{"status":"available","doknr":"OLD305069","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0509.3K4329.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"3 K 4329/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann die im \nersten Obergeschoß des Hauses xxxxxxxxxxxxxx in xxxxx gelegene \nWohnung. Das Wohnhaus der Klägerin liegt im Einmündungsbereich \nder xxxxx xxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das Haus liegt nicht \nim Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Wohnung der \nKlägerin ist einschließlich der vorhandenen Balkone zur \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ausgerichtet. Auf dieser Seite ist die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgehend mit Wohnhäusern bebaut. \nAuf der gegenüberliegenden Straßenseite schließt sich an die \nStraße eine Parkanlage an. Zum Park hin ist die Straße mit \nParkbuchten versehen. Auf die der Wohnung gegenüberliegende \nParkbucht stellte die Beigeladene einen Altpapier- sowie drei \nAltglascontainer auf.\n\n3\n\nDie Nutzung der Parkbucht ist durch die der Beigeladenen \nerteilte Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme \nöffentlicher Verkehrsfläche des Beklagten vom 13. Januar 1999 \ngeregelt. Die Erlaubnis war für den Zeitraum zwischen dem 13. \nJanuar und dem 31. Dezember 1999 beschränkt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. März 1999 beantragte die Klägerin \nbeim \nBeklagten die Verlegung der Containerstation xxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxx. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom \n19. Mai 1999 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der \nKlägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. \nJuni 1999 zurück.\n\n5\n\nMit der am 29. Juni 1999 erhobenen Klage begehrte die \nKlägerin \nzunächst die Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis vom \n13. Januar 1999 soweit sie die Containerstation xxxxx, xxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx betrifft. Sie sieht sich unzumutbaren \nLärmbelästigungen ausgesetzt, die durch die Nutzung der \nContainer - auch außerhalb der angegebenen Nutzungszeiten - \nhervorgerufen werden.\n\n6\n\nUnter dem 7. März 2000 hat der Beklagte der Beigeladenen \neine für das Jahr 2000 geltende Sondernutzungserlaubnis \nerteilt, die in bezug auf den in Rede stehenden Standort der \nContainerstation der vorherigen Erlaubnis entspricht.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n8\n\nfestzustellen, daß die der Beigeladenen erteilte \nSondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 13. \nJanuar 1999 rechtswidrig gewesen ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Akte 3 K 2561/99 sowie der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift \nspricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der \nVerwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der \nVerwaltungsakt sich vorher durch Zurücknahme oder anders \nerledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an \nder Feststellung hat. So liegt der Fall hier. Die mit der \nKlage angegriffene Sondernutzungserlaubnis hat sich durch \nZeitablauf erledigt, da ihre Gültigkeitsdauer auf den \n31. Dezember 1999 befristet war. Die Klägerin hat auch ein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil der \nBeklagte zwischenzeitlich in bezug auf den Containerstandort \nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine neue Erlaubnis erteilt hat \nund damit zu rechnen ist, daß er zukünftig zu Beginn eines \njeden Jahres eine entsprechende Erlaubnis erteilen wird.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n17\n\nDas Gericht kann die begehrte Feststellung nicht treffen, \nweil \ndie der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom \n13. Januar 1999 hinsichtlich des Standortes der \nContainerstation an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Rechte der \nKlägerin nicht verletzt. Mit der Einrichtung und dem Betrieb \nder Container an diesem Standort gehen zu Lasten der Klägerin \nkeine unzumutbaren Immissionen einher.\n\n18\n\nDies gilt namentlich für die von der Klägerin geltend \ngemachten Lärmbeeinträchtigungen.\n\n19\n\nDas Maß dessen, was an Geräuschimmissionen infolge der \nContainerstation, einer immissionsschutzrechtlich nicht \ngenehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \nBImSchG, hinzunehmen ist, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 \ni.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. \nDanach sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß \nschädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) verhindert \nwerden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und \nnach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche \nUmwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die \nBeurteilung, ob Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder \nDauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die \nNachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), kann nicht \nschematisch anhand allgemein gültiger Lärmwerte vorgenommen \nwerden. Die Belastung durch Lärm und damit die Zumutbarkeit \nvon Lärmimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, \ndie oft nur unvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt \nwerden können. Die Grenze der Erheblichkeit der \nGeräuschimmissionen ist einzelfallbezogen anhand einer auf den \nAusgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten \nGesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der durch die \nGebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte \nSchutzbedürftigkeit zu ermitteln, wobei wertende Elemente wie \ndie Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine \nAkzeptanz einzubeziehen sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25/91 -, \nBVerwGE 90, 163 = DVBl. 1992, 1234.\n\n21\n\nDanach wird die Schutzbedürftigkeit der Klägerin in bezug \nauf Lärmbelästigungen zum einen dadurch bestimmt, daß ihre \nWohnung in einem reinen Wohngebiet liegt, das grundsätzlich \nvon die Wohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen freizuhalten \nist, zum anderen - und zwar maßgebend - aber auch dadurch, daß \nin einem solchen Wohngebiet als Bestandteil der gemeindlichen \nAbfallentsorgungseinrichtungen aufgestellte Altglas- und \nAltpapiersammelbehälter grundsätzlich sozialadäquat sind.\n\n22\n\nDementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch \ndas Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden \nGeräusche, mögen sie auch deutlich bemerkbar sein und \nsubjektiv als Störung empfunden werden, (tagsüber) ebenso als \nsozialadäquat hinzunehmen, wie die üblichen Begleitgeräusche \nbei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit \nKraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der Altglasbehälter \nin die Entsorgungsfahrzeuge.\n\n23\n\nNach den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin die mit \nder Nutzung der Sammelcontainer verbundenen \nGeräuschimmissionen grundsätzlich zu dulden, da ihre Wohnung \nin einem Wohngebiet liegt, in dem Sammelbehälter für Altglas \nund Altpapier aufgestellt werden dürfen.\n\n24\n\nAllerdings bedeutet die grundsätzliche Vereinbarkeit der \nmit dem Betrieb von Wertstoffsammelbehältern einhergehenden \nGeräusche mit der den Charakter der Wohngebiete \nkennzeichnenden Wohnruhe nicht, daß nicht in besonderen \nEinzelfällen, beispielsweise aufgrund der konkreten örtlichen \nGegebenheiten oder wegen eines zu weit reichenden \nEinzugsbereichs der Sammelstelle, die Grenzen des Zumutbaren \ngleichwohl überschritten sind. Derartige besonderen Umstände \nsind hier indessen nicht gegeben.\n\n25\n\nDer Beklagte ist durch die der Sondernutzungserlaubnis \nentsprechende Aufstellung der Sammelcontainer und die damit \neinhergehenden Geräuschimmissionen nicht etwa in einen \nbesonders vor Lärm zu schützenden Wohnbereich der Klägerin \neingedrungen. Aus dem mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten \nLageplan geht hervor, daß das Wohnhaus der Klägerin ebenso wie \ndie anderen Häuser in der Nachbarschaft in geschlossener \nBauweise entlang der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx errichtet worden \nist. Dieser Aufstellungsort spricht angesichts der in der \nnäheren Umgebung befindlichen Bebauung bereits dagegen, daß \ndie Grenzen der der Klägerin zumutbaren Geräuschimmissionen \nüberschritten sind. Zwar wendet die Klägerin demgegenüber ein, \ndaß der Wohnbereich ihres Hauses einschließlich der Balkone zu \nden Containern hin ausgerichtet sei und der Lärm sich dadurch \nals besonders störend erweise. Diesen Gesichtspunkt brauchte \nder Beklagte bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für \nden Standplatz der Container jedoch nicht zugunsten der \nKlägerin zu berücksichtigen. Die Container sind nämlich auf \neine öffentliche Verkehrsfläche gestellt, mithin in einen \nBereich, der zur Aufstellung von Sammelbehältern generell \ngeeignet ist. Gegen von einem derartigen Standort ausgehende \nGeräusche kann sich der betroffene Anwohner nicht erfolgreich \nwehren, weil er von vornherein damit rechnen muß, daß seine \nWohnung den von der Verkehrsfläche ausgehenden typischen \nGeräuschen ausgesetzt sein wird. Dazu zählen, wie bereits \ndargelegt wurde, auch die Lärmimmissionen in Verbindung mit \nder Benutzung von Wertstoffsammelbehältern.\n\n26\n\nBei der konkreten Aufstellung der Sammelcontainer sind auch \nalle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Benutzer der \nContainer zur Wahrung möglichst nachbarverträglicher \nBenutzungszeiten anzuhalten. So sind die Benutzungszeiten für \ndie Container durch schriftlich auf diesen angebrachte \nHinweisschilder auf die Zeit zwischen 19.00 h und 7.00 h \nbeschränkt. Zwar werden diese Zeiten nach den Angaben der \nKlägerin nicht immer eingehalten. Daraus allein kann die \nKlägerin jedoch Abwehransprüche nicht herleiten. Es ist nicht \nersichtlich, daß sich durch die konkrete Ausgestaltung oder \ndie Lage des Standortes die Benutzung außerhalb der \nzugelassenen Zeiten geradezu aufdrängen würde.\n\n27\n\nSchließlich vermittelt der Umstand, daß - wie es auf dem in \nder mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto erkennbar ist - \ngelegentlich Altpapier um den Containerstandort herum gelagert \nund daß Glas nicht eingeworfen wird, sondern neben die \nSammelbehälter gelangt und dabei zersplittert, der Klägerin \nebenfalls keinen Beseitigungsanspruch. Es spricht bereits \neiniges dafür, daß dieser Mißstand der Beigeladenen nicht \nzugerechnet werden kann. Denn die Beigeladene sorgt für eine \nrechtzeitige, eine dauernde Überfüllung vermeidende Entleerung \nder Container. An der Containerstation wird nämlich dreimal \npro Woche Altpapier abgefahren; die Altglasfraktion wird etwa \nalle 2 bis 3 Wochen entsorgt. Jedenfalls sind etwaige trotz \nder Bemühungen der Beigeladenen verbleibende Verunreinigungen \nangesichts der gerade auch in Wohngebieten gegebenen sozialen \nAdäquanz von Sammelcontainern der Klägerin aber zuzumuten, \nwobei angesichts der Identität des Zumutbarkeitsmaßstabes,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BRS \n48 Nr. 99, und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. \n203,\n\n29\n\noffen bleiben kann, ob es sich bei den Scherben und beim \nPapier um Immissionen i.S. des § 3 Abs. BImSchG handelt oder \nob insoweit auf § 906 BGB (analog) zurückzugreifen ist.\n\n30\n\nIst nach alledem die Containeranlage hinsichtlich jeder der \nin Betracht gezogenen Immissionen von der Klägerin \nhinzunehmen, kann sie deren Beseitigung auch nicht unter \nHinweis auf einen geeigneteren Standort oder auf die \nMöglichkeit der Beseitigung der Anlage ohne durchschlagende \nAuswirkungen auf die Effektivität der Abfallentsorgung \ninsgesamt im Gebiet der Stadt xxxxx verlangen. Denn diese \nGesichtspunkte stellen für sich gesehen keine \nZumutbarkeitskriterien dar. Insbesondere wird eine mit, wie \nhier, für die Nachbarschaft zumutbaren Beeinträchtigungen \nverbundene Anlage nicht dadurch unzumutbar, daß sie andernorts \nweniger Beeinträchtigungen hervorruft. Im übrigen würde aber \nauch die Auffassung, daß eine konkrete Standortentscheidung zu \nbeanstanden ist, wenn sich ein anderer Standort unter \nBerücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als besser \ngeeignet anbietet,\n\n31\n\nvgl. in diesem Zusammenhang OVG NW, Urteil vom 23. \nSeptember 1994 - 21 A 443/94 -, S. 13 und 16 des \nUrteilsabdrucks einerseits und OVG NW, Urteil vom 20. August \n1992 - 7 A 2237/91 -, S. 9 des \nUrteilsabdrucks andererseits,\n\n32\n\nnicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn vorliegend \ndrängt sich ein anderer Standort nicht auf. Vielmehr hat der \nBeklagte von dem ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten \nGestaltungsspielraum sachgerecht Gebrauch gemacht, indem er \nunter den Gesichtspunkten der Erreichbarkeit, der \nverkehrstechnischen Anbindung zur Entsorgung, des \nstädtebaulichen Erscheinungsbildes sowie der Lärmimmissionen \nden jetzigen Standort bei der Erteilung der angegriffenen \nSondernutzungserlaubnis berücksichtigt hat.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-09/3-k-4329-99","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-05-09/3-k-4329-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305069","retrieved":"2026-07-09 03:32:27.059674+00:00"}}