{"status":"available","doknr":"OLD304653","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0629.24K8665.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"24 K 8665/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 3. September 1998 wird insoweit aufgehoben, als damit \nder Beitragsbescheid vom 4. September 1997 für die Zeit ab dem 1. August 1997 \naufgehoben worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 4. August 1994 geborenen \nKindes E2. Sie begehren mit der vorliegenden Klage die \nAufhebung der nachträglichen Festsetzung von Elternbeiträgen \nfür die Unterbringung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte \nim Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 1998.\n\n3\n\nDer Sohn der Kläger wurde zum 1. August 1997 in die \nkatholische Kindertagesstätte S in X aufgenommen. In einer von \nder Klägerin zu 2. am 23. Juli 1997 unterzeichneten Erklärung \nzum Elternbeitrag ist auf die Frage, ob sich „weitere Kinder \n(Geschwisterkinder) in einer Tageseinrichtung\" befinden, die \nAntwort „nein\" angekreuzt worden. Mit Bescheid vom 4. \nSeptember 1997 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die \nKläger auf 0 DM fest mit der Begründung, daß der Elternbeitrag \nentfalle, weil „ein weiteres Kind Ihrer Familie eine \nTageseinrichtung besucht und für dieses Kind ein Elternbeitrag \nverlangt wird.\"\n\n4\n\nAm 20. März 1998 unterzeichneten beide Kläger eine \nErklärung zum Elternbeitrag für das Jahr 1998, in welchem sie \ndie Frage verneinten, ob ein weiteres (Geschwister)Kind eine \nTageseinrichtung besuche.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. Juli 1998 hob der Beklagte sodann den \nFestsetzungsbescheid vom 4. September 1997 auf und setzte für \ndie Zeit vom 1. August 1997 bis zum 30. September 1998 den \nmonatlichen Elternbeitrag ausgehend von einem Einkommen von \nbis zu 120.000 DM jährlich brutto abzüglich Werbungskosten auf \n290 DM fest. Für den genannten Zeitraum forderte er insoweit \nbis zum 1. September 1998 eine Nachzahlung in Höhe von \n4.060 DM. Zur Begründung für die Änderung gab der Beklagte \nlediglich an, ein Einkommen der Eltern in Höhe von 120.000 DM \nermittelt zu haben.\n\n6\n\nHiergegen erhoben die Kläger unter dem 12. August 1998 \nWiderspruch, in welchem sie ausführten, ihre Angaben zum \nElternbeitrag 1997 seien vollständig und korrekt gewesen, \nlediglich der Beklagte sei - was er in seinem \nÄnderungsbescheid nicht einmal angegeben hätte - zu dem nach \nihrer Auffassung richtigen Ergebnis gekommen, daß der \nElternbeitrag entfalle, weil noch ein weiteres Kind ihrer \nFamilie eine Tageseinrichtung besuche und für dieses Kind der \nElternbeitrag verlangt werde. Sie selbst hätten auf den \nursprünglichen Beitragsbescheid vertraut und das Geld für \neinen wirtschaftlich weit über ihren sonstigen Gepflogenheiten \nliegenden Urlaub vollständig verwendet.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 (abgesandt \nam 7. September 1998) wies der Beklagte den Widerspruch zurück \nund führte zur Begründung aus, der bei ihm entstandene Irrtum \nhinsichtlich des Cousins von E2, E3, sei durch nur \nunvollständige Angaben der Kläger zum Kind auf dem Vordruck \nzum Elternbeitrag für das Jahr 1997 begünstigt worden.\n\n8\n\nMit weiterem Bescheid vom 17. September 1998 setzte der \nBeklagte den Elternbeitrag für die Zeit ab dem 1. August 1998 \nauf monatlich 290 DM fest.\n\n9\n\nAm 5. Oktober 1998 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgen. \nInsbesondere haben sie vorgetragen, den Fragebogen zum \nElternbeitrag 1997 vollständig ausgefüllt zu haben.\n\n10\n\nSie beantragen,\n\n11\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n23. Juli 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n3. September 1998 insoweit aufzuheben, als damit \nder Beitragsbescheid vom 4. September 1997 für die \nZeit ab 1. August 1997 aufgehoben worden ist \nsowie\n\n12\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen auf die Begründung \ndes Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Daneben hat er \ndarauf hingewiesen, daß die Kläger auf dem Formular zum \nElternbeitrag 1997 überhaupt keine Angaben zum Kind gemacht \nhätten. Die darin enthaltenen Angaben hätten sich vielmehr aus \nder Anmeldungsmitteilung der Kindertagesstätte (Bl. 1 des \nVerwaltungsvorgangs) ergeben.\n\n16\n\nZum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \nsowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n29. Juni 2000 Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet, \ndenn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nZwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid \nvom 23. Juli 1998 vorgenommene Aufhebung der früheren \nFestsetzung des Elternbeitrags mit Bescheid vom 4. September \n1997 auf 0 DM monatlich § 45 des zehnten Buches des \nSozialgesetzbuches (im folgenden: SGB X) in Betracht. Danach \ndarf ein Verwaltungsakt, der - wie der genannte Bescheid, der \nausdrücklich ausführte: „Der Elternbeitrag entfällt\" - ein \nRecht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder \nbestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er \nrechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nunter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden.\n\n20\n\nDiese Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall der \nAufhebung eines auf der Grundlage des § 17 Abs. 5 des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen \n(GTK) erlassenen Beitragsbescheides auch Anwendung. \nInsbesondere steht der Anwendung des § 45 SGB X nicht \nentgegen, daß § 17 Abs. 5 GTK für die Fälle der Änderung von \nEinkommensverhältnisse eine abschließende Regelung darstellt. \nDenn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Änderung der \nEinkommensverhältnisse der Eltern, sondern vielmehr um einen \nder Behörde bei der Festsetzung der Elternbeiträge \nunterlaufenen Irrtum. Dieser Irrtum führte zur \nRechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 4. September 1997, \nda nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK der Elternbeitrag nur für das \nzweite und jedes weitere Kind einer Familie entfällt. Dabei \nist unter dem Begriff der Familie die Kleinfamilie, bestehend \naus Eltern und ihren Kindern, zu verstehen,\n\n21\n\nvgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl. 1997, § 17 Anm. 6., \ndie insoweit den Begriff der „Geschwisterermäßigung\" \nverwenden.\n\n22\n\nDa aber lediglich ein Kind der Kläger, nämlich deren Sohn \nE2, im streitgegenständlichen Zeitraum eine Tageseinrichtung \nfür Kinder besuchte, kam ein Entfallen des Elternbeitrags für \ndessen Kindergartenbesuch nicht in Betracht.\n\n23\n\nNach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, \nsoweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes \nvertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem \nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. \nBei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 45 SGB X steht \nfolglich die Entscheidung über die Rücknahme des \nrechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen \nder Behörde. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die von den \nKlägern vertretene Auffassung, auch ein Neffe sei ein Kind \nihrer Familie schon eine grob fahrlässige Verkennung der \nwahren Rechtslage darstellt und sie sich daher auf \nVertrauensschutz nicht berufen könnten. Denn jedenfalls hat \nder Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Er \nhat bereits in dem angefochtenen Bescheid keinerlei \nÜberlegungen hinsichtlich einer Abwägung der widerstreitenden \nInteressen der Allgemeinheit an der Aufhebung der \nrechtswidrigen Beitragsfestsetzung auf 0 DM einerseits und der \nKläger am Bestand dieses Verwaltungsaktes angestellt. \nDerartige Erwägungen sind auch weder in den \nWiderspruchsbescheid eingeflossen noch hat der Beklagte solche \nin der mündlichen Verhandlung auch nur ansatzweise \nvorgetragen. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung \nauf Null im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht \ngegeben sind, führt der Ermessensnichtgebrauch zur \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergeht aufgrund der §§ 154 Abs. 1, \n188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nVorverfahren war im Hinblick auf § 162 Abs. 2 VwGO für \nnotwendig zu erklären, weil die Vertretung der \nrechtsunkundigen Kläger angesichts der schwierigen Rechtslage \ngeboten erschien.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-29/24-k-8665-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-29/24-k-8665-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304653","retrieved":"2026-07-09 03:31:50.373812+00:00"}}