{"status":"available","doknr":"OLD304850","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0606.26K10538.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"26 K 10538/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten \nLandes. Ihre im Jahre 1993 geborene Tochter leidet an einer \nminimalen cerebralen Dysfunktion mit Störungen in der \nFeinmotorik, der Handmotorik und der Wahrnehmung. Die Tochter \nder Klägerin wurde deswegen ab Sommer 1997 im Rahmen einer \nsog. mehrdimensionalen Entwicklungstherapie im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx \nbehandelt. Die Behandlung erfolgte durch eine an diesem \nInstitut beschäftigte Diplompädagogin. Zu den diesbezüglichen \nAufwendungen der Klägerin für die Behandlung ihrer Tochter im \ndritten Quartal 1997 gemäß der Rechnung des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 12. November 1997 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nder Klägerin mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 eine \nentsprechende Beihilfe.\n\n3\n\nUnter dem 3. März 1998 beantragte die Klägerin bei der \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 910,68 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 869,00 DM für die Behandlung der Tochter der Klägerin im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \ngemäß dessen Rechnung vom 26. Februar 1998. Mit Bescheid vom \n25. März 1998 gewährte die xx xxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin auf \ndiesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 33,33 \nDM. Dabei wurden die Aufwendungen der Klägerin für die \nBehandlung ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Begründung \nnicht als beihilfefähig anerkannt, dass die erforderliche \närztliche Verordnung nicht vorgelegt worden sei. Nachdem die \nKlägerin diese vorgelegt hatte, bat die xxxxxxxxxxxxxxxx mit \nSchreiben vom 19. Mai 1998 um die Beantwortung weiterer Fragen \nzu der Verordnung und zu der Art der Behandlung der Tochter \nder Klägerin.\n\n4\n\nUnter dem 28. April 1998 beantragte die Klägerin bei der \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 300,88 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 237,00 DM für die Behandlung der Tochter der Klägerin im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \ngemäß dessen Rechnung vom 9. April 1998. Mit Bescheid vom 25. \nMai 1998 gewährte die xxxxxxx xxxxxxxxx der Klägerin auf \ndiesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 51,10 \nDM. Dabei wurden die Aufwendungen der Klägerin für die \nBehandlung ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht als beihilfefähig \nanerkannt. Zur Begründung verwies die xxxxxxxxxxxxxxxx auf ihr \nSchreiben vom 19. Mai 1998.\n\n5\n\nUnter dem 3. Juni 1998 beantragte die Klägerin bei der \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx erneut eine Beihilfe zu ihren \nAufwendungen in Höhe von 869,00 DM für die Behandlung ihrer \nTochter im xxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß dessen \nRechnung vom 26. Februar 1998. Unter dem 4. Juni 1998 \nbeantragte die Klägerin bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nerneut eine Beihilfe zu ihren Aufwendungen in Höhe von 237,00 \nDM für die Behandlung ihrer Tochter im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx \ngemäß dessen Rechnung vom 9. April 1998. Zur Begründung \nverwies die Klägerin auf die vorgelegte ärztliche Verordnung \nund darauf, dass ihr mit dem Bescheid vom 5. Dezember 1997 zu \ndiesen Aufwendungen schon einmal Beihilfe gewährt worden \nsei.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 lehnt die \nxx xxxxxxxxxxxxxx die Gewährung einer Beihilfe zu den \ngenannten Aufwendungen erneut ab. Hiergegen legte die Klägerin \nmit Schreiben vom 18. August 1998 Widerspruch ein, den die \nxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 6. November \n1998, zugestellt am 11. November 1998, als unbegründet \nzurückwies. Hierbei stützte sich die xxxxxxxxxxxxxxxx u.a. \ndarauf, dass die behandelnde Diplompädagogin nicht dem Kreis \nder in § 4 Nr. 9 Beihilfenverordnung aufgeführten \nHeilhilfsberufe angehöre. Dass auf die Rückforderung der in \nder Vergangenheit rechtswidrig gewährten Beihilfe verzichtet \nworden sei, führe nicht zu einem Beihilfeanspruch der \nKlägerin.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 8. Dezember 1998 Klage erhoben, mit der \nsie zunächst die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von \n1.200,80 DM begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 25. März 1999, \nbei Gericht eingegangen am 26. März 1999, hat die Klägerin ihr \nBegehren dahingehend modifiziert, dass sie nur noch die \nGewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 884,80 DM begehrt.\n\n8\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens macht die Klägerin \ngeltend, dass die Behandlungskosten im Zeitpunkt der ersten \nablehnenden Entscheidung bereits entstanden gewesen seien. Sie \nhabe auf die Richtigkeit des Bescheides vom 5. Dezember 1997 \nund die darin grundsätzlich zum Ausdruck gebrachte \nBeihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen vertraut. Dieses \nVertrauen habe auch in Ansehung des Bescheides vom 25. März \n1998 fortbestanden, da die xx xxxxxxxxxxxxxx hiermit nur die \närztliche Verordnung angefordert, nicht aber grundsätzliche \nZweifel an der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geäußert \nhabe. Das beklagte Land habe unter Berücksichtigung des \nsozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der auch im \nVerwaltungsrecht gelte, sein Recht verwirkt, die \nBeihilfegewährung zu versagen. Im Übrigen stehe eine \nDiplompädagogin in ihrer Qualifikation den in § 4 Nr. 9 \nBeihilfenverordnung genannten Personen gleich, so daß eine \nanaloge Anwendung dieser Vorschrift geboten sei.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 25. \nMärz 1998, 19. Mai 1998, 30. Juni 1998 und 7. Juli \n1998 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nvom 6. November 1998 zu verpflichten, ihr auf ihren \nBeihilfeantrag vom 3. März 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 695,20 DM zu gewähren und auf \nihren Antrag vom 28. April 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 189,60 DM, und das beklagte \nLand zu verurteilen, den Gesamtbetrag von 884,80 DM \nmit 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden und in dem \nWiderspruchsbescheid.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n19. April 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin die Klage in ihrem Schriftsatz vom \n25. März 1999 durch die Reduzierung des Betrages der begehrten \nBeihilfe zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. \n3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n19\n\nDie Beihilfebescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n25. März 1998, 19. Mai 1998, 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf weitere Beihilfe zu ihren Anträgen vom 3. März 1998 und \nvom 28. April 1998.\n\n20\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) \nin der hier maßgeblichen Fassung der Vierzehnten Verordnung \nzur Änderung der Beihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GV. NW \nS. 197) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur \nWiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange. Weiter bestimmt § 4 Nr. 1 BVO, dass die \nbeihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für die \nUntersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt \numfassen. Ferner umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen \nnach § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO die Kosten für eine vom Arzt \nschriftlich angeordnete - also nicht von ihm selbst \ndurchgeführte - Heilbehandlung. In diesem Zusammenhang \nbestimmt § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO allerdings weiter, dass eine \nsolche ärztlich verordnete Heilbehandlung von einem \nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplom-Psychologen, \nKrankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und \nmedizinischen Bademeister durchgeführt werden muss, damit die \nentsprechenden Aufwendungen beihilfefähig sind.\n\n21\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das \nbeklagte Land in den Beihilfebescheiden vom 25. März 1998, \n19. Mai 1998, 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 die Aufwendungen \nder Klägerin für die Behandlung ihrer Tochter im \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \ngemäß dessen Rechnungen vom 26. Februar 1998 in Höhe von \n869,00 DM und vom 9. April 1998 in Höhe von 237,00 DM nicht \nals beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Diese \nAufwendungen der Klägerin sind schon deshalb nicht \nbeihilfefähig, weil es sich bei der Behandlung der Tochter der \nKlägerin im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxx nicht um eine ärztliche Behandlung handelt und die \nbehandelnden Personen nicht dem Kreis der in § 4 Nr. 9 Satz 3 \nBVO genannten Personen angehören. Nach den Angaben der \nKlägerin wurde die Behandlung ihrer Tochter von einer \nDiplompädagogin durchgeführt. Diplompädagogen aber gehören \nnicht zu den in § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten \nBerufsgruppen.\n\n22\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Nr. 9 Satz 3 \nBVO kommt auch eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift \nnicht in Betracht. Die Regelung des § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO \nenthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine \nHeilbehandlung durch einen Arzt zu erfolgen hat. \nDementsprechend muss der Personenkreis, der berechtigt sein \nsoll, ärztliche Aufgaben zu übernehmen, eng begrenzt sein, um \neine fach- und sachgerechte Behandlung des Patienten \nsicherzustellen. Aufwendungen für ärztlich verordnete \nHeilbehandlungen sind daher nur dann beihilfefähig, wenn sie \nvon den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Behandlern \ndurchgeführt werden, bei denen es sich durchweg um Angehörige \nvon Heilhilfsberufen handelt, für die eine staatliche Regelung \nder Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht.\n\n23\n\nEbenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n26. März 1999 - 26 K 8514/98 -.\n\n24\n\nZu diesem Kreis von Heilhilfsberufen, für die eine \nstaatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes \nbesteht, gehören Diplompädagogen nicht.\n\n25\n\nAngesichts dieser Erwägungen kommt auch eine analoge \nAnwendung des § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO auf Diplompädagogen nicht \nin Betracht. Insoweit liegt keine Regelungslücke vor, sondern \neine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Beschränkung des \nAnwendungsbereichs der Vorschrift auf Angehörige von \nbestimmten Heilhilfsberufen. In diesem Zusammenhang kommt auch \nder Frage, ob die Behandlung im Einzelfall fachgerecht \ndurchgeführt wird, keine entscheidende Bedeutung zu, da dies \nkann von der jeweiligen Beihilfestelle nicht zumutbar \nüberprüft werden kann. Welche Regelungen insoweit für den \nBereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, kann \nebenfalls dahinstehen, weil die beihilferechtlichen \nVorschriften eine Erweiterung des Kreises der Therapeuten \nnicht erlauben. Ob die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden \nAufwendungen der Klägerin darüber hinaus ausgeschlossen ist, \nweil es sich bei der in Rede stehenden Behandlung um eine \nnicht beihilfefähige heilpädagogische Behandlung und/oder eine \nnicht wissenschaftlich anerkannte Behandlung handelt, kann \ndementsprechend hier dahinstehen.\n\n26\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Gewährung von \nBeihilfe zu den streitigen Aufwendungen unter dem Aspekt zu, \ndass die xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ihr zu entsprechenden \nAufwendungen mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 Beihilfe \ngewährt hatte. Aus dieser sie rechtswidrigerweise \nbegünstigenden Entscheidung kann die Klägerin keine \nweitergehenden Ansprüche ableiten. Der Bescheid vom \n5. Dezember 1997 enthält zunächst keine verbindliche \nFeststellung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen \nauch für die Zukunft. Dies ergibt sich daraus, dass sich der \nRegelungsgehalt eines Beihilfebescheides regelmäßig auf die \nEntscheidung beschränkt, ob zu konkreten, bereits entstandenen \nAufwendungen Beihilfe gewährt wird. Eine grundsätzliche \nKlärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen sieht \ndie Beihilfenverordnung nur in einigen, hier nicht \neinschlägigen Sonderfällen vor. In Übereinstimmung hiermit \nbeschränkte sich auch der Bescheid vom 5. Dezember 1997 auf \ndie Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe zu den mit \ndem entsprechenden Antrag der Klägerin geltend gemachten, \nbereits entstandenen Aufwendungen. Ein weitergehender \nRegelungsgehalt ist weder dem Wortlaut des Bescheides noch den \nsonstigen Umständen zu entnehmen. Angesichts dieses \nbeschränkten Regelungsgehaltes des Bescheides vom 5. Dezember \n1997 vermochte der Bescheid auch kein rechtlich \nschützenswertes Vertrauen der Klägerin darauf zu begründen, \ndass weitere Aufwendungen dieser Art ebenfalls stets als \nbeihilfefähig anerkannt würden. Für ein solches schutzwürdiges \nVertrauen fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt. Eine \nZusage der xxxxxxxxxxxxxxxx, in vergleichbaren Fällen auch in \nZukunft Beihilfe zu gewähren, enthält der Bescheid vom 5. \nDezember 1997 angesichts seines insoweit eindeutigen \nWortlautes schließlich ebenfalls nicht.\n\n27\n\nDer geltend gemachte Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt \nsich weiter auch nicht aus dem Rechtsgedanken der Verwirkung, \nda dieser zwar zum Untergang eines Rechts führen, die \nEntstehung eines Anspruchs aber nicht begründen kann. Soweit \ndie Klägerin geltend macht, die xxxxxxxxxxxxxxxx habe ihr \nAblehnungsrechts verwirkt, ist ein solcher Rechtsgedanke dem \nVerwaltungsrecht fremd. Maßgeblich ist insoweit nicht das \nRecht der Behörde, einen bestimmten Antrag abzulehnen, sondern \nallein die Frage, ob dem Betroffenen - hier also der Klägerin \n- das mit dem Antrag geltend gemachte Recht zu steht. Ein \nsolches Recht kann aber durch die Annahme einer Verwirkung \neines Ablehnungsrechts der Behörde nicht originär begründet \nwerden. Soweit sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen \nHerstellungsanspruch beruft, verhilft auch dieser \nRechtsgedanke ihrer Klage nicht zum Erfolg. Ungeachtet der \nFrage seiner Anwendbarkeit im Bereich des Beihilferechts kann \njedenfalls auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur \ndazu führen, dass ein anderweitig begründeter Anspruch als \nfortbestehend angesehen wird, wenn sein Untergang auf ein \nrechtswidriges Verhalten der Behörde zurückzuführen ist; eine \noriginäre Anspruchsbegründung bewirkt der sozialrechtliche \nHerstellungsanspruch nicht.\n\n28\n\nSteht der Klägerin demnach kein Anspruch auf weitere \nBeihilfe zu, hat sie auch keinen Anspruch auf die begehrten \nZinsen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-06/26-k-10538-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-06/26-k-10538-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304850","retrieved":"2026-07-09 03:32:07.678905+00:00"}}