{"status":"available","doknr":"OLD304607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0706.10K4151.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"10 K 4151/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Bundesbahnobersekretär im Dienst des \nBeklagten. Mit Verfügung vom 12. März 1998 wurde er mit \nWirkung vom 1. Mai 1998 unter Zusage der Umzugskostenvergütung \nvon I nach F versetzt. Seit 20. Juli 1998 ist der Kläger im \nKundenservicecenter DB Cargo in E tätig.\n\n3\n\nDas Mietverhältnis für die neue Wohnung des Klägers begann \nam 1. Juni 1998; am 10. Juni 1998 zog der Kläger nach N um. \nSeine Eigentumswohnung in I, in der er bisher gewohnt hatte, \nvermietete der Kläger zum 1. August 1998.\n\n4\n\nUnter dem 26. Juni 1998 beantragte der Kläger neben einer \nMietentschädigung für seine neue Wohnung ab dem 1. Juni 1998 \ndie Erstattung des Mietausfalls für seine bisherige Wohnung \nfür die Zeit vom 9. Juni 1998 bis 31. Juli 1998 in Höhe von \n977,50 DM. Hierzu gab der Kläger an, er könne seine \nEigentumswohnung in I zurzeit nicht vermieten, da sie \nrenovierungsbedürftig sei.\n\n5\n\nDie Deutsche Bahn AG (DB AG), Dienstleistungszentrum F, \nerstattete dem Kläger die Miete für die neue Wohnung für die \nZeit vom 1. Juni bis 9. Juni 1998 und lehnte mit Bescheid vom \n17. August 1998 die Gewährung einer Mietentschädigung für die \nbisherige Wohnung ab.\n\n6\n\nDer hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom \n21. August 1998 wurde mit Widerspruchsbescheid der DB AG, \nKundenservicezentrum E vom 20. Mai 1999 zurückgewiesen. Zur \nBegründung war ausgeführt, die Erstattung der Miete sei gemäß \n§ 8 Abs. 4 BUKG ausgeschlossen, da Renovierungsarbeiten \ndurchgeführt und damit die Wohnung anderweitig genutzt worden \nsei.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. Juni 1999 Klage erhoben, mit der er \ngeltend macht, er habe seine Wohnung wegen der \nUnvorhersehbarkeit eines Umzugs nach F nicht in einem \nrenovierten Zustand übergeben können. Dazu sei er als \nEigentümer auch nicht verpflichtet. Die Wohnung habe er \nfrühestens zum 1. August 1998 vermieten können.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nDeutschen Bahn AG vom 17. August 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1999 \nzu verpflichten, dem Kläger Mietentschädigung gemäß \n§ 8 BUKG für die Zeit vom 8. Juni 1998 bis \n31. Juli 1998 zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 \nVwGO), hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide der DB AG vom 17. August 1998 \nund 20. Mai 1999 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Mietentschädigung für seine bisherige \nWohnung.\n\n16\n\nMiete für die bisherige Wohnung wird gemäß § 8 Abs. 1 BUKG \nbis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens \ngelöst werden konnte, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete \nfür die neue Wohnung gezahlt werden musste. Die \nEigentumswohnung steht nach § 8 Abs. 3 BUKG der Mietwohnung \ngleich; an die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert \nder Wohnung. Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird gemäß § 8 \nAbs. 4 BUKG jedoch nicht für eine Zeit erstattet, in der die \nWohnung anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Diese \nVoraussetzung liegt hier vor. Die Durchführung von \nRenovierungsarbeiten in der bisherigen Wohnung nach dem Auszug \nstellt eine anderweitige Nutzung i.S. des § 8 Abs. 4 BUKG \ndar,\n\n17\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 18. November 1982, - 1 A 1957/80 -\n; RiA 1983, 195.\n\n18\n\nDer Ausschluss der Mietentschädigung gilt nach dem \neindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch für \nEigentumswohnungen. Dass der Kläger als Eigentümer zur \nÜbernahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist, \nist unerheblich. Nach Sinn und Zweck des \nBundesumzugskostengesetzes sollen mit der Mietentschädigung \ndie unvermeidbaren, versetzungsbedingten Mehraufwendungen \nausgeglichen werden. Dementsprechend wird für die Zeit einer \nanderweitigen Vermietung die Miete nicht erstattet, weil der \nBeamte in diesem Fall letztlich nicht mit Mietkosten belastet \nwird. Der Ausschluss der Mietentschädigung bei anderweitiger \nNutzung ist dadurch gerechtfertigt, dass während dieser Zeit \ndie Wohnung für eine Weitervermietung nicht zur Verfügung \nsteht. Entstehende Mehrkosten sind nicht ausschließlich \nversetzungsbedingt, sondern im Verhalten des Beamten \nbegründet.\n\n19\n\nSo liegt der Fall hier. Die Entscheidung, die \nEigentumswohnung nicht selbst noch vor dem Auszug renovieren \nzu lassen, sondern die Schönheitsreparaturen aufzuschieben mit \nder Folge, dass eine unmittelbare Vermietung der Wohnung des \nKlägers nach seinem Auszug von vorneherein ausgeschlossen war, \nist allein der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Die Durchführung \nder Renovierungsarbeiten vor seinem Umzug war für den Kläger \nweder unvermeidbar noch unzumutbar. Der Kläger wusste seit \nMitte März 1998, dass er auf Grund seiner Bewerbung nach F \nversetzt würde, und konnte sich zeitnah um eine neue Wohnung \nund die Vermietung seiner eigenen Wohnung kümmern. \nDementsprechend wurde der Mietvertrag für die N Wohnung am 21. \nMai 1998, für die I Wohnung am 11. Juni 1998 abgeschlossen. \nDer erst zum 1. August 1998 erfolgte Beginn des \nMietverhältnisses beruhte nach eigenen Angaben des Klägers \nallein auf dem Zustand seiner Wohnung. Den Mietausfall hätte \nder Kläger vermeiden können. Der Aufschub der Renovierung ist \nwegen der damit verbundenen Unbequemlichkeiten zwar \nverständlich, kann aber nicht dazu führen, dass der Dienstherr \nmit den dadurch entstandenen Kosten belastet wird.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten \nauf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-06/10-k-4151-99","cited_norms":[{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-07-06/10-k-4151-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304607","retrieved":"2026-07-09 03:31:46.400556+00:00"}}