{"status":"available","doknr":"OLD304912","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0526.24K8488.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"24 K 8488/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Die Kläger sind die Eltern des am xxxxxxxxxxx 1998 \ngeborenen Kindes xxxxxxxxxxx. Sie bewarben sich zunächst unter \ndem 20. April 1999 bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxx um die Aufnahme ihres Kindes und schlossen am \n4. Mai 1999 einen Betreuungsvertrag, nach dem das Kind mit \nWirkung vom 1. Juni 1999 in die Kindertagesstätte aufgenommen \nwerden sollte. \nTatsächlich hat das Kind jedoch die Kindertagesstätte nie \nbesucht, weil die Kläger den Betreuungsvertrag bereits Anfang \nMai 1999 kündigten.\nDurch Bescheid vom 10. September 1999 zog daraufhin der \nBeklagte die Kläger für die Zeit von Juni bis August 1999 zu \neinem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 600,00 DM heran. \nHiergegen erhoben die Kläger am 5. Oktober 1999 Widerspruch, \nmit dem sie u.a. geltend machten, daß der von xxxxxx nicht in \nAnspruch genommene Kindergartenplatz anderweitig besetzt \nworden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid \nvom 18. November 1999, zugestellt am 26. November 1999, als \nunbegründet zurück. \nMit ihrer am 22. Dezember 1999 erhobenen Klage machen die \nKläger geltend: Der Beklagte sei nicht berechtigt, öffentlich-\nrechtliche Kindergartenbeiträge zu erheben, weil es sich bei \ndem Vertrag zwischen den Kläger und der Kindertagesstätte um \neinen solchen privatrechtlicher Natur handele. Deshalb könne \nder Elternbeitrag auch nur ein privatrechtliches Entgelt sein, \ndas im Streitfalle im Zivilrechtswege durchgesetzt werden \nmüsse. Selbst wenn der Beklagte zur Erhebung öffentlich-\nrechtlicher Beiträge berechtigt sei, müsse er berücksichtigen, \ndaß der Betreuungsbetrag mit Fax vom 6. Mai 1999 gekündigt \nworden sei. Diese Kündigung habe ausgesprochen werden dürfen, \nweil der Betreuungsvertrag eine Probezeit vorgesehen habe. \nZudem sei darauf hinzuweisen, daß unstreitig der \nKindergartenplatz anderweitig vergeben worden sei. Der \nBeklagte wäre daher ungerechtfertigt bereichert, wenn er \nsowohl von den Kläger als auch von den Eltern des anstelle von \nxxxxxx letztlich aufgenommenen Kindes Elternbeiträge erheben \nkönnte. Zudem enthalte der Betreuungsvertrag auch keinen \nBeginn der Betreuung, so daß der Beklagte nicht einfach für \ndie Zeit von Juni bis August 1999 einen Beitrag verlangen \nkönne.\nDie Kläger beantragen,\nden Bescheid des Beklagten vom 10. September 1999 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n18. November 1999 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nMit Beschluß vom 9. Februar 2000 hat das erkennende Gericht im \nVerfahren 24 L 4145/99 die aufschiebende Wirkung der \nvorliegenden Klage angeordnet, weil es ernstliche Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides sah. \nDiese beruhten darauf, daß der Beklagte der Behauptung der \nKläger nicht entgegengetreten war, wonach der \nKindergartenplatz anderweitig vergeben worden sei. Seien \nnämlich dem Beklagten für den hier fraglichen \nKindertagesstättenplatz aufgrund einer Neubelegung \nElternbeiträge zugeflossen, komme die Heranziehung der Kläger \ndafür nicht in Betracht.\nDer Beklagte hat daraufhin zur Frage der Neubelegung des \nKindertagesstättenplatzes Ermittlungen angestellt und dem \nGericht mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 mitgeteilt, daß \nnach telefonischer Auskunft eines Vorstandsmitglieds der \nKindertagesstätte der für die Tochter der Kläger freigehaltene \nKindergartenplatz erst zum 1. September 1999 habe neu belegt \nwerden können. Hierzu haben sich die Kläger nicht geäußert.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nDas Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil \ndie Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen und die \nBeteiligten gehört worden sind.\nDie Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide \nrechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nInsoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß \ndes Gerichts vom 9. Februar 2000 (24 L 4145/99) Bezug \ngenommen, wonach der Beklagte - auch im Falle der Kläger - \nnicht nur grundsätzlich zur Erhebung der Elternbeiträge \nberechtigt ist, sondern auch ungeachtet einer zur Unzeit \nerfolgenden Kündigung des privatrechtlichen \nBetreuungsvertrages die Zahlung der Elternbeiträge verlangen \ndarf, wenn eine kurzfristige Wiederbelegung des \nKindergartenplatzes nicht möglich ist. \nErfolgt eine Kündigung - wie vorliegend - kurz vor Ende des \nKindergartenjahres, das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KTG dem \nSchuljahr entspricht, so erfolgt sie zur Unzeit, weil \nregelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein \nNeubelegung des Kindergartenplatzes für die restliche Laufzeit \ndes Kindergartenjahres noch möglich ist,\nvgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 15. Februar 2000 \n- 24 K 434/99 -.\nVorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß eine \nNeubelegung des fraglichen Kindergartenplatzes entgegen der \nvon den Klägern aufgestellten Behauptung bis zum Ablauf des \nKindergartenjahres nicht erfolgt ist. Denn die Kläger sind dem \nvom Beklagten mitgeteilten Ermittlungsergebnis nicht \nentgegengetreten. \nDamit schulden die Kläger ungeachtet der von ihnen erklärten \nKündigung des privatrechtlichen Betreuungsvertrages den \ngesetzlichen Elternbeitrag bis zum Ablauf des \nKindergartenjahres, also bis zum 31. August 1999. Wäre es \nnämlich den Klägern möglich, sich durch eine Kündigung des \nBetreuungsvertrages der Beitragspflicht für das restliche \nKindergartenjahr zu entziehen, stünde dies im Widerspruch zu \ndem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegten Prinzip, daß die \nPersonensorgeberechtigten durch den Elternbeitrag zu den \ngesamten Jahresbetriebskosten beizutragen haben. Bei einer nur \nanteilmäßige Deckung der Betriebskosten durch die Kläger würde \nentgegen dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK zum Ausdruck kommenden \ngesetzgeberischen Willen der restliche Deckungsanteil bewußt \nder Allgemeinheit und dem Träger des Kindergartens \naufgebürdet.\nDie Höhe des geforderten Elternbeitrags entspricht - ausgehend \nvon dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nEinkommenssteuerbescheid 1998 - der Tabelle der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung \nfür Kinder unter 3 Jahren. Die Höhe des Beitrags ist von den \nKlägern auch nicht angegriffen worden.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-26/24-k-8488-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-26/24-k-8488-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304912","retrieved":"2026-07-09 03:32:12.904363+00:00"}}