{"status":"available","doknr":"OLD304729","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0620.25K7198.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"25 K 7198/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom \n30. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom \n30. Juli 1998 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Dezember 1995 \neinen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Altenteilerhauses für seinen \nGartenbaubetrieb unter Ausklammerung der landschaftsschutzrechtlichen Fragen zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beabsichtigt die Errichtung eines \nAltenteilerhauses auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx) für \nden von ihm betriebenen Gartenbaubetrieb.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der in xxxxxxxxxx gelegenen \nFlächen Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx \nund xxx. Auf den Parzellen xxx und xxx sind Gewächshäuser \nerrichtet; dort erfolgt der Anbau der Pflanzen unter Glas. \nDesweiteren befindet sich auf dem Flurstück xxx das \nBetriebswohnhaus xxxxxxxxxxxxxx. Das Flurstück xxx wird als \nFreilandfläche zum Anbau genutzt; die Hälfte des \nFlurstücks xxx wird ebenfalls als Freilandfläche genutzt, auf \nder anderen Hälfte sind Gewächshäuser errichtet. Die \nBetriebsfläche des Gartenbaubetriebs beträgt 17.500 m² \nUnterglasfläche und 25.000 m² Freilandfläche.\n\n4\n\nDie oben bezeichneten Flurstücke liegen im Außenbereich und \nim Landschaftsschutzgebiet - Landschaftsplan Nr. x des Kreises \nxxxx xxx „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" -; ferner sind sie im \nFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellt.\n\n5\n\nDer Kläger ist von Beruf Gärtnergeselle, sein Sohn \nxxxxxxxxxxxxx xxx Gärtnermeister; dieser ist als \nBetriebsnachfolger vorgesehen. Die Mutter des Klägers hatte im \nMärz 1966 begonnen, einen Gartenbaubetrieb auf ihrem \nGrundstück in xxxxx, Flur x, Parzelle xxx zu errichten. Mit \nBaugenehmigung Nr. xxxxxxx vom 23. Februar 1967 war die \nErrichtung von zwei Gewächshäusern genehmigt worden, mit \nNachtrag vom 15. März 1968 die Errichtung eines dritten \nGewächshauses. Mit Baugenehmigung Nr. xxxxxxx vom 7. Juni 1973 \nwurde die Errichtung eines Betriebswohnhauses genehmigt; die \nWohnfläche beträgt 149,73 m².\n\n6\n\nMit Antrag vom 19. Dezember 1995 begehrte der Kläger einen \nVorbescheid für die Errichtung eines Altenteilerhauses auf dem \nGrundstück Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx. Mit \nStellungnahme vom 22. Oktober 1997 befürwortete die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx - Kreisstelle xxxxxxx - das \nvon dem Kläger geplante Vorhaben unter anderem mit der \nBegründung, moderne Technik mache es möglich, den technischen \nAblauf im Betrieb (Heizung, Lüftung, Schattierung, Bewässerung \nund Düngung) automatisch und präzise zu regeln, dies bedinge \naber eine ständige Anwesenheit einer Kontrollperson, damit im \nStörfall umgehend reagiert werden könne, um größere \nKulturschäden und daraus resultierende finanzielle Einbußen \nauf ein Minimum zu beschränken. Diese Kontrollaufgaben könne \nder Altenteiler bei Abwesenheit des Betriebsnachfolgers \nübernehmen. Aus diesem Grund sei es dringend erforderlich, daß \ndie abgebende Generation (Altenteiler) am Betrieb wohne.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 1998 versagte der Beklagte die \nbeantragte Bebauungsgenehmigung. Als Gründe wurden ausgeführt, \ndas zur Bebauung anstehende Flurstück xxx liege angrenzend an \nden Flurstücken xxx sowie xxx des gärtnerischen \nVollerwerbsbetriebes, und gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei im \nAußenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn es einen Betrieb \nder gartenbaulichen Erzeugung diene. Diese Voraussetzung sei \nzu verneinen, mithin die Privilegierung eines \nAltenteilerhauses für einen Vollerwerbsgartenbaubetrieb zu \nverneinen. Der Charakter und die Struktur des Betriebes müßten \ndie ständige Anwesenheit und Bereitschaft bestimmter Personen \nauf der Betriebsfläche/Hoffläche erfordern. Dies sei \ntypischerweise bei unregelmäßig anfallenden und nicht \nvorausbestimmbaren und einteilbaren Tätigkeiten, wie z.B. bei \nArbeiten in einem herkömmlichen bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb \nder Fall. Es sei nicht zu erkennen, daß vorliegend Pflichten \nzu erfüllen seien, die typischerweise unregelmäßig anfielen \nund deshalb nicht im voraus bestimmbar und einteilbar seien. \nDiese Pflichten könnten einem herkömmlichen gartenbaulichen \nBetrieb nicht zugesprochen werden. Als sonstiges Vorhaben sei \ndas geplante Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 2, 3 BauGB im \nAußenbereich nicht zulässig.\n\n8\n\nMit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der \nKläger im wesentlichen geltend, der gartenbauliche \nVollerwerbsbetrieb produziere auf den betrieblichen Flächen \nTopfzierpflanzen wie Primeln, Stiefmütterchen, Beet- und \nBalkonpflanzen, Chrysanthemen und Weihnachtssterne für den \nGroß- und Einzelhandel; die Jahresproduktion liege bei ca. \n2.000000 Töpfen. Um einer zunehmenden Rationalisierung auch im \nTopfpflanzenbau Rechnung tragen zu können, würden Heizung, \nLüftung, Schattierung, Bewässerung und Düngung seit 1990 durch \neinen Klimacomputer der Firma xxx weitgehend automatisch \ngesteuert. Trotz Sicherungsmaßnahmen komme es jedoch immer \nwieder zu Störungen an der Regelanlage oder den technischen \nEinrichtungen. Bei einem Störfall bzw. Ausfall der Regelung \ndurch äußere oder innere Einflüsse sei es dringend \nerforderlich, umgehend zu reagieren, um Schäden an Kulturen \nund Gebäuden und die daraus resultierenden finanziellen \nEinbußen zu verhindern. Der Defekt eines einzigen \nBewässerungsventils könne zu einer Überschwemmung einzelner \nAbteilungen führen, bei einer Chrysanthemenkultur bedeute dies \nden Verlust von bis zu 50.000 Pflanzen mit einem Verkaufspreis \nvon ca. 2,- DM/Stück. Da die Erzeugnisse über die \nVersteigerung vermarktet würden, sei eine mehrstündige \nAbwesenheit des Betriebsleiters für die regelmäßige \nMarktbelieferung mehrmals wöchentlich - in Saisonzeiten auch \nmehrmals täglich - unumgänglich. Während der Abwesenheit sei \ndie ständige Anwesenheit einer fachkundigen Person \nerforderlich, um Schäden zu verhindern. Um im Störfall \numgehend eingreifen zu können, sei ein Wohnsitz unmittelbar am \nBetrieb erforderlich.\n\n9\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des \nBeigeladenen vom 30. Juli 1998 als unbegründet zurückgewiesen. \nDies wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß \nWirtschaftsweise und Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebes \ninfolge der üblicherweise kleineren Betriebsfläche, der \ngeringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher \nArbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringeren \nVielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren \neher einteilbar seien und einen gleichmäßigeren und \ngeregelteren Arbeitseinsatz ermöglichten. Das Wohnen des \nfrüheren Betriebsinhabers bei der Betriebsstätte sei zwar \nförderlich für seine Mitarbeit, stehe jedoch nicht in einer so \nengen Abhängigkeit zur Betriebsweise und Betriebsabläufen, daß \nein vernünftiger, auf eine größtmögliche Schonung des \nAußenbereichs bedachter Gartenbautreibender ein \nAltenteilerhaus in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte \nerrichten würde. Allein die Möglichkeit eventueller \nauftretender Störfälle an den technischen Einrichtungen \nvermöge eine Privilegierung eines geplanten Vorhabens nicht zu \nrechtfertigen. Ein störungsfreier, reibungsloser \nBetriebsablauf könne auch auf andere Weise sichergestellt \nwerden und sei kein rechtfertigender Grund für die \nZulässigkeit eines Altenteilerwohnhauses. Als sonstiges \nVorhaben sei das geplante Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 2, 3 BauGB \nnicht zulässig, da die Realisierung dieses Vorhabens \nöffentliche Belange (Darstellung des Flächennutzungsplanes, \nDarstellung des Landschaftsplanes, Entstehung einer \nSplittersiedlung) beeinträchtigen würde.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 25. August 1998 Klage erhoben, die er im \nwesentlichen damit begründet, sein Betrieb weise den \nbäuerlichen landwirtschaftlichen Besonderheiten vergleichbare \nBetriebsverhältnisse auf. Zu dem von ihm betriebenen \nGartenbaubetrieb hat der Kläger - dies ist weder von dem \nBeklagten noch von dem Beigeladenen bestritten worden - die \nseinen Betrieb charakterisierenden Verhältnisse wie folgt \ndargestellt: Der Betrieb kultiviert Weihnachtssterne, Primeln, \nStiefmütterchen, Verbenen, Chrysanthemen, Eisbegonien, \nKnollenbegonien, Studentenblumen, Männertreu und \nPantoffelblumen in einer Anzahl von insgesamt 3.070.000 Stück \npro Jahr; durchgehend ist von ca. 500.000 Pflanzen im Betrieb \nauszugehen. Bewirtschaftet wird der Betrieb von dem Kläger und \nseinem Sohn sowie 2 - 3 festen Arbeitskräften ohne \ngärtnerische Ausbildung und 1 - 5 Aushilfen. Der Absatz \nerfolgt über die Versteigerung. Die Witterungsanfälligkeit der \nFreilandkulturen ist hoch, da es sich um Topfkulturen auf \nFolie handelt. Damit dient nur das Pflanzensubstrat als \nWasser- und Nährstoffspeicher, die Empfindlichkeit der \nKulturen gegenüber Staunässe und Trockenheit ist damit höher \nals bei Ackerbaukulturen. Der Anbau unter Glas findet in \nGewächshäusern mit computertechnisch geregelter Klimaführung \nund halbgeschlossenem Bewässerungssystem statt. \nUnvorhersehbare Witterungsereignisse wie starke Regenfälle \nwerden von der Technik nicht erfaßt und bewältigt, regelmäßige \nÜberflutungen im Gewächshaus machen den sofortigen Einsatz von \nPumpen erforderlich. Die 10 unterschiedlichen Kulturen stellen \nunterschiedliche Ansprüche an Temperaturverläufe, Bewässerung \nund Nährstoffe, sie müssen zum Teil verdunkelt werden. Bei \nÜberflutungen muß unverzüglich reagiert werden; desgleichen \nist ein schnelles Eingreifen bei Unter- oder Übertemperaturen \nerforderlich. Die vorhandenen Gewächshäuser sind nach und nach \nerweitert worden; ihre Ausstattung entspricht dem jeweiligen \nStand der Technik zur Bauzeit. Die Technik reagiert auf starke \nAbweichungen der Gewächshausinnentemperatur von den \nSollwerten, auf den Ausfall des Heizkessels und der \nBewässerungspumpe und die Öffnung verschiedener Magnetventile \nzur Bewässerung sowie Stromausfall. Verschiedene \nÜberwachungsaufgaben verbleiben im Aufgabenbereich des \nBetriebsleiters. Die Funktion der Bewässerung in den einzelnen \nAbteilungen ist nur durch persönliche Überwachung zu erkennen. \nDer Ausfall verschiedener Einrichtungen wie der Lüftung, \nSchattierung und der Energieschirme wird durch die Regelung \nnicht erfaßt und äußert sich hier erst, wenn dadurch die \nSolltemperatur im Gewächshaus nicht mehr erreicht wird. Da im \nSchadensfall ein schnelles Reagieren erforderlich ist, müssen \ndie technischen Anlagen regelmäßig auf reibungsloses \nFunktionieren überprüft werden. Der Beobachtung der \nWitterungsverhältnisse kommt besondere Bedeutung zu, um \nmöglichen Schäden an den Gewächshäusern und den Kulturen \nvorzubeugen. Die unterschiedlichen Ansprüche der verschiedenen \nKulturen bedingen, daß verschiedene Kulturmaßnahmen, wie die \nVerdunkelung, nicht automatisiert werden können, da sie nur \neinen geringeren Teil der Kulturfläche und -zeit beanspruchen, \nso daß Handarbeit betriebswirtschaftlich sinnvoller als \nAutomatisierung ist. Weiterhin ist durch die Vielzahl der \nunterschiedlichen Kulturen und deren vergleichsweise kurze \nKulturzeit ein regelmäßiges Kontrollieren und Beobachten der \nKulturen notwendig.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nVersagungsbescheides vom 30. Januar 1998 sowie des \nWiderspruchsbescheids des Beigeladenen vom \n30. Juli 1998 zu verpflichten, auf seinen Antrag \nvom 19. Dezember 1995 einen Vorbescheid für ein \nAltenteilerhaus für seinen Gartenbaubetrieb unter \nAusklammerung der landschaftsschutzrechtlichen \nBeurteilung zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nwobei er sich im wesentlichen auf die Begründung der \nVerwaltungsentscheidungen bezieht.\n\n16\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor: Nur die Funktion des Altenteilerhauses für \nden landwirtschaftlichen Betrieb, die sich aus der typischen \nEigenart herkömmlicher bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe, ihren \nBetriebsabläufen, ihrer in der Betriebsleitung den \nGenerationenwechsel ermöglichenden Wirtschaftsweise ergebe, \nrechtfertige die Privilegierung. Als Begründung für die \nPrivilegierung des Altenteilerwohnhauses des Gartenbaubetriebs \nsei vorgetragen worden, daß die Betriebsabläufe z.B. in \nSaisonzeiten, witterungsbedingte drohende Schadenfälle oder \nder Ausfall der Technik unterstützten Regelung von Heizung, \nLüftung und Bewässerung einen ähnlichen unvorhersehbaren \nArbeitseinsatz des Altenteilers nach der Betriebsübergabe \nerforderlich mache wie auf einem bäuerlichen Betrieb. Dies sei \nvom Bundesverwaltungsgericht nur als zweckmäßig und förderlich \nfür den Betrieb bewertet worden, ohne daraus eine \nPrivilegierung abzuleiten. Diese Betrachtungsweise gelte \nfort.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Altenteilerhauses \nfür seinen im Vollerwerb betriebenen Gartenbaubetrieb. Diesem \nVorhaben stehen im Rahmen des durch den Klageantrag gezogenen \nBegehrens öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen \n(§§ 71, 75 Abs. 1 BauO NW). Ein Vorbescheid kann auf die \nPrüfung bestimmter bauplanungsrechtlicher \nZulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bauvorhaben beschränkt \nwerden, so daß die Frage, ob dem Antrag des Klägers \nlandschaftsschutzrechtliche Versagungsgründe entgegenstehen, \nzulässigerweise ausgeklammert werden konnte. Die \nVerpflichtungsklage des Klägers hat daher Erfolg (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\nDas genehmigungsbedürftige Vorhaben des Klägers ist \nbauplanungsrechtlich zulässig.\n\n24\n\nDas Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich nach § 35 \nBauGB zu beurteilen. Die Flurstücke des Gartenbaubetriebs \nliegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch \nnicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orsteils nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB, sondern sind dem Außenbereich im Sinne von \n§ 35 BauGB zuzurechnen.\n\n25\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist im Außenbereich ein \nVorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht \nentgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist \nund wenn es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. \nDiese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer für das \nvon dem Kläger geplante Vorhaben zu bejahen.\n\n26\n\nDer Kläger bewirtschaftet - hiervon gehen auch der Beklagte \nund der Beigeladene aus - einen gärtnerischen \nVollerwerbsbetrieb. Der Begriff des „Dienens\" verlangt einen \nFunktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb; das Vorhaben muß zwar nicht \nunentbehrlich für den Betrieb sein, bloße Nützlichkeit ist \naber andererseits nicht ausreichend. Es kommt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob ein \nvernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung \ndes Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das \nBauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa \ngleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden \nBetrieb errichten würde,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 70.\n\n28\n\nDies hängt von dem jeweiligen besonderen Umstand des \nEinzelfalles, insbesondere von den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Landwirts \nsowie von der Art, Größe und Struktur des jeweiligen Betriebs \nab. Vernünftig ist ein Vorhaben dann, wenn für seine \nAusführung sachgerechte und einleuchtende Gründe sprechen, \nwobei im Einzelfall mehrere vernünftige Entscheidungen mit \nunterschiedlichem Inhalt in Betracht kommen können, unter \ndenen der Bauherr auswählen kann.\n\n29\n\nMit Urteil vom 20. Januar 1984 - BRS 42 Nr. 83 - hat das \nBundesverwaltungsgericht entschieden, ein Altenteilerhaus \ndiene im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht einem \nGartenbaubetrieb, der auf - verglichen mit herkömmlichen \nlandwirtschaftlichen Betrieben - verhältnismäßig kleiner \nBetriebsfläche (hier 6200 m²) überwiegend unter Glas anbaut; \nes ist deshalb nicht privilegiert im Außenbereich zulässig. \nZur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, \nausschlaggebend sei die Funktion des Altenteilerhauses für den \nlandwirtschaftlichen Betrieb. Diese Funktion ergebe sich aus \nder typischen Eigenart herkömmlicher landwirtschaftlicher, \nnämlich bäuerlicher, Vollerwerbsbetriebe, ihrer \nBetriebsabläufe und ihrer in der Betriebsleitung den \nGenerationswechsel ermöglichenden Wirtschaftsweise. Dieser \nherkömmliche landwirtschaftliche Betrieb habe im Vergleich zum \nüblichen Gartenbaubetrieb eine große Fläche. Die im Betrieb \nanfallenden Arbeiten seien, bestimmt durch Jahreszeiten, \nWitterungsverhältnissen, unterschiedlichen \nlandwirtschaftlichen Produktionen und Produktionsverfahren in \nAnbau und/oder Viehhaltung, häufigem Wechsel unterworfen, oft \nnicht vorausbestimmbar und zeitlich nicht einteilbar; nicht \nselten erforderten sie den Einsatz an häufig wechselnden \nOrten. Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise eines derartigen \nBetriebes würden erheblich erschwert, wenn der den Hof \nübergebende Betriebsinhaber nicht als Altenteiler auf der \nHofstelle wohnen bleiben könnte. Entscheidend sei, daß bei \neinem herkömmlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb \neine Arbeitseinteilung typischerweise nicht möglich sei. \nWirtschaftsweise und Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebes \nseien infolge der kleineren Betriebsfläche, der geringeren \nAbhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von \nWitterungseinflüssen und einer geringeren Vielzahl \nunterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher \neinteilbar und ermöglichten einen gleichmäßigeren und \ngeregelteren Arbeitseinsatz.\n\n30\n\nBei Zugrundelegung dieser Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts ist zunächst kritisch anzumerken, \ndaß die maßgeblichen Gründe zwar entscheidend auf die \nUnterschiedlichkeit der Arbeitsabläufe in einem \nGartenbaubetrieb und einem herkömmlichen landwirtschaftlichen \nBetrieb abstellen, die erforderliche Konkretisierung aber \nvermissen lassen, indem konkrete Arbeitsabläufe des einen und \ndes anderen Betriebs im einzelnen aufgezählt und einander \ngegenübergestellt werden.\n\n31\n\nUnabhängig davon ist die Kammer der Auffassung, daß der von \ndem Kläger betriebene Gartenbaubetrieb - nur ein \nAltenteilerhaus für diesen Betrieb steht zur Entscheidung an \nund ist an diesen Maßstäben zu messen -, den Anforderungen \ngenügt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 20. Januar 1984 als maßgebliche \nherausgestellt hat. So nennt das Bundesverwaltungsgericht \nhinsichtlich Wirtschaftsweise und Betriebsabläufen eines \nGartenbaubetriebes zunächst die kleinere Betriebsfläche: Der \nvon dem Kläger bewirtschaftete Gartenbaubetrieb mit einer \nUnterglasfläche von 17.500 m² und einer Freilandfläche von ca. \n25.000 m², d.h. insgesamt ca. 42.500 m², ist mit dem \nGartenbaubetrieb in dem von dem Bundesverwaltungsgericht \nentschiedenen Fall nicht vergleichbar, da dieser eine \nwesentlich kleinere Betriebsfläche (6200 m²) aufwies. Der \nGartenbaubetrieb des Klägers ist herkömmlichen \nlandwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar, auf Dauer \nexistenzfähig und in seiner Größe einem Großteil der in der \nBundesrepublik ansässigen Erwerbsgartenbaubetriebe mit \nentsprechend großen Betriebsflächen vergleichbar. Das \nBundesverwaltungsgericht stellte des weiteren maßgeblich auf \ndie geringere Vielfalt unterschiedlicher Produkte und \nProduktionsverfahren ab. Der Betrieb des Klägers kultiviert \nWeihnachtssterne, Primeln, Stiefmütterchen, Verbenen, \nChrysanthemen, Eisbegonien, Knollenbegonien, Studentenblumen, \nMännertreu und Kartoffelblumen in einer Anzahl von insgesamt \n3.070.000 pro Jahr. Diese 10 verschiedenen Kulturen bedürfen \nunterschiedlicher Regelung und Behandlung. Sie stellen \nunterschiedliche Ansprüche an Temperaturverläufe, Bewässerung, \nNährstoffe und müssen zum Teil verdunkelt werden. Die \nangebauten Pflanzen unterscheiden sich stark in ihrer \nKulturführung, müssen daher unabhängig voneinander geplant und \nbehandelt werden. Die im Freiland und im Gewächshaus \nkultivierten Chrysanthemen bedürfen einer ausgewogenen \nBewässerung, da sie sowohl auf Staunässe als auch auf \nTrockenheit mit Schäden reagieren. Für Verbenen gilt dies im \nHinblick auf Staunässe. Gegen Staunässe besonders empfindlich \nsind auch Weihnachtssterne, die zu Wurzelkrankheiten neigen. \nWeihnachtssterne wie auch Knollenbegonien reagieren \nempfindlich auf Temperaturschwankungen. Bei Weihnachtssternen \nist bei Temperaturen unter 18 Grad Celsius bzw. über 24 Grad \nCelsius mit Schäden zu rechnen. Pantoffelblumen reagieren auf \nTemperaturen unter 17 Grad mit Qualitätsminderungen und sich \nempfindlich gegenüber hohen Salzkonzentrationen in der \nDüngelösung. Bei Vernässung reagieren sie mit \nEisenmangelchlorose. Im Fall von Zierpflanzen im Freiland, die \nnicht im gewachsenen Boden, sondern in Kulturgefäßen gezogen \nwerden, erhöht sich der Überwachungsbedarf durch den fehlenden \nBodenanschluß. Bei fehlendem Bodenanschluß durch Topfkultur \nreagieren die Pflanzen empfindlich auf schwankende \nNährstoffgehalte, Staunässe und Trockenheit mit erhöhtem \nÜberwachungsbedarf. Die für jede Kultur unterschiedlichen \nPlanungen und Behandlungen zeigen sich weiter am Beispiel des \nunterschiedlichen Nährstoffbedarfs, der unterschiedlichen \nAnsprüche an Licht und Temperatur, der unterschiedlichen \nAnfälligkeit gegenüber verschiedenen Krankheiten sowie des \neventuellen Belichtungs- und Verdunkelungsbedarfs. Bei einem \nVergleich mit herkömmlichen landwirtschaftlichen \nVollerwerbsbetrieben, die etwa nur Ackerbau betreiben, \nerscheint der Gartenbaubetrieb des Klägers eher als \nvielfältiger; zwangsläufig kleinere Flächen werden durch die \nQuantität und Qualität an Blumen aufgewogen.\n\n32\n\nEine geringere Abhängigkeit intensiver und umfangreicher \nArbeits- einsätze von Witterungseinflüssen - ein weiteres \nKriterium, auf welches das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 20. Januar 1984 maßgeblich abstellt - ist nach \nAuffassung der Kammer für den Gartenbaubetrieb des Klägers \nebenfalls nicht zu bejahen: Auch bei hohem Technisierungsgrad \nverbleiben - wie der Kläger unbestritten ausgeführt hat - \netliche Restrisiken durch die Vielfalt der möglichen \nStöreinflüsse, die in ihrer Gesamtheit von keiner technischen \nEinrichtung erfaßt werden können. Treten Abweichungen von den \nSollwerten auf, ist es selbst durch Fernüberwachung nicht \nmöglich, die Ursache für die Abweichung zu erkennen. Beim \nAuftreten solcher Abweichungen ist die Anwesenheit einer \nfachkundigen Person vor Ort notwendig; dabei ist zu bedenken, \ndaß beim Auftreten von Untertemperaturen wenig Zeit zur \nVerfügung steht, um Pflanzenschäden zu vermeiden. Wird ein \nWarnwert erreicht, weil z.B. bei winterlichen \nAußentemperaturen die Lüftungsklappen nicht schließen, so kann \nes bei empfindlichen Kulturen innerhalb kurzer Zeit zum \nTotalausfall kommen. Bei hohen Einstrahlungswerten im Sommer \nund einem Ausfall der Lüftung ist die verbleibende \nReaktionszeit, um Pflanzenschäden durch den raschen \nTemperaturanstieg zu vermeiden, ähnlich kurz. Die Abhängigkeit \nder Kulturführung von der Witterung zeigt sich weiter daran, \ndaß es bei starken Regenfällen durch unzureichende \nAufnahmekapazitäten der genormten Ablaufrinnen im Gewächshaus \nzu Überschwemmungen kommen kann, die einen sofortigen Einsatz \nzum Abpumpen des Überschußwassers erforderlich machen. Bei \nheranziehenden Stürmen oder Gewittern muß die Lüftung im \nGewächshaus von Hand geregelt werden. Da die Temperaturführung \nToleranzwerten unterliegt und die Technik entsprechend träge \nauf wechselnde Außenbedingungen reagiert, schließt die Lüftung \nbei herannahenden Stürmen in der Regel nicht rechtzeitig. \nStarke Beschädigungen der Lüftungsklappen und der Kulturen im \nGewächshaus können die Folge sein. Sturmböen und Gewitter \ntreten regional sehr begrenzt auf, insbesondere für diese \nFälle ist eine Beobachtung der Witterung vor Ort \nerforderlich.\n\n33\n\nDa der konkret durch den Kläger bewirtschaftete \nGartenbaubetrieb den bäuerlichen landwirtschaftlichen \nBesonderheiten vergleichbare Betriebsverhältnisse aufweist, \ndürfte selbst unter Zugrundelegung der Anforderungen des \nBundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. Januar 1984 das \ngeplante Altenteilerhaus dem Betrieb der gartenbaulichen \nErzeugung dienen und die Klage mithin begründet sein.\n\n34\n\nSelbst wenn man obige Erwägungen zur Betriebsfläche des \nklägerischen Gartenbaubetriebes, zu der geringeren \nAbhängigkeit der Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und \nzu der Vielfalt unterschiedlicher Produkte und \nProduktionsverfahren nicht teilt, führt dies nach Auffassung \nder Kammer nicht zur Abweisung der Klage: Rechtfertigungsgrund \nfür die grundsätzlich privilegierte Zulässigkeit eines \nAltenteilerhauses für landwirtschaftliche Betriebe ist, daß \ndas Altenteilerhaus dem notwendigen Generationenwechsel zur \nVerfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb \ndient. Hauptzweck dieser Privilegierung von Altenteilerhäusern \nist es, dem früheren Betriebsinhaber (Altenteiler) nach \nÜbergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen. Die \nWohnraumversorgung gehört zum Bestandteil der allgemeinen \nAltersversorgung der Altenteiler. Sie erleichtert damit auch \nden notwendigen Generationswechsel in der Landwirtschaft. \nUnerheblich ist die Mitarbeit des Altenteilers im Betrieb. Die \nprivilegierte Zulässigkeit von Altenteilerhäusern ist somit \nbloße Folge der Privilegierung von Vorhaben, die dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb dienen, insbesondere die \nPrivilegierung der darauf bezogenen Wohnnutzung. Der objektive \nZweck des Altenteilerhauses, auf Dauer für den \nGenerationenwechsel dem Betrieb zur Verfügung zu stehen, ist \nentscheidend,\n\n35\n\nvgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, 1999, § \n35 Rdn. 40.\n\n36\n\nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt \nsomit in der Argumentation nicht, weil die Nachhaltigkeit des \nBetriebs der gartenbaulichen Erzeugung ebensowenig in Frage \nsteht wie die Mitarbeit des Altenteilers unmaßgeblich ist, \nweiter weil der Gesetzgeber des Baugesetzbuches 1986 mit der \nneugefaßten Begriffsbestimmung des § 201 BauGB über die \nLandwirtschaft unter Einbeziehung der „gartenbaulichen \nErzeugung\" deutlich gemacht hat, daß diese Betriebe, zu denen \nauch Treibhausgärtnereien gehören, auch in Bezug auf die \nprivilegierte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit \nden herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieben \ngleichgestellt sind.\n\n37\n\nAusweislich der in der Literatur vertretenen \nAuffassung,\n\n38\n\nvgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, 1999, \n§ 35 Rdn. 41\n\n39\n\nkann die Zulässigkeit eines Altenteilerhauses für eine \nTreibhausgärtnerei allenfalls zweifelhaft sein, weil es an \neiner Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in Bezug auf den \nZweck fehlen könnte, auf Dauer dem Generationenwechsel zu \ndienen, unter Umständen auch in Bezug auf die \nUntergeordnetheit des Vorhabens zum Gesamtbetrieb. Beide \nVoraussetzungen sind bezüglich des Vorhabens des Klägers nicht \nzweifelhaft, so daß auch diese Auffassung zur \nBegründetheit der Klage führen würde. Wenn demgegenüber in der \nKommentierung\n\n40\n\nvgl. Brüggemann, BauGB, 2000, § 35 Rdn. 40\n\n41\n\ndie Kritik an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \ngeteilt wird, weil das Bundesverwaltungsgericht bei dem \nGartenbau auf die Mitarbeit des Altenteilers abstelle, während \ndies beim normalen Landwirtschaftsbetrieb für nicht maßgeblich \nerachtet werde, eine Privilegierung aber aus den Gründen \nabgelehnt wird, weil das Problem des Generationenwechsels sich \nhier nicht in einer mit der Landwirtschaft vergleichbaren \nWeise stelle, so vermag die Kammer dieser Argumentation nicht \nzu folgen. Gleichermaßen wie bei dem landwirtschaftlichen \nBetrieb erleichtert die Möglichkeit der Unterbringung des \nAltenteilers auf dem Hof dessen Übergabe an die nächste \nGeneration; der Wert des Betriebs ist durch die Bodenflächen \ngebunden. Dieses Gebäude steht dem Betrieb gleichermaßen auf \nDauer, d.h. für Generationen zur Verfügung.\n\n42\n\nSchließlich kann herangezogen werden, daß durch das \nBauROG 1998 in Abs. 1 Nr. 2 ein neuer \nPrivilegierungstatbestand für Vorhaben der gartenbaulichen \nErzeugung geschaffen wurde. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfaßt \nGartenbaubetriebe, die keine Landwirtschaftsbetriebe sind und \ndaher nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB \nfallen. Nachdem die gartenbauliche Erzeugung mithin nicht mehr \nzwingend mit dem Begriff der Landwirtschaft verbunden ist, \nbesteht auch keine sachliche Rechtfertigung, an dem \nErfordernis der unmittelbaren Bodennutzung festzuhalten. Auch \neine gartenbauliche Erzeugung in Containern, Pflanzregalen \noder auch im Rahmen der Hydrokultur ist eine gartenbauliche \nErzeugung, so daß einer derartigen Nutzung dienende Vorhaben \njedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert sind. \nDesweiteren soll mit der neuen Ziffer 2 klargestellt werden, \ndaß auch Gartenbaubetriebe privilegiert sein sollen, bei denen \ndie bauliche Nutzung nicht auf einen untergeordneten Teil der \nBetriebsfläche beschränkt ist, was bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nVoraussetzung für eine Privilegierung ist; bedeutsam ist dies \nvor allem für Gartenbaubetriebe mit großflächigen \nGewächshäusern. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB findet Anwendung auf \nGartenbaubetriebe mit Bauvorhaben, die einen nicht nur \nuntergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. \nWenn somit die Privilegierung für Betriebe der gartenbaulichen \nErzeugung durch den Gesetzgeber in zweifacher Weise erweitert \nworden ist, ist es nach Auffassung der Kammer ebenfalls \ngerechtfertigt, die Zulässigkeit eines Altenteilerhauses unter \nHeranziehung und Weiterentwicklung geltender Rechtsgrundsätze \npositiv zu beurteilen.\n\n43\n\nIm vorliegenden Verfahren zu prüfende öffentliche Belange \nim Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB stehen dem Vorhaben \nnicht entgegen. Insoweit ist geklärt, daß auch ein einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb dienendes, gemäß § 35 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben sich an den in § 35 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen messen lassen \nmuß,\n\n44\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 26. März 1998 - 10 A 6263/96 -\n.\n\n45\n\nMit dem Klageantrag hat der Kläger zulässigerweise die \nlandschaftsschutzrechtliche Beurteilung ausgeklammert und in \nder mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2000 erklärt, \nhinsichtlich des Standorts des Altenteilerhauses sei man \nvariabel; dies könne auch auf dem Flurstück xxx - angrenzend \nan den Weg - errichtet werden. Damit befände sich das \nAltenteilerhaus in einem weitgehend mit Gewächshäusern \nbebauten Bereich. Andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB sind von den Beteiligten weder geltend \ngemacht noch sonst ersichtlich.\n\n46\n\nDer Klage war damit mit der Kostenentscheidung aus § 154 \nAbs. 1 und 3 VwGO stattzugeben; der Beigeladene war mit der \nHälfte der Kosten zu belasten, weil er sich durch die Stellung \neines Antrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte. \n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-20/25-k-7198-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-20/25-k-7198-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304729","retrieved":"2026-07-09 03:31:56.819804+00:00"}}