{"status":"available","doknr":"OLD304851","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0606.26K5752.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"26 K 5752/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten \nLandes.\n\n3\n\nUnter dem 11. Februar 1998 beantragte der Kläger bei der \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 833,36 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 315,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx \nim Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der \nRechnung des xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx vom 13. Januar 1998 \nsowie in Höhe von 283,06 DM für die Behandlung seiner Tochter \nxxxxxxxxxxxx gemäß der Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 9. Januar 1998. Mit \nBescheid vom 6. März 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem \nKläger auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von \ninsgesamt 479,96 DM. Dabei wurden von den Aufwendungen des \nKlägers für die oben genannte Rechnung des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nur 189,00 DM als beihilfefähig \nanerkannt. Die Anerkennung von nur 60% der Aufwendungen als \nbeihilfefähig beruhte auf einem Schreiben der xx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. August 1996 zu der Frage der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen des Klägers für ein \nSommercamp nach Petö. Insoweit wurde seinerzeit im Hinblick \nauf die wissenschaftlich anerkannten Bestandteile der \nFörderung nach Petö ein Pauschalbetrag von 60% der \nAufwendungen als beihilfefähig anerkannt. Von den Aufwendungen \ndes Klägers für die Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wurden nur 186,96 DM als \nbeihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Nicht als beihilfefähig \nanerkannt wurden insoweit die Aufwendungen des Klägers für die \nRechnungspositionen \"A2217 - Atlastherapie nach Arlen\" in Höhe \nvon 42,18 DM und \"A3301 myofasziales Lösen in mehreren \nKörperzonen\" in Höhe von 53,92 DM.\n\n4\n\nUnter dem 9. März 1998 beantragte der Kläger bei der \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 859,70 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 420,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx \nim Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der \nRechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 14. Januar 1998. \nUnter dem 4. April 1998 beantragte der Kläger bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 1.360,34 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 420,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx \nim Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der \nRechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Januar 1998.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. April 1998 legte der Kläger gegen den \nBeihilfebescheid vom 6. März 1998 Widerspruch ein. Zur \nBegründung verwies er hinsichtlich der Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx darauf, daß \nWirksamkeitsnachweise hinsichtlich der Atlastherapie und der \nMyofascial Releases Technique vorlägen und daß es zudem zur \nVermeidung einer \"Therapiemüdigkeit\" bei seiner Tochter \nmöglich sein müsse, althergebrachte Behandlungsmethoden zu \nunterbrechen und neue Methoden anzuwenden. Im Rahmen einer \nÜberprüfung des Beihilfebescheides vom 6. März 1998 teilte die \nxx xxxxxxxxxxxxxx dem Kläger nach verschiedenem Schriftwechsel \nmit Schreiben vom 28. April 1998 mit, daß zu der konduktiven \nFörderung nach Petö mangels wissenschaftlicher Anerkennung \ngrundsätzlich keine Beihilfe mehr gezahlt werden könne. Die \nEntscheidung aus dem Jahre 1996, 60% der Aufwendungen als \nbeihilfefähig anzuerkennen, habe nur die Teilnahme an dem \nSommercamp betroffen und könne deshalb nicht als generelle \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen \ngewertet werden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx \ndem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 9. März 1998 hin eine \nBeihilfe in Höhe von insgesamt 345,78 DM. Dabei wurden die \nAufwendungen des Klägers für die Rechnung des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 14. Januar 1998 nicht als \nbeihilfefähig anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 1998 \ngewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen \nBeihilfeantrag vom 4. April 1998 hin eine Beihilfe in Höhe von \ninsgesamt 712,67 DM. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden \nu.a. die Aufwendungen des Klägers für die Rechnung des xxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Januar 1998.\n\n7\n\nUnter dem 12. Mai 1998 beantragte der Kläger bei der \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 3.216,00 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 210,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx \nim Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der \nRechnung des xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx vom 23. März 1998 sowie \nin Höhe von 2.602,17 DM für die Behandlung seiner Tochter \nxxxxxxxxxxxx gemäß der Rechnung der \nxdxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. April 1998.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 21. Mai 1998 legte der Kläger gegen die \nBeihilfebescheide vom 5. Mai 1998 Widerspruch ein. Zur \nBegründung wies er darauf hin, daß ihm im Jahre 1996 \nmitgeteilt worden sei, daß von den Aufwendungen für die \nBehandlung nach Petö 60% beihilfefähig seien. Dementsprechend \nhabe er sich im Dezember 1997 gegenüber dem \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verpflichtet, seine Tochter dort ein \nhalbes Jahr behandeln zu lassen. Die jetzige Behandlung einmal \npro Woche unterscheide sich in der Sache nicht von der \nBlockbehandlung in einem Sommercamp. Außerdem führe eine \nalternativ mögliche krankengymnastische Behandlung seiner \nTochter zu einem höheren Beihilfeanspruch.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 10. Juni 1998 gewährte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 12. \nMai 1998 hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.445,26 DM. \nDabei wurden die Aufwendungen des Klägers für die oben \ngenannte Rechnung des xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx nicht als \nbeihilfefähig anerkannt. Von den Aufwendungen des Klägers für \ndie Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx wurden nur \n1.589,11 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1998 wies die \nxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers gegen den \nBeihilfebescheid vom 6. März 1998 als unbegründet zurück. \nDabei stützte sie sich wiederum darauf, daß die Atlastherapie \nnach Arlen und das damit verbundene myofasciale Lösen nicht \nwissenschaftlich anerkannt seien. Der Kläger hat hiergegen und \ngegen den Beihilfebescheid vom 10. Juni 1998 am 4. Juli 1998 \nKlage erhoben.\n\n11\n\nUnter dem 1. Juli 1998 beantragte der Kläger bei der \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 1.126,53 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 630,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx \nim Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß den \nRechnungen des xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx vom 1. April 1998 und \n1. Mai 1998. Mit Bescheid vom 7. Juli 1998 gewährte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Antrag hin eine \nBeihilfe in Höhe von insgesamt 397,22 DM. Dabei wurden die \nAufwendungen des Klägers für die oben genannten Rechnungen des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht als beihilfefähig \nanerkannt.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1998 wies die \nxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers gegen die \nBeihilfebescheide vom 5. Mai 1998 als unbegründet zurück. \nDabei stützte sie sich wiederum darauf, daß die Förderung nach \nPetö nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Außerdem wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxx darauf hin, daß Aufwendungen für \nHeilbehandlungen, die nicht von einem Arzt vorgenommen würden, \nnur dann beihilfefähig seien, wenn der Behandler dem Kreis der \nin § 4 Nr. 9 Beihilfenverordnung genannten Personen angehöre. \nDie Konduktorinnen nach Petö gehörten nicht zu diesem \nPersonenkreis. Der Kläger hat hiergegen und gegen die \nBeihilfebescheide vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 am 31. \nJuli 1998 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen \n26 K 6501/98 geführt worden ist. Mit Beschluß vom 4. Januar \n2000 hat die Kammer die beiden Klageverfahren verbunden und \nden Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen.\n\n13\n\nZur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der Frage der \nBeihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für die Atlastherapie \nverweist der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 29. Dezember 1995, Az.: 2 K 2310/95. Ferner hat \nder Kläger verschiedene Unterlagen zur konduktiven Förderung \nnach Petö und zur Qualifikation der Konduktorinnen \nvorgelegt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas beklagte Land unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 6. \nMärz 1998, 5. Mai 1998, 10. Juni 1998 und 7. Juli \n1998 und unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide \nvom 16. Juni 1998 und 6. Juli 1998 zu verpflichten, \nihm \nauf seinen Antrag vom 11. Februar 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 76,88 DM zu gewähren, \nauf seinen Antrag vom 9. März 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 201,60 DM, \nauf seinen Antrag vom 4. April 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 201,60 DM, \nauf seinen Antrag vom 12. Mai 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 911,25 DM \nund auf seinen Antrag vom 1. Juli 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 302,40 DM.\n\n16\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung verweist es im wesentlichen auf seine \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden und in den \nWiderspruchsbescheiden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom \n4. Januar 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n22\n\nDas Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des \nAusbleibens des Klägers über die Sache verhandeln, da der \nKläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden ist.\n\n23\n\nDas Begehren des Klägers war im Sinne des oben \nwiedergegebenen Antrags auszulegen, da die von ihm begehrte \nVerpflichtung des beklagten Landes, ihm zu seinen \nverschiedenen Beihilfeanträgen weitere Beihilfe zu gewähren, \nim Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des \nKlageantrags die Bezifferung der jeweils begehrten weiteren \nBeihilfe voraussetzt. Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen \nBeihilfebegehrens geht das Gericht davon aus, daß der Kläger \neine Beihilfe in Höhe von jeweils 80% seiner nicht als \nbeihilfefähig anerkannten Aufwendungen begehrt, soweit diese \ndie Behandlung seiner Tochter im Rahmen der sog. Atlastherapie \nund im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö betreffen. \nIm Hinblick auf letztere ist das Gericht auf der Grundlage des \nVorbringens des Klägers weiter davon ausgegangen, daß er \nentsprechend dem Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n5. August 1996 nur 60% dieser Aufwendungen als beihilfefähig \nanerkannt wissen will.\n\n24\n\nDie so zu verstehende Klage ist nur teilweise zulässig. \nSoweit der Kläger sich gegen die Beihilfebescheide der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 \nwendet und insoweit weitere Beihilfe zu seinen Anträgen vom \n12. Mai 1998 und 1. Juli 1998 begehrt, ist die Klage \nunzulässig. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da \nder Kläger hiergegen nicht, wie nach § 68 VwGO erforderlich, \nWiderspruch eingelegt hat. Seine Widerspruchsschreiben vom 4. \nApril 1998 und 21. Mai 1998 richteten sich lediglich gegen die \nBeihilfebescheide vom 6. März 1998 und 5. Mai 1998. Die \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der \nBeihilfebescheide vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 war auch \nnicht etwa deshalb entbehrlich, weil diese Bescheide die Frage \nder Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die \nsog. Atlastherapie und die Förderung nach Petö betrafen, zu \nder sich auch schon die Beihilfebescheide vom 6. März 1998 und \n5. Mai 1998 verhalten hatten. Der Regelungsgehalt eines \nBeihilfebescheides beschränkt sich regelmäßig auf die \nEntscheidung, ob zu konkreten, bereits entstandenen \nAufwendungen Beihilfe gewährt wird. Eine grundsätzliche \nKlärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen sieht \ndie Beihilfenverordnung nur in einigen, hier nicht \neinschlägigen Sonderfällen vor. Da die Beihilfebescheide vom \n6. März 1998 und 5. Mai 1998 dementsprechend die von dem \nKläger mit seinen Anträgen vom 12. Mai 1998 und 1. Juli 1998 \ngeltend gemachten Aufwendungen nicht betrafen, diese vielmehr \nallein von den Bescheiden vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 \nerfaßt wurden, hätte der Kläger auch gegen letztere \nWiderspruch einlegen müssen, um zu verhindern, daß die \nBescheide bestandskräftig werden, und um so die gerichtliche \nÜberprüfung auch dieser Bescheide zu ermöglichen. Dies ist \njedoch nicht geschehen.\n\n25\n\nSoweit die Klage hiernach zulässig ist, ist sie nicht \nbegründet. Die Beihilfebescheide der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. März 1998 und 5. Mai 1998 \nund deren Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 1998 und 6. Juli \n1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf weitere Beihilfe zu seinen Anträgen vom 11. \nFebruar 1998, 9. März 1998 und 4. April 1998.\n\n26\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) \nin der hier maßgeblichen Fassung der Vierzehnten Verordnung \nzur Änderung der Beihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GV. NW \nS. 197) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur \nWiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um \neinen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall \neiner Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von \nAufwendungen für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung \ndessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) \nals Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem \nArzt nach der GOÄ ein Honoraranspruch in der geltend gemachten \nHöhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene \nAufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 \nBVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die \nGewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder \nschlössen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung \nlediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit \nden Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden \nkann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen \nFürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen \njedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen \noder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen \ndie dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem \nWesenskern verletzen.\n\n27\n\nZu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. \nApril 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.\n\n28\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, daß das \nbeklagte Land in dem Beihilfebescheid vom 6. März 1998 von den \nAufwendungen des Klägers in Höhe von 283,06 DM hinsichtlich \nder Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 9. \nJanuar 1998 nur 186,96 DM als beihilfefähige Aufwendungen \nanerkannt hat. Das beklagte Land hat im Ergebnis zu Recht die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers in Höhe von \n96,10 DM (42,18 DM + 53,92 DM) verneint, die auf die analog \nNrn. 2217 und 3301 GOÄ abgerechneten ärztlichen Leistungen \nentfallen.\n\n29\n\nNach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche \nLeistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen \nsind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand \ngleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet \nwerden. Gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ ist im Falle einer \nLeistungsberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ die entsprechend \nbewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu \nbeschreiben. Nur bei Leistungen, die in dem von der \nBundesärztekammer erstellten \"Verzeichnis der \nAnalog-Bewertungen\" enthalten sind, kann auf eine ausführliche \nBeschreibung der einem analogen Gebührenansatz zugrunde \nliegenden Leistung verzichtet werden, weil insoweit eine \nallgemeine Prüfung der Zulässigkeit der Analogbewertung \nbereits stattgefunden hat.\n\n30\n\nEbenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n6. Dezember 1995 - 10 K 1628/94 -.\n\n31\n\nIn dem von der Bundesärztekammer erstellten \"Verzeichnis \nder Analog-Bewertungen\" sind die hier streitigen Leistungen \n\"Atlastherapie nach Arlen\" und \"myofasziales Lösen in mehreren \nKörperzonen\" nicht enthalten. Daß die von Nrn. 2217 und 3301 \nGOÄ erfaßten ärztlichen Leistungen und die hier in Rede \nstehenden ärztlichen Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ \nnach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sind, vermag \ndas Gericht nicht festzustellen. Nr. 2217 GOÄ regelt die \nVergütung für die Einrenkung der Luxation eines \nSchultergelenks, Nr. 3301 GOÄ das modellierende Redressement \neiner schweren Hand und Fußverbildung. Daß die streitigen \nLeistungen \"Atlastherapie nach Arlen\" und \"myofasziales Lösen \nin mehreren Körperzonen\" mit diesen Leistungen zu vergleichen \nwären, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil \nnicht erkennbar ist, welche konkreten ärztlichen Leistungen \nsich hinter den genannten Stichworten verbergen. Eine \nverständliche Beschreibung der erbrachten Leistungen, die für \neine solche Beurteilung erforderlich gewesen wäre und zu der \ndie behandelnden Ärzte gegenüber dem Kläger gemäß § 12 Abs. 4 \nGOÄ verpflichtet gewesen wären, liegt auch unter \nBerücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 1998 \nnicht vor. Die Rechnung vom 9. Januar 1998 beschränkt sich auf \ndie Angabe der genannten Schlagworte. In der Stellungnahme der \nxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Mai 1998 heißt es zu dem Inhalt der \nBehandlung lediglich, die Patientin sei \"nach vorbereitender \nAtlastherapie von rechts lateral im Bereich aller \nSekundärbewegungsstörungen durchgearbeitet\" worden und es \nseien \"Weichteiltechniken\" in verschiedenen Bereichen \ndurchgeführt worden. Auch hieraus wird aber nicht deutlich, \nwelche konkreten Leistungen erbracht worden sind.\n\n32\n\nIm übrigen hat die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrer in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme vom 29. Mai \n1998 ausgeführt, daß die streitigen ärztlichen Leistungen \nihres Erachtens sachgerecht mit Nr. 3306 GOÄ abgerechnet \nwerden könnten. Der Erkenntnisstand des Gerichts bietet keinen \nAnlaß, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen. Da aber Nr. 3306 \nGOÄ in der Rechnung vom 9. Januar 1998 abgerechnet worden ist, \nist für eine zusätzliche analoge Abrechnung der Nrn. 2217 und \n3301 GOÄ auch unter diesem Aspekt kein Raum.\n\n33\n\nWeiter ist es im Hinblick auf den Beihilfebescheid vom \n6. März 1998 nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land die \nAufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Tochter im \nRahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung \ndes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 13. Januar 1998 nicht in \nvollem Umfang als beihilfefähig anerkannt hat. Die \nEntscheidung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, von diesen \nAufwendungen nur 60% als beihilfefähig anzuerkennen, ist nicht \nzu Lasten des Klägers rechtswidrig.\n\n34\n\nNach § 4 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen u.a. die Kosten für die Untersuchung, Beratung \nund Verrichtung durch einen Arzt. Nach § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO \numfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten für \neine vom Arzt schriftlich angeordnete - also nicht von ihm \nselbst durchgeführte - Heilbehandlung. In diesem Zusammenhang \nbestimmt § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO allerdings weiter, daß eine \nsolche ärztlich verordnete Heilbehandlung von einem \nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplom-Psychologen, \nKrankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und \nmedizinischen Bademeister durchgeführt werden muß, damit die \nentsprechenden Aufwendungen beihilfefähig sind.\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben sind die Aufwendungen des Klägers für \ndie Behandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven \nFörderung nach Petö schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es \nsich nicht um eine ärztliche Behandlung handelt und die \nbehandelnden Personen nicht dem Kreis der in § 4 Nr. 9 Satz 3 \nBVO genannten Personen angehören. Nach den von dem Kläger \nvorgelegten Unterlagen erfolgt die Behandlung im Rahmen der \nkonduktiven Förderung nach Petö durch sog. Konduktoren bzw. \nKonduktorinnen. In dem von dem Kläger eingereichten \nForschungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und \nSozialordnung aus dem Jahre 1992, S. 13 f., heißt es zu den \nKonduktoren: \"Das Berufsbild der Konduktorin (überwiegend \nweiblich) ist in der Bundesrepublik weitgehend unbekannt; ein \nauch nur annähernd vergleichbares Berufsbild gibt es \nhierzulande nicht: Es subsumiert therapeutische und eine Reihe \nweiterer psychagogischer und beratender Kompetenzen, die u.a. \nauf dem Wege einer achtsemestrigen praxisbezogenen \nHochschulausbildung erworben werden.\" Damit aber sind die \nKonduktoren keiner der in § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten \nBerufsgruppen zuzuordnen. Da schließlich auch für eine \nerweiternde Auslegung dieser Vorschrift keine Raum ist, \n\n36\n\nebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n26. März 1999 - 26 K 8514/98 -,\n\n37\n\nsind Aufwendungen für die Behandlung im Rahmen der \nkonduktiven Förderung nach Petö durch Konduktoren nicht \nbeihilfefähig, ohne daß es darauf ankäme, ob die \nBeihilfefähigkeit dieser Aufwendungen zudem ausgeschlossen \nist, weil es sich um eine nicht beihilfefähige \nheilpädagogische Behandlung und/oder eine nicht \nwissenschaftlich anerkannte Behandlung handelt.\n\n38\n\nWeiter ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land \nin seinem Beihilfebescheid vom 5. Mai 1998 von den von dem \nKläger mit seinem Antrag vom 9. März 1998 geltend gemachten \nAufwendungen in Höhe von insgesamt 859,70 DM nur 439,70 DM als \nbeihilfefähige Aufwendungen anerkannt und die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die \nBehandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung \nnach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom \n14. Januar 1998 in Höhe von 420,00 DM verneint hat. Zur \nBegründung wird insoweit zunächst auf die obigen Ausführungen \nverwiesen.\n\n39\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Anerkennung von \n60% dieser Aufwendungen als beihilfefähige Aufwendungen zu. \nDie Beihilfenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage für eine \nderartige Teilanerkennung der Beihilfefähigkeit der streitigen \nAufwendungen. Soweit die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrem \nSchreiben vom 5. August 1996 die Anerkennung von 60% der \nAufwendungen für die Behandlung der Tochter des Klägers im \nRahmen der konduktiven Förderung nach Petö befürwortet hatte, \nbezog sich dieses Schreiben allein auf die Frage der \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für eine \nBehandlung nach Petö im Rahmen eines Sommercamps. \nDementsprechend kann dieses Schreiben nicht als Zusage der xx \nxxxxxxxxxxxxxx verstanden werden, auch 60% etwaiger \nzukünftiger Aufwendungen für eine regelmäßige wöchentliche \nBehandlung der Tochter des Klägers als beihilfefähig \nanzuerkennen. Dies gilt um so mehr, als nach den \nVerwaltungsvorgängen der xxxxxxxxxxxxxxxx nicht zu erkennen \nwar, daß eine solche wöchentliche Behandlung der Tochter des \nKlägers in Zukunft angestanden hätte. Insoweit konnte der \nKläger auf der Grundlage dieses Schreibens nicht davon \nausgehen, daß das genannte Schreiben auch für die wöchentliche \nBehandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung \nnach Petö in demselben Umfang gelten würde. Weiter kann der \nKläger auch aus der ihn rechtswidrigerweise begünstigenden \nEntscheidung über die Gewährung einer Beihilfe zu einem Teil \nseiner Aufwendungen für die konduktive Förderung nach Petö in \ndem Beihilfebescheid vom 6. März 1998 keine weitergehenden \nAnsprüche ableiten. Auch dieser Bescheid enthält keine Zusage \nhinsichtlich der Beihilfegewährung in zukünftigen Fällen, \nsondern betrifft lediglich die Frage einer Beihilfe zu in der \nVergangenheit entstandenen Aufwendungen. Ob eine mögliche \nkrankengymnastische Behandlung der Tochter des Klägers zu \neinem höheren Beihilfeanspruch geführt hätte, wie der Kläger \ngeltend macht, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne \nBelang, da derartige Vergleichsberechnungen nach der \nSystematik der Beihilfenverordnung, derzufolge eine Beihilfe \nnur zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährt wird, \nkeinen Beihilfeanspruch begründen können.\n\n40\n\nSchließlich ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte \nLand in seinem Beihilfebescheid vom 5. Mai 1998 von den von \ndem Kläger mit seinem Antrag vom 4. April 1998 geltend \ngemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.360,34 DM nur \n909,48 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Soweit \ndas beklagte Land die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des \nKlägers für die Behandlung seiner Tochter im Rahmen der \nkonduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Januar 1998 in Höhe von \n420,00 DM verneint hat, ergibt sich die Rechtmäßigkeit dieser \nEntscheidung aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte dafür, \ndaß dem Kläger im Hinblick auf die übrigen mit diesem Antrag \ngeltend gemachten Aufwendungen ein weitergehender \nBeihilfeanspruch zustehen könnte, sind weder von ihm \nvorgetragen noch anderweitig ersichtlich.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozeßordnung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-06/26-k-5752-98","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-06/26-k-5752-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304851","retrieved":"2026-07-09 03:32:07.772113+00:00"}}