dem Kläger ab \ndem 1. Juni 1997 rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente. \nFür die Zeit bis zum 28. Februar 1998 setzte die xxx eine \nNachzahlung in Höhe von 14.403,14 DM fest und teilte dem \nKläger zugleich mit, dass der Nachzahlungsbetrag vorläufig \neinbehalten werde bis zur Klärung etwaiger Ansprüche anderer \nStellen auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Mit Schreiben \nvom 5. Februar 1998 meldete die Beklagte gegenüber der xxx \ngemäß § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch für geleistete \nSozialhilfezahlungen in Höhe von 5.201,76 DM an. Durch \nBescheid vom 10. Februar 1998 teilte die xxx dem Kläger mit, \ndass u.a. ein Betrag von 5.201,76 DM zur Erfüllung eines \nErstattungsanspruchs an die Beklagte überwiesen würde. Der \nverbleibende Restbetrag wurde von der xxx unter Einbehaltung \nweiterer 636,30 DM in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. \nGegen den Bescheid der xxx vom 10. Februar 1998 erhob der \nKläger nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Sozialgericht \nxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxx - über die bislang noch nicht \nentschieden ist.\n\n4\n\nAm 6. Juni 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben, mit der von der Beklagten die Zahlung von 5.201,76 DM \nbegehrt.\n\n5\n\nEr trägt vor: Die Beklagte habe keinen Anspruch auf \nErstattung für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 28. \nFebruar 1998. Einen Bescheid über die Einbehaltung habe er von \nder Beklagten bislang nicht erhalten. Weder die Beklagte noch \ndie xxx hätten ihn vor der Entscheidung über den \nErstattungsanspruch angehört. Der Betrag sei ohne Überprüfung \nauf sachliche, rechtliche und rechnerische Richtigkeit an die \nBeklagte ausgezahlt worden.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm 5.201,76 DM zu \nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, da es \num einen Erstattungsanspruch gegenüber der xxx gemäß § 104 \nSGB X gehe. Widerspruch und Klage seien somit gegen die xxx zu \nerheben. Die Beklagte sei nicht die richtige \nKlagegegnerin.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten \n20 K 3610/98 und 20 K 4946/98 und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da mit der \nKlage ein Leistungsbegehren (Auszahlung eines Geldbetrages) \nbegehrt wird. Die Klage ist deshalb unmittelbar gegen den \nRechtsträger und nicht gegen die für ihn handelnde Behörde zu \nrichten.\n\n14\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger \nhat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von \n5.201,76 DM.\n\n15\n\nAus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 102 ff SGB X über \nErstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger \nuntereinander lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur \nErstattung des mit der Klage geltend gemachten Betrages an den \nKläger nicht herleiten. Diese umfassenden und abschließenden \nRegelungen enthalten keine Bestimmung darüber, dass der Hilfe \nSuchende einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber eine etwaige Auszahlung vereinnahmter Beträge hat,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 30. Juni 1993 - 24 A 3052/92 -\n.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs - sofern dieser über die in §§ 102 ff \nSGB X getroffene Regelung hinaus überhaupt noch in Betracht \nkommen sollte - sind jedenfalls in der Person des Klägers \ngegenüber der Beklagten schon deshalb nicht gegeben, weil \nGläubiger des Erstattungsanspruchs grundsätzlich nur derjenige \nsein kann, der die rechtsgrundlose Leistung erbracht hat, \nnicht dagegen ein durch die Erbringung der Leistung \nbetroffener Dritter,\n\n18\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juni 1993 - 24 A 3052/92 - und \nBeschluss vom 11. Januar 1993 - 8 A 24/90 -.\n\n19\n\nSelbst wenn mithin die Erstattung der Beträge durch die xxx \nan die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollte, würde \nein daraus resultierender Erstattungsanspruch nicht dem \nKläger, sondern allenfalls der xxx zustehen. Mit der \nVerneinung einer Rückabwicklungsmöglichkeit (vermeintlich) \nfehlerhafter Erstattungsverhältnisse direkt zwischen dem die \nErstattung beanspruchenden Leistungsträger und dem eigentlich \nBerechtigten der Sozialleistung wird der Betroffene auch nicht \netwa rechtsschutzlos gestellt. Er kann nämlich insbesondere, \nsoweit die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlagen, \ngegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger \n(hier: xxx) geltend machen, der Anspruch auf die begehrte \nLeistung (hier: Rentennachzahlung) sei noch nicht erloschen. \nDie Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X greift nämlich nur ein, \nsoweit ein Erstattungsanspruch besteht. Der \nErstattungsanspruch ist aber begrenzt u.a. durch den so \ngenannten erstattungsfähigen Aufwand. Wenn der eine Erstattung \nbeanspruchende Leistungsträger (hier: die Beklagte) einen \nErstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend macht, muss der \nzur Erstattung verpflichtete Träger (hier: die xxx) zunächst \nprüfen, ob die von dem Erstattungsberechtigten erbrachten \nSozialleistungen (hier: Sozialhilfeleistungen der Beklagten) \nnach Maßgabe der für diese Leistungen geltenden \nRechtsvorschriften zu Recht erbracht wurden,\n\n20\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juni 1993 - 24 A 3052/92 - \nunter Bezugnahme auf das Bundessozialgericht (BSG), Urteil \nvom 25. April 1990 - 5 R 12/89 - BSGE 67, 6.\n\n21\n\nDeshalb hat der vorrangig verpflichtete Leistungsträger \nsolche Einreden des Berechtigten gegen sich gelten zu lassen; \nder Berechtigte kann diese gegenüber dem nachrangig \nverpflichteten Leistungsträger erheben mit der Begründung, \ninsoweit sei ein Erstattungsanspruch nicht entstanden; die \nVerpflichtung zur Zahlung an ihn bestehe fort,\n\n22\n\nvgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1989 - 5/4a RJ 85/87 - \nSoz. R 1300, § 104 SGB X Nr. 15 -; OVG NW in der oben \nzitierten Entscheidung vom 30. Juni 1993.\n\n23\n\nDementsprechend hat der Kläger seine Einwendungen gegen die \nErstattung vor dem Sozialgericht geltend zu machen. Ein \nentsprechendes Verfahren ist dort auch anhängig.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n25\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-19/20-k-4945-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-19/20-k-4945-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304553","retrieved":"2026-07-09 03:31:41.841456+00:00"}}