{"status":"available","doknr":"OLD304926","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0525.18K3975.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-25","aktenzeichen":"18 K 3975/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der Klage begehrt der Kläger eine Änderung seines \nFamiliennamens „T\" in „T1\".\n\n3\n\nAm 2. Januar 1998 beantragten der Kläger und seine Ehefrau \nbei dem Beklagten die vorgenannte Namensänderung. Zur \nBegründung wurde darauf hingewiesen, daß die älteste Schwester \ndes Vaters des Klägers den Namen T1 in der nunmehr gewünschten \nSchreibweise geführt habe. Ein verstorbener Vetter des \nKlägers, Herr T2 aus U sei der Vater der Fernsehmoderatorin T3 \ngewesen und habe ebenfalls die nunmehr gewünschte \nNamensbezeichnung geführt. Geschäftliche Probleme mit der \njetzigen Namensschreibweise T seien ebenfalls ein Grund für \nden Namensänderungsantrag. In den Archiven von S und N habe \nman die Schreibweise „T\" nicht gefunden. \n\n4\n\nZur Begründung des Antrages legte der Kläger dem Beklagten \nverschiedene Geburts- und Heiratsurkunden vor, aus denen zu \nersehen ist, in welcher Schreibweise der Familienname jeweils \ngeführt wurde. Der Vater des Klägers führte den Familiennamen \nin derselben Schreibweise, wie ihn auch der Kläger führt. Bei \neiner telefonischen Unterredung mit dem Beklagten am \n23. März 1998 teilte der Kläger diesem außerdem mit, daß er \neinen Vertrieb für CD´s betreibe und sich bessere \nwirtschaftliche Bedingungen erhoffe, wenn bekannt werde, daß \ner mit der Fernsehmoderatorin verwandt sei. Außerdem \nübersandte der Kläger dem Beklagten Abschriften seines \nSchriftverkehrs mit dem Standesamt der Stadt U1, denen zu \nentnehmen ist, daß die Stadt U1 eine standesamtliche \nNamensberichtigung des Familiennamens abgelehnt hatte. \n\n5\n\nAm 3. März 1998 meldete der Kläger bei der Stadt U1 ein \nGewerbe unter dem Namen „T1 Naturarznei- und Kompaktdisk-\nVertrieb\" an. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 1998 übersandte der Kläger dem \nBeklagten weitere Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß der \nKläger den nunmehr gewünschten Familiennamen in der \nSchreibweise „T1\" im Rechtsverkehr mit Banken und \nVersicherungen bereits verwendete. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 1998 gab der Beklagte dem \nKläger und seiner Ehefrau Gelegenheit, sich zu der \nbeabsichtigten Ablehnung des Antrages zu äußern. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 16. November 1998 wies der Kläger erneut \ndarauf hin, daß die älteste Schwester seines Vaters bereits \nden Familiennamen „T1\" getragen habe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 2. März 1999 - dem Kläger und seiner \nEhefrau zugestellt am 4. des Monats - lehnte der Beklagte die \nbeantragte Familiennamensänderung ab. Zur Begründung wies er \ndarauf hin, einen wichtigen Grund für die Namensänderung im \nSinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz hätten der Kläger \nund seine Ehefrau nicht dargelegt. Der Wunsch, den \nFamiliennamen in derselben Schreibweise zu führen wie die aus \nden Medien bekannte T3, sei zwar nachvollziehbar, rechtfertige \njedoch keine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die \nangeführten geschäftlichen Probleme stellten einen wichtigen \nGrund ebenfalls nicht dar. Der Familienname stehe \ngrundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. \nDie Tatsache, daß der Kläger seinen Familiennamen \n- offensichtlich bewußt - bereits in der von ihm begehrten \nSchreibweise führe, begründe keinen Anspruch auf Änderung des \nFamiliennamens. Es entstehe vielmehr der Eindruck, daß es erst \nzu Irritationen hinsichtlich der Schreibweise des \nFamiliennamens gekommen sei, nachdem der Kläger ganz bewußt \neine falsche Schreibweise angewandt habe. \n\n10\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 23. März 1999 \nWiderspruch. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 1999 - zugestellt am 14. des \nMonats - lehnte die Bezirksregierung E den Widerspruch ab. Sie \nrichtete den Widerspruchsbescheid an den Kläger und seine \nEhefrau. \n\n12\n\nAm 10. Juni 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Veränderung der \nursprünglichen Gründe ergebe sich insoweit, als er aus \ngesundheitlichen Gründen seine Firma aufgegeben habe. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n2. März 1999 sowie des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 10. Mai 1999 zu \nverpflichten, seinen Familiennamen von „T\" in „T1\" \nzu ändern. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen \nBescheide. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n21\n\nGegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 2. März \n1999 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n10. Mai 1999 hat allein der Kläger Klage erhoben, nicht jedoch \nseine Ehefrau. Weder der Klageschrift vom 9. Juni 1999 noch \nden weiteren Schriftsätzen des Klägers zur Begründung der \nKlage vom 1. August 1999 und 22. September 1999 ist irgendein \nHinweis darauf zu entnehmen, daß der Kläger die Klage auch in \nVertretung für seine Ehefrau erhoben hat. In sämtlichen \nSchriftsätzen ist stets nur von „dem Kläger\" die Rede nicht \njedoch von beiden Ehegatten als Kläger. Da die Ehefrau des \nKlägers den Antrag auf Vornahme der Familiennamensänderung vom \n2. Januar 1998 selbst unterzeichnet hat, und der Kläger \nwährend des Verwaltungsverfahrens nie zum Ausdruck gebracht \nhat, daß er auch als Vertreter seiner Ehefrau handelt, kann \nauch aus dem Ablauf des Vorverfahrens nicht geschlossen \nwerden, daß der Kläger bei Klageerhebung auch für seine \nEhefrau gehandelt hat. Es fehlt schon an einem Widerspruch der \nEhefrau des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid des \nBeklagten vom 2. März 1999. Denn das Widerspruchsschreiben vom \n23. März 1999 nennt als Absender allein den Kläger, das \nSchreiben ist allein von dem Kläger unterzeichnet und auch aus \ndem Text des Widerspruchsschreibens ist nicht ersichtlich, daß \nder Kläger auch für seine Ehefrau handeln wollte. Demzufolge \nwar es auch unzutreffend, den Widerspruchsbescheid an beide \nEhegatten zu adressieren. \n\n22\n\nEs sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Ehefrau des \nKlägers, hätte sie selbst Klage erhoben, mit ihrer Klage \nebenso unterlegen wäre, wie der Kläger selbst. \n\n23\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. März 1999 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 1, 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, \ndaß sein Familienname von „T\" in „T1\" geändert wird. \n\n24\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger \neinen wichtigen Grund für eine Änderung seines Familiennamens \nim Sinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz nicht dargelegt \nhat. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen \nBescheides des Beklagten vom 2. März 1999 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. Mai 1999 \nund sieht nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab. \n\n25\n\nErgänzend sei auf folgendes hingewiesen: \n\n26\n\nEinen wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 \nNamensänderungsgesetz stellt es insbesondere nicht dar, daß \nsich der Kläger in der Vergangenheit den Namen „T1\" im \nRechtsverkehr gegenüber Versicherungen und Behörden sowie bei \nAusübung seines Gewerbes bereits angemaßt hat. Die \nSchwierigkeiten, die eine bewußt falsche Namensführung \nauslöst, können nachträglich nicht durch eine öffentlich-\nrechtliche Namensänderung ausgeräumt werden. Dies hieße, ein \nFehlverhalten des Klägers im Nachhinein zu legalisieren. \nErsichtlich diente die Namensführung „T1\" zunächst dazu, sich \ngeschäftliche Vorteile durch einen Hinweis auf die \nverwandtschaftliche Beziehung zu der Fernsehmoderatorin T3 zu \nverschaffen. Nachdem die Fernsehmoderatorin dem Kläger die \nangemaßte Namensführung zivilrechtlich untersagte, versuchte \nder Kläger, einem Unterlassungsanspruch der Frau T3 durch \nentsprechende Angleichung seines Familiennamens T den Boden zu \nentziehen. Diese Zwecke werden von § 3 Abs. 1 \nNamensänderungsgesetz nicht gedeckt. Der nach Aufgabe seiner \ngeschäftlichen Aktivitäten infolge Krankheit verbliebene \nWunsch des Klägers, seinen Familiennamen ebenso schreiben zu \ndürfen, wie die verstorbene Schwester seines Vaters, weil es \nsich dabei um die älteste heute noch dokumentierbare \nSchreibweise des Namens der Familie handele, verdient \nangesichts des öffentlichen Interesses an einer \nkontinuierlichen Namensführung sowie der Dokumentation der \nAbstammung von den Eltern keinen Schutz. \n\n27\n\nIm übrigen steht der begehrten Namensänderung nunmehr auch \nentgegen, daß die Ehefrau des Klägers gegen den \nAblehnungsbescheid des Beklagten Klage nicht erhoben hat und \nfolglich eine Namensänderung dazu führen würde, daß die \nEhegatten ihren Familiennamen in unterschiedlicher \nSchreibweise zu verwenden hätten. Dies löste weitere Probleme \nim Rechtsverkehr aus. \n\n28\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 \nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-25/18-k-3975-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-25/18-k-3975-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304926","retrieved":"2026-07-09 03:32:14.036981+00:00"}}