{"status":"available","doknr":"OLD305174","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0418.10K6257.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"10 K 6257/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand als Postamtsrat im Dienst der Deutschen \nPost AG und wurde zum 1. November 1998 in den Ruhestand \nversetzt. \n\n3\n\nIm Zeitraum vom 5. April bis 11. April 1998 befand sich die \nEhefrau des Klägers in stationärer Behandlung im Malteser \nKrankenhaus \nE1. Auf Antrag des Klägers leistete die \nPostbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle E, auf die entstandenen \nKosten für ein Zweibettzimmer in Höhe von 948,--DM eine \nBeihilfenvorauszahlung an das Krankenhaus über 663,60 DM und \nteilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 21. April 1998 \nmit.\n\n4\n\nMit Leistungsabrechnung vom 5. Mai 1998 setzte die \nPostbeamtenkrankenkasse auf den Beihilfeantrag des Klägers vom \n20. April 1998 die Beihilfe zu den mit Rechnung des \nKrankenhauses vom 16. April 1998 geltend gemachten Kosten des \nZweibettzimmers auf 478,80 DM fest und überwies diesen Betrag \nauf das Konto des Klägers, ohne die bereits geleistete \nVorauszahlung davon abzusetzen.\n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 10. Februar 1999 forderte die \nPostbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle E zu Unrecht gewährte \nBeihilfeleistungen in Höhe von 663,60 DM zurück.\n\n6\n\nUnter dem 8. März 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, \nmit dem er unter Berufung auf den Verbrauch des Geldes geltend \nmacht: Die Doppelerstattung sei für ihn nicht erkennbar \ngewesen. Aufgrund seiner durch Krankheit, den Eintritt in den \nRuhestand und den Bau eines Hauses angespannten finanziellen \nSituation sehe er keine Erstattungsmöglichkeit.\n\n7\n\nDie Deutsche Post AG, Service Niederlassung \nDienstrecht/Versorgung, Abteilung Beihilfe wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999, \nzugestellt am 30. August 1999, mit der Begründung zurück, der \nKläger habe mit der Rückforderung rechnen müssen, da es sich \num eine Abschlagszahlung gehandelt habe. \n\n8\n\nDer Kläger hat hiergegen am 29. September 1999 Klage \nerhoben, mit der er sein Begehren wiederholt und vertieft. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Leistungsbescheid der \nPostbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle E, vom \n10. Februar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Deutschen Post AG, \nService Niederlassung Dienstrecht/Versorgung vom \n27. August 1999 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage, über die das Gericht gemäß § 84 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, \nhat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig. Der Kläger ist zur Rückzahlung des \nzurückgeforderten Betrages verpflichtet. \n\n16\n\nDer Rückforderungbescheid beruht auf § 87 Abs. 2 BBG. Nach \ndieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zuviel \ngezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, zu denen auch \nBeihilfeleistungen gehören, nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger hat die zuviel \ngezahlte Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines \nZweibettzimmers durch seine Ehefrau in Höhe von 478,80 DM \nsowie einen weiteren überzahlten Betrag von 184,80 DM \nherauszugeben. Auf den Wegfall seiner Bereicherung kann er \nsich nicht berufen.\n\n17\n\nDie an das Krankenhaus geleistete Beihilfenvorauszahlung \nvon 663,60 DM und dadurch erfolgte Befreiung des Klägers von \nseiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus hat der \nKläger in Höhe von 184,80 DM ohne rechtlichen Grund erlangt, \nweil ihm insoweit ein Beihilfeanspruch nicht zustand. \nBeihilfefähig sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6b BhV die \nAufwendungen für eine gesondert berechnete Unterkunft nur bis \nzur Höhe der Kosten des günstigsten Zweibettzimmers abzüglich \neines Betrages von 29,--DM täglich, somit insgesamt 684,--DM. \nDaraus ergibt sich bei einem Beihilfesatz von 70% ein \nBeihilfeanspruch des Klägers von 478,80 DM und damit eine \nÜberzahlung von 184,80 DM. Die Vorauszahlung an das \nKrankenhaus stand von vorneherein unter dem Vorbehalt der \nendgültigen Beihilfenberechnung, die mit Leistungsabrechnung \nvom 5. Mai 1998 erfolgte. \n\n18\n\nIn Höhe von 478,80 DM stand dem Kläger die mit \nBeihilfefestsetzungsbescheid vom 5. Mai 1998 ausgezahlte \nBeihilfe nicht zu, weil die Postbeamtenkrankenkasse den \nentsprechenden Beihilfeanspruch des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 \nNr. 6b BhV durch Leistung der Vorauszahlung an das Malteser \nKrankenhaus bereits erfüllt hat. Soweit Rechtsgrund der \nAuszahlung der Leistungsabrechnungsbescheid vom 5. Mai 1998 \nist, hat die Postbeamtenkrankenkasse diesen durch den \nRückforderungsbescheid vom 10. Februar 1999 konkludent \naufgehoben. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 48 \nAbs. 2 VwVfG. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht \nder Rücknahme nicht entgegen. Der Kläger wusste, dass die \nPostbeamtenkrankenkasse eine Vorauszahlung zu den Kosten für \ndas Zweibettzimmer an das Krankenhaus geleistet hatte. Das \nergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der \nPostbeamtenkrankenkasse an ihn und auch aus seinem \nBeihilfeantrag vom 20. April 1998, auf dem er die Frage „Wurde \nBeihilfeabschlag/Krankenhausvorauszahlung gezahlt?\" mit „ja\" \nbeantwortet hatte. Es war für ihn daher ohne weiteres \nerkennbar, dass die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe \nvon 478,80 DM auf die Kosten für das Zweibettzimmer zu Unrecht \nerfolgt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). \n\n19\n\nGegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger nicht \ngemäß § 87 Abs. 2 BBG iVm § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der \nBereicherung berufen. Er haftet verschärft. Das ergibt sich \nhinsichtlich der unter Rückforderungsvorbehalt stehenden \nVorauszahlung aus § 820 BGB und hinsichtlich der \nBeihilfezahlung aus § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG. Die \nDoppelerstattung der Krankenhauskosten war für den Kläger \noffensichtlich. \n\n20\n\nDie gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG erforderliche \nBilligkeitsentscheidung hat die Beklagte ermessensfehlerfrei \ngetroffen. Das Angebot von Ratenzahlungen ist im Rahmen der \nBilligkeitsentscheidung grundsätzlich ausreichend.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-18/10-k-6257-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-18/10-k-6257-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305174","retrieved":"2026-07-09 03:32:35.860620+00:00"}}