{"status":"available","doknr":"OLD305175","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0418.14K7250.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"14 K 7250/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte sein Fahrzeug, Marke Mazda, mit dem \namtlichen Kennzeichen O - 000 am Samstag, den 21.8.1999, auf \nder Vstraße in Höhe der N-Kirche in H1 ab. Im Rahmen des \nSchützenfestes X hatte der Bürgerschützen-Verein X 1924 eV für \nden Fackelzug mit Genehmigung des Beklagten u.a. für diesen \nBereich am Donnerstag, den 19.8.1999, ein Halteverbotsschild \n(Zeichen 283 mit Zusatzschild „Sa 18 - 22 h, Mo 14 - 18 h\" \nsowie zusätzlich „So 8 - 11 h\") aufgestellt. Auf Veranlassung \nder Zeugen E und T wurde das Fahrzeug gegen 20.30 Uhr \nabgeschleppt und versetzt.\n\n3\n\nMit Leistungsbescheid vom 30.8.1999 machte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger die Kosten für die Versetzung in Höhe von \n150,80 DM sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 80,-- DM \ngeltend.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 1.9.1999 Widerspruch, zu \ndessen Begründung er vortrug, er habe, als er sein Fahrzeug \nabgestellt habe, kein Halteverbotsschild gesehen. Andere \nVerkehrsteilnehmer hätten dort ebenfalls geparkt. Da er auf \ndem Parkstreifen gestanden habe, habe eine Behinderung für den \nVerkehr in keiner Weise vorgelegen. Als er gegen 21.15 Uhr \nsein Fahrzeug habe abholen wollen, sei es bereits abgeschleppt \ngewesen. Er habe dann von dem Polizeibeamten, der dem \nFackelzug voranfuhr, erfahren, dass das Fahrzeug abgeschleppt \nworden sei und dass der Pastor der nahegelegenen Kirche die \nHalteverbotsschilder schon des öfteren umgedreht habe. Diese \nAussage hätten die Mitarbeiter des Beklagten am Montag, den \n23.8.1999, auf dem Ordnungsamt bestätigt. \n\n5\n\nDen Widerspruch wies der Landrat des Kreises O mit \nWiderspruchsbescheid vom 11.10.1999 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 12.11.1999 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und \nergänzend vorträgt, er habe am Abstellort seines Fahrzeugs \nweder ein ordnungsgemäß aufgestelltes Halteverbotszeichen noch \nein umgedrehtes Verkehrszeichen gesehen. Er habe auch keine \nVeranlassung gehabt, danach zu schauen, da an dieser Stelle \nansonsten das ganze Jahr über geparkt werden dürfe. Im übrigen \nhabe eine Verkehrsbehinderung nicht vorgelegen, da die Vstraße \nan dieser Stelle wenigstens 6 Meter breit sei, so dass der \nFackelzug ungehindert habe passieren können. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom \n30.8.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des \nLandrats des Kreises O vom 11.10.1999 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt er im wesentlichen den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n18.4.2000 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen \ndurchgeführt. Auf das Protokoll der Sitzung vom 18.4.2000 wird \nan dieser Stelle verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheid ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n17\n\nDie in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den \nKläger, die durch die Versetzung entstandenen Kosten in Höhe \nvon 150,80 DM zu ersetzen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 77 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen -VwVG NRW- und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NRW -\nKostO NRW- i.V.m. § 14 Ordnungsbehördengesetz -OBG NRW-, § 55 \nAbs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der \nOrdnungspflichtige die durch eine Ersatzvornahme erwachsenen \nKosten zu ersetzen.\n\n18\n\nDie in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des \nordnungsbehördlichen Einschreitens vorgesehene gegenwärtige \nGefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im \nZeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoss \ngegen § 12 Abs. 1 Ziffer 6 Buchst. a der \nStraßenverkehrsordnung -StVO- vor, weil das Fahrzeug des \nKlägers im Bereich eines Halteverbots (Zeichen 283 mit \nZusatzschild) abgestellt war. Das Verkehrszeichen war auch \nwirksam. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Der \nKläger hat sein Fahrzeug nach eigener Einlassung und bestätigt \ndurch die von ihm benannten Zeugen gegen 18.40 Uhr, also nach \nBeginn des Halteverbots um 18.00 Uhr abgestellt. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob die Zeugen E und T bereits zu diesem \nZeitpunkt die offenbar vom Pastor der Kirche N umgedrehten \nHalteverbotsschilder wieder in die richtige Richtung gedreht \nhatten. Die Zeugen konnten den genauen Zeitpunkt im Laufe \nihrer Vernehmung nicht angeben. Es spricht einiges dafür, dass \ndie Schilder bereits gegen 18.00 Uhr, d.h. vor Beginn des \nAbendgottesdienstes vom Pastor der N-Kirche umgedreht wurden - \ndenn nur so ergab diese Aktion einen Sinn - und kurz danach \nvon den Zeugen wieder in die Richtung gedreht worden waren. \nDarauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Zugunsten des \nKlägers geht das Gericht davon aus, dass er sein Fahrzeug \nabgestellt hat, als die Verkehrszeichen umgedreht waren, also \nzur Kirchenmauer hin zeigten. Der vom Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellten \nBehauptung, die Halteverbotsschilder hätten im Zeitpunkt des \nAbstellen des Fahrzeugs dort überhaupt nicht gestanden, muss \ndas Gericht nicht nachgehen. Ein dahingehender Beweisantrag \nwäre mangels konkreter Anhaltspunkte für die aufgestellte \nBehauptung als Ausforschungsbeweis abzulehnen gewesen. Durch \nden beigezogenenen Aktenvorgang des Beklagten und die Aussagen \nder Zeugen E und T wird eindeutig belegt, dass an der hier in \nFrage stehenden Stelle ein Halteverbotsschild (Zeichen 283) \ngestanden hat (mit welcher Ausrichtung auch immer). Diese \nTatsache wird mit der o.g. Behauptung nicht substantiiert \nbestritten. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch \nsonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Pastor die \nSchilder völlig aus dem Straßenraum entfernt hatte. Im \nGegenteil hat der Kläger sowohl im schriftlichen Verfahren als \nauch in der mündlichen Verhandlung immer nur geltend gemacht, \ner habe kein Verkehrsschild gesehen und ergänzend darauf \nhingewiesen, dass der Pastor der nahegelegenen Kirche wohl \nschon des öfteren die Halteverbotsschilder umgedreht habe.\n\n19\n\nAuch das umgedrehte Halteverbotsschild blieb im \nvorliegenden Fall wirksam. Wird ein mobiles Park- oder \nHalteverbotsschild lediglich umgedreht, verliert es regelmäßig \nnicht seine Wirksamkeit, solange es weiterhin eindeutig einem \nbestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht NRW -OVG NRW- Beschluss vom \n11.6.1997 -5 A 4278/95- m.w.N.\n\n21\n\nDies war vorliegend der Fall. Die Zeugen E und T haben \nbestätigt, dass das Halteverbotsschild an seinem \nursprünglichen Ort verblieb und lediglich zur Kirchenmauer hin \numgedreht worden war. Das Schild zu verstellen sei auch \ndeshalb schwierig gewesen, weil es, wie bei mobilen \nVerkehrsschildern allgemein üblich, mit einem schweren Fuß \nversehen war. Der von den beiden Zeugen beobachtete Pastor \nhabe mit einem weiteren Helfer zusammen bereits \nSchwierigkeiten gehabt, das Schild auch nur umzudrehen. Die \nAussage der Zeugen hinsichtlich des Standortes der \nHalteverbotsschildes wird durch ein in der beigezogenen \nVerwaltungsakte des Beklagten enthaltenes Foto gestützt und \nerscheint dem Gericht glaubhaft. Durch bloßes Umdrehen war das \nHalteverbotsschild in seiner Erkennbarkeit aber nicht \nbeeinträchtigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an \ndie Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr \nbetreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an \nsolche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, \nder sein KfZ abstellt, treffen dementsprechend auch andere \nSorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der \nBeschilderung als eine Teilnehmer im fließenden Verkehr. Er \nist grundsätzlich verpflichtet, sich über den Geltungsraum \neines mobilen Park- oder Halteverbotsschildes zu informieren, \nda es - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass Unbefugte mobile Park- oder \nHalteverbotszeichen verstellen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW a.a.O. m.w.N.\n\n23\n\nDie Vorderseite des Schildes war vom Gehweg mit einer \nBreite von mindestens 1,20 Meter aus unschwer einzusehen. Dass \nder Kläger auch das umgedrehte Halteverbotsschild \nmöglicherweise nicht gesehen hat, entlastet ihn nicht. Als \nVerkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellte, war er \nverpflichtet, sich zu vergewissern, dass das Abstellen nicht \ngegen etwaige Verkehrszeichen verstieß. Auch die Tatsache, \ndass der hier in Rede stehende Straßenabschnitt an anderen \nTagen zum Parken genutzt werden konnte und der Kläger \nwomöglich deshalb nicht auf Verbotsschilder geachtet haben \nmag, führt nicht dazu, einen Verstoß gegen die StVO zu \nverneinen. Ein Verkehrsteilnehmer muß, und das gilt sowohl für \nden ruhenden als auch für den fließenden Verkehr, mit \nwechselnden Verkehrszeichen und -regeln rechnen.\n\n24\n\nDie Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Sie war \nerforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende \nMaßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Klägers \nkonnte nicht ermittelt werden. Der Nutzen der Ersatzvornahme \nstand auch nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger \nentstandenen Unannehmlichkeiten. Eine konkrete Behinderung \nanderer Verkehrsteilnehmer muß nach der Rechtsprechung\n\n25\n\nvgl. OVG NRW , Beschluss vom 24.9.1998 - 5 A 6183/96- \nm.w.N.,\n\n26\n\nnoch nicht einmal vorliegen. Hier mußte nach Auffassung des \nGerichts jedoch davon ausgegangen werden, dass durch das \nabgestellte Fahrzeug des Klägers jedenfalls die Zuschauer des \nFackelzuges behindert worden wären. Der Kläger hat selbst \neingeräumt und alle Zeugen haben dies bestätigt, dass ein \nhoher Zuschauerandrang am Zugweg zu erwarten war. Im übrigen \ndiente die Versetzung sicherlich auch dem Schutz des Fahrzeugs \nselbst, da bei größerem Gedränge am Zugweg auch geparkte PKW \nhätten beschädigt werden können.\n\n27\n\nGegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch \nder Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) iVm § 7 a Abs. 1 \nZiffer 7 KostO NRW vom 12. August 1997 (GV NW Seite 258/SGV NW \n2010) iVm § 14 OBG NRW und §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 \nVwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde \nals Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das \nAbschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs (Ersatzvornahme) eine \nVerwaltungsgebühr erheben. Die Ersatzvornahme war, wie oben \ndargelegt, auch rechtmäßig. \n\n28\n\nDie gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind \neingehalten. Nach der in § 77 Abs. 1 VwVG NRW enthaltenen \nLegaldefinition umfassen die Kosten der Ersatzvornahme gemäß \n§§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW auch die Gebühren, \ndie nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NRW \nvon dem Störer geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG \nNRW sind die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit \neiner Ersatzvornahme entweder durch feste Sätze oder - wie in \nder Kostenordnung NRW geschehen - durch Rahmensätze zu \nbestimmen. Da die Anwendung des Verwaltungszwangs für den \nBetroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt, \norientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 VwVG NRW \nabweichend von der sonst im Gebührenrecht als Maßstab \ngenannten Vorteilsausgleichung nach dem durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand.\n\n29\n\nDer Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er \nhat aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar diejenigen Maßstäbe \ngenannt, von denen sie sich bei der Gebührenbemessung hat \nleiten lassen. \n\n30\n\nDie von dem Beklagten im Laufe des Klageverfahrens \nzulässigerweise nachgeholte (vgl. § 45 Abs. 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) Begründung der \nGebührenbemessung ist nach Auffassung des Gerichts \nausreichend. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die \nverschiedenen Arbeitsschritte bei der Behörde (u.a. \nBeauftragung des Abschleppunternehmers und Fertigung des \nLeistungsbescheides) und deren Bewertung an Hand der \nStundensätze des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und \nJustiz vom 8.7.1998 die Verwaltungsgebühr vorliegend in Höhe \nvon 80,-- DM angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der \nBeklagte liegt damit am unteren Rand des zulässigen Rahmens \nvon 50 bis 300 DM. Die Tatsache, dass dem Beklagte \nmöglicherweise tatsächlich ein höherer Verwaltungsaufwand \nentstanden ist und er deshalb eine noch höhere Gebühr hätte \nverlangen können, verletzt den Kläger jedenfalls nicht in \nseinen Rechten und ist deshalb für die Entscheidung des \nvorliegenden Falles unerheblich. Der in § 77 Abs. 3 Satz 2 \nVwVG NRW verwendete Begriff des „durchschnittlichen Aufwandes\" \nlässt im übrigen Raum für abweichende Festsetzungen, weil der \nerbrachte Aufwand von den Behörden z.B. freiwillig nicht in \nvollem Umfang in die Bemessung einbezogen wird.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-18/14-k-7250-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-18/14-k-7250-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305175","retrieved":"2026-07-09 03:32:35.946762+00:00"}}