{"status":"available","doknr":"OLD304583","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0712.16L609.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"16 L 609/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1161/00 gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. September 1999 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 28. Januar 2000 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 160,--DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom \n23. Februar 2000 (16 K 1161/00) gegen den \nGebührenbescheid vom 22. September 1999 und den \nWiderspruchsbescheid vom 28. Januar 2000 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz \n3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nVerwaltungsgericht bei der Anforderung von öffentlichen \nAbgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von \nWiderspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder \nwenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes sind nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der \nHauptsache wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die \nhiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln \ndes Eilverfahrens getroffen werden, daher können weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert, noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - \nund 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 - m. w. N.\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühren für die \nBearbeitung des Antrages auf Zustimmung zur Verlegung von \nTelekommunikationslinien in Höhe von 640,-- DM.\n\n8\n\nDie streitgegenständliche Gebührenfestsetzung ist gestützt \nauf die aufgrund der §§ 4, 5 KAG erlassene \nVerwaltungsgebührensatzung der Stadt xxxxxxxxxx (VwGebS) vom \n6. Februar 1974 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 9. \nFebruar 1999.\n\n9\n\nNach § 1 Abs. 1 VwGebS werden für Leistungen - \nAmtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsgebühren nach \nMaßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifs \nerhoben, wenn die Leistung beantragt worden ist oder den \nBeteiligten unmittelbar begünstigt.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwGebS sind im \nvorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei der im \nstreitigen Gebührenbescheid abgerechneten Leistung nicht um \neine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten handelt. Dies beruht auf der \nbesonderen Stellung des Antragsgegners in dem der streitigen \nGebührenerhebung zugrundeliegenden Verfahren. Denn nicht der \nAntragsgegner selbst als Wegebaulastträger hatte den \nZustimmungsbescheid nach § 50 Abs. 3 TKG zu erteilen, sondern \n- ausnahmsweise - gemäß § 50 Abs. 4 TKG die \nRegulierungsbehörde. Weitere Bestimmungen, die die \nEinzelheiten einer derartigen Zustimmung regeln, enthält das \nTelekommunikationsgesetz nicht. Aus Sinn und Zweck dieser \nRegelung, mit der der Gesetzgeber mögliche \nInteressenkollisionen bei dem mit einem anderen Lizenznehmer \nzusammengeschlossenen Wegebaulastträger ausschließen will, \nfolgt jedoch, dass die straßenbaurechtliche Zustimmung von der \nRegulierungsbehörde in eigener Verantwortung zu erteilen ist. \nDemgemäß hat der Wegebaulastträger die Stellung eines \nBeteiligten ohne selbstständige Entscheidungsbefugnis. Dieser \nVerfahrensstellung entsprechend wurde der Antragsgegner vor \nErlass des Zustimmungsbescheides angehört. Die von ihm in \ndiesem Rahmen ausgearbeitete Stellungnahme stellt, wie auch \nsonst bei Beteiligung von Behörden in anderen \nVerwaltungsverfahren, etwa in Planfeststellungsverfahren, in \ndenen sie nicht unmittelbar die Entscheidung beeinflussen, die \nBearbeitung einer internen Angelegenheit dar. Auf Grund dessen \nkann die vom Antragsgegner als „Zustimmungsempfehlung\" \nbezeichnete Tätigkeit gerade nicht als besondere, zur \nGebührenerhebung berechtigende Leistung der Verwaltung i.S.d. \n§ 4 Abs. 2 KAG qualifiziert werden.\n\n11\n\nDarüberhinaus hat die Antragstellerin auch nicht die hier \nder Gebührenerhebung zugrundeliegende Tätigkeit, d.h. die \nAusarbeitung der Stellungnahme des Antragsgegners an die \nRegulierungsbehörde, beantragt; vielmehr war ihr Begehren auf \ndie Erteilung des Zustimmungsbescheides gerichtet. Der \nGegenstand des Antrages entspricht also nicht der im \nvorliegenden Fall durch den Antragsgegner abgerechneten \nTätigkeit. \nDie Antragsgegnerin ist auch nicht durch die \n„Zustimmungsempfehlung\" unmittelbar begünstigt sondern \nallenfalls mittelbar, weil der das Verfahren abschließende \nentscheidende Bescheid der Regulierungsbehörde noch \ndazwischentreten musste.\n\n12\n\nAngesichts der erheblichen Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit des Gebührenbescheides tritt der in § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, den \nregelmäßigen Eingang der Abgaben bei der öffentlichen Hand zur \nErfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, gegenüber dem \nInteresse der Antragstellerin, die Gebühren einstweilen nicht \nzahlen zu müssen, zurück.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG \nund entspricht einem Viertel der streitigen Gebühr.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-12/16-l-609-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-12/16-l-609-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304583","retrieved":"2026-07-09 03:31:44.581472+00:00"}}