{"status":"available","doknr":"OLD304728","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0620.25K1230.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"25 K 1230/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin des in W gelegenen \nGrundstücks Gemarkung 1,- X-weg 30a/30b. Das Grundstück ist \nmit einem Doppelwohnhaus bebaut; beide Haushälften - 30a/30b - \nsind vermietet. Das Flurstück 466 wird erschlossen durch einen \nvon der Straße Xweg abzweigenden Privatweg (Flurstück 469), \ndie Wegeparzelle 469 befindet sich im Eigentum einer aus \n11 Privatpersonen bestehenden Eigentümergemeinschaft. Die \nprivate Wegefläche führt von dem Xweg zu einem Garagenhof, der \ndurch weitere private Stichwege erreichbar ist. Außer dem \nGebäude Xweg 30a/30b sind an der Wegeparzelle 469 die Häuser \nXweg 29/29a sowie Xweg 30 gelegen; die dem Wohnhaus Xweg 30 \nzugehörige Garage - Flurstück 457 - befindet sich in \nvorerwähntem Garagenhof. Der Hauseingang Xweg 30a führt \nunmittelbar auf den Privatweg; der Abstand zwischen Haus und \nStraße beträgt 1,50 m; das Haus 30b verfügt über einen \nSeiteneingang zum Garten. \n\n3\n\nDie Klägerin beauftragte Anfang Juni 1997 die Firma T-Bau, \nI-Straße 107, 00000 N mit der Isolierung des Kellers des 1995 \nerrichteten Hauses Xweg 30a/30b. \n\n4\n\nAusweislich des „Berichts über ungenehmigte Bauarbeiten\" \nstellten Mitarbeiter der Beklagten bei einer Ortsbesichtigung \nam 20. Juni 1997 - 12.30 Uhr - Folgendes fest:\n\n5\n\n„...dass das Wohnhaus Xweg 30a/30b an der Front \nfreigeschachtet wurde. ...dass die Arbeiten nicht \nfachgerecht ausgeführt wurden. Die Ausschachtung \nwurde ca. 4 m tief und ca. 1 m breit ausgeführt und \nist senkrecht abgegraben. Dies entspricht nicht der \nDIN. Es wurde festgestellt, dass die Baugrube nicht \ngesichert war. Als Sofortmaßnahme wurde die Firma \nZimmerei T1, Fweg, damit beauftragt, die Grube zu \nsichern und zu beleuchten. Dies wurde gegen \n17.00 Uhr überprüft. Die Arbeiten waren \nordnungsgemäß ausgeführt. Zum Zeitpunkt der \nOrtsbesichtigung wurden drei Handwerker auf der \nBaustelle angetroffen, wovon sich zwei in der Grube \nbefanden. Diese wurden sofort aufgefordert, die \nGrube zu verlassen und die Arbeiten einzustellen. \nIhnen wurde Gelegenheit gegeben, die Grube \nordnungsgemäß wiederherzustellen. Für diese Aufgabe \nfühlten sie sich allerdings nicht zuständig, da sie \nlediglich für die Abdichtungsarbeiten zuständig \nseien bzw. kein entsprechendes Material zur \nVerfügung hätten.\"\n\n6\n\nIn dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom \n26. Juni 1997 führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des \n§ 3 Abs. 1 BauO NRW seien zu bejahen gewesen. Gegen diese \nGrundsatzvorschrift sei eklatant verstoßen worden, da die \nAbgrabung ohne Einhaltung eines Sicherheitswinkels senkrecht \nvorgenommen worden sei und darüber hinaus der Erdaushub \nunmittelbar neben der Ausschachtung gelagert worden sei und \nsomit zusätzlichen Druck auf die Grube habe ausüben können. \nErschwerend sei hinzugekommen, dass der vorhandene Gehweg von \nmehreren Personen genutzt worden sei. \n\n7\n\nDie Rechnung der vom Beklagten beauftragten Zimmerei T1 und \nSöhne vom 28. Juli 1997 über die Baustellensicherung beläuft \nsich auf 4.377,03 DM. \n\n8\n\nMit Leistungsbescheid vom 27. August 1997 forderte die \nBeklagte die Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach \nZustellung einen Betrag in Höhe von 4.377,03 DM an die \nStadtkasse zu überweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nauf den bei der Ortsbesichtigung am 20. Juni 1997 \nfestgestellten Zustand verwiesen und ausgeführt, gemäß § 55 \nAbs. 2 VwVG könne der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig sei und die Vollzugsbehörde \nhierbei innerhalb ihrer Befugnisse handele. Dieser sogenannte \nSofortvollzug sei im vorliegenden Fall zur Abwendung einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Der Erlass und die \nZustellung eines Verwaltungsakts hätten eine nicht zu \nverantwortende zeitliche Verzögerung bedeutet, weshalb \nunmittelbar vor Ort die entsprechenden Anweisungen zur \nSicherung der Grube gegeben worden seien. Da sich die \nbeauftragten Arbeiter hierzu nicht in der Lage gesehen hätten, \nhätte ein anderes Unternehmen beauftragt werden müssen. \n\n9\n\nMit ihrem dagegen durch Schreiben vom 22. September 1997 \ngerichteten Widerspruch macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend, die Ausschachtung habe eine Tiefe von 2,80 m sowie \neine Breite von 1 m aufgewiesen und sei mit rotweißem \nFlatterband gesichert gewesen. Das Bauunternehmen Firma T-Bau \nsei noch für den gleichen Tag mit der Baugrubenabsicherung \nbeauftragt gewesen; die Baugrubenabsicherung wäre spätestens \nam folgenden Tag abgeschlossen gewesen. Die von der Firma T1 \nvorgenommene Baugrubensicherung sei ungeeignet, da das \nverwendete Holz für die Sicherungszwecke nicht geschaffen sei; \ndie Platten würden bei Regen aufweichen; ferner sei es unnötig \ngewesen, die gesamte Hauswand mit Spanplatten zu versehen. Bei \nder von der Beklagten vorgenommenen Ortsbesichtigung sei der \nGeschäftsführer der Firma T-Bau anwesend gewesen; dieser habe \nerklärt, dass er sofort das Erforderliche veranlassen werde. \nDie Beklagte führte zu diesem Vorbringen in einer \nStellungnahme aus, die Baugrube habe eine Tiefe von 2,80 m \naufgewiesen; ein Flatterband sei ohne Abstand um die Grube \ngesperrt worden. Unmittelbar an der Grube entlang habe ein Weg \ngeführt, der von zahlreichen Bewohnern der Nachbarschaft als \nZuwegung zum dahinterliegenden Garagenhof genutzt werde. Einen \nTag zuvor sei mit der Tochter der Eigentümerin - Frau C - ein \nTelefonat geführt worden. Diese habe mitgeteilt, dass eine \nAbsicherung unverzüglich erfolgen solle. Am folgenden Tag habe \ndagegen festgestellt werden müssen, dass nichts geschehen sei. \nDie Arbeiter hätten erklärt, dass sie für die Absicherung \nkeinen Auftrag hätten; dass sich der Geschäftsführer der Firma \nT-Bau dort befunden habe, sei unrichtig. \n\n10\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors W vom 14. Januar 1998 als unbegründet \nzurückgewiesen; lediglich die Zahlungsaufforderung wurde \ninsofern abgeändert, als dass der Forderung innerhalb eines \nMonats nach Bestandskraft nachzukommen ist. \n\n11\n\nMit ihrer am 14. Februar 1998 erhobenen Klage macht die \nKlägerin im Wesentlichen geltend, in einem zwischen der Zeugin \nC und dem Mitarbeiter der Beklagten - Herrn C1 - geführten \nTelefonat habe die Zeugin zugesagt, dass ein entsprechender \nAuftrag zur Baugrubensicherung an die Firma T-Bau erteilt \nwerde. Die Grubensicherung solle spätestens am Abend des \nnächsten Tags erfolgt sein. Die Zeugin C habe umgehend die \nFirma T mit der Sicherung der Baustelle beauftragt. Am \n19. Juni 1998 sei der Weg in ganzer Breite gesperrt gewesen. \nDie Firma T-Bau habe den Auftrag gehabt, die Baugrube mittels \nSchalungsbrettern und Saumbohlen zu sichern sowie einen \nBauzaun aufzustellen. Die Organisation sei durch den Zeugen H \nam Freitag, den 20. Juni 1997 erfolgt. Ferner sei weder die \nVerkleidung des Bodens noch der Hauswand erforderlich gewesen. \nEs hätte die Sicherung der Grabenoberkante mit einer Saumbohle \nausgereicht. Es wäre auch ausreichend gewesen, eine \nTrägerbohlwand einzubauen und diese mittels Kanthölzern an der \nHauswand abzustützen. Ferner seien die eingebauten Hölzer \naufgrund ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, eine Sicherung \nder Baugrube zu erreichen. Als milderes Mittel hätte auch die \nSperrung des Weges zwischen dem Hauseingang Xweg 30a und der \nHausecke Xweg 30b ausgereicht. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Leistungsbescheid der Beklagten vom \n27. August 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nKreises W vom 14. Januar 1998 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die in den \nVerwaltungsentscheidungen aufgeführten Gründe stützt und \nzusätzlich ausführt, am 19. Juni 1997 habe eine Nachbarin \nmitgeteilt, dass eine Ausgrabung vorgenommen worden sei und \ndie Arbeiten einen unsachgemäßen Eindruck machten. Bei der \nOrtsbesichtigung sei festgestellt worden, dass der Pfad \nunmittelbar neben der Grube eine Breite von weniger als 1 m \nhatte. Im Anschluss an diesen Pfad sei der Bodenaushub \naufgeschüttet worden, sodass keine Ausweichmöglichkeit \nbestand. \n\n17\n\nDie Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen C1, C2, H und T1 \nBeweis erhoben über den Zustand der Grube vor den Häusern Xweg \nund die getroffenen Maßnahmen sowie die durchgeführten \nBaumaßnahmen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2000 verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom \n27. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises W vom 14. Januar 1998 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nNach § 77 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW \ngehören zu den der Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen zu \nerstattenden Auslagen unter anderem solche Beträge, die bei \nder Ersatzvornahme an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen \nsind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die \nErsatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung für das \nEntstehen des Erstattungsanspruchs ist eine rechtmäßige \nDurchführung der Ersatzvornahme. \n\n23\n\nDie Beklagte hat die Sicherung der Baugrube vor dem \nDoppelhaus Xweg 30a/30b rechtmäßig im Wege der Ersatzvornahme \n- und zwar durch Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW - \nbewirkt. Nach dieser Bestimmung kann der Verwaltungszwang \nausnahmsweise ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das \ngeforderte Verhalten aufgebenden Verwaltungsakt angeordnet \nwerden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde dabei \ninnerhalb ihrer Befugnis handelt. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW lagen vor. \nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die \nBauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem \nAbbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der \nInstandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie \nhaben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst \ndie Befugnis, einzuschreiten, wenn Gefahren von baulichen \nMaßnahmen ausgehen. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche \nAnlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu \nhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, \ninsbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen \nLebensgrundlagen, nicht gefährdet wird; dabei sind die der \nWahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln \nder Technik zu beachten. Gemäß § 14 Abs. 2 BauO NRW ist bei \nBauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden \nkönnen, die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen \nkenntlich zu machen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit \neinem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen \nherabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. \n\n25\n\nDie Würdigung der Aussagen der Zeugen ergibt, dass die \nVoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für eine an \ndie Klägerin zu richtende Verfügung zur Sicherung der Baugrube \nvorlagen und ferner die für den Sofortvollzug erforderliche \nGegenwärtigkeit der Gefahrenlage gegeben war. \n\n26\n\nDer Zeuge C1 hat insoweit ausgeführt, die Grube sei über \ndie gesamte Hausfront des Hauses 30a/30b ausgehoben gewesen; \nsie sei ca. 1 m breit und über 2 m tief gewesen. Die Grube sei \nunsachgerecht ausgehoben. Neben ihr habe sich ein schmaler \nTrampelpfad von weniger als 1 m Breite befunden. Dieser habe \nunmittelbar an der Grube vorbeigeführt. An den Pfad habe sich \nder Erdaushub angeschlossen, der damit zusätzlich auf die \nSeitenwände der Grube gedrückt habe. Es habe schon seit \nmehreren Stunden geregnet. Nach seiner Einschätzung habe die \nGrube leicht einstürzen können. Der Pfad werde im Regelfall \nvon recht vielen Leuten benutzt und er habe auch kleine Kinder \nmit Fahrrädern gesehen, die dicht an der Grube vorbeigefahren \nseien. Das Vorbringen der Klägerin hat der Zeuge C1 \nausdrücklich verneint: Der Weg sei nicht abgesperrt gewesen. \nDer Zeuge C2 hat ausgesagt, am Freitag Morgen habe die \nMieterin des Hauses 30b ca. gegen 11.00 Uhr angerufen, um \nmitzuteilen, eine Grube befinde sich vor dem Haus und sie käme \nnicht ins Haus hinein. Drei Arbeiter hätten sich in der Grube \nbefunden; er habe diese drei Leute schnell herausgeholt, denn \nes sei lebensgefährlich gewesen: Die Grube sei 2,50 m tief \nzuzüglich des Aushubs gewesen, der auf dem Böschungswinkel \ngelegen habe. Die Grube sei senkrecht abgegraben, sodass das \nErdreich nachrutschen konnte. Um dies zu verhindern, müsse \ngespundet werden; sonst sei ein Winkel von 450 erforderlich. Er \nhabe die Arbeiter aufgefordert, die Grube zu sichern und \nabzuspunden; dazu seien sie nicht in der Lage gewesen. Der Weg \nsei zu dieser Zeit nicht abgesperrt gewesen, Kinder hätten \nsich über die Aufschüttung einen Weg gesucht. Wenn die \nArbeiter Material mitgehabt hätten, um die Baugrube zu \nsichern, hätte er ihnen dies aufgegeben und abgewartet, bis \nsie abgestrebt hätten. Ohne Sicherung sei der Boden nicht zu \nhalten, da ein halbes Jahr vorher verfüllt worden sei. \nAußerdem habe es angefangen zu regnen; eine Ecke sei schon \nherausgebrochen gewesen. \n\n27\n\nDie Ausführungen der Zeugen stimmen in den wesentlichen \nPunkten überein. Sie belegen glaubhaft die unsachgemäße, \npersonengefährdende Ausschachtung der Grube; dieser Zustand \nwird auch durch die bei den Gerichtsakten befindlichen Fotos \nbelegt. Damit bestand eine akute Gefahr, die ein sofortiges \nEingreifen der Beklagten erforderlich machte, für die in der \nGrube Arbeitenden, die Mieter der erschlossenen Wohnhäuser, \ndie übrigen Benutzer des Pfades sowie spielende Kinder. \n\n28\n\nNachdrücklich wird diese Gefährdung bestätigt durch den \nZeugen H, der für die Firma T-Bau und damit im Auftrag der \nKlägerin tätig war: Der Zeuge hat erklärt, sie hätten nichts \nmit dem Aushub zu tun gehabt. Er habe sich Gedanken gemacht \nund gedacht, dass etwas mit dem Aushub nicht stimme, weil die \nBöschung zu steil gewesen sei. Sie hätten keine Absicherung \nder Grube durchführen können, weil sie nichts dabei gehabt \nhätten.\n\n29\n\nGleichermaßen vermochte dieser Zeuge nicht die Behauptung \nder Klägerin zu bestätigen, die Firma T habe den Auftrag \ngehabt, die Baugrube zu sichern und diese Organisation sei am \nFreitag, den 20. Juni 1997 durch Herrn H erfolgt. Der Zeuge \nhat insoweit ausgeführt, am gleichen Tag abends, das heißt am \n20. Juni 1997 erst abends - oder am nächsten Tag morgens habe \nFrau C angerufen und ihn gebeten, die Grube zu sichern. Wenn \ndieser Auftrag am 20. Juni 1997 abends erfolgte, so geschah \ndies verspätet, da ein gefahrbegründender Zustand - wie oben \nausgeführt - bereits über geraume Zeit bestanden hatte und \ndieser durch Maßnahmen der Beklagten beseitigt wurde. \n\n30\n\nDie Zeugin C, die zu der Auftragsvergabe und zu der \nSicherung der Baugrube befragt werden sollte, ist trotz \nordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, ohne ihr Fernbleiben \nin irgendeiner Weise zu entschuldigen. Eine daraus \nresultierende fehlende Aufklärung von Umständen geht zu Lasten \nder Klägerin.\n\n31\n\nDie getroffene und ausgeführte Baumaßnahme wahrt den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und erweist sich als \ngeeignet, die eingetretene Gefährdung für Leib und Leben zu \nbeseitigen. Der Zeuge C2 - von Beruf selber Zimmermeister - \nhat ausgeführt, mit dem Unternehmer T1 seien vor Ort die \nDetails abgesprochen worden: Herr T1 habe Platten sowohl an \nder Hauswand wie an der Außenseite der Grube senkrecht \nheruntergelassen. Die Verwendung größerer Platten diene dazu, \nden Druck zu verteilen; bei der Verwendung von Nurkanthölzern \nwerde die Isolierung leichter verletzt. Nach Auffassung der \nKammer ist dies eine sachgerechte Ausführung. Nachvollziehbar \nund nicht zu beanstanden erscheinen weiter die Erwägungen, der \nSchutz durch eine solche Absicherung sei bei rutschendem \nErdreich für das Mauerwerk größer. Zwar mag möglich sein, dass \neine andere Firma - etwa ein Tiefbauunternehmen - eine andere \nArt der Absicherung durchgeführt hätte; in diesem Zusammenhang \nist aber zur berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der \nBeklagten zuvor andere Firmen angerufen hatten, diese bereits \nFeierabend machten und die Firma T1 sich zur Beseitigung der \nGefährdung bereiterklärte. Die Angelegenheit war äußerst \neilbedürftig, da der Zustand der Grube am Freitag um 12.30 Uhr \naufgenommen wurde; das Wochenende stand bevor. Die Mitarbeiter \nder Beklagten waren zu unverzüglichen Handlungen und \nEntscheidungen angehalten, zumal die Auftraggeberin der \nArbeiten - die nicht erschienene Zeugin C - telefonisch nicht \nerreichbar war und sich die angetroffenen Arbeiter zur \nSicherung der Grube außer Stande sahen. Der Zeuge H hat in \ndiesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, sie hätten keine \nAbsicherung der Grube durchführen können, weil sie nichts \ndabei gehabt hätten.\n\n32\n\nBei Berücksichtigung dieses Zeitdrucks ist nach \nBeweiswürdigung durch die Kammer das verwendete Material \nebenfalls nicht zu beanstanden; die Höhe der mit \nLeistungsbescheid vom 27. August 1997 angeforderten Kosten \nerweist sich damit folgerichtig als zutreffend. Der Zeuge T1 \nhat insoweit glaubhaft ausgeführt, die Sache sei eilig \ngewesen, weil bei ihrer Firma zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr \nFeierabend sei. Er habe seinen Mitarbeitern am Telefon \nmitgeteilt, welche Sachen in etwa aufgeladen werden müssten \nund sie angewiesen, diese zur Baustelle zu bringen. Er habe \nPlatten in die Grube eingebracht und diese gegen das Mauerwerk \nabgestützt, sodass die Grube nicht mehr habe einbrechen \nkönnen. Wenn man Bretter auch an der Hauswand aufbringe, \nsichere man die Wand bzw. deren Isolierung besser. Der Zeuge \nhat sodann im Verlaufe seiner Befragung die einzelnen \nPositionen der Rechnung vom 28. Juli 1997 für die Kammer \nnachvollziehbar erläutert. Begründete Zweifel an der \nBerechtigung einzelner Positionen haben sich dabei nicht \nergeben. \n\n33\n\nDer Zeuge C2 bestätigt als Fachkundiger bei seiner \nBefragung die Tauglichkeit des verwendeten Materials; die \nSpanplatten seien fachgerecht, tragfähig, wasserfest verleimt \nund könnten Leute tragen. \n\n34\n\nDiesbezügliche etwaige vor der Beweisaufnahme bestehende \nZweifel der Kammer sind insbesondere durch folgenden Umstand \nausgeräumt worden: Die Einwendungen, die die Klägerin in der \nBegründung des Widerspruchs und der Klage vorträgt, beruhen \noffensichtlich auf einem Schriftstück der T-Bau „Bemerkung zur \nRechnung vom 5. Juli 1997\" -, welches der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vom 20. Juni 2000 zu den Gerichtsakten gereicht \nhat. Dieses Schriftstück in Fotokopie scheint von dem Zeugen H \nunterschrieben worden zu sein. Auf nachdrückliches Befragen \nhat der Zeuge H bei seiner Befragung in der mündlichen \nVerhandlung vom 20. Juni 2000 erklärt, sich nicht daran \nerinnern zu können, ein solches Schriftstück unterschrieben zu \nhaben. Desgleichen hat der Zeuge ausgesagt, er könne nichts zu \ndem sachlichen Inhalt dieses Schriftstückes erklären. Der \nZeuge hat ausdrücklich bestätigt, er habe dieses Schreiben \nnicht formuliert. Dies legt nach Auffassung der Kammer nahe, \ndass es sich bei der „Bemerkung zur Rechnung vom 5.7.97\" um \neine Fälschung handelt. \n\n35\n\nEin milderes Mittel, welches die Gefahr ebenfalls \nwirkungsvoll beseitigt hätte, stand nicht zur Verfügung. Der \nZeuge C1 hat insoweit ausgeführt, eine Absperrung des Weges \nals Alternativmaßnahme sei verneint worden, weil die Leute, \ndie das Haus bewohnen, nicht in das Haus gekommen wären. \nAuftraggeberin der Arbeiten seien nicht die Mieter des \nHauses 30a/30b gewesen, sondern Frau C. Weil der Weg \nschließlich die kürzeste Verbindung zu dem Garagenhof \ndarstellte, hätten sich die Leute doch veranlasst gesehen, die \nAbsperrung zu umgehen. Gegen eine Absperrung des Weges hätte \ninsbesondere gesprochen, dass es den Leuten nicht möglich \ngewesen wäre, in das Haus zu gelangen. Der Zeuge C2 hat \nbestätigt, durch eine Absperrung des Weges hätte die Mieterin \ndes Hauses 30a nicht in das Haus gelangen können. Die \nAbdeckung der Grube sei insbesondere deshalb erfolgt, um einen \nweiteren Weg zu ermöglichen. Diesen Umstand hat die Klägerin \nzu vertreten, denn der Zeuge hat deutlich gemacht, dass es \ndiese Probleme nicht gegeben hätte, wenn man den Aushub nicht \nnoch zusätzlich auf dem Privatweg gelagert hätte; man hätte \ndiesen zum Beispiel auf die Seite des Hauses 30b schaffen \nkönnen. \n\n36\n\nDie Kammer teilt diese Erwägungen; sie sind sachgerecht und \nnicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass andere Mittel die \nakute Gefahr für hohe Rechtsgüter nicht so wirksam beseitigt \nhätten. \n\n37\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-20/25-k-1230-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-20/25-k-1230-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304728","retrieved":"2026-07-09 03:31:56.727475+00:00"}}