{"status":"available","doknr":"OLD305151","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0420.19L2527.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"19 L 2527/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie \nProzeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxx \nbeigeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \ndurch die Betreuung der am xxxxxxxxxx 1998 geborenen Tochter der Antragstellerin \nin der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxx entstandenen Kosten für die Zeit von \nder Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht, zu übernehmen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung zu 1. beruht auf § 166 VwGO iVm § 114 \nZPO.\n\n3\n\nDas am 3. August 1999 bei Gericht eingegangene, auf die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit \ndem Antrag,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die durch die Betreuung \nder am xxxxxx xxxx 1998 geborenen Tochter der \nAntragstellerin, xxxxxx xxxxxxx, in der Einrichtung \n„xxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxx entstandenen Kosten für \ndie Zeit von der Geburt des Kindes bis zum Ende des \nMonats, in dem die gerichtliche Entscheidung \nergeht, zu übernehmen,\n\n5\n\nhat in vollem Umfang Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn \ndies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO voraus, daß das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat zunächst den Anordnungsanspruch \n(gemäß § 19, § 86 b SGB VIII) glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nIn rechtlicher Hinsicht folgt das Gericht insoweit den \nAusführungen in seinem Urteil vom 31. August 1998 -19 K \n4705/95-, abgedruckt in NDV-RD 1999, 86-88 (rechtskräftig). \nSoweit die Antragsgegnerin diesbezüglich Bedenken anmeldet, \nmuß darauf verwiesen werden, daß es nicht Aufgabe \nverwaltungsgerichtlicher Eilverfahren sein kann, schwierige \nRechtsfragen grundsätzlich zu entscheiden und eine \nwohlerwogene Rechtsprechung zu ändern. Vielmehr gebietet die \nVerläßlichkeit gerichtlicher Praxis, auf die sich Behörden und \nRechtssuchende einstellen, derartige Änderungen nur in \nHauptsacheverfahren in Erwägung zu ziehen.\n\n9\n\nDa der hier nunmehr zur Entscheidung anstehende Fall in den \nwesentlichen Elementen mit dem seinerzeit entschiedenen \ndeckungsgleich ist (in beiden Verfahren erhielten die Mütter \nin derselben Einrichtung seitens des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Eingliederungshilfe nach § 39 \nBSHG, die Kosten für Unterbringung und Betreuung der Kinder \nwaren nicht gedeckt), geht das Gericht nach den in dem Urteil \nentwickelten Grundsätzen auch hier davon aus, daß sich der \nAnspruch der Mutter wegen der verbleibenden Hilfe für das Kind \nnach § 19 SGB VIII richtet.\n\n10\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n11\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, \ndie allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, \ngemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut \nwerden, wenn und solange sie auf Grund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei \nder Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.\n\n12\n\nDiese Vorschrift findet hier Anwendung. Nicht einschlägig \nsind dagegen § 27 ff. SGB VIII. \n\n13\n\nGemäß § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter \nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des \nKindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht \ngewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet \nund notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); die Hilfe wird \ninsbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ \n27 Abs. 2 SGB VIII).\n\n14\n\nAuf § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Satz 1 und 2 SGB \nVIII kann als Anspruchsgrundlage nicht zurückgegriffen \nwerden.\n\n15\n\nIn dem Urteil der Kammer heißt es hierzu: \n\n16\n\n„Nach der letztgenannten Bestimmung soll Hilfe zur \nErziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht \n(Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform \nKinder und Jugendliche durch eine Verbindung von \nAlltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen \nAngeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend \ndem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des \nJugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der \nErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr \nin die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in \neiner anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit \nangelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben \nvorbereiten.\n\n17\n\nDiese Vorschriften sehen mithin die Erbringung von \nJugendhilfe in Einrichtungen außerhalb der Herkunftsfamilie \ndes Kindes bzw. Jugendlichen vor, also gerade getrennt von \nden Eltern bzw. dem alleinerziehenden Elternteil. Dies ergibt \nsich eindeutig aus der Konzeption der Rechtsgrundlage und \nfindet seinen Ausdruck etwa in § 34 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, \nwonach eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie angestrebt \nwerden soll.\"\n\n18\n\nDemgegenüber fand im vorliegenden Fall die Unterbringung \ngerade nicht außerhalb der Familie statt. Vielmehr wurde die \nHilfe gewissermaßen „an der Familie\" innerhalb einer \nEinrichtung erbracht, weil die alleinerziehende Mutter \ngemeinsam mit ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxx betreut \nwurde.\n\n19\n\nAuch ist Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in anderer \nForm nicht einschlägig. In der Entscheidung der Kammer wird \ndazu ausgeführt:\n\n20\n\n„Zwar sind die in §§ 28 bis 35 SGB VIII vorgesehenen \nHilfeformen nicht abschließend, wie sich aus dem Begriff \n„insbesondere\" in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt. \n\n21\n\nSoweit jedoch Hilfeleistungen in gemeinsamen Einrichtungen \nfür alleinerziehende Mütter bzw. Väter und deren Kinder \nerbracht werden, geht § 19 SGB VIII als speziellere \nRechtsgrundlage vor, da nur dort die für diese besondere \nSituation notwendigen Regelungen geschaffen wurden. So \nschließt die Vorschrift etwa die Betreuung älterer \nGeschwister ein (§ 19 Abs. 1 Satz 2), erfaßt auch Schwangere \nohne weitere Kinder (§ 19 Abs. 1 Satz 3) und gilt für die \njeweiligen Elternteile ohne Rücksicht auf deren Alter \n(„Mütter oder Väter\", § 19 Abs. 1 Satz 1). \n\n22\n\nHinzu kommt, daß auch die Regelungen zur örtlichen \nZuständigkeit des Jugendhilfeträgers die Anwendbarkeit des § \n27 ff. SGB VIII ausschließen. Die örtliche Zuständigkeit für \nMaßnahmen der Hilfe zur Erziehung knüpft grundsätzlich an den \ngewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an. Nur in wenigen, klar \nbegrenzten Ausnahmefällen wird auf den Aufenthalt des Kindes \nselbst abgestellt (vgl. § 86 SGB VIII). Einer generellen \nSonderregelung zum Schutz der Einrichtungsorte bedurfte es \ndaher nicht. Fällt aber durch die gemeinsame Betreuung von \nKindern und deren Müttern bzw. Vätern der Aufenthaltsort des \nElternteiles mit dem Ort, an dem sich die jeweilige \nEinrichtung befindet, zusammen, so besteht der Bedarf, den \nTräger der örtlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich sich die \nEinrichtung befindet, vor einer zu häufigen Inanspruchnahme \nzu schützen. Eine derartige Schutzvorschrift gibt es jedoch \nin Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII \nnicht. Sie ist aber ausdrücklich vorgesehen für die nach § 19 \nSGB VIII erbrachte Hilfe in gemeinsamen Wohn-formen (vgl. \n§ 86b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 SGB \nVIII).\"\n\n23\n\nKann nach alledem nicht auf die §§ 27 ff. SGB VIII \nzurückgegriffen werden, bedarf die Frage, ob die weiteren \nVoraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, keiner \nEntscheidung.\n\n24\n\nNach alledem ist die Hilfeform des § 19 SGB VIII im \nGrundsatz für das geltend gemachte Begehren einschlägig.\n\n25\n\n§ 19 SGB VIII kommt als Grundlage für einen individuellen \nRechtsanspruch auf Übernahme der Betreuungskosten in \nBetracht.\n\n26\n\nIn dem Urteil der Kammer wird dazu ausgeführt:\n\n27\n\n„Der Wortlaut der Norm sieht Betreuungsleistungen \nzugunsten alleinerziehender Elternteile vor und stellt sie \nbei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in das gebundene \nErmessen des Jugendhilfeträgers; hieraus folgt, daß die \ndadurch entstehenden Kosten - ebenso wie der notwendige \nUnterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe, vgl. \n§ 19 Abs. 3 SGB VIII - vom zuständigen Träger der Jugendhilfe \nverlangt werden können, der die Finanzierung zu übernehmen \nhat und den in § 91 Abs. 4 SGB VIII festgelegten \nPersonenkreis zu einer Kostenbeteiligung heranziehen kann. \nFür die Qualifizierung des § 19 SGB VIII als Anspruchsnorm \nspricht zudem auch die Zuständigkeitsvorschrift des § \n86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in der von dem „nach § 19 \nLeistungsberechtigten\" die Rede ist,\n\n28\n\nvgl. hierzu Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und \nJugendhilfe, SGB VIII, Kommentar, Loseblatt Stand: \n1. Juli 1998, § 19 Anm. II. 5. (S. 10 ff.) und \nAnm. I. 2. (S. 7);\n\n29\n\ni. Erg. a.A. ohne weitere Begründung: \nSchellhorn/Wienand, KJHG, Kommentar 1991, § 19 Rn. \n5. \n\n30\n\n§ 19 SGB VIII ist ferner für die in Rede stehenden, das \nKind xx xxxxxxxxxxxx betreffenden Leistungen vom Ansatz her \ndie zutreffende Hilfeform.\n\n31\n\nIn dem Urteil heißt es zu dieser Frage:\n\n32\n\nDiese Vorschrift sieht Hilfe nur als einheitliche Leistung \nan Mutter/Vater und Kind vor. Die Betreuung in einer \ngeeigneten Wohnform soll Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung \nder Mütter oder Väter sein, steht aber im Dienst der Pflege \nund Erziehung des Kindes. Mütter oder Väter - auf deren Alter \nes im übrigen nicht ankommt - sollen durch eine gemeinsame \nUnterbringung mit den Kindern zu deren Pflege, Erziehung und \nFörderung befähigt werden,\n\n33\n\nvgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/ \nStruck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, München \n1995, § 19 Rn. 9;\n\n34\n\nso i. Erg. auch die Stellungnahme des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge vom \n18. November 1994, ... , unter Hinweis auf die \nMaterialien.\"\n\n35\n\nVorliegend wurde die Hilfe in Form von Unterbringung im \nxxxxxx xxxxxxxxx und Betreuung durch dortige Mitarbeiterinnen \ngegenüber der Antragstellerin und ihrer Tochter gemeinsam \nerbracht. Diese Gesamtleistung ist auch rechtlich insgesamt \nals Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und \nKinder im Sinne des § 19 SGB VIII zu qualifizieren.\n\n36\n\nDabei verkennt die Kammer nicht, daß die Antragstellerin \nnach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des \nüberörtlichen Trägers der Sozialhilfe als dem Personenkreis \ndes § 39 BSHG zugehörig eingestuft worden war und in der \nVergangenheit in entsprechenden Einrichtungen \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten \nhat. Diese Leistungsgrundlage tritt hier aber hinter die Hilfe \nin gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gemäß § \n19 SGB VIII zurück.\n\n37\n\nIn dem Urteil hat die Kammer hierzu dargelegt:\n\n38\n\n„Die Eingliederungshilfe ist von ihrer Konzeption her auf \nEinzelpersonen bezogen. Das wird etwa deutlich in der \nRegelung in § 40 BSHG, wonach Beihilfen an den Behinderten \noder seine Angehörigen zum gegenseitigen Besuch während der \nDurchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer \nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung \ngewährt werden (Absatz 4 a.F. bzw. Abs. 2 der zum 1. August \n1996 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I \nS. 1088 ff.). Wird indes eine Empfängerin von \nEingliederungshilfe schwanger, ändert sich die bislang nur \nauf ihre Person bezogene Betrachtungsweise. Mit dem Eintritt \nvon Schwangerschaft und Geburt rückt das Kind in den \nMittelpunkt. Die Hilfeform hat sich nunmehr vorrangig an \ndessen Belangen zu orientieren. Sind die Entwicklung und die \nErziehung des Kindes aufgrund der behinderungsbedingt \nmangelnden Fähigkeiten der Mutter gefährdet, sind die \nstaatlichen Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser \ndas Kind betreffenden Schwierigkeiten auszurichten. Soweit \ndas durch einheitliche Unterbringung und Betreuung von Mutter \nund Kind in einer gemeinsamen Wohnform geschieht, kommt als \nRechtsgrundlage nur § 19 SGB VIII in Betracht, und zwar \ngleichermaßen für die dem Kind wie auch für die der Mutter \ngegenüber erbrachten Leistungen. \n\n39\n\nFür den Vorrang dieser Hilfeform gegenüber der \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für die \nan der Klägerin erbrachten Leistungen spricht der allgemeine \nVorrang von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber \nden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, vgl. § 10 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII. Zwar heißt es demgegenüber in § 10 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII:\n\n40\n\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für \njunge Menschen, die körperlich oder geistig behindert \noder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen \nLeistungen nach diesem Buch vor.\n\n41\n\n...\n\n42\n\nDie Hilfe nach § 19 SGB VIII, die vom Ansatz her nur für \ndie Mutter und das Kind gemeinsam erbracht werden kann, wird \nhiervon indes nicht erfaßt. Bei dieser Hilfeform geht es \nvorrangig um die Belange des Kindes, das mit seinen \nBedürfnissen im Mittelpunkt steht. Ob die jeweils zuständigen \nTräger den in der Person der Mutter liegenden Schwierigkeiten \ndurch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder durch Hilfen nach dem Kinder- \nund Jugendhilferecht (z.B. § 35 a SGB VIII) entgegentreten \nund wie diese Bereiche voneinander abzugrenzen sind, bedarf \nkeiner Entscheidung. Derartige Abgrenzungsprobleme treten bei \nder Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mutter und Kind nicht \nauf, da das Ziel der Maßnahme darin besteht, die Entwicklung \nund Erziehung des Kindes zu fördern. Soweit dies durch die \nBetreuungsleistungen (auch) an der Mutter geschieht, stehen \nsie im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes.\"\n\n43\n\nDer rechtlichen Einordnung der erbrachten Hilfe unter § 19 \nSGB VIII steht nicht entgegen, daß der überörtliche Träger der \nSozialhilfe den auf die Antragstellerin durch ihre \nUnterbringung im xxxxxxxxxxxxxxx entfallenden Kostenanteil - \nwie schon die durch ihre Unterbringung in früheren \nEinrichtungen entstandenen Kosten - bereits im Wege der \nEingliederungshilfe übernommen hat. Maßgeblich ist nämlich - \ndem voraufgegangenen Urteil folgend - nicht die rechtliche \nQualifikation eines Teiles der Leistungen durch die Behörden, \nsondern die Frage, wie sich die tatsächlich erbrachte Leistung \nrechtlich einordnen läßt. Wenn aber - wie hier - die Hilfe \ngegenüber der Antragstellerin und ihrem Kind einheitlich \ninnerhalb einer gemeinsamen Wohnform erfolgte, handelt es sich \nnach den vorstehenden Ausführungen im Ansatz um Leistungen \nnach § 19 SGB VIII. \n\n44\n\nDaß die auf die Antragstellerin entfallenden Kosten \nabrechnungstechnisch als Eingliederungshilfe vom Träger der \nSozialhilfe übernommen worden waren, steht der Einheitlichkeit \nder von der Einrichtung erbrachten Leistung nicht entgegen. \nDies ist wie eine teilweise anderweitige Bedarfsdeckung \neinzustufen, die den Restbedarf nicht berührt. Würde etwa ein \nDritter, z.B. ein freier Träger, den auf sie entfallenden Teil \nder im xxxxxxxxxxxxxx entstandenen Kosten übernehmen, änderte \ndies nichts am Rechtscharakter der Unterbringungs- und \nBetreuungsleistungen der Einrichtung, die dem Kind gegenüber \nerbracht worden sind. \n\n45\n\nDie Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen \nvor, weil die Antragstellerin derzeit aufgrund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung der in Rede stehenden Form der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. \nAußerhalb einer speziellen Einrichtung wäre sie wegen ihrer \nBehinderung derzeit nicht in der Lage, ihre Aufgabe als Mutter \neines kleinen Kindes hinreichend zu erfüllen. Würde man sie \nsich vollständig selbst überlassen, würde es aller Voraussicht \nnach alsbald zu einer erheblichen Gefährdung der Tochter \nkommen, so daß die Fremdunterbringung des Kindes in einer \nPflegefamilie oder in einem Heim unausweichlich wäre. \nDerartigen - grundsätzlich unerwünschten - Folgen soll die \nRegelung des § 19 SGB VIII aber gerade entgegenwirken.\n\n46\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Aufenthalt \nder Antragstellerin in dem Mutter-Kind-Heim allem Anschein \nnach nicht völlig konfliktfrei verläuft. Solche Probleme sind \nbei dem be-troffenen Personenkreis nicht selten, ihnen muß \ndurch weitere Betreuungsmaßnahmen begegnet werden. Der \nHeimträger hat demgemäß zu Recht die Durchführung von \nHilfeplangesprächen angemahnt.\n\n47\n\nDie Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Hilfeleistung \nergibt sich aus § 86 b SGB VIII.\n\n48\n\nDie genannte Bestimmung findet als Sondervorschrift für den \nBereich des § 19 SGB VIII Anwendung. Sie wird entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin auch im Eilverfahren \ngrundsätzlich nicht durch Vorschriften über die Verpflichtung \nzum vorläufigen Tätigwerden (§ 86 d SGB VIII) oder über \nvorläufige Leistungen (§ 43 SGB I) verdrängt. Eine solche \nAuffassung findet im Gesetz keine Stütze. Allenfalls dann, \nwenn die Feststellung der regulären Zuständigkeit auf in \nEilverfahren kurzfristig nicht lösbare Schwierigkeiten stößt, \nandererseits aber eine Verpflichtung zum vorläufigen \nTätigwerden oder zu vorläufigen Leistungen problemlos \nfestgestellt werden kann, könnte ein Hilfesuchender im Rahmen \ndes Anordnungsgrundes nach § 123 VwGO darauf verwiesen werden. \nHier liegt der Fall aber umgekehrt: Die Voraussetzungen der \nregulären Bestimmung des § 86 b SGB VIII lassen sich nach \nAktenlage eindeutig feststellen, während die betroffenen \nBehörden und die Verfahrensbeteiligten über die \nAusnahmebestimmungen streiten, insbesondere auch darüber, wer \n„zuerst angegangener Leistungsträger\" gewesen ist.\n\n49\n\nAnzuwenden ist hier § 86 b Abs. 1 Satz 2 iVm § 86 a Abs. 2 \nSGB VIII. Da sich die Antragstellerin vor der Aufnahme in das \nMutter-Kind-Heim durchgängig in Betreuungseinrichtungen aufge-\nhalten hat, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der \nAuf-nahme in die (erste) Einrichtung an. Diesen Aufenthalt \nhatte die Antragstellerin bis September 1984 bei ihrer Mutter \nin xxxxxxxx.\n\n50\n\nDie Antragstellerin hat schließlich die besondere \nEilbedürftigkeit hinreichend dargetan. Nach Aktenlage muß das \nGericht von der dringenden Notwendigkeit ausgehen, sie \nzusammen mit ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxx unterzubringen. \nDie Betroffene befindet sich seit September 1984 durchgehend \nin beschützenden Einrichtungen. Zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung ist sie auch heute ersichtlich noch nicht in der \nLage, weshalb ihr der xxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Eingliederungshilfe gewährt. In \nihrer besonderen Situation als Mutter einer xxxxxxxxxxx 1998 \ngeborenen Tochter bedarf sie derzeit zusammen mit dem Kind der \nBetreuung durch ein spezielles Mutter-Kind-Heim, die andere \nEinrichtungen nicht zu bieten vermögen. Ferner hat die \nAntragstellerin unbestritten geltend gemacht, daß der \nHeimträger den Ausfall der durch die Betreuung der Tochter \nxxxxxx entstehenden Kosten nicht längerfristig hinnehmen und \ndaß dadurch die Weiterführung der Maßnahme gefährdet wird.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-20/19-l-2527-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":18},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-20/19-l-2527-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305151","retrieved":"2026-07-09 03:32:33.876277+00:00"}}