{"status":"available","doknr":"OLD305057","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0510.18L1193.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"18 L 1193/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 13. April 2000 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 13. April 2000 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2000 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nHat die Behörde die sofortige Vollziehung einer ordnungsbehördlichen \nMaßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Maßnahme \nausgeschlossen - wie vorliegend hinsichtlich der Einschläferung des Hundes der \nAntragstellerin -, so kann der Betroffene nach § 80 Abs. 5 VwGO die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim \nVerwaltungsgericht beantragen. Ein solcher Antrag ist jedoch nur begründet, wenn \ndas private Interesse daran, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den \nWiderspruch von einer Durchsetzung der Maßnahme verschont zu bleiben, das \nöffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, \nwenn die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. \n\n6\n\nDie angeordnete Einschläferung des Hundes der Antragstellerin erscheint jedoch \nrechtmäßig. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin entgegen § 28 \nAbs. 1 VwVfG vor Ergehen der Ordnungsverfügung nicht zum Verfahren angehört \nwurde. Gründe für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG sind \nnicht ersichtlich. Insbesondere lag Gefahr im Verzug i.S.v. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG \nnicht vor. Trotz der Probleme, die der Hund offenbar auch im Tierheim bereitet, hätte \nder Antragstellerin wenigstens eine knapp bemessene Stellungnahmefrist \neingeräumt werden müssen. Obwohl die Anhörung nach § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum \nAbschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann, weshalb der \nAnhörungsmangel auch nicht zum Erfolg der Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren führt, geht es nicht an, daß die Antragsgegnerin, wie dies der Seite 2 der \nstreitigen Ordnungsverfügung vom 12. April 2000 zu entnehmen ist, offenbar dazu \nübergeht, die Anhörung nach § 28 VwVfG generell mit dem Erlaß des Bescheides zu \nverbinden. Dadurch wird die Antragstellerin gleichsam gezwungen, gegen die \nEntscheidung Widerspruch zu erheben, um sich Gehör zu verschaffen. Diese \nKonsequenz ist allein schon wegen der Kosten, die im Widerspruchsverfahren für \nden Widerspruchsführer entstehen können, nicht hinzunehmen. \n\n7\n\nDie angeordnete Einschläferung des Hundes stützt die Antragsgegnerin zu Recht \nauf § 24 Nr. 13 OBG NW i.V.m. § 45 Abs. 4 PolG NW. Daß sie die Tötung des \nHundes in der Begründung des Bescheides irrig als Verwertung bezeichnet, ist \ninsoweit unschädlich. Denn die Antragsgegnerin legt in dem Bescheid dar, warum die \nVoraussetzungen einer Vernichtung der sichergestellten Sache vorliegen. Die \nVernichtung des Hundes durch schmerzlose Einschläferung ist zulässig, weil eine \nHerausgabe des Hundes an die Antragstellerin i.S.v. § 46 Abs. 1 PolG NW \nausgeschlossen ist, eine weitere Verwahrung nicht in Betracht kommt und auch die \nübrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 PolG NW vorliegen. \n\n8\n\nEine Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin ist ausgeschlossen, weil die \nGründe, die zu der Sicherstellung des Hundes nach § 43 Nr. 1 PolG NW führten, \nnach wie vor eingreifen. Die Sicherstellung war erforderlich, um eine gegenwärtige \nGefahr im Sinne dieser Vorschrift abzuwehren. Angesichts der bisherigen \nBeißvorfälle, die sich über die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 erstrecken und bei \ndenen der Hund Menschen zum Teil schwerste Verletzungen beigebracht hat, \nbesteht die Befürchtung, daß der Hund jederzeit erneut einen Menschen beißen \nkönnte. Die an die Gefahrenprognose zu stellenden Anforderungen sind \ndiesbezüglich gering, weil es sich bei Leben und Gesundheit des Menschen um \nhöchstrangige Rechtsgüter handelt und der Schaden, der diesen Rechtsgütern im \nFalle eines Angriffs durch den Hund der Antragstellerin droht, beträchtlich sein kann. \nInsofern ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei Staffordshire-Terriern um \nHunde handelt, die aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen wie Beißkraft und \nSprungkraft sowie aufgrund der ihnen anerziehbaren Aggressivität besonders \ngefährlich sind. \n\n9\n\nDer Beißvorfall vom 3. April 2000 beweist, daß sich die Aggressivität des Hundes \nnicht allein auf den Geschädigten L bezieht, etwa weil gegenüber dem Kinde eine \nbesondere Abneigung bestünde. Vielmehr schildert der Zeuge D überzeugend, daß \ner von dem Hund vollkommen unmotiviert angefallen und gebissen wurde. Der Hund \nverfügt also nicht über eine Beißhemmung gegenüber Menschen. Die diesbezügliche \nEinlassung der Antragstellerin, der Zeuge D habe ihren Hund zuvor getreten, \nerscheint dem Gericht als bloße Schutzbehauptung. Denn einen plausiblen Grund, \nwarum der Zeuge den Hund treten sollte, gibt es nicht. Der von der Antragstellerin \ngeäußerte Verdacht, der Zeuge habe den Vorfall provoziert, um der Forderung nach \neinem Hundeverbot auf dem M Markt Nachdruck zu verleihen, erscheint dem Gericht \nabwegig. Nach der Erfahrung des Gerichts ist es eher so, daß Fußgänger, die einem \nsolchen Hund begegnen, die Straßenseite wechseln, um jedes Risiko \nauszuschließen. Da es im Gerichtsbezirk schon zu Todesfällen durch den Angriff \nsolcher Hunde gekommen ist, ist es nicht nachvollziehbar, daß es jemand gezielt \ndarauf anlegen könnte, von einem Staffordshire-Terrier gebissen zu werden. Im \nübrigen wäre es selbst dann nicht hinnehmbar, daß der Hund der Antragstellerin \nMenschen beißt, wenn er zuvor von diesen getreten wurde. Zwar mag es sich bei \neiner Verteidigungsreaktion des Hundes um artgerechtes Verhalten handeln. Die \nBeurteilung einer Gefahr i.S.v. § 43 Nr. 1 PolG NW ist jedoch \nverschuldensunabhängig. Wenn der Hund also Menschen beißt und schwer verletzt, \num sich zu verteidigen, ändert dies im ordnungsrechtlichen Sinne nichts daran, daß \nder Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Denn es ist nicht \nauszuschließen, daß der Hund auch zukünftig auf Menschen trifft, die ihn \nprovozieren könnten. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines solchen \nGeschehensablaufs sind angesichts der drohenden Folgen gering. \n\n10\n\nDer Umstand, daß der Hund bei dem behandelnden Tierarzt C ein auffälliges \noder aggressives Verhalten nicht gezeigt hat, ändert an der Gefahrenprognose \nnichts. Der Arzt darf als Fachmann gelten, der es versteht, sein Verhalten auf die \nGefährlichkeit eines Hundes einzustellen. Von der Bevölkerung auf der Straße kann \ndies nicht erwartet werden, wie die bisherigen Beißvorfälle zeigen. \n\n11\n\nDie von dem Hund ausgehende Gefahr war auch nicht anders als durch \nSicherstellung abzuwenden. Der von der Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung \nvom 23. Juli 1999 angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang hat sich als wirkungslos \nerwiesen, weil ihn die Antragstellerin schlicht ignoriert hat. Die Antragsgegnerin war \nnicht gehalten, den Leinen- und Maulkorbzwang zunächst im Wege des \nVerwaltungszwanges durchzusetzen. Denn jede weitere Haltung des Hundes durch \ndie Antragstellerin war sofort zu unterbinden. Aufgrund der bisherigen Vorfälle steht \nfest, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen \nHundes i.S.v. §§ 1 Buchstabe b, 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NW nicht besitzt. Im \nübrigen war die von dem Hund ausgehende Gefahr sofort und endgültig zu \nunterbinden. Das Risiko, daß die Antragstellerin den Maulkorbzwang erneut ignoriert \nund der Hund ein weiteres Mal einen Menschen beißt, ist nicht hinzunehmen. Schon \nnach dem Vorfall vom 20. Juni 1999 hätte der Antragsgegnerin klar sein müssen, \ndaß die Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang ein unzureichendes Mittel \ndarstellt, um die erneute Verletzung von Menschen für die Zukunft wirksam \nauszuschließen. \n\n12\n\nAn dieser Situation hat sich nichts geändert, so daß eine Herausgabe des \nHundes an die Antragstellerin nach § 46 Abs. 1 PolG NW ausgeschlossen ist. \n\n13\n\nDie Einschläferung des Tieres ist geboten, weil der Hund weder an einen \nanderen Halter abgegeben werden kann, noch für den Rest seines Lebens im \nTierheim verwahrt werden kann. Andere Lösungen für das weitere Schicksal des \nTieres bieten sich nicht. \n\n14\n\nDie Abgabe des Tieres an einen anderen Halter ist zum einen deshalb \nausgeschlossen, weil solche Hunde, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von \nVerfahren bekannt ist, an Halter, die die Voraussetzungen nach der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten \nund das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NW) erfüllen, nicht vermittelbar sind. \nDie Tierheime bleiben auf den Tieren sitzen. Der Hund ist tatsächlich, wie es die \nAntragstellerin ausdrückt, nicht marktgängig. Eine Verwertung des Tieres durch \nVersteigerung ist daher nicht möglich. Dies erfüllt den Tatbestand des § 45 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 PolG NW. \n\n15\n\nAußerdem spricht einiges dafür, daß der Hund auch in der Hand eines \nzuverlässigen Halters gefährlich wäre. Fehlende Charaktereigenschaften sind dem \nTier nicht mehr anzuerziehen. Die Verwertung führte daher erneut zu einer \ngegenwärtigen Gefahr i.S.v. § 43 Nr. 1 PolG NW. Dies erfüllt den Tatbestand des § \n45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PolG NW. \n\n16\n\nEine lebenslängliche Verwahrung des Hundes im Tierheim ist ausgeschlossen, \nweil dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW \nverbunden wäre. Der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ist insoweit nicht \nentsprechend anwendbar. Das Gericht bezweifelt im übrigen, daß der Hund einen \nWert von mehreren tausend Mark hat. Außerdem verhindert die Überfüllung der \nTierheime mit abgegebenen oder sichergestellten Kampfhunden schon jetzt, daß \nsich die Tierheime ihrer eigentlichen Aufgabe widmen, vermittelbare Fundtiere \nvorübergehend aufzunehmen. Die Verwahrung ist daher auch mit \nunverhältnismäßigen Schwierigkeiten i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW verbunden. \nEs kommt hinzu, daß die Stellungnahme des Leiters des Tierheims zumindest ein \nHinweis darauf ist, daß der Hund auch im Tierheim eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW darstellt, worauf es letztlich nicht \nankommt. Die Voraussetzungen des § 45 PolG NW liegen demnach vor. \n\n17\n\nAnders als die schmerzlose Einschläferung des Hundes verstieße eine \nlebenslängliche Verwahrung im Tierheim auch gegen § 1 Tierschutzgesetz. Darauf \nweist die Antragsgegnerin mit Recht hin. Für die Einschläferung stellt die \nerforderlichen Gefahrenabwehr einen vernünftigen Grund i.S.v. § 1 Tierschutzgesetz \ndar. \n\n18\n\nDie dargelegten Schwierigkeiten einer längerfristigen Verwahrung im Tierheim \nrechtfertigen schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein \ngerichtliches Hauptsacheverfahren könnte Jahre in Anspruch nehmen. \n\n19\n\nDie angeordnete Einschläferung stellt sich mithin als rechtmäßig dar. Die im \nübrigen noch vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der \nAntragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin, ihren Hund bis zum Abschluß \ndes Hauptsacheverfahrens wenigstens im Tierheim besuchen zu können, hat hinter \ndem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der städtischen Tierheime \nzurückzutreten. \n\n20\n\nDer Antrag war nach alledem abzulehnen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-10/18-l-1193-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-10/18-l-1193-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305057","retrieved":"2026-07-09 03:32:25.881064+00:00"}}