{"status":"available","doknr":"OLD304860","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0605.1L1434.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-05","aktenzeichen":"1 L 1434/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDie Entscheidungsformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufzugeben, es zu unterlassen, das Grundstück \nNr. xx im Baugebiet „xxxxxxxxxxxxxxxxx\" in \nxxxxxxxxxxxx an einen anderen Bewerber als die \nAntragsteller zu übertragen, bis über die \nRechtmäßigkeit der Aufhebung des Beschlusses vom \n15. Februar 2000 rechtskräftig entschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Es fehlt an der Glaubhaftmachung des \ngemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, 294 ZPO erforderlichen \nAnordnungsanspruches. \n\n5\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern gegenüber \nder Antragsgegnerin ein den Verkauf an Dritte hindernder \nAnspruch auf Übertragung des vorbezeichneten Grundstücks oder \nzumindest auf eine neu zu treffende Vergabeentscheidung \nzusteht. \n\n6\n\nEin Anspruch auf Übertragung des Grundstücks Nr. xx ergibt \nsich nicht aus dem Beschluss des Ausschusses für \nLiegenschaften und Wirtschaftsförderung der Antragsgegnerin \nvom 15. Februar 2000, mit dem dieser (zunächst) entschieden \nhatte, den Antragstellern das fragliche Grundstück zu \nübertragen. Der Beschluss ist nicht geeignet gewesen, einen \nÜbertragungsanspruch der Antragsteller zu begründen. Dies \nhätte vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerin sich bereits mit \nder Entscheidung des Ausschusses für Liegenschaften und \nWirtschaftsförderung hätte rechtlich verpflichten wollen, den \nAntragstellern das Grundstück Nr. xx zu übertragen. Eine \nsolche Rechtswirkung ist der Ausschussentscheidung indes nicht \nbeizumessen. Die Vergabeentscheidung des Ausschusses für \nLiegenschaften und Wirtschaftsförderung stellt weder einen sie \nzur Grundstücksübertragung verpflichtenden Verwaltungsakt im \nSinne von § 35 VwVfG NRW dar, noch ist dem Beschluss vom \n15. Februar 2000 der Rechtscharakter einer (öffentlich-\nrechtlichen) Willenserklärung beizumessen, mit dem die \nAntragsgegnerin sich - sei es im Wege eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrages, sei es einseitig - verpflichtet hätte, \ndas Grundstück Nr. xx im Baugebiet „xxxxxxxx xxxxxxxx\" an die \nAntragsteller zu übertragen. Weder Inhalt noch äußere Form des \nBeschlusses vom 15. Februar 2000, den Antragstellern bekannt \ngegeben mit Schreiben vom 16. Februar 2000, lassen darauf \nschließen, dass mit diesem der Erlass eines Verwaltungsaktes \nbzw. die Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung \nbeabsichtigt war, durch den Rechte und Pflichten begründet \nwerden sollten. Vielmehr spricht das Mitteilungsschreiben der \nAntragsgegnerin vom 16. Februar 2000 dafür, dass diese mit dem \nBeschluss des Ausschusses (lediglich) die internen \nVoraussetzungen für den späteren Abschluss eines \nGrundstückskaufvertrages schaffen wollte. So wird in dem \nSchreiben ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Ausschuss \nsich damit einverstanden erklärt habe, das Grundstück Nr. xx \nan die Antragsteller zu übertragen, und dass damit die \nformellen Voraussetzungen zum Abschluss eines entsprechenden \nnotariellen Kaufvertrages vorlägen. Gegen eine Auslegung des \nBeschlusses vom 15. Februar 2000 im Sinne eines \nVerwaltungsaktes bzw. der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen \nWillenserklärung spricht darüber hinaus der Umstand, dass der \nBeschluss des Ausschusses keine konkreten Angaben zur \nAusgestaltung des noch zu schließenden \nGrundstückskaufvertrages enthält und damit weder für die \nAntragsteller noch die Antragsgegnerin die jeweiligen Rechte \nund Pflichten konkret umrissen gewesen sind. Es ist aber nicht \nnachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin den \nAntragstellern ohne Fixierung des genauen Vertragswortlautes \nim Vorfeld bereits einen Erfüllungsanspruch auf Übertragung \ndes Grundstücks hätte einräumen wollen. Schließlich spricht \ngegen die Auslegung des Ausschussbeschlusses im Sinne eines \ndie Antragsgegnerin bindenden Rechtsaktes der Umstand, dass \ngemäß § 313 BGB ein Vertrag, durch den sich der eine Teil \nverpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen \noder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Dieses \nFormerfordernis gilt dabei auch für nur einseitige \nVerpflichtungen sowie bindende Erklärungen im Vorfeld des \neigentlichen Hauptvertrages wie z.B. Vorverträge oder die \nEinräumung von Optionsrechten.\n\n7\n\nVgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 58. Aufl., \n§ 313 Anm. 11; Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2. 3. Aufl., \n§ 313 Anm. 32/33.\n\n8\n\nEin der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügendes \nRechtsgeschäft ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Aus §§ 57, \n59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. §§ 313, 125 Satz 1 BGB ergibt sich, \ndass auch ein zur Veräußerung bzw. zum Erwerb eines \nGrundstücks verpflichtender öffentlich-rechtlicher Vertrag, \nder der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form ermangelte, nichtig \nwäre. \n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Kopp, VwVfG, 6. Aufl. (1996), \n§ 57 Anm. 11 m.w.N.\n\n10\n\nDass die Entscheidung des Ausschusses für Liegenschaften \nund Wirtschaftsförderung vom 15. Februar 2000 notariell \nbeurkundet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Würde man den \nBeschluss des Ausschusses als rechtsverbindliche Verpflichtung \nzur Übertragung eines Grundstückes qualifizieren, ergäbe sich \ndaher auf Grund Formnichtigkeit kein Anspruch der \nAntragsteller auf Übertragung des fraglichen Grundstücks. Es \nist indes nicht nachvollziehbar, dass der Wille des \nAusschusses auf die Abgabe einer nichtigen Erklärung gerichtet \ngewesen sollte. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine \nBeurteilung des Ausschussbeschlusses als Verwaltungsakt. \nDessen grundsätzliche Formfreiheit (§ 37 Abs. 2 bis 4 VwVfG) \nsteht unter dem Vorbehalt einer durch besondere \nRechtsvorschriften bestimmten Form,\n\n11\n\nvgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. \n(1998), § 37 Anm. 32; Kopp, a.a.O., § 37 Anm. 15,\n\n12\n\ndie hier durch § 313 BGB verlangt wird. Da jene Bestimmung \nfür alle Geschäfte gilt, die auf den in ihr bezeichneten \nRechtserfolg gerichtet sind, erfasst sie ebenso wie den \nöffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 57, 2. Halbsatz VwVfG) auch \nden Verwaltungsakt. Auch insoweit ist - ungeachtet der Frage \neiner sich gegebenenfalls aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ergebenden \nNichtigkeit - schon nicht davon auszugehen, dass der Ausschuss \nunter Umgehung des Formerfordernisses des § 313 BGB einen \nVerwaltungsakt erlassen wollte.\n\n13\n\nIst demnach dem Beschluss des Ausschusses für \nLiegenschaften und Wirtschaftsförderung vom 15. Februar 2000 \nkeine anspruchsbegründende Wirkung zuzumessen, stellt sich die \nweiterführende Frage nicht mehr, ob der Aufhebungsbeschluss \nvom 11. April 2000 zum Untergang des Anspruches geführt oder \nwegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorerst nicht geführt hat. \n\n14\n\nDie Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend \nmachen, die vom Ausschuss für Liegenschaften und \nWirtschaftsförderung am 11. April 2000 zu ihren Lasten und zu \nGunsten der Beigeladenen getroffene Vergabeentscheidung \nverletze den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG in \nVerbindung mit den von der Antragsgegnerin aufgestellten und \npraktizierten Vergabekriterien. Es ist nicht ersichtlich, dass \ndie Entscheidung, die Antragsteller bei der Grundstücksvergabe \nnicht zu berücksichtigen, ermessensfehlerhaft ist, sodass sich \nauch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine den \nVerkauf an die Beigeladenen hindernde erneute \nVergabeentscheidung, geschweige denn auf Übertragung des \nfraglichen Grundstücks ergibt. Wie sich aus der Niederschrift \nüber die Sitzung des Ausschusses vom 15. Februar 2000 ergibt, \nsind bei der Auswahl der Bewerber die Kriterien soziale \nAspekte (Mieter/Eigentümer), persönliche Verhältnisse (z.B. \nKinderzahl) sowie Aspekte der Wirtschaftsförderung in den \nVordergrund gestellt worden. Ferner sollten die an die \nErwerber verkauften Grundstücke kurzfristig bebaut werden. Aus \nder in der Sitzung vorliegenden Vorschlagsliste der „Bewerber \nfür ein Grundstück am xxxxxxxx\" ergibt sich hinsichtlich der \nAntragsteller u.a. die Anmerkung „Mieter in beengten \nWohnverhältnissen, 14 qm/Person, sozialer Aspekt\". Zu Grunde \nlagen dieser Anmerkung die Angaben der Antragsteller in dem \nvon ihnen unter dem Datum 7. Januar 2000 ausgefüllten \nFragebogen zur „Bewerbung um ein städtisches Baugrundstück am \nxxxxxxxx\". In dem Fragebogen wurden von der Antragsgegnerin \nausdrücklich Angaben zur „jetzigen Wohnung\" erbeten. Die \nAntragsteller verwiesen insoweit auf eine ca. 70 qm große \nMietwohnung in xxxxxx. Ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin holte diese am \n11. Februar 2000 eine Kurzauskunft aus dem Melderegister ein, \nwonach die Antragsteller mit ihren drei Kindern unter der von \nihnen im Fragebogen angegebenen Adresse gemeldet waren. \nTatsächlich hielten sich die Antragsteller aus beruflichen \nGründen zu diesem Zeitpunkt bereits in den USA auf, wobei der \nAufenthalt nach eigenen Angaben bis Frühjahr 2002 andauern \nsoll. Vor diesem Hintergrund lässt die Entscheidung des \nAusschusses vom 11. April 2000, die Antragsteller - unter \nAufhebung der Entscheidung vom 15. Februar 2000 - nicht zu \nberücksichtigen, keinen Ermessensfehler erkennen. Wie sich der \nSitzungsniederschrift entnehmen lässt, wurde zur Begründung \nder Beschlussvorlage darauf verwiesen, erst nach der \nAusschusssitzung vom 15. Februar 2000 sei bekannt geworden, \ndass sich die Antragsteller nicht nur vorübergehend, sondern \nfür längere Zeit in den USA aufhielten. Auf Grund der \nunvollständigen Angaben im Fragebogen bezüglich Wohnort und \nWohnverhältnissen sei es zu einer falschen Prioritätensetzung \ngekommen, sodass der zunächst abgegebene Vorschlag für eine \nGrundstücksvergabe zurückgezogen und statt dessen ein anderer \nBewerber vorgeschlagen werde. Danach sind keine Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, dass die Nichtberücksichtigung der \nAntragsteller nicht im Einklang mit den Vergaberichtlinien der \nAntragsgegnerin erfolgt ist. Dies gilt insbesondere mit Blick \ndarauf, dass die Antragsgegnerin, wie bereits angeführt, bei \nder Vergabeentscheidung u.a. den Gesichtspunkt der zeitnahen \nBebauung der zu übertragenen Grundstücke berücksichtigt hat. \nDieser Aspekt unterliegt jedoch bei den Antragstellern aus der \nSicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf den USA-Aufenthalt \neinigen Unsicherheiten, mögen die Antragsteller auch \n(gegenwärtig) beabsichtigen, im Frühjahr 2002 nach xxxxxx \nzurückzukehren.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, \n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag \ngestellt und sich damit am Kostenrisiko nicht beteiligt haben \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-05/1-l-1434-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-06-05/1-l-1434-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304860","retrieved":"2026-07-09 03:32:08.530241+00:00"}}