{"status":"available","doknr":"OLD304805","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0612.19L1452.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-12","aktenzeichen":"19 L 1452/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts \nxxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxx für das Verfahren erster Instanz ratenfreie \nProzesskostenhilfe bewilligt für den Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. April \nbis zum 31. Juli 2000 Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 2440,00 DM zu \ngewähren.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2000 Betreuungskosten in \nHöhe von insgesamt 2440,00 DM mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Betrag an \nden betreuenden „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" \nausgezahlt wird.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu \nentsprechen. Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichtete Begehren hat aus den nachfolgenden Gründen \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist \nzulässig und begründet.\n\n4\n\nDer in der am 9. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen \nAntragsschrift ausdrücklich gestellte Antrag\n\n5\n\n„Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die \nAntragstellerin ab dem 01.04.2000 Sozialhilfe in \nHöhe der Jugendhilfe gem. § KJHG zu gewähren und \nzwar in Höhe von 20,-- DM kalendertäglich.\"\n\n6\n\nist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin \nbeantragt,\n\n7\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. \nApril bis zum 31. Juli 2000 Betreuungskosten in \nHöhe von insgesamt 2440,00 DM zu gewähren.\n\n8\n\nDas Gericht versteht das Begehren zunächst nicht so, dass \ndie Antragstellerin die Prüfung - zu ihren Lasten - auf \nsozialhilferechtliche Ansprüche beschränken wollte, unabhängig \nvon der Frage, ob eine solche Beschränkung, zudem unter den \nBedingungen eines Eilverfahrens, in dem es nur um eine \neinstweilige Regelung geht, rechtlich zulässig wäre. Die \nzeitliche Beschränkung bis zum 31. Juli 2000 als dem Ende des \nMonats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ergibt \nsich aus allgemeinen, in Eilverfahren geltenden sozialhilfe- \nund jugendhilferechtlichen Grundsätzen. Regelmäßig fehlt es \nfür zukünftige Bewilligungszeiträume an der besonderen \nEilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht \nlegt in ständiger Praxis zeitlich unbestimmt gefasste \nEilanträge dahingehend aus, dass nur der einer gerichtlichen \nSachprüfung zugängliche Zeitraum erfasst werden soll. Erstrebt \nwerden sodann tägliche Betreuungskosten von 20,00 DM für \ninsgesamt 122 Tage, d.h. 2440,00 DM.\n\n9\n\nDiesem Begehren ist zu entsprechen.\n\n10\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn \ndies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner unter zwei \nGesichtspunkten einen Anspruch auf die begehrten \nLeistungen.\n\n12\n\nZunächst ergibt sich der Anordnungsanspruch in Anwendung \ndes § 43 Abs. 1 SGB I über die Gewährung vorläufiger \nLeistungen. Nach dieser Vorschrift hat der zuerst angegangene \nLeistungsträger auf einen entsprechenden Antrag hin vorläufig \nLeistungen zu erbringen, wenn ein Anspruch auf \nSozialleistungen besteht und zwischen mehreren \nLeistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet \nist.\n\n13\n\nDie vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n14\n\nDie Antragstellerin hat einen „Anspruch auf \nSozialleistungen\", nämlich die Übernahme der Betreuungskosten \nvon täglich 20,00 DM, entweder als Leistung der Sozialhilfe \ngemäß § 72 BSHG oder als Leistung der Jugendhilfe für junge \nVolljährige nach § 41 SGB VIII. Das ist im Behördenbereich \nnicht strittig und wird nach Aktenlage seitens des Gerichts \nnicht anders gewertet. Umstritten sind lediglich die \nbesonderen jugendhilferechtlichen Voraussetzungen. Sind diese \ngegeben, hat wegen der Vorrangregelung in § 72 Abs. 1 S. 2 \nBSHG das Jugendamt einzutreten, andernfalls ist derselbe \nBetrag als sozialhilferechtliche Hilfe zur Überwindung \nbesonderer sozialer Schwierigkeiten zu gewähren.\n\n15\n\nDer Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I steht nicht entgegen, \ndass die Antragstellerin eine identische Leistung verlangt, \ndie alternativ auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt \nwerden kann. Die letztgenannte Bestimmung ist nach Sinn und \nZweck in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls dann \nentsprechend auszulegen, wenn sich der Streit um die \nLeistungsträgerschaft gerade daraus ergibt, dass zwei \nRechtsgrundlagen in Betracht kommen,\n\n16\n\nvgl. dazu Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. Juni 1980 \n- 4 B 25/80 - , FEVS 28, 454-458.\n\n17\n\nFerner besteht ein Streit zwischen mehreren \nLeistungsträgern über die Leistungsverpflichtung.\n\n18\n\nDas Sozialamt und das Jugendamt des Antragsgegners sind - \nobwohl Bestandteile derselben kommunalen Körperschaft - \njedenfalls dann als unterschiedliche Leistungsträger zu \nbewerten, wenn das Sozialamt eine der Auffassung des \nJugendamtes widersprechende Weisung des Sozialhilfeträgers \nausführen muss. Die Tätigkeit des Jugendamtes ist der - \ngrundsätzlich weisungsfreien - kommunalen Selbstverwaltung \nzuzuordnen, während das Sozialamt nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG, \n§ 3 NRW AGBSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Satzung des \nKreises xxxxxxxx über die Heranziehung von kreisangehörigen \nStädten zur Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxxxxx nur \nals „Delegationsnehmer\" des Kreises tätig wird und den \nWeisungen des Kreissozialamtes unterliegt. Eine solche, für \ndas Sozialamt des Antragsgegners verbindliche Weisung des \nKreissozialamtes dahingehend, keine Sozialhilfeleistungen zu \nerbringen, ist vorliegend unter dem 9. April 2000 ausdrücklich \nergangen (Bl. 197 der Beiakte Heft 3).\n\n19\n\nZwischen dem Jugendamt des Antragsgegners auf der einen \nsowie dem Sozialamt (und dem Kreissozialamt) auf der anderen \nSeite besteht Streit über die Leistungsverpflichtung, weil \nbeide Seiten die jeweils andere für leistungspflichtig \nerachten. Das Jugendamt hat zudem unter dem 11. April 2000 auf \nAnfrage des Sozialamtes seine Leistungsbereitschaft nochmals \nausdrücklich verneint (Bl. 198 der Beiakte Heft 3).\n\n20\n\nZuerst angegangener Leistungsträger im Sinne des § 43 Abs. \n1 SGB I, bei dem auch der entsprechende Antrag gestellt wurde, \nist das Sozialamt des Antragsgegners. Denn an das Sozialamt, \ndas bis Ende Dezember die Betreuungskosten getragen hatte, hat \nsich die Antragstellerin - vertreten durch den xxxx - mit \nAntrag vom \n6. April 2000 wegen der weiteren Betreuung gewandt, nachdem \nsie von einer mehrmonatigen Maßnahme zur Arbeitserprobung in \nxxxxxxx nach Hause zurückgekehrt war (Bl. 196 der Beiakte Heft \n3).\n\n21\n\nSo weit § 43 Abs. 1 SGB I die zu erbringenden Leistungen in \ndas pflichtgemäße Ermessen des Trägers stellt, kommt im Falle \nder Antragstellerin nur die volle Übernahme der \nBetreuungskosten in Betracht. Das ist nach Aktenlage unter den \nbeteiligten Ämtern und Behörden nicht strittig und wird \nseitens des Gerichts nicht abweichend beurteilt.\n\n22\n\nIst danach der Anordnungsanspruch bereits nach § 43 Abs. 1 \nSGB gegeben, lässt er sich außerdem noch unter einem anderen \nGesichtspunkt bejahen:\n\n23\n\nAuszugehen ist davon, dass sich die begehrte Rechtsfolge - \nnämlich die Übernahme der Betreuungskosten zu Lasten des \nAntragsgegners - „identisch\" aus zwei Bestimmungen ergeben \nkann, aus § 41 SGB VIII und § 72 BSHG. Eine von beiden ist in \njedem Fall die zutreffende Anspruchsgrundlage, nämlich \nentweder § 41 SGB VIII, wenn die Antragstellerin die \nbesonderen jugendhilferechtlichen Voraussetzungen der Norm \nerfüllt, und ansonsten § 72 BSHG. Damit kann das Gericht eine \nArt Wahlfeststellung treffen. Aus seiner Sicht wie auch aus \ndem Blickwinkel der Rechtssuchenden ist es unerheblich, wie \ndie Kosten im Bereich des Antragsgegners, der Behörde \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, verbucht werden.\n\n24\n\nDer Anordnungsgrund bezüglich der Gesamtkosten ist \nebenfalls glaubhaft gemacht. Das Gericht geht nach Aktenlage \ndavon aus, dass der xxxx die Betreuung nur im Hinblick auf das \nvorliegende Eilverfahren vorläufig weitergeführt hat und seine \nTätigkeit für die Betroffene einstellen müsste, wenn die \nFinanzierung nicht von dem Antragsgegner gesichert wird. Das \nhätte zudem für die Antragstellerin schwer wiegende weitere \nFolgen, weil ihr die Wohnung im Rahmen der Betreuung zur \nVerfügung gestellt wurde und sie die Unterkunft bei einem \nAbbruch der Maßnahme aufgeben müsste.\n\n25\n\nHinsichtlich der Auszahlung der Betreuungskosten von \n2440,00 DM war anzuordnen, dass der Betrag unmittelbar an den \nxxxxxxxxxxxx xxxx auszukehren ist. Der betreuende Verein hat \nin der Vergangenheit unmittelbar mit dem Antragsgegner \nabgerechnet. Die Antragstellerin hat die ihr zustehende \nLeistung - die Betreuung - bereits durch den xxxx erhalten \nbzw. erhält sie weiter während des laufenden Monats.\n\n26\n\nAbschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen:\n\n27\n\nSoweit § 43 Abs. 1 SGB I Bestimmungen über „vorläufige \nLeistungen\" trifft, bedeutet dies nicht, dass der Bürger \nnunmehr die „end-gültige Leistung\" zusätzlich erstreiten \nmüsste. Das Gericht würde im Hauptverfahren der \nAntragstellerin gegen den Antragsgegner den Anspruch der \nBetroffenen nicht anders beurteilen. Als „vorläufig\" wird die \nLeistung vielmehr nur deshalb bezeichnet, weil die endgültige \nKostenbelastung noch unter den Sozialleistungsträgern geregelt \nwerden muss, ggf. in Erstattungsstreitverfahren nach \n§§ 102 ff. SGB X vor den Verwaltungsgerichten. Der Gesetzgeber \nhat die Hilfe Suchenden gerade davon verschonen wollen, Opfer \nder Kompetenzstreitigkeiten der Sozialleistungsträger zu \nwerden, den Trägern aber gleichzeitig die Möglichkeit \neröffnet, ihre Differenzen über z.T. erhebliche Beträge \nnotfalls durch Richterspruch klären zu lassen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz \n2 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-12/19-l-1452-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-12/19-l-1452-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304805","retrieved":"2026-07-09 03:32:03.706339+00:00"}}