{"status":"available","doknr":"OLD304573","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0713.9L1757.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"9 L 1757/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGemäß § 65 VwGO werden die Eheleute X, Pstraße 00, L1 beigeladen, da ihre \nrechtlichen Interessen als Bauherrn durch die Entscheidung berührt werden.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil der \nNachbarwiderspruch der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb die \nim Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu \nLasten der Antragsteller ausgeht. So weit sich die Antragsteller gegen die Dimension und \nLage des streitigen Baukörpers im Verhältnis zu ihrem Grundstück wenden, können sie damit \nnicht gehört werden, weil sie sich mit den äußeren Abmessungen des Baukörpers und der zu \nihrem Grundstück grenzständigen Anordnung so, wie diese auch mit der Baugenehmigung \nvom 7. Februar 2000 und Nachtragsgenehmigung vom 14. Juni 2000 genehmigt worden sind, \ndurch die Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2000 einverstanden erklärt haben.\n\nVgl. zur Wirksamkeit, zum Inhalt und zur Bindungswirkung einer nachbarlichen \nZustimmungserklärung OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -.\n\nGerade die äußeren Abmessungen des Baukörpers und die grenzständige Errichtung sind \nnämlich Kern der Zustimmungserklärung, wie sich aus der Abzeichnung von Lageplan, \nGrundrissen, Schnittzeichnung und Ansichten ergibt und insbesondere dadurch betont wird, \ndass die Antragsteller darüber hinaus durch textliche Zusätze besondere nachbarliche Belange \ngeregelt haben, die gerade wegen der äußeren Abmessungen des Vorhabens und \ngrenzständiger Errichtung zum Grundstück der Antragsteller berührt sind. Ausgehend von \neiner zu ihrem Grundstück geschlossenen Giebelwand haben die Antragsteller ihre \nZustimmung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der vorgesehene straßenseitige Balkon \nzu ihrem Grundstück einen Mindestabstand von 2 m einhalten müsse und die gartenseitig \nangeordnete Terrasse im Dachgeschoss mit einer Schutzvorrichtung gegen Einsichtnahme in \nihr Grundstück zu versehen sei, die der Natur der Sache gemäß aus undurchsichtigem \nMaterial, aber nicht als Mauer ausgeführt sein dürfe, die einen Mindestabstand von 60 cm \nzum Grundstück der Antragsteller einhalten und in ihrer gesamten Breite, wie aus der \nSchnittzeichnung ersichtlich, eine Höhe von 1,90 m über Fertigfußboden aufweisen müsse, \nwobei der Zwischenraum von 60 cm als Dach zu gestalten sei. Von diesen Vorgaben, in \ndenen sich die Zustimmungserklärung auch erschöpft, weicht das Bauvorhaben der \nBeigeladenen weder in der ursprünglich genehmigten Form noch in seiner durch die \nNachtragsbaugenehmigung vorgegebenen Ausführung ab. \n\nSofern die Ansichts-, die Grundriss- und die Schnittzeichnungen der Baugenehmigung \nund Nachtragsgenehmigung in der Weise von den von den Antragstellern unterzeichneten \nBauvorlagen abweichen, dass den Beigeladenen in der Baugenehmigung aufgegeben worden \nist, Fensteröffnungen zu schließen, und ihnen mit der Nachtragsbaugenehmigung gestattet \nworden ist, den Spitzboden als Aufenthaltsraum und Duschbad auszubauen und zu nutzen, zur \nStraßenseite zwei Dachflächenfenster und zur Gartenseite ein Dachflächenfenster einzubauen \nsowie im Dachgeschoss zur Gartenseite eine weitere Fensteröffnung zu schaffen, werden die \nLage des Baukörpers, seine äußeren Abmessungen und die dadurch aufgeworfenen \nbesonderen nachbarlichen Belange, die durch die textlichen Ausführungen der \nZustimmungserklärung geregelt worden sind, gerade nicht berührt.\n\nDie Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, §§ 154 Abs. 1, 159 \nund 162 Abs. 3 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-13/9-l-1757-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-13/9-l-1757-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304573","retrieved":"2026-07-09 03:31:43.699968+00:00"}}