{"status":"available","doknr":"OLD304950","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0523.3K6084.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"3 K 6084/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Juni 1998 \nverpflichtet festzustellen, daß in der Person der Klägerin für Kamerun \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. \nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische \nStaatsangehörige. Nach der Einreise ins Bundesgebiet \nbeantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 1998, \nzugestellt am 7. Juli 1998, ab und stellte fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht \nvorlägen. Zudem forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung \ninnerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluß des \nAsylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall, daß die \nKlägerin die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung \nnach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie \neinreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet \nsei.\n\n4\n\nMit der am 16. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Klage, \nmit der sie sich auf ihr Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung \nbezieht und ergänzend auf ihre HIV-Infektion verweist, \nbeantragt die Klägerin,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 26. Juni 1998 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist nur zum Teil begründet.\n\n11\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit das \nBundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und \ndie Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes abgelehnt und soweit es die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik \nDeutschland aufgefordert hat.\n\n12\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16a GG, weil sie nicht politisch \nVerfolgte im Sinne dieser Vorschrift ist.\n\n13\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche \nAnknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst zu beurteilen; \nauf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierfür \nnicht an. Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG beruht auf dem \nFluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, \nFlucht und Asyl voraus. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, \nob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist \nist: Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder \nunmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist \nist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates wegen Fehlens einer inländischen \nFluchtalternative unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a GG \nasylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder \nSchutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16a \nGG, § 28 AsylVfG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht.\n\n14\n\nDem Asylsuchenden muß - aus der Sicht der letzten \ngerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der \nAsylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so \nkann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt \nwerden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n15\n\nDas Gericht muß von der Wahrheit - und nicht von der \nWahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung \ngewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich \nasylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit \nverlangen, sondern muß sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch \nwenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Von dem \nAsylsuchenden muß aber jedenfalls gefordert werden, daß er \neine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines \npersönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich \nist. Der Art seiner Einlassung - z. B. ob sein Vorbringen \ngesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner \nGlaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.\n\n16\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht \nfestzustellen, daß die Klägerin politisch verfolgt ist. Es \nbestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die \nKlägerin in ihrem Heimatland bereits politische Verfolgung \nerlitten hat und weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht mit \nhinreichender Sicherheit auszuschließen sind oder im Falle \neiner Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Zur Begründung \nwird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen \nEntscheidung des Bundesamtes verwiesen. Danach hat die \nKlägerin nicht glaubhaft gemacht, Kamerun aus Furcht vor \npolitischer Verfolgung verlassen zu haben.\n\n17\n\nMuß die Klägerin politische Verfolgung nicht befürchten, \nscheidet insoweit die Verpflichtung der Beklagten auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \ngleichfalls aus.\n\n18\n\nZu Recht hat das Bundesamt schließlich die angefochtene \nAusreiseaufforderung erlassen. Zur Begründung wird auch \ninsoweit auf die zutreffenden Gründe dieser Entscheidung \nverwiesen.\n\n19\n\nHingegen ist Nr. 3 des angefochtenen Bescheides \nrechtswidrig.\n\n20\n\nIn der Person der Klägerin liegen für Kamerun \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 VwGO kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Wird die Gefahr für Leib und Leben durch eine \nKrankheit des Ausländers hervorgerufen, stellt sich eine in \ndiesem Sinne drohende Gesundheitsgefahr dann als erheblich \ndar, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von \nbesonderer Intensität sind, wenn also eine wesentliche bzw. \nlebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu \nbesorgen ist. Dabei werden durch § 53 AuslG auch solche \nGefahren erfaßt, die mit der Verschlimmerung einer Krankheit \neinhergehen, unter welcher der Ausländer bereits in \nDeutschland leidet. Ob die Gefahr der Verschlechterung der \nGesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers \nbedingt oder mitbedingt ist, kommt es nicht an. Konkret \nbesteht diese Gefahr dann, wenn die Verschlechterung der \nGesundheit alsbald nach Rückkehr eintritt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 - \n\n22\n\nIn diesem Sinne droht der Klägerin nach ihrer Abschiebung \nnach Kamerun eine Gesundheitsgefahr. Die Klägerin leidet nach \nden ärztlichen Bescheinigungen von Dr. xxxxxxxxxxxx vom \n13. April und 9. Mai 2000 an einer fortgeschrittenen HIV-\nInfektion im Stadium AIDS (CDC C2) mit einem ausgedehnten \nKaposi-Sarkom der Haut. Sie ist auf eine fortlaufende und \nununterbrochene medikamentöse Therapie angewiesen. Unter der \nlaufenden Therapie ist es zu keiner weiteren Verschlechterung \ndes Immunstatus gekommen und der Hauttumor ist stabil. Nach \nAbschiebung der Klägerin nach Kamerun droht eine \nlebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. \nZwar gibt es nach der Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Jaunde vom 1. Februar 2000 in \nJaunde und Duala Kliniken, in denen HIV-Patienten von gut \nqualifizierten Ärzten behandelt werden können. Auch sind die \nzur AIDS-Behandlung verwendeten Medikamente in allen größeren \nStädten des Landes erhältlich. Die Durchführung von \nsogenannten „Dreifach-Therapien\" für HIV-Patienten ist in \nKamerun möglich. Spezielle Blutuntersuchungen zur \nVerlaufskontrolle einer HIV-Behandlung können bei einer \nInstitution in Jaunde und bei einer weiteren in Duala gemacht \nwerden. Diese Behandlungsmöglichkeiten reichen im vorliegenden \nFall hingegen nicht aus, um bei der Klägerin eine \nlebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu \nverhindern. Nach der vorstehend erwähnten Auskunft kostet die \nDurchführung einer „Dreifach-Therapie\" in Jaunde ca. 250,-- DM \npro Monat; eine Blutuntersuchung zur Verlaufskontrolle der \nAIDS-Behandlung kostet etwa 45,-- DM. Grundsätzlich müssen in \nKamerun die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen vom \nPatienten selbst getragen werden. Es gibt derzeit kein \nstaatlich organisiertes Krankenversicherungssystem. Es mag auf \nsich beruhen, ob die der Klägerin in Kamerun zur Verfügung \nstehenden finanziellen Mittel generell dazu ausreichen, um die \nerforderlichen Kosten einer AIDS-Behandlung aufzubringen oder \nnicht. Ausgeschlossen erscheint es hingegen, daß die \nfinanziellen Mittel der Klägerin dazu ausreichen, um eine \nfortlaufende und vor allen Dingen ununterbrochene Therapie zu \ngewährleisten. Die im Mai 1998 eingereiste und heute 18-\njährige Klägerin hat offenbar jeglichen Kontakt zur Heimat \nverloren. Das läßt befürchten, daß die Klägerin sich die \nerforderlichen Mittel nicht sogleich nach der Rückkehr nach \nKamerun beschaffen kann. Andererseits ist die Klägerin nach \nder ärztlichen Bescheinigung vom 9. Mai 2000 auf eine \nfortlaufende und ununterbrochene medikamentöse Therapie \nangewiesen. Bei einer Unterbrechung der Medikation muß mit \neinem Anstieg der Viruslast und einer Verschlechterung des \nImmunsystems innerhalb von Wochen sowie einer Verschlimmerung \ndes Hauttumors gerechnet werden. Dies würde zu einer \ndeutlichen Verkürzung der Lebenserwartung führen, die \nunbehandelt unter 1 Jahr, mit einer adäquaten Therapie aber \ndurchaus mit 5 oder mehr Jahren angenommen werden kann. \nDarüber hinaus besteht infolge des eingeschränkten Immunstatus \neine vermehrte Empfindlichkeit gegenüber den im tropischen \nHeimatland der Klägerin vorherrschenden Erkrankungen wie etwa \nMalaria oder TBC. Die mithin lebensbedrohliche \nVerschlechterung des Gesundheitszustands droht auch konkret, \ndenn sie verkürzt die Lebenserwartung der Klägerin auf unter 1 \nJahr.\n\n23\n\nDie Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG steht dem \nAbschiebungshindernis nicht entgegen. Danach werden Gefahren \nin dem Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei einer Entscheidung nach § 54 \nberücksichtigt. Es mag auf sich beruhen, ob eine allgemeine \nGefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, weil \nnach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation, auf die die \nAuskunft der Deutschen Botschaft vom 1. Februar 2000 verweist, \nca. 5 % der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-infiziert \nsind. Jedenfalls gilt aufgrund verfassungskonformer Auslegung \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dann nicht, wenn die Abschiebung den \nAusländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur \nVerfügung steht, einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt würde. \nEine derartige Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn der \nAusländer bei der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde; \nvorausgesetzt wird dabei allerdings nicht, daß im Falle der \nAbschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, \ngewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, \neintritt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1999 - 9 B 617/98 -\n.\n\n25\n\nEiner extremen Gefahrenlage im dargelegten Sinne wäre die \nKlägerin bei der Abschiebung nach Kamerun ausgeliefert, weil \nsich ihre Lebenserwartung, wie bereits ausgeführt wurde, \ndrastisch auf unter 1 Jahr verkürzen würde.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-23/3-k-6084-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-23/3-k-6084-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304950","retrieved":"2026-07-09 03:32:16.164366+00:00"}}