{"status":"available","doknr":"OLD305138","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0427.12K11182.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-27","aktenzeichen":"12 K 11182/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1997 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück \nxxx in xxxxxxxxxx. Nachdem der Beklagte im Jahre 1991 in der \nxxxxxxxxxx als letzte technische Ausbaumaßnahme den Stichweg \nzwischen den Grundstücken xxxx xxxxxx Nrn. x und x hatte \nplattieren lassen, zog er den Kläger mit Bescheid vom 1. \nOktober 1997 zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe \nvon 3.995,57 DM für die erstmalige Herstellung der xxxxxxxxxx \nTeil 1 zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xx \nxxxxxxxxxx heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 \nals unbegründet zurück.\n\n3\n\nZur Begründung der am 28. Dezember 1998 erhobenen Klage hat \nder Kläger im wesentlichen vorgetragen, die Erhebung eines \nErschließungsbeitrages sei rechtswidrig, weil es sich bei der \nxxxxxxxxxx um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 \nBauGB handele.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n5\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. \nOktober 1997 und dessen Widerspruchsbescheides vom \n11. Dezember 1998 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine \nBescheide entgegen.\n\n9\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (Heranziehungs- und \nVeranlagungsvorgänge) Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe: \n\n11\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n12\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDer Erhebung des geforderten Erschließungsbeitrages nach \nden Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB steht § 242 Abs. 1 BauGB \nentgegen. Danach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben \nwerden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine \nBeitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden \nVorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen \nErschließungsanlagen zählen Straßen, die bereits vor \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 \nAbs. 4 BBauG hergestellt worden sind. Das sind zum einen die \n„vorhandenen\" Straßen im Sinne des ehemaligen preußischen \nAnliegerbeitragsrechtes und zum anderen die unter Geltung \ndieses früheren Rechtes vor Inkrafttreten des BBauG \n„programmgemäß fertiggestellten Straßen\".\n\n14\n\nDie xxxxxxxxxx ist jedenfalls in dem hier abgerechneten \nAbschnitt eine „vorhandene\" Straße im Sinne des ehemaligen \npreußischen Anliegerbeitragsrechtes. Derart \"vorhanden\" waren \nStraßen, wenn sie v o r dem Inkrafttreten des ersten \nOrtstatutes nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom \n2. Juli 1875 (PrFlG) nach dem (subjektiven) Willen der \nGemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten \nZustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu \ndienen bestimmt waren und tatsächlich (objektiv) gedient \nhaben. Das war hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten \nOrtsstatutes für die damals selbständige Gemeinde xxxxx xxxx, \ndas vom 11. April 1902 stammt, sowohl hinsichtlich der \nobjektiven (1.) als auch der subjektiven Anforderungen (2.) \nfür die xxxxxxxxxx in dem hier in Rede stehenden Abschnitt der \nFall.\n\n15\n\n1. Eine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, \nwenn die bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes an ihr \nvorhandene Bebauung den Eindruck einer geschlossenen Ortslage \nvermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von Haus \nzu Haus diente. Bei der Beurteilung der Frage, ob das \nbetroffene Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt einer \ngeschlossenen Ortslage angehörte, können zur Präzisierung die \nvon der Rechtsprechung zur Abgrenzung zum Außenbereich nach § \n35 BauGB entwickelten Kriterien für den Begriff des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des heutigen § 34 \nAbs. 1 BauGB herangezogen werden.\n\n16\n\nVgl. zum Vorstehenden OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 \n- 3 A 743/92 -, S. 8 f. des Urteilsabdruckes, und vom \n11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, KStZ 1973, 103.\n\n17\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB besteht, \nwenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener \nBaulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und eine \nzur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang \nangehört. Ein derartiger Bebauungskomplex bildet im Gebiet der \nGemeinde einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, wenn er nach \nder Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt \nund Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV 2.66-, \nBVerwGE 31, 20 (21), und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, \nNVwZ 1984, 434, sowie Beschluß vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 \n-, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 186, S. 49 (50).\n\n19\n\nNach diesen Maßstäben lag die xxxxxxxxxx in dem hier in \nRede stehenden Abschnitt - einschließlich des damals schon \nvorhandenen und angebauten Stichweges - im Jahre 1902 \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und diente \ndamit tatsächlich dem innerörtlichen Verkehr und Anbau. \nAusweislich des Fluchtlinienplanes Nr. xxxxxxx vom 12. Februar \n1902 (vgl. Abrechnungsvorgang Bl. 86), war die xxxxxxxxxx \nbereits damals durchgehend von Gebäuden gesäumt; soweit \neinzelne Grundstücke (noch) nicht bebaut waren, handelte es \nsich um bloße Baulücken. Dieser Bebauungszusammenhang schloß \nsich an die übrige Bebauung xxxxxxxxxx an und gehörte damit \ndiesem Ortsteil zu.\n\n20\n\n2. Zu diesen objektiven Kriterien mußte subjektiv auf der \nSeite der Gemeinde die Auffassung hinzutreten, die Straße sei \nvermöge ihres technischen Ausbauzustandes für die Bewältigung \ndes innerörtlichen Verkehrs bereits ausreichend ausgebaut. \nDemgemäß ist eine Straße trotz ihrer Benutzung für den \ninnerörtlichen Verkehr nicht schon vor dem Inkrafttreten des \nersten Ortsstatuts im Rechtssinne vorhanden gewesen, wenn sie \nnach dem damaligen Willen der Gemeinde für eine derartige \nNutzung (noch) nicht geeignet und daher noch in der Anlegung \nbegriffen war.\n\n21\n\nLagen - wie hier - die objektiven Merkmale einer \n„vorhandenen\" Straße vor, kann hieraus auf die Auffassung der \nGemeinde geschlossen werden, die Straße sei dem inneren Anbau \nund dem innerörtlichen Verkehr unter den damaligen Umständen \n(technisch) gewachsen gewesen, es sei denn, sie brachte ihre \nentgegenstehende Meinung, daß die Straße erst in Anlegung \nbegriffen sei, rechtzeitig erkennbar zum Ausdruck. Diese \nMeinung mußte sich bis zum Stichtag eindeutig durch Erklärung \noder aus dem Verhalten ergeben. Der entgegenstehende Wille \nkann aus Indizien erschlossen werden.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 25. November 1970 - III A 1335/68 \n-, ZMR 1973, 95 (96) und vom 26. August 1975 - III A 764/72 -\n, KStZ 1976, 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Auflage, 1999, NJW-Schriftenreihe Band 42, § 2, Rdnrn. 34, \n35.\n\n23\n\nVorliegend kommt als Indiz für einen - der Vorhandenheit \nentgegen der Zulassung des Anbaus durch die Gemeinde und dem \ndamit tatsächlich gegebenen innerörtlichen Verkehr in der \nStraße - widersprechenden Willen der Gemeinde lediglich der \nUmstand in Betracht, daß die Gemeinde xxxxxxxxx vor \nInkrafttreten ihres Ortsstatutes den Fluchtlinienplan Nr. \nxxxxxxx vom 12. Februar 1902 beschlossen hat, mit dem unter \nteilweiser Überplanung der vorhandenen Bebauung eine \nErweiterung der Straße auf eine Breite von 14 m festgesetzt \nworden ist.\n\n24\n\nDiese Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie in dem in \nRede stehenden Fluchtlinienplan beinhaltete in vorliegendem \nFall allerdings nicht die erforderliche eindeutige Äußerung \nder Gemeinde, daß nach ihrer Auffassung die Straße den \ntechnischen Anforderungen an den innerörtlichen Verkehr von \nHaus zu Haus ohne ihre Verbreiterung auf 14 m noch nicht \ngewachsen sei. Gegen eine solche Auslegung der Festsetzung \nspricht die völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung der in dem \nhier in Rede stehenden Abschnitt einer selbständigen \nBetrachtung zugänglichen nur ca. 140 m langen Straße, die nach \nihrer Lage im damaligen Straßennetz xxxxxxxxxx ohne \ngroßräumige Verbindungsfunktion blieb und daher vornehmlich \nder Erschließung der angrenzenden (i.w. Wohnbau-) Grundstücke \ndiente. Für diese innerörtlichen Verkehrs- und \nErschließungszwecke von Haus zu Haus war sie ausreichend \nbreit. Dies belegt der Umstand, daß die Straße auch heute noch \nim wesentlichen nur in der schon damals vorhandenen Breite \nausgebaut ist (vgl. Fluchtlinienplan von 1902: \nAbrechnungsvorgang Bl. 86 und Ausbauplan: Abrechnungsvorgang \nBl. 195; heutige Durchschnittsbreite ca. 7.3 m, vgl. \nAbrechnungsvorgang Bl. 177). Ist daher angesichts der geringen \nVerkehrsbedeutung der Straße nicht erkennbar, daß im Hinblick \nauf ihre hier zu betrachtende Funktion als innerörtliche \nAnbaustraße eine erhebliche Verbreiterung auf 14 m \nerforderlich gewesen wäre, bildet die Festlegung der \nStraßenbegrenzung in dem Fluchtlinienplan von 1902 kein \nhinreichendes Indiz für die Annahme, daß die Straße entgegen \nihrer ersichtlich bereits seit längerem tatsächlich \nwahrgenommenen und durch den Umfang der vorhandenen Bebauung \nverfestigten Anbaufunktion nach dem Willen der Gemeinde als \nAnbaustraße noch in Anlage begriffen und daher noch keine \nvorhandene Straße sein sollte. Da durch die Festsetzung der \nStraßenbegrenzungslinie viele der in der Straße bereits \nexistierenden Gebäude berührt und teilweise überplant wurden, \nist eher anzunehmen, daß der Planung die Absicht zugrundelag, \ndie durch die in der Straßenflucht verspringende Anordnung der \nGebäude \"verbaute\" Straße aus städtebaulichen Gründen zu \nbegradigen. Dieser auf Begradigung der Straße gerichtete \nAusbauwunsch bedeutet jedoch nicht, daß die Gemeinde die \nbereits vorhandene Straße nach ihrem technischen Zustand nicht \n(mehr) als für die Erfordernisse des Anbaus und des zu \nbewältigenden innerörtlichen Verkehrs ausreichend angesehen \nhätte; für eine solche Annahme bietet die bloße - in die \nZukunft gerichtete und insoweit zunächst auch nur auf dem \nPapier stehende und wie dargelegt in der Folge im wesentlichen \nauch nie realisierte - Planung einer verbreiterten Straße in \nbegradigter Führung keine tragfähige Grundlage. Dies gilt hier \num so mehr, als die Gemeinde xxxxxxxxx nach den vorliegenden \nPlanunterlagen im Jahre 1902 flächendeckend für die \ninnerörtlichen Straßen des historischen Kerns des Ortsteils \nohne Rücksicht auf deren Verkehrsbedeutung im einzelnen deren \nBegradigung bei einer Breite von 14 m festgesetzt hat; so \nwurde die Durchgangsstraße xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in gleicher \nBreite festgesetzt wie etwa die im wesentlichen nur \nAnbauzwecken dienenden Straßen xxxxxxx und xxxxxxxxxx (vgl. \nFluchtlinienplan von 1902). Die vereinheitlichende Planung \nspricht daher aufgrund dieser Gleichbehandlung von Straßen \nunterschiedlichster Verkehrsbedeutung nicht in der \nerforderlich eindeutigen Weise für die Annahme, die Gemeinde \nhabe nicht nur eine für die weitere Zukunft wünschenswerte \nStraßengestaltung projektieren, sondern zugleich den \nvorhandenen Straßen insgesamt ihre Eignung zum innerörtlichen \nAnbau und den entsprechenden Verkehrszwecken absprechen \nwollen. \n\n25\n\nWeitere Indizien, die für die Annahme sprächen, die \nGemeinde xx xxxxxxx habe die Straße als erst in Anlegung \nbegriffene angesehen, bestehen nicht, nachdem die umfänglichen \nErmittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren zu der \nFrage der Vorhandenheit der Straße, die sich in mehreren \ndivergierenden Vermerken niederschlugen, zu keinen weiteren \ngreifbaren Anhaltspunkten geführt haben (vgl. Vermerke vom 1. \nDezember 1976, 22. Juli 1983, 14. Juli 1992, 28. Oktober 1996 \nAbrechnungsvorgang Bl. 2, 5, 71, 81 - 85); insbesondere zu dem \nkonkreten Ausbauzustand der Straße vor Inkrafttreten des \nersten Ortsstatutes gibt es keine definitiven Angaben (vgl. \nVermerk vom 16. Juli 1997: Abrechnungsvorgang Bl. 239), so daß \nangesichts der im Jahre 1902 vorhandenen massiven Bebauung der \nStraße auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß deren \nAusbauzustand nicht den Mindestanforderungen an Straßen, die \ndem innerörtlichen Anbau und Verkehr in xxxxxxxxx dienen \nsollten, genügt hätte.\n\n26\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: OVG NW, Urteil vom 26. August \n1975 - III A 764/72 -, KStZ 1976, 36; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW-\nSchriftenreihe Band 42, § 2, Rdnr. 35.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, \ndie Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-27/12-k-11182-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-27/12-k-11182-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305138","retrieved":"2026-07-09 03:32:32.745833+00:00"}}