{"status":"available","doknr":"OLD305167","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0419.26K2647.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"26 K 2647/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBeihilfebescheides der Oberfinanzdirektion E vom 4. Dezember 1998 und des \nBescheides vom 10. Februar 1999 sowie der Widerspruchsbescheides vom 22. März \n1999 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 25. November 1998 weitere \nBeihilfe in Höhe von 302,40 DM zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des \nbeklagten Landes. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder.\n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 25. November 1998 begehrte der \nKläger Beihilfe u. a. zu Kosten, die ihm für \nKrankengymnastische Ganzbehandlung, Heißluft und Großmassage \nlaut Rechnung der Praxis für Physiotherapie/Krankengymnastik \nC1 vom 24. November 1998 in Höhe von 608,--DM und vom 25. \nNovember 1998 in Höhe von 608,--DM entstanden sind. Für die \nGroßmassagen wurden dem Kläger jeweils 216,--DM, also \ninsgesamt 432,--DM, berechnet. Mit Rezepten vom 17. Juli 1998 \nund vom 1. September 1998 hatten die Ärzte für Orthopädie \nDres. E1 aus N jeweils 8 x „aktive Krankengymnastik mit \nAuftrainieren der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur\" \nsowie jeweils 8 x „Teilmassa-ge/Fango bzw. Fango und Massagen\" \nverschrieben. Mit Beihilfebe-scheid vom 4. Dezember 1998 \nsetzte die Oberfinanzdirektion E - OFD - den beihilfefähigen \nBetrag auf jeweils 392,--DM fest, also unter Abzug der 216,--\nDM für die Großmassagen. Zur Begründung gab die OFD an, daß \nneben der Leistung „krankengym-nastische Behandlung\" die \nLeistung „Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile\" nur \nbeihilfefähig sei, wenn beide Behandlungen u.a. auf Grund \nverschiedener Diagnosestellungen erforderlich gewesen seien. \nDer Kläger überreichte ärztliches Attest des behandelnden \nArztes vom 14. Dezember 1998, das lautet:\n\n4\n\n„Herr C befindet sich in meiner fachorthopädischen \nBehandlung.\n\n5\n\nDiagnosen:\n\n6\n\n1. Cervicalgie bei Fehlhaltung u. deg. HWS-\nVeränderungen\n\n7\n\n2. Lumbalgie bei Fehlhaltung u. deg. LWS-Veränderungen\n\n8\n\nBei o.g. Diagnosen handelt es sich um zwei verschiedene \nKörperregionen und damit um zwei unterschiedliche Diagnosen. \nDes weiteren sind Fehlhaltungen der Wirbelsäule in den \nmeisten Fällen mit Muskelverspannungen u. -verhärtungen \nvergesellschaftet, so daß eine Therapie mit Massage, Fango \nund Krankengymnastik medizinisch üblich und indiziert \nist.\"\n\n9\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 1999 lehnte die OFD die \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit der Massagen unter Hinweis \ndarauf ab, daß auch der Arzt bei der vorliegenden Fehlhaltung \nder Wirbelsäule die kombinierte Krankengymnastik-\n/Massagetherapie als üblich und medizinisch indiziert \nbescheinigt habe und deshalb die erforderliche Massage nicht \ngesondert berechenbar sei. \n\n10\n\nIn seinem Widerspruch vom 8. März 1999 wies der Kläger \ndarauf hin, daß er aufgrund unterschiedlicher Diagnosen \nvoneinander selbständige Behandlungen der Krankengymnastik und \nder Massagen von jeweils 30 Minuten Dauer und in verschiedenen \nRäumen erhalten habe. Die OFD wies mit Widerspruchsbescheid \nvom 22. März 1999 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde \nausgeführt: Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit würden \nsich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für ambulant durchgeführte physiotherapeutische \nBehandlungen nach dem Runderlaß des Finanzministers vom \n28.12.1995 sowie dem beigefügten Leistungsverzeichnis richten. \nNeben der krankengymnastischen Behandlung nach Nr. 4 des \nLeistungsverzeichnisses seien Massagen nach Nr. 18 nur dann \nbeihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung \nund einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht \nwürden. Da beim Kläger mit der Fehlhaltung der Wirbelsäule \ngleichzeitig eine Muskelverspannung und Muskelverhärtung \nvorgelegen habe, sei vom Arzt eine kombinierte Therapie und \ndamit nur eine Leistung verordnet worden.\n\n11\n\nMit seiner am 16. April 1999 erhobenen Klage trägt der \nKläger unter Vorlage eines Schreibens der Praxis C1 vom \n25.11.1998 vor:\n\n12\n\nFür jeweils verschiedene Diagnosen sei ihm jeweils eine \nandere Therapie verordnet worden, nämlich zum einen \nKrankengymnastik und zum anderen Massagen. \n\n13\n\nIn dem Schreiben heißt es:\n\n14\n\n„Sehr geehrter Herr C,\n\n15\n\nda die ärztliche Verordnung zwei voneinander unabhängige \nTherapiemaßnahmen aufweist und auch mit einer \nAnwendungsanzahl beziffert ist, haben wir die vorgeschriebene \nBehandlungszeit für die krankengymnastische Ganzbehandlung \nsowie die vorgeschriebene Zeit für die Heißluft und Massage \nabgeleistet.\"\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nBeihilfebescheides der Oberfinanzdirektion E vom 4. \nDezember 1998 und ihres Bescheides vom \n10. Februar 1999 sowie des Widerspruchsbescheides \nvom 22. März 1999 zu verpflichten, ihm weitere \nBeihilfen Höhe von 302,40 DM zu gewähren.\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung bezieht es sich auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die \nverordnete Krankengymnastik habe sich nicht allein auf den \nLendenwirbelsäulenbereich sondern auf die gesamte Wirbelsäule \nbezogen, die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers sei ein als \nEinheit zu betrachtendes Krankheitsbild.\n\n21\n\nMit Beschluß vom 21. Februar 2000 hat die Kammer den \nRechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte - insbesondere das Protokoll über die mündlich \nVerhandlung - und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der \nOFD Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 21. \nFebruar 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als \nEinzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nDer Beihilfebescheid der OFD vom 4. Dezember 1998 sowie der \nBescheid vom 10. Februar 1999 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n22. März 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, soweit dem Kläger auf seinen Antrag vom \n25. November 1998 weitere Beihilfe in Höhe von 302,40 DM (70 % \nvon 432,--DM) versagt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO).\n\n27\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) \nin der insoweit maßgeblichen Fassung der 15. Verordnung zur \nÄnderung der Beihilfenverordnung vom 3. September 1998 (GV. NW \nS. 550) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur \nWiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange. Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen gemäß § 4 \nAbs. 1 Nr. 9 Satz 1 und Satz 2 BVO die vom Arzt schriftlich \nangeordneten Heilbehandlungen, zu denen auch Massagen und \nKrankengymnastik gehören.\n\n28\n\nBei dem Begriff der „Angemessenheit\" handelt es sich um \neinen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll \nüberprüfbar ist. Weder steht der Festsetzungsstelle insoweit \nein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu, noch kommt es \ndarauf an, welchen Betrag derjenige, der eine medizinische \nLeistung erbracht hat, für angemessen erachtet. Die \nBeihilfevorschriften selbst enthalten keine eigene Definition \ndes Begriffes der „Angemessenheit\". Für Leistungen, die von \nselbständig Tätigen der Heilhilfsberufe erbracht werden (z. B. \nMasseure, Krankengymnasten) - wie vorliegend die Praxis C1 - \ngibt es keine Gebührenordnung, wie bei den Honoraransprüchen \nder Ärzte und Zahnärzte. Für die Überprüfung der \nAngemessenheit der Aufwendungen ist das mit RdErl. des \nFinanzministeriums vom 28.12.1995 veröffentlichte \nLeistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen \nnach § 4 Nr. 9 BVO maßgeblich. Die darin vorgesehenen \nHöchstbeträge bestimmen, welche Aufwendungen der für einzelne \nLeistungen von Angehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung \ngestellten Beträge noch als angemessen anzusehen sind. Es ist \nnach der Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt, dieses \nLeistungsverzeichnis zugrunde zu legen, weil es dem \nentspricht, welches vom Bundesminister des Innern in \nZusammenarbeit mit dem Verband Physikalischer Therapie und dem \nZentralverband der Krankengymnasten erstellt und herausgegeben \nworden ist. Die Beteiligung fachkompetenter \nInteressenvertreter bei der Entwicklung des \nLeistungsverzeichnisses bietet die beste Gewähr für eine \nsachgerechte Beurteilung der Angemessenheit \nheilhilfsberuflicher Leistungen. Das Leistungsverzeichnis ist \ndeshalb als sachverständige Äußerung zu werten, der sich das \nGericht anschließt.\n\n29\n\nAuch im Interesse einer Gleichbehandlung aller Beamten ist \nes dem Dienstherrn unbenommen, unter Berücksichtigung des \nrechtlichen Charakters der Beihilfe als einer ergänzenden \nLeistung den Maßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen \nin Richtlinien festzulegen und die Höhe der Beihilfefähigkeit \nbestimmter Aufwendungen durch Höchstbeträge zu begrenzen oder \ndie Beihilfefähigkeit verschiedener, nebeneinander erbrachter \nLeistungen auszuschließen. Dies wird auch von den Parteien \nnicht in Abrede gestellt.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann die Nichtanerkennung \nder Beihilfefähigkeit von Massagen (Nr. 18 des \nLeistungsverzeichnisses - LV -) neben der Krankengymnastik \n(Nr. 4 LV) durch die Festsetzungsstelle in der Regel \nrechtsfehlerfrei erfolgen,\n\n31\n\nsiehe Urteil des VG Düsseldorf vom 24. Juli 1995 - 10 K \n2351/94 -.\n\n32\n\nDenn nach Fußnote 2 sind neben den Leistungen nach Nr. 4 \nLeistungen nach Nr. 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie \naufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen \nVerordnung erbracht werden. Die OFD hat indes das Vorliegen \ndieser Ausnahmevoraussetzungen zu Unrecht verneint. Im Fall \ndes Klägers sind die erbrachten Leistungen der Großmassagen \naufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen \nVerordnung erbracht worden. Die Auffassung der OFD, die \nDiagnose laute „Fehlhaltung der Wirbelsäule\" und die Therapie \n„Krankengymnastik und Massagen\", trifft in dieser \nAllgemeinheit im akuten Krankheitsfall des Klägers nicht zu. \nDie zum Beweise ihrer Meinung angeführte Aussage des Arztes \ndes Klägers vom 14.12.1998 stützt diese Auffassung nicht. Der \nArzt untermauert seine Aussage, es handele sich um zwei \nDiagnosen, noch zusätzlich damit, daß in der Regel \nFehlhaltungen der Wirbelsäule auch zu Verspannungen führen \n- so eben auch beim Kläger -. Ebensowenig vermag die Meinung \ndes beklagten Landes zu überzeugen, die Krankengymnastik \nerfasse nicht nur den Lendenwirbelbereich sondern die gesamte \nWirbelsäule, wie den Verordnungen vom 17.7. und 1.9.1998 zu \nentnehmen sei, und deshalb liege eine gesonderte \nDiagnosestellung nicht vor. Es mag zwar zutreffen, daß die \nBehandlung der Wirbelsäule durch Krankengymnastik ganzheitlich \nerfolgt und nicht nur den erkrankten Bereich umfaßt. Die \nKrankengymnastik wurde aber wegen der Lumbalgie im LWS-Bereich \nverordnet, das ist ein Unterschied. Das beklagte Land hat \nvorliegend zwei Erkrankungen des Wirbelsäulensystems zu einer \nErkrankung der Wirbelsäule zusammengefaßt. Die Diagnosen des \nArztes lauteten 1. Cervicalgie und 2. Lumbalgie, also 1. \nNacken- und Halsverspannungen und 2. Schmerzen im Bereich der \nLenden mit Schonhaltung und schmerzbedingter \nBewegungseinschränkung, muskulärem Hartspann der \nRückenmuskulatur,\n\n33\n\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994.\n\n34\n\nDer OFD ist zuzugeben, daß beides auf einmal vorliegen kann \nund dennoch als nur eine einheitliche Wirbelsäulenerkrankung \nzu diagnostizieren ist, nämlich dann, wenn mit diesen \nDiagnosen ein chronischer Zustand der Wirbelsäule beschrieben \nwird. Bei akutem Prozess, so wie er vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung beschrieben worden ist, werden die \nLeistungen der Krankengymnastik nach Nr. 4 LV und die \nLeistungen der Massagen nach Nr. 18 LV jedoch aufgrund \ngesonderter Diagnosestellung erbracht. Die Leistungen nach \nNr. 18 LV erhielt der Kläger seit Jahren wegen seiner \nFehlhaltung der Wirbelsäule. Dazu kamen akut im Juni/Juli 1998 \nSchmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, anläßlich deren der \nKläger einen Facharzt für Orthopädie aufsuchte. Eine \nRöntgenaufnahme dieses Bereiches führte zu der zusätzlichen \nDiagnose Lumbalgie, die zu der Verschreibung der \nKrankengymnastik als Leistungen nach Nr. 4 LV - zusätzlich zu \nden Massagen - führte. In seinem konkreten und akuten \nKrankheitsfall sind die Massagen auch neben der \nkrankengymnastischen Behandlung beihilfefähig. Nach diesen \nMaßstäben ist dem Kläger mithin auf seinen Beihilfeantrag vom \n25. November 1998 ein weiterer Beihilfeanspruch in Höhe von \n302,40 DM zuzugestehen, da das beklagte Land von den \nAufwendungen des Klägers zu Unrecht nicht den vollen \nRechnungsbetrag von jeweils 608,-- DM sondern nur einen \nTeilbetrag von 392,-- DM als beihilfefähige Aufwendungen \nanerkannt hat. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-19/26-k-2647-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-19/26-k-2647-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305167","retrieved":"2026-07-09 03:32:35.278990+00:00"}}