{"status":"available","doknr":"OLD304665","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0628.6L1792.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"6 L 1792/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juni 2000 im Verfahren 6 \nK 3601/00.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 5. Juni 2000 wird angeordnet. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässig gestellte Antrag ist begründet.\n\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nkann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der \nKlage gegen die Abschiebungsandrohung anordnen, wenn das \nInteresse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der \nVollziehung das Interesse der Antragsgegnerin an der \nsofortigen Vollziehung ihrer Abschiebungsandrohung in dem \nBundesamtsbescheid vom 5. Juni 2000 überwiegt. Dies ist nur \ndann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, die es nach § 36 \nAbs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) allein \nrechtfertigen würden, der Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung (vgl. § 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu \nverleihen.\n\n4\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend als erfüllt \nanzusehen.\n\n5\n\nNach § 71 Abs. 4 AsylVfG darf eine Abschiebungsandrohung \nnur ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Bezug auf einen \n- nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrages gestellten - Asyl-(folge-)antrag vorliegen. Nach \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ist ein Asylfolgeantrag \nzulässig, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage \neingetreten ist, neue Beweismittel vorliegen oder \nWiederaufnahmegründe nach § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO \n- gegeben sind und wenn der Antragsteller die Geeignetheit \ndieser Umstände für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig \ndargelegt hat.\n\n6\n\nVgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, EZAR 205, Nr. 6.\n\n7\n\nIm Fall der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die Sach- und Rechtslage hat sich \nnachträglich zugunsten der Antragstellerin geändert.\n\n8\n\nEine Änderung der Sachlage im Sinne dieser \nRechtsvorschriften ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn \nneue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. \nIhnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger \nAnsatz für eine mögliche politische Verfolgung des \nAntragstellers zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn \nsie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren \nBetrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu \nverhelfen.\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 - DVBl. 1991, \n1102 (Ls.) -.\n\n10\n\nGenau dies aber ist vorliegend nicht der Fall.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat aufgrund ihrer öffentlichen \nkünstlerischen und politischen Betätigung in der Zeit nach \nrechtskräftigem Abschluss des vorherigen Asylfolgeverfahrens \nam 28. April 1998 Umstände geschaffen, die eine \nSachlagenänderung zugunsten der Antragstellerin bewirkt haben \ndürften. Sie hat ihre Aktivitäten in einer Weise gesteigert, \ndass ihre Einordnung als ausgewiesene Führungspersönlichkeit \nder Opposition, die im Fall ihrer Rückkehr mit staatlichen \nMaßnahmen seitens der eritreischen Regierung rechnen muß,\n\n12\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2000 \n- 514-516.80/33913-,\n\n13\n\nnicht mehr auszuschließen ist. So ist sie seither als \nTexterin ihrer Lieder in Erscheinung getreten und hat somit \nvom bloßen Singen regimekritischer Lieder zur eigenen \nkritischen Auseinandersetzung mit den politischen \nVerhältnissen in Eritrea gewechselt. Diese Lieder werden auch \nnicht nur in engstem Kreis der ELF-RC-Sympathisanten \nvorgetragen und von diesen (mit-)gesungen, sondern haben nach \nden Angaben der Antragstellerin nunmehr überregionale \nVerbreitung durch Radiosender gefunden. Dadurch dürfte der \nBekanntheitsgrad der Antragstellerin wesentlich gesteigert \nworden sein.\n\n14\n\nSeit dem Ausbruch des Eritrea-Äthiopien-Grenzkonflikts im \nFrühjahr 1998 gingen Teile der ELF mit der äthiopischen \nRegierung ein Zweckbündnis ein und sind seither in Addis Abeba \npräsent,\n\n15\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde vom 15. November 1999 \n- 4 E 31042/98 -.\n\n16\n\nAm 5. März 1999 trafen sich in Khartoum elf erzieherische \nOppositionsgruppen, unter ihnen die ELF-RC, und schlossen sich \nzu einer gemeinsamen Front (Union of Eritrean National Forces) \nzusammen mit dem Ziel, die herrschende Regierung in Eritrea zu \nstürzen. Presseberichte aus Äthiopien besagen, dass bereits am \n26. März 1999 bewaffnete Kräfte der Opposition schwere \nAngriffe im Norden Eritreas gegen Regierungstruppen \nführten.\n\n17\n\nVgl. ai, Auskunft vom 28. Februar 2000, - AFR 40-99.087 -\n.\n\n18\n\nNach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes handelte es sich \ndabei zwar um Aktivistengruppen des Islamischen Djihad,\n\n19\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2000 \n- 514-516.80/33815,\n\n20\n\ndoch ist nicht ersichtlich, dass die eritreische Regierung \ndiese Kämpfe bzw. Anschläge nicht der in Khartoum neu \nformierten Opposition insgesamt zurechnen und die Mitglieder \ndieser Organisationen im Fall ihrer Rückkehr nunmehr \nbesonderer Überprüfung unterziehen wird. \n\n21\n\nEs bestehen aufgrund in der Person der Antragstellerin \nliegender und objektiver Veränderungen der Sachlage ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes \nvom 5. Juni 2000, da die in den Liedern der Antragstellerin \nzum Ausdruck kommende unverhohlen scharfe öffentliche Kritik \nnoch dazu im Rahmen von Veranstaltungen der ELF-RC, eines \nTeils der militärisch gegen die Regierung kämpfenden \nOpposition, seitens der eritreischen Regierung als \nZusammenarbeit mit dem Feind, also mit Äthiopien, verstanden \nwerden dürfte. Art. 264 c des (neuen) provisorischen \neritreischen Strafgesetzes geht von Kooperation mit dem Feind \nbereits dann aus, wenn Unterstützung der feindlichen \nInteressen durch das Verbreiten von gedruckten \nKriegsmaterialien und Unterstützung in den Medien vorliegt. \nDieses Strafgesetz sieht eine Gefängnisstrafe von 20 Jahren \nund in besonders schweren Fällen die Todesstrafe vor.\n\n22\n\nDie Antragstellerin war auch ohne grobes Verschulden \naußerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem \nfrüheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu \nmachen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Dies gilt insbesondere für die \nerst nachträglich eingetretenen Ereignisse in Khartoum, \nEritrea und Addis-Abeba, aber auch für die Steigerung des \nBekanntheitsgrades der Antragstellerin, die dadurch zum \nAusdruck kommt, dass nunmehr ihre Lieder auch über Radio \nverbreitet werden.\n\n23\n\nDie Antragstellerin hat den Antrag auch noch binnen drei \nMonaten ab dem Tage gestellt, an dem sie von dem Grund für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hatte (§ 51 \nAbs. 3 VwVfG). Die Antragstellerin hat ihren Asylfolgeantrag \nam 29. Mai 2000 gestellt. Von den Ereignissen in Khartoum, \nEritrea und Addis-Abeba hat die Kammer erst im März 2000 \nerfahren. Wann die Antragstellerin ihrerseits davon ausgehen \ndurfte, in den einschlägigen Kreisen einen Bekanntheitsgrad \nerreicht zu haben, der sie vergleichbar mit herausgehobenen \nOppositionsführern einer Verfolgung durch die eritreische \nRegierung aussetzt, ist zeitlich nicht eindeutig bestimmbar. \nIhre letzte Aktivität in diesem Bereich lag jedenfalls \ninnerhalb dieses Drei-Monats-Zeitraums. Der Vorsitzende der \nRedaktion „Eritrean Voice\" hat ferner unter dem 11. Mai 2000 \nbestätigt, dass die Lieder der Antragstellerin mittlerweile \nstets im Radio in der Region Tübingen ausgestrahlt werden. \nGleiches soll nach den Angaben der Antragstellerin für eine \nderzeit alle vierzehn Tage ausgestrahlte Radiosendung in der \nRegion Kassel gelten.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n25\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-28/6-l-1792-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-28/6-l-1792-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304665","retrieved":"2026-07-09 03:31:51.410569+00:00"}}