{"status":"available","doknr":"OLD304560","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0718.1L1224.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"1 L 1224/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner ein Drittel, die Antragsteller zu \n3. und 4. jeweils ein weiteres Drittel der Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Sohn L2 der Antragsteller \nzu 1. und 2. beginnend mit dem Schuljahr 2000/ 2001 \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache islamischen \nReligionsunterricht in Übereinstimmung mit den von \nder Kommission für islamischen Religionsunterricht \nder Antragsteller zu 3. und 4. aufgestellten \nGrundsätzen zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch (I) \nnoch einen Anordnungsgrund (II) glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO).\n\n6\n\nI.\n\n7\n\nBei der mit den Mitteln des Anordnungsverfahren allein \nmöglichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon \nauszugehen, dass das Obsiegen der Antragsteller in der \nHauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist nicht \nersichtlich, dass den Antragstellern gegenüber dem \nAntragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von \nislamischem Religionsunterricht mit Beginn des \nSchuljahres 2000/2001 zusteht. \n\n8\n\n1. Die Antragsteller haben sich mit ihrem Begehren, das in \nder Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen \nist, zutreffend gegen das Land Nordrhein-Westfalen als \nRechtsträger der Schulaufsichtsbehörden gewandt und nicht \ngegen die Stadt E als Schulträger (vgl. § 10 Abs. 2 des \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom \n18. Januar 1985) und damit Rechtsträger der Gesamtschule H. \nDenn das von den Antragstellern erstrebte Handeln fällt nicht \nin den Zuständigkeitsbereich der Behörden des Schulträgers, \nsondern obliegt den Schulaufsichtsbehörden.\n\n9\n\nDazu, dass die allgemeine Leistungsklage gegen den \nRechtsträger zu richten ist, vgl. Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2000, § 78 \nAnm. 21.\n\n10\n\nGemäß § 2 SchVG ist Schulträger, wer für die Errichtung, \nOrganisation und Verwaltungsführung der einzelnen Schulen \nrechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur \nUnterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt. Nach § 30 \nAbs. 1 SchVG ist der Schulträger verpflichtet, die für einen \nordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, \nGebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und \nordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung \nnotwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik \norientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Um den \nso umschriebenen Aufgabenbereich der Stadt E als Schulträger \nder Gesamtschule H geht es hier indes nicht.\n\n11\n\nDie Unterrichtserteilung in einem Lehrfach setzt voraus, \ndass dieses als ordentliches Lehrfach eingeführt worden ist. \nGemäß § 1 SchVG erteilen die Schulen Unterricht nach einem von \nder Schulaufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten \nLehrplan. Ferner bestimmt § 26 b Abs. 1 SchVG, dass der \nKultusminister durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des \nAusschusses für Schule und Weiterbildung des Landes) für die \neinzelnen Bildungsgänge Ausbildungs- und Prüfungsordnungen \nerlässt, die insbesondere u.a. Regelungen enthalten über die \nUnterrichtsfächer. Die Unterrichtserteilung in einem Schulfach \nverlangt also jedenfalls, dass eine Grundentscheidung für die \nAufnahme eines Lehrfaches in den Kanon der Unterrichtsfächer \neines Bildungsganges gefallen ist und ein entsprechender \nLehrplan erstellt worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich des \nUnterrichtsfaches „Religion\". Soweit es die Einführung von \nReligionsunterricht betrifft, sehen § 31 Abs. 2 des \nSchulordnungsgesetzes (SchOG) vom 8. April 1952 und Art. 14 \nAbs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf \nNRW) vor, dass Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an \nu.a. allgemein bildenden Schulen ist; durch Lehrpläne, die im \nEinvernehmen mit der betreffenden Religionsgemeinschaft zu \nerstellen sind, sind die Unterrichtsinhalte zu bestimmen, vgl. \n§ 33 Abs. 2 SchOG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW. Nach dem Willen \ndes Gesetzgebers erfordert die Erteilung von \nReligionsunterricht demnach ebenfalls zunächst ein Tätigwerden \nder (obersten) Schulaufsichtsbehörde. Da die §§ 31 ff. SchOG \nsowie Art. 14 Verf NRW sich einer näheren Bestimmung \nenthalten, für welche Bekenntnisse im Einzelnen \nReligionsunterricht zu erteilen ist, ist auch insoweit \nerforderlich, dass die Schulaufsichtsbehörde zunächst die \ngrundsätzliche Entscheidung über die Aufnahme von \nReligionsunterricht des jeweiligen Bekenntnisses in den Kanon \nder Unterrichtsfächer trifft. Auch die Sicherung der darauf \nbezogenen personellen Ausstattung obliegt grundsätzlich dem \nLand (§ 22 SchVG).\n\n12\n\nDer Annahme, dass die Erteilung von Religionsunterricht \neines bestimmten Bekenntnisses durch die Schule erst in \nBetracht kommt, wenn die (oberste) Schulaufsichtsbehörde sich \nfür dessen Einführung entschieden hat und (u.a.) entsprechende \nLehrpläne vorliegen, steht auch nicht die Regelung in § 35 \nAbs. 1 Satz 1 SchOG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist für \nden Fall, dass in einer öffentlichen Schule die Zahl der \nSchüler einer religiösen Minderheit mindestens zwölf beträgt, \nfür diese Religionsunterricht einzurichten. Es kann hier \ndahinstehen, ob mit dem Begriff „Einrichten\" der Aufgabenkreis \ndes Schulträgers angesprochen ist. Ob der Bereich der \nschulorganisatorischen Maßnahmen im Sinne von § 2 SchVG auch \ndie Einrichtung von Unterrichtsfächern erfasst\n\n13\n\n- so Margies/Roeser, Kommentar zum SchVG, 3. Aufl., § 2 \nAnm. 20 -,\n\n14\n\nbedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus \ndem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG kann nicht darauf \ngeschlossen werden, Religionsunterricht sei bei Vorliegen der \ndort genannten Voraussetzungen von der Schule einzurichten, \nohne dass zunächst von der Schulaufsichtsbehörde die \ngrundsätzliche Entscheidung über die Einführung des \nUnterrichts getroffen worden ist und ohne dass (u.a.) ein \nentsprechender Lehrplan zur Verfügung steht. Die Vorschrift \nkann nicht losgelöst vom normativen Zusammenhang gesehen \nwerden, in dem sie steht. § 35 SchOG ist die abschließende \nNorm im Vierten Abschnitt des Schulordnungsgesetzes, in dem \ndie Grundlagen des schulischen Religionsunterrichts geregelt \nwerden. Nach der Systematik spricht nichts dafür, dass im \nRahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG die in §§ 31 ff. SchOG \nenthaltenen Grundsätze keine Anwendung fänden. Es ist nicht \nnachvollziehbar, weshalb die Rahmenbedingungen für die \nEinrichtung von Religionsunterricht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 \nSchOG andere sein sollten als in sonstigen Fällen. Allein \ndiese Auslegung steht auch im Einklang mit Art. 14 Verf NRW, \nder - seinerseits in Anknüpfung an Art. 7 Abs. 3 GG - \neinheitliche Grundsätze für jeden Typ von Religionsunterricht \naufstellt. Dass der Landesgesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Satz 1 \nSchOG eine von den Verfassungsvorgaben abweichende Regelung \ntreffen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in \nder Begründung zum Entwurf des Schulordnungsgesetzes vom \n15. Januar 1951: „Der vierte Abschnitt ordnet im Anschluss an \nArtikel 7 des Grundgesetzes und Artikel 14 der \nLandesverfassung die Rechtsfragen des Religionsunterrichtes \n... „.\n\n15\n\nVgl. Landtags-Drucksache 2/190, S. 18.\n\n16\n\nDie Einrichtung von Religionsunterricht nach § 35 Abs. 1 \nSatz 1 SchOG setzt danach ebenfalls ein Tätigwerden der \n(obersten) Schulaufsichtsbehörde im Sinne der grundsätzlichen \nEinführung des Religionsunterrichts und (u.a.) der Erstellung \nvon Lehrplänen voraus. Sind diese Grundvoraussetzungen für die \nEinrichtung von Religionsunterricht geschaffen, dürfte die \nUnterrichtserteilung im Einzelfall nicht mehr streitig sein. \nVor diesem Hintergrund ist das Antragsbegehren der \nAntragsteller dahingehend zu verstehen, dass es ihnen darum \ngeht, islamischen Religionsunterricht als ordentliches \nLehrfach zum kommenden Schuljahr einzuführen und damit die \ngrundlegenden Voraussetzungen für die konkrete \nUnterrichtserteilung zu schaffen. \n\n17\n\nDas somit von den Antragstellern zu Recht als Antragsgegner \nbezeichnete Land Nordrhein-Westfalen wird gemäß Art. 57 \nSätze 1 und 2 Verf NRW i.V.m. mit dem Beschluss der \nLandesregierung vom 3. Februar 1960 (GV NRW 1960, S. 13) durch \nden Ministerpräsidenten nach außen vertreten. § 8 Abs. 1 Satz \n1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) bestimmt weiter, \ndass die Bezirksregierung die allgemeine Vertretung der \nLandesregierung im Bezirk ist. Danach ergibt sich hier schon \nkraft Gesetzes die Bezirksregierung E1 als Vertreterin, die \ndiese Befugnis auch wahrgenommen hat. Ob darüber hinaus die \nGesamtschule H vertretungsberechtigt ist, kann dahinstehen. \nDenn die Vertretungsbefugnis der Bezirksregierung als \nübergeordneter Behörde wird dadurch nicht berührt. Eine \nBestimmung, die für diesen Fall die Vertretungsberechtigung \nder Bezirksregierung ausschlösse, ist nicht ersichtlich. \n\n18\n\n2. Die Antragsteller können indes nicht mit Erfolg geltend \nmachen, ihnen stünde ein Anspruch auf Erteilung von \nislamischem Religionsunterricht mit Beginn des kommenden \nSchuljahres zu. \n\n19\n\nAls Anspruchsgrundlage in Betracht kommen die bereits \nangeführte Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG sowie Art. \n14 Abs. 1 Verf NRW, Art. 7 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz \n1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen \nmit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches \nLehrfach. Nach Satz 2 wird er unbeschadet des staatlichen \nAufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der \nReligionsgemeinschaften erteilt. Fast deckungsgleich heißt es \nin Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW: „Der Religionsunterricht \nist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der \nWeltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen)\". Nach \nAbsatz 2 sind Lehrpläne und Lehrbücher für den \nReligionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder \nReligionsgemeinschaft zu bestimmen. Der Wortlaut der \nVorschriften wirft zunächst die Frage auf, ob diese \nBestimmungen überhaupt durchsetzbare Rechtsansprüche \nvermitteln können. \n\n20\n\nNach überwiegender Auffassung enthält Art. 7 Abs. 3 Satz 1 \nGG (jedenfalls) eine institutionelle Garantie des \nReligionsunterrichts. \n\n21\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 \n- 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, S. 244 (253); BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 2000 - 6 C 5.99 -, S. 16 des Urteilsabdrucks; \nv.Münch, Kommentar zum GG, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 7 Anm. 23; \nSachs, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Art. 7 Anm. 43 m.w.N. in \nFn. 108; vgl. auch die Nachweise bei Korioth, NVwZ 1997, S. \n1041 (1043), Fn. 21 (Korioth selbst sieht in Art. 7 Abs. 3 GG \nnicht den Religionsunterricht institutionell abgesichert, \nsondern die Verpflichtung des Staates, ihn als Angebot \nbereitzuhalten.). \n\n22\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des an Art. 7 Abs. 3 GG \nanknüpfenden Art. 14 Verf NRW.\n\n23\n\nVgl. Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., Stand: Februar \n1994, Art. 14 Anm. 1.\n\n24\n\nOb die Bestimmungen über diesen institutionellen Charakter \nhinaus subjektive Rechtspositionen in Form von \nLeistungsansprüchen verleihen, ist indes streitig, \ninsbesondere, soweit es Eltern und Schüler betrifft. \n\n25\n\nVgl. dazu ausführlich Korioth, a.a.O., S. 1045 m.w.N., der \nim Ergebnis grundrechtliche Ansprüche der Eltern und Schüler \nauf Erteilung islamischen Religionsunterrichts ablehnt; zum \nMeinungsstand vgl. z.B. auch die Übersicht bei Sachs, a.a.O., \nAnm. 44 mit Fn. 113, 116; ferner v.Mangoldt/Klein/Starck, \nBonner Kommentar zum GG, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 7 Anm. 122 f. \nmit Fn. 8; Heckel, JZ 1999, S. 741 (750 mit Fn. 63).\n\n26\n\nWährend die Religionsgemeinschaften in den \nVerfassungsbestimmungen ausdrücklich benannt werden und somit \nein unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Zuweisung eines \nsubjektiv-rechtlichen Gehalts besteht, ist man hinsichtlich \nder Eltern und Schüler auf die Heranziehung systematischer und \nteleologischer Gesichtspunkte angewiesen. \n\n27\n\nVgl. dazu ausführlich Korioth, a.a.O., S. 1045.\n\n28\n\nDer Frage, ob die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 \nVerf NRW im Ergebnis dazu führt, dass ihnen ein subjektiv-\nrechtlicher Charakter beizumessen ist, ist im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ebenso wenig nachzugehen wie der \nFrage, ob § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG subjektive Rechte der \nReligionsgemeinschaften bzw. der Eltern und Schüler begründet. \n\n29\n\nBejahend Oebbecke, epd-Dokumentation Nr. 2/00 vom 10. \nJanuar 2000, S. 6 unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer \nvom 3. August 1979 - 1 L 602/79 -.\n\n30\n\nSelbst für den Fall, dass Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf \nNRW, § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG Leistungsrechte verleihen \nkönnten, steht den Antragstellern der geltend gemachte \nAnspruch nicht zu.\n\n31\n\nVoraussetzung für die Einführung von Religionsunterricht \nals ordentlichem Lehrfach ist das Bestehen einer \nentsprechenden Religionsgemeinschaft. Dies ergibt sich daraus, \ndass in Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW die Erteilung des \nReligionsunterrichts daran anknüpft, dass zuvor die Inhalte \ndes Unterrichts „in Übereinstimmung mit (den Grundsätzen) der \nReligionsgemeinschaft\" (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG) bzw. „im \nEinvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft\" \n(Art. 14 Abs. 2 Verf NRW) bestimmt worden sind. Da Art. 14 \nVerf NRW sich an der grundgesetzlichen Regelung orientiert, \n\n32\n\nvgl. Geller-Kleinrahm, a.a.O.,\n\n33\n\nist bei beiden Bestimmungen vom selben Verständnis des \nBegriffs „Religionsgemeinschaft\" auszugehen. Auch § 35 Abs. 1 \nSatz 1 SchOG setzt danach für die Einrichtung von \nReligionsunterricht das Bestehen einer Religionsgemeinschaft \nvoraus, da diese Vorschrift, wie angeführt, im Einklang mit \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu lesen ist.\n\n34\n\nDer Begriff der Religionsgemeinschaft, der dasselbe meint \nwie die in Art. 140 i.V.m. Art. 137 WRV genannten \nReligionsgesellschaften,\n\n35\n\nvgl. v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Anm. 149,\n\n36\n\nist weder im Grundgesetz noch im nordrhein-westfälischen \nLandesrecht definiert. Vom Wortsinn ausgehend ist unter \nReligionsgemeinschaft eine religiös geprägte Gruppe zu \nverstehen, die über ein gewisses Maß an Organisation und an \nfestliegenden Glaubensinhalten in einem gemeinsamen Bekenntnis \nverfügt, \n\n37\n\nvgl. v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Anm. 150,\n\n38\n\noder anders ausgedrückt ein dauerhafter Zusammenschluss von \nPersonen auf Grund übereinstimmender Auffassungen in \nreligiöser Hinsicht, die durch eine Bezeugung (ein Bekenntnis) \nnach außen kundgegeben werden.\n\n39\n\nVgl. Scholz, NVwZ 1992, S. 1152 f. unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; dem \nfolgend BAG, Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW \n1996, S. 143 (146); vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom \n4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786; VG Berlin, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - VG 3 A 2196/93 -, InfAuslR \n1998, S. 353; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 \n(SchulR), 3. Aufl., Anm. 546.\n\n40\n\nNicht zu verlangen ist, dass die fragliche Gruppe die \nEigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts \naufweist. Eine solche Auslegung hat schon den Wortlaut der \nArt. 140 GG, Art. 137 WRV gegen sich. Denn diese Bestimmungen \nkennen gerade auch Religionsgemeinschaften, die \nprivatrechtlich verfasst sind (vgl. Art. 137 Abs. 4 bis 6 \nWRV). Stellte der Staat generell eine solche Anforderung auf, \nwürde er seiner Verpflichtung zur Neutralität in Religions- \nund Weltanschauungsfragen nicht gerecht und würde zudem die in \nArt. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Garantie der \nSelbstorganisation der Religionsgemeinschaften entwerten. \nDementsprechend wird die öffentlich-rechtliche \nOrganisationsform nur dort obligatorisch, wo die \nReligionsgemeinschaft grundsätzlich allein beim Staat liegende \nRechte ausüben will (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV.) \nAuch im Übrigen gilt, dass der Staat Religionsgemeinschaften \nkeine über das erforderliche Mindestmaß hinausgehende \nOrganisationsstrukturen aufzwingen darf.\n\n41\n\nVgl. v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Anm. 151; \nLangenfeld, AöR 123 (1998), S. 375 (401); siehe auch Heckel, \na.a.O., S. 752, der es der Eigeninitiative der \nReligionsgemeinschaft überlassen will, inwieweit sie \nhierarchische oder demokratische, körperschaftliche, \nanstaltliche oder vereinsrechtliche Elemente verwendet; a.A. \nKorioth, a.a.O., S. 1048, der die Form einer Körperschaft des \nöffentlichen Rechts verlangt.\n\n42\n\nZu verlangen ist jedoch zumindest die (nach Verfassung und \nZahl der Mitglieder gegebene) Gewähr der Dauer sowie eine \norganisatorische Verfestigung, sodass dem Staat ein \nAnsprechpartner gegenübersteht, der die Fähigkeit zu \nverbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von \nGrundsätzen der Religionsgemeinschaft hat.\n\n43\n\nVgl. Sachs, a.a.O., Anm. 41; Oebbecke, DVBl. 1996, S. 336 \n(339); ders., epd-Dokumentation, a.a.O., S. 9; \nv.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Anm. 151; siehe auch \nFechner, NVwZ 1999, S. 735 (736), der diese Voraussetzungen \nallerdings nicht dem Begriff der Religionsgemeinschaft \nentnimmt, sondern aus dem in Art. 7 Abs. 3 GG angelegten \nKooperationsverhältnis zwischen Staat und \nReligionsgemeinschaft.\n\n44\n\nDiese (Mindest-)Anforderungen ergeben sich daraus, dass die \nErteilung von Religionsunterricht nach den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben ein Zusammenwirken von Staat \nund Religionsgemeinschaft erfordert. Das erklärt sich wiederum \ndaraus, dass zwischen dem Gebot der religiös-weltanschaulichen \nNeutralität des Staates einerseits und der staatlichen \nErteilung von Religionsunterricht andererseits ein \nausgleichsbedürftiges Spannungsverhältnis besteht. Art. 7 \nAbs. 3 GG und Art. 14 Verf NRW haben demnach den \nReligionsunterricht zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit \nim Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben. \nGleichzeitig verweisen sie ihn in den Verantwortungsbereich \nder Religionsgemeinschaften, wenn sie seine inhaltliche \nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen der \nReligionsgemeinschaften gebieten. Dem Staat obliegt es in \nerster Linie, die organisatorischen Voraussetzungen zu \nschaffen, während der Religionsgemeinschaft die Aufgabe bzw. \nBefugnis der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts zukommt. \n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 \n-, a.a.O., S. 251; ferner z.B. Korioth, a.a.O., S. 1043 f.; \nHeckel, a.a.O., S. 744 f., 750 f. \n\n46\n\nWeil die Grundsätze der Religionsgemeinschaft für den \nReligionsunterricht bestimmend sind, muss diese über eine \nInstanz verfügen, die gegenüber den Schulaufsichtsbehörden die \nGrundsätze verbindlich feststellen kann. Der Staat bedarf \ninsoweit eines verlässlichen Ansprechpartners, \n\n47\n\nvgl. Korioth, a.a.O., S. 1046 f.; Heckel, a.a.O., S. 752; \nv.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Anm. 150.\n\n48\n\nauf dessen Aussage er sich auch im Verhältnis zu den \nunterrichteten Kindern und deren Eltern berufen kann. \n\n49\n\nDas Erfordernis eines Ansprechpartners, der verbindlich und \nhinreichend legitimiert die inhaltlichen Grundsätze des \nUnterrichts bestimmt, findet seine Rechtfertigung darin, dass \nder Staat seiner Neutralitätspflicht nur entsprechen kann, \nwenn er Eltern und Schüler bezüglich der Verantwortung für die \nUnterrichtsinhalte an die Religionsgemeinschaft verweisen \nkann. Das erfordert zwischen der Religionsgemeinschaft \neinerseits und den Schülern bzw. deren Eltern andererseits ein \nNäheverhältnis, bei dem der staatlicherseits erteilte \nReligionsunterricht von vornherein in kein Spannungsverhältnis \nzum Recht auf religiöse Selbstbestimmung oder Erziehung tritt. \nHierfür ist nur Gewähr, wo die Religionsgemeinschaft gegenüber \nKindern oder Erziehern berechtigt ist, mit Wirkung für diese \ndie Unterrichtsinhalte zu bestimmen, wobei unerheblich ist, \nauf welcher rechtlichen Grundlage im Einzelnen diese Befugnis \nberuht. Die Anforderungen an die Neutralitätspflicht des \nStaates können auch nicht mit Blick darauf zurückgenommen \nwerden, dass die Verfassungsbestimmungen die Möglichkeit \nvorsehen, sich vom Religionsunterricht abzumelden (vgl. Art. 7 \nAbs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW). Denn dann stünden Schüler \nund Erziehungsberechtigte gegebenenfalls vor der Wahl, dem \nReligionsunterricht fernzubleiben oder aber an einem \nReligionsunterricht teilzunehmen, dessen inhaltliche \nGrundsätze nicht allein im Verantwortungsbereich der \nReligionsgemeinschaft liegen, sondern auf die auch der Staat \nEinfluss genommen hat.\n\n50\n\nAusgehend von diesen Maßgaben lässt sich nicht feststellen, \ndass es sich bei den Antragstellern zu 3. und 4. um eine \nReligionsgemeinschaft im Sinne der hier maßgeblichen \nverfassungsrechtlichen Bestimmungen handelt. Es fehlt an einem \nhinreichend - u.a. auch durch die Antragsteller zu 1. und 2. - \nlegitimierten Ansprechpartner. \n\n51\n\nDie Antragsteller zu 3. und 4. sind nach ihrer Verfasstheit \nislamische Dachverbände, deren Mitglieder ausweislich der \nihren Vereinssatzungen beigefügten Mitgliederlisten wiederum \nausschließlich (eingetragene) islamische Vereine bzw. \nVereinigungen sind. Gemeinsam haben die Antragsteller zu 3. \nund 4. die „L3\" eingerichtet, die sich nach dem \nGründungsprotokoll vom 27. Mai 1999 zusammensetzt aus von \nihnen bestimmten Personen und die Anlaufstelle sein soll für \nsämtliche behördliche Fragen, die Errichtung, Planung und \nDurchführung des islamischen Religionsunterrichts betreffen. \nDamit haben die Antragsteller zu 3. und 4. zwar ein Organ \ngeschaffen, dass dem Grunde nach als Ansprechpartner des \nStaates bei der Einführung islamischen Religionsunterrichts in \nBetracht kommen mag. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die L3 \nüber eine hinreichende Legitimation durch diejenigen verfügt, \ndie eine Religionsgemeinschaft bilden, also natürliche \nPersonen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser \nÜberzeugungen dauerhaft zusammengeschlossen haben. \n\n52\n\nZwar steht die Organisation in Dachverbänden der \nAnerkennung als Religionsgemeinschaft nicht grundsätzlich \nentgegen. \n\n53\n\nVgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- VG 3 A 2196/93 -, InfAuslR 1998, S. 353; OVG Berlin, Urteil \nvom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786 ff.\n\n54\n\nJedoch muss auch bei einer solchen Organisationsstruktur \ngewährleistet bleiben, dass der Ansprechpartner auf Seiten der \nReligionsgemeinschaft ein Mandat für die Festlegung von \ninhaltlichen Grundsätzen des Religionsunterrichts erhalten \nhat, das sich bis zur Basis der Religionsgemeinschaft, also \nden davon betroffenen natürlichen Personen, zurückverfolgen \nlässt. Es muss eine durchgehende „Legitimationskette\" gegeben \nsein. Daran fehlt es hier. \n\n55\n\nOb und gegebenenfalls welche natürlichen Personen den \nAntragstellern zu 3. und 4. zuzuordnen sind, ist nicht \nersichtlich. Soweit es den Antragsteller zu 4. betrifft, sieht \ndieser nach seinen Satzungsbestimmungen keine Mitgliedschaft \nnatürlicher Personen vor. In der Satzung des Antragstellers zu \n3. wird zwar in § 3 darauf verwiesen, dass alle Muslime \nnatürliche Mitglieder des Dachverbandes seien. Dies genügt \njedoch nicht, um eine hinreichende Mandatierung zu begründen. \nErforderlich wäre eine entsprechende Willenserklärung der \nbetreffenden natürlichen Person, mit der (nach außen) \ndokumentiert wird, dass sie sich der Religionsgemeinschaft \nzugehörig fühlt. Eine von außen gleichsam „übergestülpte\" \nZwangsmitgliedschaft ist dem von Art. 7 Abs. 3 GG vorgegebenen \nBegriff der Religionsgemeinschaft fremd, da dies der \ngrundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 \nGG) widerspräche. \n\n56\n\nEine hinreichende Legitimierung der L3 durch natürliche \nPersonen ergibt sich auch nicht über die \nVereine/Vereinigungen, die ihrerseits Mitglieder der \nAntragsteller zu 3. und 4. sind. Auch insoweit ist nicht \nersichtlich, ob und gegebenenfalls welche natürlichen Personen \nMitglieder dieser Vereine/Vereinigungen sind, und noch \nweniger, dass jene Vereine in Fragen des Religionsunterrichts \nfür die Mitglieder sprechen und diese Befugnis übertragen \ndürfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1. \nund 2.. \n\n57\n\nDie damit fehlende Legitimationskette von der L3 hinunter \nzu Schülern bzw. Eltern einschließlich der Antragsteller zu 1. \nund 2. kann auch nicht dadurch begründet werden, dass die an \nder Elterninitiative der Gesamtschule H beteiligten Eltern \nerklärt haben, die L3 im Bereich der inhaltlichen Gestaltung \ndes Religionsunterrichts als religiöse Autorität anzuerkennen. \nDenn die L3 selbst ist keine Religionsgemeinschaft, sondern \nlediglich ein von den Antragstellern zu 3. und 4. eingesetztes \nOrgan. Maßgeblich abzustellen ist darauf, ob den \nAntragstellern zu 3. und 4. der Charakter einer \nReligionsgemeinschaft zukommt. Dies ist aus den dargelegten \nGründen zu verneinen.\n\n58\n\nDie Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf die \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom \n4. November 1998 (7 B 4/98, a.a.O.) berufen. Soweit das \nGericht dem dortigen Kläger, einem islamischen Dachverband aus \nmehreren eingetragenen Vereinen, die Eigenschaft einer \nReligionsgemeinschaft zugesprochen hat, ist dies auf die \nRechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht zu übertragen. In ganz \nBerlin gilt jedoch auch nach der Wiedervereinigung die so \ngenannte „Bremer Klausel\" des Art. 141 GG, wonach Art. 7 \nAbs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung findet in einem Lande, in \nwelchem - wie damals in Berlin - am 1. Januar 1949 eine andere \nlandesrechtliche Regelung bestand. Trifft in Berlin somit den \nStaat keine bundesverfassunsgsrechtliche Verpflichtung, an \nseinen Schulen Religionsunterricht zu veranstalten, so kommt \nauch die an eine solche Verpflichtung anknüpfende Regelung in \nArt. 7 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zum Tragen. Der dort verwandte \nBegriff der Religionsgemeinschaft enthält daher keine für das \nLand Berlin verbindliche Vorgabe. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 6 C 5/99 -; \nsiehe auch Pressemitteilung des BVerwG Nr. 6/2000 vom 23. \nFebruar 2000, NVwZ 2000, S. 417.\n\n60\n\nUmgekehrt ist der in den Schulgesetzen Berlins verwandte \nBegriff der Religionsgemeinschaft bzw. der ihm durch das \nOberverwaltungsgericht beigemessene Bedeutungsgehalt nicht auf \nden verfassungsrechtlichen Begriff übertragbar. Insoweit ist \nzu berücksichtigen, dass in Berlin der Religionsunterricht \nnach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen Sache der \nReligionsgemeinschaften ist. Danach setzt die \nUnterrichtserteilung nicht wie in Nordrhein-Westfalen ein \nZusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaft im Sinne \neines Kooperationsverhältnisses voraus; es bedarf keines \nAnsprechpartners für die Gestaltung der Unterrichtsinhalte. \nMit Blick auf diese unterschiedlichen Vorgaben sind auch die \nAnforderungen, die an eine Religionsgemeinschaft zu stellen \nsind, nicht (zwingend) deckungsgleich. \n\n61\n\nZur fehlenden Übertragbarkeit vgl. auch Fechner, a.a.O., \nS. 736 f.; Heckel, a.a.O., S. 755.\n\n62\n\nDie hiernach zu fordernden Vorgaben sind auch nicht \nausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil der Islam nach seinem \nSelbstverständnis grundsätzlich keine Instanz kennt, der eine \nDefinitionskompetenz im zuvor genannten Sinne zukäme. Zwar \nbestimmt jede Religionsgemeinschaft ausschließlich in eigener \nVerantwortung, in welcher Weise sie ihre Amtsträger mit \nAutorität in Glaubensfragen ausstattet. Das schließt aber \nnicht aus, dass der Staat die Partizipation an bestimmten \nverfassungsrechtlichen Aufgaben von jener Verfasstheit der \nReligionsgemeinschaft abhängig macht, die nach dem Zweck der \nGewährleistung unverzichtbar ist, wie es etwa auch in Art. 140 \nGG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV geschehen ist.\n\n63\n\nAbgesehen davon, dass sich nicht feststellen lässt, dass \ndie Antragsteller zu 3. und 4. den Anforderungen an eine \nReligionsgemeinschaft im Sinne der hier maßgeblichen \nverfassungsrechtlichen Bestimmungen genügen, ist der \nerforderliche Anordnungsanspruch auch aus einem anderen Grund \nnicht glaubhaft gemacht. Es fehlt ferner an den \norganisatorischen Voraussetzungen, um mit Beginn des \nSchuljahres 2000/2001 islamischen Religionsunterricht als \nordentliches Lehrfach einführen zu können. Dabei ist für das \nBestehen eines Anspruches nicht erheblich, wen - was zwischen \nden Beteiligten streitig ist - hierfür die Verantwortung \ntrifft. \n\n64\n\nDabei kann dahinstehen, ob sich das Fehlen \norganisatorischer Voraussetzungen daraus ergibt, dass es \nderzeit in Nordrhein-Westfalen keine staatliche Lehrbefähigung \nfür islamischen Religionsunterricht gibt, ein entsprechender \nuniversitärer Studiengang bislang nicht eingerichtet ist und \nsomit auf absehbare Zeit staatlich ausgebildete Fachlehrer für \nislamischen Religionsunterricht nicht zur Verfügung stehen \nwerden. Gemäß § 32 Abs. 1 SchOG wird der Religionsunterricht \nentweder von Lehrern oder Geistlichen erteilt. Es erscheint \nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass als Alternative zu \nden Lehrern von den Antragstellern zu 3. und 4. relativ \nkurzfristig Geistliche benannt werden könnten, die für die \nErteilung von islamischem Religionsunterricht geeignet wären \nund auch den gemäß § 32 Abs. 4 SchOG erforderlichen \nstaatlichen Unterrichtsauftrag erhielten. Als Übergangslösung \nin Betracht kommen könnte beispielsweise auch der \nvorübergehende Einsatz von solchen Lehrkräften, die bislang \ndie islamische Unterweisung im muttersprachlichen \nErgänzungsunterricht betreuen. \n\n65\n\nVgl. allgemein zu (weiteren) denkbaren Übergangslösungen \nauch z.B. Langenfeld, a.a.O., S. 404.\n\n66\n\nDie Kammer geht der Frage indes nicht weiter nach. Denn \nauch wenn in personeller Hinsicht die organisatorischen \nVoraussetzungen gegeben wären, fehlt es jedenfalls in \ncurricularer Hinsicht an dem erforderlichen Lehrplan. Wie \nbereits ausgeführt, ist gesetzlich vorgesehen, dass die \nUnterrichtung anhand eines Lehrplanes erfolgt. Als \nBesonderheit kommt hinzu, dass dieser im Einvernehmen mit der \nReligionsgemeinschaft zu bestimmen ist. Dass auf das Vorliegen \neines Lehrplanes auch nur vorübergehend verzichtet werden \nkönnte, lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht \nentnehmen. Er ist vielmehr nicht nur zur Sicherung geordneten \nUnterrichts, sondern auch deshalb unverzichtbar, weil dem \nStaat auch beim Religionsunterricht gleich welcher \nGlaubensrichtung gewisse Aufsichtsrechte verbleiben. \n\n67\n\nVgl. zu letzterem Heckel, a.a.O., S. 748 ff.; Niehues, \na.a.O., Anm. 543, 548.\n\n68\n\nUnabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Einführung \nvon islamischem Religionsunterricht im Übrigen gegeben wären, \nkommt dessen Einrichtung zum Schuljahrsbeginn 2000/2001 nicht \nin Betracht, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht \nhaben, dass sich bis dahin der erforderliche Lehrplan \naufstellen ließe. Soweit der Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 5. Juli 2000 ausgeführt hat, die Erarbeitung \neines Lehrplanentwurfes dauere regelmäßig 1 ½ bis 2 Jahre, mag \nzwar gegebenenfalls ein zügigerer Verfahrensablauf denkbar \nsein. Jedenfalls ist aber weder durch die Antragsteller \nsubstantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass dies bis \nzum Schuljahrsbeginn für den Antragsgegner machbar ist. \n\n69\n\nHierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner \nbei der Erstellung eines Lehrplanes maßgeblich auf die \nMitwirkung der Antragsteller zu 3. und 4. angewiesen wäre. Da \ndie Religionsgemeinschaft, wie ausgeführt, die Verantwortung \nfür die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts trägt, liegt es \nin ihrem Interesse eines schnellen Verfahrensablaufs, dem \nStaat Material an die Hand zu geben, das dieser zur \nAusarbeitung des Lehrplanes heranziehen kann. Daran fehlt es \nhier bislang. Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz \nvom 9. Juli 2000 lediglich auf entsprechendes Material aus \nÖsterreich verwiesen haben, ist mit diesem bloßen Hinweis \ngleichfalls nicht glaubhaft gemacht, dass bis zum Beginn des \nSchuljahres 2000/2001 die Erstellung eines Lehrplanes \nrealisierbar wäre. Ob sich dieses Material für den deutschen \nUnterricht eignet, der anderen rechtlichen und inhaltlichen \nVorgaben folgt, ist derzeit völlig offen.\n\n70\n\nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich mangels \nVorlage prüffähigen Materials durch die Antragsteller auch \nnicht mit Blick auf einen alternativen Unterrichtsbeginn \neinige Wochen nach Beginn des Schuljahres, beispielsweise nach \nden Herbstferien. \n\n71\n\nII.\n\n72\n\nDie Antragsteller haben schließlich auch einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass das Begehren der Antragsteller wenn \nschon nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so doch auf \nFolgen hinausläuft, die dieser gleichkommen. Dem Wesen und \nZweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und \ndem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur \nauf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in \nder Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 \nAbs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der \nHauptsache allerdings nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur \nGewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein \nhoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der \nHauptsache spricht.\n\n73\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., § 123 \nAnm. 13 m.w.N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 123 \nAnm. 141 ff.\n\n74\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zum einen fehlt \nes, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hinsichtlich \naller Antragsteller bereits an der hinreichenden \nErfolgsaussicht. \n\n75\n\nSoweit es die Antragsteller zu 3. und 4. betrifft, hat der \nAntragsgegner ferner zutreffend darauf verwiesen, dass nicht \nersichtlich ist, welche unzumutbaren Nachteile diese erlitten, \nwenn nicht bereits mit Beginn des kommenden Schuljahres \nislamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach \neingeführt würde. Das von diesen vertretene ideelle Anliegen \nist nicht derart zeitlich bestimmt, dass ein Abwarten des \nAusgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre. \n\n76\n\nNichts Anderes gilt aber im Ergebnis auch für die \nAntragsteller zu 1. und 2.. Auch insoweit fehlt es an der \nGlaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile für den Fall, dass die \nbegehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Zwar \nerhält der Sohn der Antragsteller dann (vorerst) weiterhin \nkeinen islamischen Religionsunterricht. Dies erscheint aber \nauch mit Rücksicht auf Art. 141 GG, wonach der \nVerfassungsgeber gegebenenfalls auch eine Rechtslage für \nhinnehmbar hält, nach der Religionsunterricht kein \nordentliches Lehrfach ist, als nicht schlechthin unzumutbar. \nDieser Bewertung des Grundgesetzes liegt offenbar die Annahme \nzu Grunde, dass die religiöse Unterweisung primär durch das \nElternhaus erfolgt, vom Schulunterricht nur ergänzt wird, \nnötigenfalls aber auch allein in die Verantwortung der \nErziehungsberechtigten gelegt werden kann, die ihrerseits auf \ndie Unterstützung privater Dritter, etwa von Vereinen oder der \nGemeinde, zurückgreifen können. Dass alle diese Wege hier \nnicht gangbar wären und jedenfalls eine Übergangszeit \nüberbrücken könnten, ist hier nicht dargetan geschweige denn \nglaubhaft gemacht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass \nden Antragstellern die weitere Möglichkeit offen steht, ihren \nSohn (weiterhin) an der islamischen Unterweisung teilnehmen zu \nlassen. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Schüler für \nden Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, \nfür eine unzumutbare Dauer ohne religiöse Erziehung auskommen \nmüsste, obwohl die Antragsteller eine solche wünschen. \n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 \nund 2 VwGO, 100 ZPO.\n\n78\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG. Der volle Ersatzstreitwert ist angemessen, weil \ndie begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache \nvorweggenommen hätte. Wegen der Einheitlichkeit des Anliegens \nkam aber auch keine Vervielfachung im Hinblick auf die vier \nAntragsteller in Betracht.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-18/1-l-1224-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":17},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-18/1-l-1224-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304560","retrieved":"2026-07-09 03:31:42.565998+00:00"}}