{"status":"available","doknr":"OLD304641","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0630.26L1172.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"26 L 1172/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit \nden gestellten Anträgen,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die \nerfolgte Umsetzung der Antragstellerin \nrückgängig zu machen und sie so lange als \nLeiterin der Bezirksverwaltungsstelle II in E \nweiter zu beschäftigen, bis ihr ein anderer \namtsangemessener Dienstposten zugewiesen \nwird,\n\n4\n\n2. hilfsweise, der Antragsgegnerin zu \nuntersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin \nder Bezirksverwaltungsstelle II bis zum \nAbschluß eines Hauptsacheverfahrens anderweitig \nzu besetzen,\n\n5\n\n3. hilfsweise, der Antragsgegnerin \naufzugeben, der Antragstellerin einen \nangemessenen Dienstposten zuzuweisen, \n\n6\n\nhat weder mit dem unter 1. aufgeführten Hauptantrag noch \nmit den unter 2. und 3. aufgeführten und vom Gericht gemäß § \n86 Abs. 3 VwGO ausgelegten Hilfsanträgen Erfolg. \n\n7\n\n1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers nur \ngetroffen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige \nAnordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei \nsind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 \nAbs. 1 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund \nglaubhaft zu machen.\n\n9\n\nVorliegend steht der Antragstellerin jedenfalls kein \nAnordnungsanspruch zu. \n\n10\n\nDie angegriffene Maßnahme der Antragsgegnerin - die \nUmsetzung der Antragstellerin von der Stelle der Leiterin der \nBezirksverwaltungsstelle II (zunächst) auf die Stelle \nSachbearbeiterin im Frauenbüro - war nach der in einem \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht \nrechtswidrig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, \ndaß ihre erfolgte Umsetzung rückgängig gemacht wird. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die \nUmsetzung eines Beamten eine innerbehördliche \nOrganisationsmaßnahme des entsprechenden Dienstherrn ohne \nVerwaltungsaktsqualität.\n\n11\n\nVgl. nur: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, in: BVerwGE 60, 144, 146 f. = NJW \n1981, 67; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 \n-, veröffentlicht in der Juris-Dokumentation.\n\n12\n\nDer Beamte hat keinen Anspruch auf die unveränderte und \nungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im \nkonkret-funktionalen Sinn, sondern muß Änderungen seines \ndienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere \norganisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines \nstatusrechtlichen Amtes hinnehmen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1975 - 6 C 17.72 -, in: \nZBR 1975, 226 f.; Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, \nin: NVwZ 1992, 573 f., und - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199, \n201.\n\n14\n\nDer Beamte hat lediglich einen Anspruch auf Übertragung \neines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden \nfunktionalen Amtes.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1975 - 6 C 17.72 -, in: \nZBR 1875, 226, 228; Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, \nin: BVerwGE 60, 144, 150; Urteil vom 29. April 1982 - 2 C \n41.80 -, in: BVerwGE 65, 270, 273.\n\n16\n\nHinsichtlich der Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs \nkommt dem jeweiligen Dienstherrn des Beamten eine nahezu \nuneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu; er \nkann den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen \nGrund verändern.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, \nin: NVwZ 1992, 573 f., und - 2 C 41.89 -, in: BVerwGE 89, \n199, 201.\n\n18\n\nDer Beamte kein „Recht am Amt\" im Sinne eines Rechts an \neinem bestimmten Amt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1975 - 6 C 17.72 -, in: \nZBR 1975, 226, 228.\n\n20\n\nBesonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie zum \nBeispiel eine Leitungsfunktion oder gesellschaftliches und \nkollegiales Ansehen und Sozialprestige, entfalten keine das \nErmessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs \neinschränkende Wirkung.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1975 - 6 C 17.73 -, in: \nZBR 1975, 226, 228; Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 \n-, in: NVwZ 1992, 573 f., und - 2 C 41.89 -, in: BVerwGE 89, \n199, 201; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluß vom 11. April 1984 - 1 B 371/84 \n-, in: NVwZ 1985, 923.\n\n22\n\nEbenso unerheblich ist beispielsweise der Verlust an \nAufstiegsmöglichkeiten, die Verringerung der Mitarbeiterzahl \nbzw. einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche \nBedeutung.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, in: \nBVerwGE 60, 144, 153.\n\n24\n\nAnders als bei einer Ernennung oder Beförderung gilt der \nGrundsatz der sogenannten Bestenauslese bei einer Umsetzung \ngrundsätzlich nicht.\n\n25\n\nVgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-\nHolstein, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 3 M 17/94 -, in: NVwZ \nRR 1995, 45, 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. \nFebruar 1997 \n- 4 S 3464/96-, veröffentlicht in der Juris-Dokumentation; \nzur Unbeachtlichkeit des Grundsatzes der Bestenauslese bei \nder Entscheidung zwischen Beförderung und Unterbesetzung: \nBVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, in: ZBR 2000, \n40, 42 f.\n\n26\n\nNur bei einer Umsetzung auf einen Beförderungsdienstposten \noder bei der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens \nhat der Dienstherr die Grundsätze der Bestenauslese zu \nbeachten.\n\n27\n\nVgl. nur: OVG NRW, Beschluß vom 30. August 1985 - 1 B \n319/85 -, in: ZBR 1986, 54 f. (in Zusammenhang mit einem Fall \nder sogenannten Topfwirtschaft); auch: Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 67.\n\n28\n\nDas im Falle einer schlichten Umsetzung bestehende Ermessen \ndes Dienstherrn führt zudem nicht etwa dazu, daß der Beamte \ngrundsätzlich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses \nErmessens hätte. Vielmehr hat er die dienstliche Anordnung des \nDienstherrn als ein nicht mit eigenen Rechten ausgestattetes \nGlied der Verwaltung grundsätzlich auszuführen.\n\n29\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 12. Februar 1997 - 4 S 3464/96 -, veröffentlicht in der \nJuris-Dokumentation.\n\n30\n\nBei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn \ngrundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, in: \nBVerwGE 60, 144, 153; OVG NRW, Beschluß vom 11. April 1984 - \n1 B 371/84 -, in: NVwZ 1985, 923.\n\n32\n\nDie Ermessenserwägungen können dementsprechend im \nAllgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie \ndurch Ermessensmißbrauch geprägt wurden, also willkürlich \nwaren. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bleibt \ngrundsätzlich darauf beschränkt zu prüfen, ob ein sachlicher \nGrund für die Umsetzung vorlag und ob die Gründe des \nDienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen \nhaben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit \nallein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende \nEntscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen \nwillkürlich sind.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, \nin: NVwZ 1992, 573, 574, und - 2 C 41.89 - in: BVerwGE 89, \n199, 202; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Februar \n1997 - 4 S 3464/96 -, veröffentlicht in der Juris-\nDokumentation.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung der \nAntragsgegnerin, die Antragstellerin von ihrem bisherigen \nDienstposten als Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle II \numzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nAntragsgegnerin hat nämlich im Interesse einer konstruktiven \nund reibungslosen Zusammenarbeit zwischen der \nBezirksvertretung und der Verwaltung entschieden, der \nAntragstellerin neue Aufgaben zu übertragen. Die entsprechende \nZusammenarbeit mit der Bezirksvertretung als der politischen \nStadtteilvertretung erschien ihr nicht mehr gewährleistet. \nHierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um keine \nwillkürliche Maßnahme. Jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es auch keiner \nweiteren detaillierten Darlegung der konkreten Gründe in \ndiesem Einzelfall durch die Antragsgegnerin. Die \nAntragstellerin hat demgegenüber sinngemäß lediglich darauf \nhingewiesen, daß die Umsetzung aufgrund ihrer \nParteizugehörigkeit erfolgt sei. Daß die Antragsgegnerin in \ndie Antragstellerin nicht mehr das für die Besetzung der \nStelle der Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle II \nerforderliche Vertrauen hat, stellt jedoch ein sachgerechtes \nKriterium für die streitige Umsetzung dar. \n\n35\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 9. Juni 2000 - 26 K 5184/97 -\n.\n\n36\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Begründung der Antragsgegnerin \nnur vorgeschoben wäre, sind nicht ersichtlich und von der \nAntragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht \nworden.\n\n37\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß das gesetzliche \nMitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt sein könnte. \nGemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Fall LPVG NRW kommt dem \nPersonalrat unter anderem bei Umsetzungen von mehr als drei \nMonaten ein Mitbestimmungsrecht zu. Unterliegt eine Maßnahme \nder Mitbestimmung, muß der Personalrat gemäß § 66 Abs. 1 LPVG \nNRW zustimmen. Da die Antragstellerin zunächst nur bis zu \neinem Zeitraum von drei Monaten umgesetzt werden sollte, \nbedarf es der Mitwirkung des Personalrates nicht. Insbesondere \nist auch nicht zu erkennen, daß auf diesem Wege die \nMitwirkungsrechte des Personalrats umgangen werden \nsollten.\n\n38\n\nVgl. grundsätzlich zur Mitwirkungsbefugnis des \nPersonalrats bei Umsetzungen: BVerwG, Urteil vom 13. November \n1986 - 2 C 20/84 -, in: NVwZ 1987, 502 f. = Schütz, \nBeamtenrecht, Entscheidungssammlung, ES/A II 4.3 Nr. 4 = DVBl \n1987, 416 f., Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 -, in: \nBuchholz, 237.5, § 42 LBG Hessen Nr. 5, 177 ff., Urteil vom \n6. April 1989 - 2 C 26.88 -, in: Recht im Amt 1989, 303 \nf.\n\n39\n\nUnabhängig davon, ob eine erfolgte Umsetzung überhaupt in \neinem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nrückgängig gemacht werden kann (Rückumsetzung), ist für das \nGericht nicht erkennbar, daß die Antragstellerin aufgrund \nihrer Umsetzung nicht mehr amtsangemessen verwendet worden ist \nbzw. verwendet werden soll.\n\n40\n\nEine Rückumsetzung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ablehnend: OVG NRW, Beschluß vom 11. April \n1984 \n- 1 B 371/84 -, in: NVwZ 1985, 923; vgl. zur amtsangemessenen \nVerwendung: BVerwG, Urteil vom 3. März 1975 - 6 C 17.72 -, \nin: ZBR 1975, 226 ff., Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, \nin: BVerwGE 60, 144, 150 f.; Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C \n20.94 -, in: BVerwGE 98, 334, 337 f.\n\n41\n\nDie Verpflichtung zur amtsangemessenen Verwendung hat die \nAntragsgegnerin uneingeschränkt zugestanden. Insbesondere \naufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellenausschreibung für \ndie fragliche Stelle im Frauenbüro vom 16. Februar 2000 ist \nnach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren auch \nnichts dafür ersichtlich, daß es sich hierbei um eine nicht \namtsangemessene Verwendung der Antragstellerin handeln könnte. \nBei der entsprechenden Prüfung ist stets auf den abstrakten \nAufgabenbereich und auf die durchzuführenden Tätigkeiten \nabzustellen.\n\n42\n\nVgl. nur: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, \nin: BVerwGE 60, 144, 150 f.\n\n43\n\nDaraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts keine \nunangemessene Verwendung.\n\n44\n\n2. Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 2. fehlt der \nAntragstellerin ebenfalls ein Anordnungsanspruch. Zum einen \nist die erfolgte Umsetzung durch die Antragsgegnerin aus den \noben zu 1. aufgeführten Gründen rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Zum anderen ist aufgrund der summarischen Prüfung \nin diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nkein Anspruch der Antragstellerin zu erkennen, daß die \nAntragsgegnerin die Stelle der Leiterin der \nBezirksverwaltungsstelle II gerade (erneut) mit ihr besetzen \nmüßte. Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin wirksam \nzur Stadtoberamtsrätin ernannt worden ist. Die entsprechende \nErnennungsurkunde vom 27. Dezember 1999 weist nämlich \nlediglich eine Unterschrift auf. Ausweislich § 17 Abs. 2 der \nmaßgeblichen Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 1995 \nin der Fassung von Oktober 1997 sind jedoch unter anderem \nErnennungsurkunden für Beamtinnen und Beamte vom \nOberstadtdirektor (bei sinngemäßer Auslegung nunmehr vom \nOberbürgermeister gemäß §§ 62 ff. GO NRW) und einer weiteren \nvertretungsberechtigte Beamtin oder Angestellten oder eines \nweiteren vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu \nunterschreiben. Dies ist vorliegend erkennbar nicht geschehen. \nMithin kommt es aufgrund der summarischen Prüfung im \nvorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes erkennbar nicht in Betracht, daß die Stelle der \nLeiterin der Bezirksverwaltungsstelle II, die im Stellenplan \nnach der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen ist, von der \nAntragstellerin als Beamtin mit der Besoldungsgruppe A 12 oder \nA 13 (g. D.)zu besetzen ist. Daher kann die Antragstellerin \nzur Zeit keine ernsthafte Bewerberin für die entsprechende \nStelle sein. \n\n45\n\n3. Auch der weitere Hilfsantrag ist unbegründet. Die \nAntragstellerin hat noch nicht einmal ansatzweise glaubhaft \ngemacht, daß die Antragsgegnerin sich weigert bzw. nicht in \nder Lage ist, ihr einen angemessenen Dienstposten entsprechend \nihres noch zu klärenden statusrechtlichen Amtes im Bereich in \nder Stadtverwaltung E zuzuweisen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 2, § 20 Abs. 3 GKG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-30/26-l-1172-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-30/26-l-1172-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304641","retrieved":"2026-07-09 03:31:49.332441+00:00"}}