{"status":"available","doknr":"OLD305032","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0512.26K11929.95A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"26 K 11929/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. November 1995 zu \nden Ziffern 2. und 3. sowie zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei \nangedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen; im übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00 0000 in N1 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer \nVolkszugehörigkeit und alevitischer Religion. Er reiste am \n13. Juni 1995 aus seinem Heimatland aus und gelangte von \nIstanbul aus auf dem Luftweg am gleichen Tag über den \nFlughafen E in das Bundesgebiet, wo er einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter stellte.\n\n3\n\nGegenüber der Grenzschutzstelle Flughafen E gab er am \ngleichen Tag an, er sei vor etwa 1 1/2 Jahren von seinem \nHeimatort F zur TKP/ML-TIKKO gegangen und habe sich bei dieser \nEinheit 1 1/2 Jahre aufgehalten; dann sei er zurück nach F. Im \nOktober 1994 sei er nach Ankara gefahren und vor etwa drei \nMonaten nach Istanbul. Jetzt sei er mit dem Flugzeug nach \nDeutschland geflogen. Er wolle in der Türkei nicht zum \nMilitär. Außerdem habe er politische Probleme in der Türkei. \nNach seinem Schulabschluß sei er zum „kurdischen Militär\" \ngegangen; dort habe er gegen das türkische Militär gekämpft. \nNachdem sich die Partei in zwei Teile aufgespalten gehabt \nhabe, habe er nicht länger dieser Organisation angehören \nwollen. Weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum „kurdischen \nMilitär\" gesucht worden sei, habe er die Türkei verlassen \nwollen. Er sei nicht mehr Mitglied dieser Organisation, \nsympathisiere jedoch noch damit. Deshalb werde er in der \nTürkei gesucht. Er werde in der Türkei verfolgt und wolle \ndeshalb einen Asylantrag stellen. In Istanbul habe ein ihm \nnamentlich unbekannter Mann ihm einen türkischen Paß, einen \nNüfus und den Flugschein für 7.500,-- DM besorgt. Das Geld \nhabe er von seiner Familie bekommen.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung anläßlich des Einreisebegehrens am \nFlughafen (§ 18 a Asylverfahrensgesetz [AsylVfG]) erklärte der \nKläger gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag, als er \nauch noch auf das Gymnasium gegangen sei, habe er Sympathien \nfür die TKP/ML entwickelt und sich für diese Partei engagiert. \nEr sei nach einem Aufstand am 18. Mai 1993 mit drei oder vier \nanderen Freunden in die Berge geflohen. Aus gesundheitlichen \nGründen hätten die Freunde die Berge jedoch wieder verlassen \nmüssen und seien zurück in die Heimat gegangen. Dies habe ihr \nSchulleiter herausbekommen. Die Freunde seien festgenommen \nworden und hätten dann seinen, des Klägers, Namen verraten. \nSie hätten auch verraten, daß er in den Bergen sei. Daraufhin \nseien Polizisten zu seinen Eltern gegangen und hätten sie \nunter Druck gesetzt. Er habe in den Bergen elf Monate für die \nTIKKO gearbeitet, dann nach deren Aufspaltung weitere fünf \nMonate. Er müßte in ein paar Monaten zum Militär. Da er \nbereits Mitglied der TIKKO sei, sei es für ihn untragbar, zum \nMilitär zu gehen. Inzwischen habe er den Einberufungsbefehl \nzum Militär bekommen; der liege bei seiner Mutter in F. Wenn \ner zurückgehe, werde er verhaftet werden. Dann müsse er mit \ndem Militär mitgehen und alles sagen, was er vorher gemacht \nhabe. Er werde ihnen Namen nennen müssen von Kurrieren und \nVerbindungsleuten, und er werde ihnen auch sagen müssen, wo \nsie sich permanent aufgehalten hätten. Danach müsse er auch \nmit Folter rechnen.\n\n5\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem \nBundesamt am 19. Juni 1995 gab er weitere Einzelheiten zu \nangeblichen Aktivitäten für die TIKKO und zu seinem \nanschließenden Aufenthalt in der Türkei bis zu seiner Ausreise \nan.\n\n6\n\nDen Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit \nBescheid vom 24. November 1995, den seinerzeitigen \nBevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Dezember 1995, \nab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die \nBundesrepublik zu verlassen, und drohte ihm seine Abschiebung \nin die Türkei an.\n\n7\n\nMit seiner hiergegen am 28. Dezember 1995 erhobenen Klage \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, er sei \nin der Bundesrepublik politisch aktiv und insbesondere \nVorsitzender der Föderation B e.V., als deren 1. Vorsitzender \n(auf Bundesebene) er ins Vereinsregister eingetragen sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 24. November 1995 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, \ndaß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten, den von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgang und die Ausländerpersonalakte des Kreises W \n(2 Hefte) Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), soweit es die Beklagte \nabgelehnt hat, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1, § 53 AuslG vorliegen, und soweit sie dem Kläger die \nAbschiebung in die Türkei angedroht hat. Im übrigen ist der \nangefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch \nVerfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist \nanzunehmen, wenn dem einzelnen durch den Staat in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein \nprägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung \nder staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität \nhat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der \nhumanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht \nanders als durch Ausreise zu bewältigende ausweglose Lage \nversetzt.\n\n18\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 \n(334 f.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83 \nS. 216 (230); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 \n(146).\n\n19\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein \nIndividualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch \nnehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung \nerlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen. Eine derartige Verfolgungsbetroffenheit \nkann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, \nwenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals \nverfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und \nwenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit \nund Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet \n(Gruppenverfolgung).\n\n20\n\nBVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -\n, DVBl. 1991 S. 531.\n\n21\n\nAuf Schutz im Ausland durch die Gewährung von Asyl ist im \nGrundsatz aber nur derjenige angewiesen, der in seinem \nHeimatstaat landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. \nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, \nist deshalb erst dann im Sinne des Asylrechts verfolgt \nausgereist, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates \neine zumutbare Zuflucht nicht hat finden können. Eine \nderartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen \nLandesteilen dann, wenn der Betroffene dort vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist, wenn also mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden kann, daß er an diesen Orten \npolitische Verfolgung zu gewärtigen hat, und wenn ihm dort \nauch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle \nGefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.\n\n22\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -\n, BVerfGE 80 S. 315 (342 ff.) und vom 10. November 1989 - 2 \nBvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990 S. 201; BVerwG, Urteil vom 15. \nMai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (145 f.).\n\n23\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, daß der \nAsylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr \npolitischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den \nSachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht \nanzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an \nunterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die \nBeurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche \nMaßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n24\n\nBVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \nBVerfGE 80 S. 315 (344); BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140) und vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 \n(146).\n\n25\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch \nein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so \nist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, \ner kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muß sein \nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände \nim Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung \nfortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich \nbeendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor \nerneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n26\n\nBVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80 S. 315 (345); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146).\n\n27\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nnur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von asylrechtlich \nerheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndroht.\n\n28\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74 S. 51 (64 ff.) und vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 \n(345 f.); BVerwG, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nBVerwGE 79 S. 143 (151) und vom 30. Oktober 1990 \n- 9 C 60.89 -, BVerwGE 87 S. 52 (53).\n\n29\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur \nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den \nNachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im \nHeimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings \ndie Glaubhaftmachung genügt.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986 S. 79 (80) sowie Beschluß vom 21. Juli 1989 -\n 9 B 239/89 -, NVwZ 1990 S. 171.\n\n31\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des \nAsylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen \nVerfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich \nstimmig zu schildern.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nInfAuslR 1994 S. 375 (376).\n\n33\n\nHierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den Ereignissen, die \nin seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen \nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluß vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990 S. 379 \n(380).\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers \nnicht. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die \nGründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Der Kläger \nhat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht \nausdrücklich darauf verzichtet, seine Darlegungen vor dem \nBundesamt zu erläutern und zu präzisieren.\n\n36\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht \naufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer \nlandesweiten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt \ndas erkennende Gericht der im folgenden aufgeführten \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur gegenwärtigen Lage der \nKurden in der Türkei. Da sich die Sicherheitslage für Kurden \nin der Türkei nach insoweit übereinstimmenden Aussagen aller \nsachverständigen Stellen und Personen in den letzten Jahren \nnicht verbessert hat -\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 11. März 1996, - 25 A 5800/94.A \n- und - 25 A 5801/94.A - sowie vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A - und - 25 A 3632/95.A -,\n\n38\n\ngilt diese Einschätzung der aktuellen Situation auch für \nden Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1995.\n\n39\n\nDer Kläger hat auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der \nTürkei keine politische Verfolgung allein wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die \nzur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, \nwerden Kurden in der Türkei auch heute nicht allein wegen \nihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt; in jedem Fall \nsteht ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der \nTürkei zur Verfügung.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - \n8 A 1292/96.A -.\n\n41\n\nSchließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche \nWahrscheinlichkeit, daß der Kläger bei einer Einreise in die \nTürkei aufgrund der Tatsache, daß er in der Bundesrepublik \nDeutschland einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche \nMaßnahmen zu erdulden hätte. Ein derartiges Risiko ist im \nFalle der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber, auch solcher \nkurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall \nausgeschlossen. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf \ndie Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen in den zitierten Entscheidung vom \n25. Januar 2000 verwiesen, denen das Gericht folgt. Neuere \nErkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung der Gefährdung \nabgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer \nVolkszugehörigkeit, im Hinblick auf ihren Asylantrag und ihren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen könnten, \nliegen nicht vor und sind auch vom Kläger nicht geltend \ngemacht worden.\n\n42\n\nDer Kläger war schließlich im Zeitpunkt seiner Ausreise \nauch nicht aufgrund seiner alevitischen Glaubenszugehörigkeit \neiner landesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. Das \nGericht folgt auch insoweit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur \nLage der Aleviten in der Türkei,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1296/96.A -\n, Rzn. 259 ff.,\n\n44\n\nwonach diese allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keine \nVerfolgung zu befürchten haben. In der genannten Entscheidung, \nauf die hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der \nEinschätzung der Gefährdung von Aleviten in der Türkei in \nvollem Umfang Bezug genommen wird, ist dargelegt, daß die \nAleviten, die etwa 20% der Bevölkerung in der Türkei \nausmachen, zwar bei sunnitischen Extremisten und \nRechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und die \nSicherheitskräfte in der Vergangenheit nicht immer mit der \nnötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen \nKreisen vorgehen, daß aber die zur Annahme einer \nGruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte gleichwohl \nfehlt. Ausmaß und Häufigkeit derartiger Übergriffe verbieten \nangesichts des Anteils der Aleviten an der Gesamtbevölkerung \ndie Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei allein \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nstaatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe \nanderer Bevölkerungsgruppen rechnen.\n\n45\n\nAnhaltspunkte dafür, daß für den Zeitpunkte der Ausreise \ndes Klägers im Jahre 1995 eine abweichende Beurteilung der \nGefährdungslage geboten ist, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n46\n\nDer Kläger hat allerdings einen Anspruch auf die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich der Türkei.\n\n47\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Verbot \ndes § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a \nGG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. \nDementsprechend ist die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, \ndie den unbestimmten Rechtsbegriff des „politisch Verfolgten\" \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F.) ausgefüllt hat, auch für die Anwendung des § 51 Abs. 1 \nAuslG heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen sind mit den \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a GG insoweit deckungsgleich, als es um die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, \nNVwZ 1994 S. 500 (503).\n\n49\n\nAuch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des \nArt. 16 a Abs. 1 GG.\n\n50\n\nBVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91 S. 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, \nNVwZ 1994 S. 500 (503) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nInfAuslR 1995 S. 24 (26); OVG NRW, Urteil vom 26. August 1996 \n- 23 A 296/95.A -.\n\n51\n\nNach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Dabei geht das \nGericht davon aus, daß der Kläger in der Türkei zwar keiner \nstaatliche asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, er jedoch \nim Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung betroffen \nwäre.\n\n52\n\nDiese Gefährdung des Klägers ergibt sich daraus, daß er 1. \nVorsitzender der „Föderation B e.V.\" ist und als solcher in \ndas Vereinsregister eingetragen ist. Bei diesem Verein handelt \nes sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein-Westfalen über das Jahr 1998 (S. 197 ff.) um eine in \ndie Struktur der TKP/ML, einer in der Türkei verbotenen und \ndort mit ihrem „militärischen Arm\", der „Türkischen Arbeiter- \nund Bauernbefreiungsarmee (TIKKO)\" kämpfenden Partei \nmaoistischer Prägung, eingebundene Organisation.\n\n53\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt und \nauf die insoweit zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist \ndavon auszugehen, daß ein Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates bei Vorstandsmitgliedern der B e.V. besteht. Insoweit \nist davon auszugehen, daß die Identität des Betreffenden den \nzuständigen türkischen Stellen im Rahmen der Überwachung der \nOpposition im Ausland bekannt wird. Schließlich ist zu \nerwarten, daß der Betreffende im Falle der Rückkehr in die \nTürkei im Rahmen der insoweit üblichen Einreisekontrollen als \nVorstandsmitglied identifiziert wird und er dementsprechend \nbefragt und vermutlich auch Strafverfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt sein wird.\n\n54\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rz. 313 f.\n\n55\n\nIn diesem Zusammenhang geht das Gericht in Übereinstimmung \nmit allen vorliegenden Erkenntnissen ferner davon aus, daß \ngerade in den ersten Tagen einer Verhaftung auch in den \nGroßstädten der westlichen Türkei Mißhandlung und Folter immer \nwieder vorkommen und daß Häftlinge in der Türkei, denen eine \nstaatsfeindliche, insbesondere linke und prokurdische \nGesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam \nhäufiger und härter mißhandelt werden als sonstige \nStraftäter.\n\n56\n\nVgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, S. 2 ff.; Rumpf, \nGutachten vom 22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht (VG) \nBremen, S. 20 und vom 27. Juli 1997 an das VG Berlin, S. 29; \nim Ergebnis auch Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 31. März \n1998, S. 13 ff. und vom 7. September 1999, S. 22; in der \nrechtlichen Bewertung ebenso OVG NRW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n57\n\nDerartige Mißhandlungen im türkischen Polizeigewahrsam \nreichen von Schlägen und Tritten bis hin zu Elektroschocks und \nsexuellen Mißhandlungen.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -\n.\n\n59\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei einer Rückkehr in \ndie Türkei und der zu erwartenden Befragung nach seinen \nAktivitäten für die B e.V. und nach seinen Kontakten zur \nTKP/ML entgegen dieser weit verbreiteten Praxis derartigen \nÜbergriffen nicht ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. \nDementsprechend erscheint es jedenfalls beachtlich \nwahrscheinlich, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die \nTürkei nicht nur unerheblichen körperlichen Übergriffen und \ndamit einer politischen Verfolgung von asylrechtlich \nrelevanter Schwere ausgesetzt wäre.\n\n60\n\nDer Kläger hat nach alledem einen Anspruch gegen die \nBeklagte darauf, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Dieser Anspruch wird \nnicht durch den asylrechtlichen Terrorismusvorbehalt \nausgeschlossen, weil entsprechende Aktivitäten des Klägers \nauch im Vorfeld des Terrorismus nicht festgestellt werden \nkönnen. Seine Anerkennung als Asylberechtigter scheitert \ndaran, daß er seine politische Betätigung für die TKP/ML bzw. \ndie TIKKO in der Türkei nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n61\n\nSonach erweist sich die Entscheidung der Beklagten zu § 51 \nAbs. 1 AuslG als rechtswidrig. Da sich aus dem zuvor \nAusgeführten auch ergibt, daß in der Person des Klägers \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, ist \nauch die Entscheidung der Beklagten, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, \nrechtswidrig. Eine Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen, kommt jedoch \nnicht in Betracht, da der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag \nnur hilfsweise gestellt hat. Im übrigen wäre eine \nentsprechende Verpflichtung der Beklagten nach der \nFeststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, auch durch § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \nausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift von einer \nFeststellung zu § 53 AuslG abgesehen werden kann, wenn das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt worden ist.\n\n62\n\nAus den zuvor genannten Gründen erweisen sich schließlich \nauch die dem Kläger gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung \nund die gesetzte Ausreisefrist insoweit als rechtswidrig, als \ndem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. \nDie Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im übrigen bleibt \nhiervon allerdings nach § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG \nunberührt.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG \ngerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf \n§ 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-12/26-k-11929-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-12/26-k-11929-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305032","retrieved":"2026-07-09 03:32:23.201409+00:00"}}