{"status":"available","doknr":"OLD305182","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0417.18L982.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-17","aktenzeichen":"18 L 982/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz \nvom 22. März 2000 erhobenen Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 20. März 2000 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Begehren ist zunächst hinsichtlich der Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen unbegründet.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen \nVollziehung in Anwendung von § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß begründet. Die \nin der Begründung zur Anordnung des Sofortvollzuges zum \nAusdruck kommende Einschätzung, es sei zu erwarten, daß der \nAntragsteller noch vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens \nweitere Taten folgen lassen werde, reicht aus, weil damit \nhinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, daß aus Sicht des \nAntragsgegners (neue) erkennungsdienstliche Unterlagen für \nZwecke der Prävention schon jetzt erforderlich sind.\n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zu Lasten der Antragstellerseite aus. \nDer die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers \nanordnende Bescheid des Beklagten vom 20. März 2000 ist bei \nder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet \nihre Rechtsgrundlage in § 81 b 2. Alternative \nStrafprozeßordnung (StPO). Nach dieser Bestimmung dürfen \nLichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen \nseinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen \nan ihm vorgenommen werden, sofern dies für Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. Diese Bestimmung schließt \ndie Befugnis der Polizeibehörde ein, den Betroffenen zur \nAufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen vorzuladen.\n\n9\n\nVoraussetzung für die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung ist daher zunächst, daß der Betroffene \nBeschuldigter ist oder war, d.h. ein Ermittlungs- oder ein \nStrafverfahren gegen ihn schwebt oder geschwebt hat. Diese \nVoraussetzung ist erfüllt. Sowohl hinsichtlich des Vorfalls \naus November 1999 als auch der Sache aus März 2000 liegen \nStrafanzeigen vor, die zu entsprechenden Ermittlungen geführt \nhaben.\n\n10\n\nUnerheblich ist, welchen Verfahrensstand die aktuellen \nErmittlungsverfahren derzeit aufweisen. Im Gegensatz zu \nMaßnahmen nach § 81 b 1. Alternative StPO, die der Ermittlung \nin einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichteten \nStrafverfahren dienen, sind die nach § 81 b 2. Alternative \nStPO gewonnenen Unterlagen ohne unmittelbaren Bezug zu einem \nkonkreten Strafverfahren dazu bestimmt, vorsorgend sächliche \nHilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben \nbereitzustellen, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der \nErforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO \nzugewiesen sind. Deshalb folgt aus dem Begriff Beschuldigter \nim Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO lediglich, daß die \nAnordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem \nbeliebigen Zeitpunkt ergehen darf, sondern durch ein gegen den \nBetroffenen als Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren \nveranlaßt sein muß.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, Entscheidungssammlung des \nBVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 66, S. 192 ff.\n\n12\n\nDie erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers war \nzum Zeitpunkt ihrer Anordnung auch notwendig. Sie ist es \ndarüber hinaus auch gegenwärtig noch. Für die Beurteilung der \nNotwendigkeit kommt es - auch - auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung an, weil § 81 b 2. Alternative StPO \nnicht nur auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, \nsondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der \nMaßnahmen abstellt.\n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, a.a.O.\n\n14\n\nWegen der für die Beurteilung der Notwendigkeit \nmaßgeblichen Kriterien wird auf das oben zitierte Urteil des \nBVerwG Bezug genommen. Die Entscheidung läuft danach hinaus \nauf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an \neiner effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten \nund dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem \nMenschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als \npotentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich \nirgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden \nist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, \nBVerwGE, Bd. 26, S. 169.\n\n16\n\nIm Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in \nwelchem Umfang (noch) Verdachtsmomente gegen den Betroffenen \nbestehen. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auch, welcher \nArt das Delikt ist, auf das sich diese beziehen. Je schwerer \ndas Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten \nRechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und \nggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung \neinzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben \nbeschriebene öffentliche Interesse.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 1989 - 5 A 796/89 \n-.\n\n18\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sprechen gewichtige \nUmstände und ein überwiegendes öffentliches Interesse dafür, \ndaß die vom Antragsteller aufzunehmenden \nerkennungsdienstlichen Unterlagen zur Erleichterung möglicher \nkünftiger Ermittlungen notwendig sind.\n\n19\n\nZunächst ist die Annahme begründet, der Antragsteller könne \nerneut in vergleichbarer Weise strafrechtlich in Erscheinung \ntreten. Trotz der laufenden Ermittlungsverfahren hat sich der \nAntragsteller wiederum in der Nähe der Schule aufgehalten, die \nAusgangspunkt für die anhängigen Ermittlungsverfahren gewesen \nist. Nach den Beobachtungen des Zeugen hat sich der \nAntragsteller Kinder angesehen und dabei den Eindruck \nvermittelt, als ob er etwas suchen würde.\n\n20\n\nDas Verhalten des Antragstellers läßt den Schluß zu, daß \nerkennungsdienstliche Unterlagen konkret auch zur Aufklärung \nzukünftig zu erwartender Straftaten notwendig sind. So hat \nnach Aussage des Vaters eines geschädigten Kindes der \nAntragsteller seine Tatbeteiligung zunächst geleugnet und erst \nbei Begegnung mit dem geschädigten Kind den Vorfall \neingeräumt, wobei der Antragsteller aber zugleich im \nWiederholungsfall einen weiteren körperlichen Übergriff \nangekündigt hat. \nHinzu kommt, daß der Antragsteller bei seinen Taten einen Pkw \ngeführt hat, der nicht auf ihn zugelassen gewesen ist. Deshalb \nist es unverzichtbar, der Polizei zur Feststellung oder zum \nAusschluß einer Tatbeteiligung aktuelle erkennungsdienstliche \nUnterlagen von Personen zur Verfügung zu stellen, die - wie \nder Antragsteller - bereits einschlägig in Erscheinung \ngetreten sind.\n\n21\n\nAngesichts der präventivpolizeilichen Bedeutung, die den \nerkennungsdienstlichen Unterlagen nach allem zukommt, steht \nderen Anfertigung gegenüber möglichen Nachteilen für den \nAntragsteller auch nicht außer Verhältnis. Die Unterlagen sind \nnämlich für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmt und der \nAllgemeinheit zunächst nicht zugänglich. Daran ändert auch der \nUmstand nichts, daß die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die \nLichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden können. \nDenn die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von \nLichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält nicht ohne \nweiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die \nnicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den \ninnerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt \nwerden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der \nAllgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, \na.a.O.; \nBeschluß vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 -, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 1973, S. 752.\n\n23\n\nHinsichtlich von Fingerabdrücken ist schließlich \ngrundsätzlich zu beachten, daß sie für eine \nTäteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da \nPrivatpersonen den Verdächtigen aufgrund der Fingerabdrücke \nnicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem \nAntragsteller könnten durch ihre Anfertigung Nachteile \nentstehen, verschwindend gering.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1981 - 4 A 2553/79 -\n.\n\n25\n\nDas Aussetzungsverfahren ist in bezug auf die Vorladung \nebenfalls unbegründet.\n\n26\n\nIst die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung - \nwie hier nicht zu beanstanden - darf die anordnende Behörde \nden Betroffenen auch entsprechend vorladen, wobei sich die mit \ndem angefochtenen Bescheid verbundene Vorladung nicht durch \nZeitablauf erledigt haben dürfte. Mit der Antragserwiderung \nist bestimmt worden, daß die erkennungsdienstliche Behandlung \nnunmehr für den Tag gelten soll, der der Zustellung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts folgt, sofern die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt \nwird. Damit ist für den Antragsteller hinreichend deutlich, \nwann er sich der erkennungsdienstlichen Behandlung stellen \nmuß.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt den \nAuffangwert, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nzu halbieren ist. Der Vorladung kommt dabei streitwertmäßig \nkeine eigenständige Bedeutung zu.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-17/18-l-982-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-17/18-l-982-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305182","retrieved":"2026-07-09 03:32:36.558233+00:00"}}