{"status":"available","doknr":"OLD305188","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0414.1K2352.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-14","aktenzeichen":"1 K 2352/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Rat der Beklagten stellte in seiner Sitzung vom \n13. August 1998 fest, daß das Bürgerbegehren zu der Frage, ob \ndie Bürgerwiese an der xxxxxxxxxxxxxxxx an ihrem derzeitigen \nStandort erhalten bleibt, ob der Kunstrasensportplatz an der \nxxxxxxxxxx erhalten und einschließlich der Gebäude saniert \nwird, und ob das Trainingsfeld in Aschbauweise im Bereich der \nBezirkssportanlage angelegt wird, zulässig ist.\n\n3\n\nIn der Sitzung vom 30. September 1998 beschloß der Rat \nmehrheitlich, dem Bürgerbegehren nicht vollinhaltlich zu \nentsprechen und am Sonntag, dem xxxxxxxxxxx 1998, einen \nBürgerentscheid durchzuführen. Im Amtsblatt der Beklagten vom \nxxxxxxxxxx 1998 wurden Tag und Gegenstand des \nBürgerentscheides sowie Zeit und Ort der Offenlegung des \nAbstimmungsverzeichnisses bekanntgemacht. In der örtlichen \nPresse wurden die Stimmbezirke und die Abstimmungsorte \nveröffentlicht.\n\n4\n\nIm Amtsblatt vom xxxxxxxxxx 1999 wurde das Ergebnis des \nBürgerentscheides öffentlich bekanntgemacht. Der Rat der \nBeklagten hatte festgestellt, daß bei 31.130 Stimmberechtigten \n7.293 Ja-Stimmen abgegeben worden waren und damit das \nBürgerbegehren gescheitert war, weil sich kein Quorum von 25 % \nergeben hatte.\n\n5\n\nUnter dem 8. Dezember 1998 erhob die Klägerin zu 1. \nEinspruch gegen die Gültigkeit des Bürgerentscheides und \nbeanstandete, daß keine Briefwahl möglich gewesen sei, die \nStimmberechtigten nicht benachrichtigt und die Stimmlokale in \nZusammenhang mit der unübersichtlichen Stimmkreiseinteilung \ndrastisch reduziert worden seien. Mit Schreiben vom 3. März \n1999 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1. mit, daß der \nEinspruch weder zulässig noch begründet sei: § 15 der Satzung \nüber den Bürgerentscheid lege fest, daß eine \nAbstimmungsprüfung nicht stattfinde. Jedenfalls habe die \nKlägerin zu 1. kein Einspruchsrecht, da sie nicht zu dem in § \n39 KWahlG genannten Personenkreis gehöre. Außerdem läge kein \nFehler bei Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides \nvor. Der Ausschluß der Briefwahl in § 11 Abs. 5 der Satzung \nsei nicht zu beanstanden; er entspreche der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts. Bei der Benachrichtigung der \nStimmberechtigten sei das Verfahren des § 8 der Satzung \neingehalten worden; der interessierte Bürger sei dadurch \nausreichend informiert worden. Ebensowenig sei die Festlegung \nder Stimmlokale zu beanstanden, da darauf geachtet worden sei, \ndaß die maximale Entfernung zwischen Wohnung und Stimmlokal, \nwie sie bei anderen Wahlen üblich sei, nicht überschritten \nworden sei. Im übrigen sei an den üblichen Stimmlokalen ein \nHinweis auf die nächstgelegenen Abstimmungsmöglichkeiten \nangebracht worden.\n\n6\n\nAm 3. April 1999 haben die Kläger Klage erhoben, mit der \nsie ihren bisherigen Standpunkte wiederholen und vertiefen. \nErgänzend machen sie geltend, daß die Beklagte tendenzielle \nWerbung und Desinformation der xxx, die die stärkste Fraktion \nim Rat der Beklagten stelle, nicht unterbunden und damit eine \nordnungsgemäße Durchführung des Bürgerbegehrens verhindert \nhabe.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den \nBürgerentscheid vom xxxxxxxxxxx 1998 erneut \ndurchzuführen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, daß der \nBürgerentscheid vom xxxxxxxxxxx 1998 ungültig \nist,\n\n10\n\nweiter hilfsweise festzustellen, daß die \nBeklagte die Durchführung des Bürgerentscheides am \nxxxxxxxxxxx 1998 durch eine unzureichende \norganisatorische Unterstützung vereitelt hat.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nDie Klage ist insgesamt nicht zulässig.\n\n17\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist für eine gerichtliche \nÜberprüfung des Bürgerentscheides nicht gegeben. \n\n18\n\nNach § 15 der Satzung für die Durchführung von \nBürgerentscheiden in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. August \n1998 findet eine Abstimmungsprüfung nicht statt. Gemäß § 7 \nAbs. 1 GO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO war der Rat der \nBeklagten ermächtigt, diese Satzung zu erlassen, da das \nInnenministerium von der ihm in § 26 Abs. 10 GO eingeräumten \nVerordnungsermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat. \nDie Maßgabe steht im Einklang mit dem übergeordneten \nGesetzesrecht, das ebenfalls keine gerichtliche Prüfung \nvorsieht.\n\n19\n\nDie Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die \nseit 1994 als ein neues Element unmittelbarer Demokratie den \nBürgerentscheid kennt,\n\n20\n\nvgl. hierzu allgemein Fischer, Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid - ein neues Element unmittelbarer Demokratie \nin der Kommunalverfassung von Nordrhein-Westfalen, NWVBl. \n1995, 366 ff., m.w.N.,\n\n21\n\nenthält selbst in § 26 Abs. 6 - 8 GO nur rudimentäre \nBestimmungen, die u.a. festlegen, daß für die Durchführung des \nBürgerentscheids die Gemeinde zuständig ist, die eine \nAbstimmung herbeizuführen hat. Anders als im Kommunalrecht \neiniger anderer Länder,\n\n22\n\nvgl. hierzu Fischer, Rechtsschutz der Bürger bei \nEinwohneranträgen sowie Bürgerbegehren, DÖV 1996, 181 (187), \nm.w.N.,\n\n23\n\nsind weitere Grundsätze über die Durchführung des \nBürgerentscheids nicht im Gesetz geregelt, sondern ist in Abs. \n10 des § 26 dem Innenministerium die Ermächtigung zum Erlaß \neiner entsprechenden Verordnung eingeräumt. Solange hiervon \nkein Gebrauch gemacht ist, liegt die Entscheidung über Art und \nWeise der Abstimmung bei der Gemeinde,\n\n24\n\nvgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, Stand: Dezember 1999, § 26 GO Anm. VIII \n1 und Mustersatzung für die Durchführung von \nBürgerentscheiden des NWStGB - Anhang C III.5.\n\n25\n\nZu beachten sind hierbei, da das Gesetz mit der Abstimmung \nein Wahlen vergleichbares Verfahren gewählt hat, die bei \nWahlen geltenden und unmittelbar aus dem Demokratieprinzip \nfolgenden Grundsätze der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, \nFreiheit, Gleichheit und Geheimhaltung,\n\n26\n\nvgl. hierzu Rehn/Cronauge, a.a.O.\n\n27\n\nDas Kommunalrecht in Baden-Württemberg, Brandenburg und \nSachsen-Anhalt sieht deshalb auch die sinngemäße Anwendung des \nKommunalwahlgesetzes vor.\n\n28\n\nVgl. hierzu Fischer, in: DÖV 1996, 181 (187), m.w.N.\n\n29\n\nAuch damit ist aber nicht zwangsläufig eine an die \nWahlprüfung angelehnte Überprüfung des Bürgerentscheids \nverbunden; in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt sind die \nVorschriften über die Wahlprüfung ausdrücklich von der \nAnwendung ausgeschlossen. Der nordrhein-westfälische \nGesetzgeber hat demgegenüber auf die Anwendbarkeit des \nKommunalwahlgesetzes ganz verzichtet. Vor dem Hintergrund \ndieser in den Ländern ähnlichen, aber in den Einzelheiten \ndifferenzierend geregelten Rechtslage kann das Fehlen einer \nsolchen Verweisung gerade nicht als bloßes Versehen und damit \nals durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke \nangesehen werden. Vielmehr ist das Schweigen des Gesetzgebers \nberedt. \n\n30\n\nGegen eine sinngemäße Heranziehung der \nkommunalwahlrechtlichen Bestimmungen der Wahlprüfung,\n\n31\n\nso aber Fischer, in: DÖV 1996, 181 (187),\n\n32\n\nspricht zudem, daß der Gesetzgeber die Prüfung von \nWahlentscheidungen zum Teil ausdrücklich geregelt, dabei aber \nunterschiedlich ausgestaltet hat: §§ 39 ff. KWahlG NRW mit dem \nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten; Wahlprüfungsgesetz NRW, \ndas die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof vorsieht; \nWahlprüfungsgesetz des Bundes mit dem Einspruch zum \nBundesverfassungsgericht und in § 18 dem ausdrücklichen \nVerweis auf das BVerfGG. Dem entspricht es, daß die \nVerfassungen (Art. 41 GG, Art. 33 Verf NRW) sich für bestimmte \nWahlen der Wahlprüfung selbst annehmen und jeweils die nähere \nRegelung einem Gesetz vorbehalten. Damit gehen sowohl das \nGrundgesetz als auch - im Einklang hiermit - die Verfassung \nNRW,\n\n33\n\nvgl. zum Verhältnis des Art. 33 Verf NRW zu Art. 41 GG \nBeschluß der Kammer vom 12. September 1999 - 1 L 2634/99 -, \nNWVBl. 2000, 110, \n\n34\n\nersichtlich davon aus, daß die Kontrolle des \nordnungsgemäßen Verlaufs von Wahlen und Abstimmungen nicht \nschon von vornherein etwa über Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet \nist. Das legt nahe, das Wahlprüfungsverfahren als Verfahren \nsui generis anzusehen, das jeweils zur rechtsförmlichen \nPrüfung basisdemokratischer Entscheidungen gesondert \ngesetzlich vorgesehen und ausgestaltet werden muß, und dessen \nFehlen nicht durch Analogie überspielt werden darf.\n\n35\n\nDieses Verständnis der Rechtslage liegt ersichtlich auch § \n41 KWahlG zugrunde. Wäre auf das dort vorgesehene \n(gerichtliche) Wahlprüfungsverfahren nämlich von vornherein \ndie VwGO anwendbar, wäre diese Regelung teils überflüssig, \nteils kompetenzrechtlich bedenklich.\n\n36\n\nDafür, daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber \nkeine Prüfung des Bürgerentscheides vorgesehen hat, läßt sich \naußerdem § 26 Abs. 8 GO anführen. Nach Satz 1 dieser \nBestimmung hat der Bürger-entscheid die Wirkung eines \nRatsbeschlusses, dem durch Satz 2 zudem ein erhöhter \nBestandsschutz zukommt. Diese Regelung legt nahe, daß die \nBürgerschaft einen Bürgerentscheid wie auch einen Ratsbeschluß \nnicht mehr angreifen kann; es verbliebe dann lediglich bei der \nin § 54 GO vorgesehenen Beanstandung,\n\n37\n\nvgl. Rehn/Cronauge, § 26 GO Anm. IX 1.\n\n38\n\nVor diesem Hintergund kann das Fehlen eines vom Gesetzgeber \nvorzusehenden Prüfungsverfahrens auch nicht durch das \nallgemeine Verwaltungsprozeßrecht überspielt werden. Zwar ist \nanerkannt, daß eine Prüfung von Rechtsnormen grundsätzlich \nauch als Feststellungsklage denkbar ist, deren Anwendbarkeit \nnicht an der Spezialität des § 47 VwGO scheitert,\n\n39\n\nvgl. hierzu Pietzker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Kommentar, Stand: März 1999, § 43 Rdn. 25.\n\n40\n\nDer Prüfung einer unmittelbar vom Volk getroffenen \nEntscheidung steht aber nicht der zuletzt genannte \nGesichtspunkt, sondern vielmehr entgegen, daß sie gesonderter \ngesetzlicher Regelung bedarf, an der es fehlt. \n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDie Kammer läßt offen, ob es sich hierbei etwa um eine \nverfassungswidrige Lücke in § 26 GO handeln könnte. Denn eine \nVorlage nach § 50 VGHG kommt schon deshalb nicht in Betracht, \nweil die Entscheidung nicht von der Gültigkeit des Gesetzes \nabhängig ist. Die Klage müßte nämlich auch bei einer Prüfung \ndes Bürgerentscheids abgewiesen werden.\n\n43\n\nEs ist nicht zu beanstanden, wie von den Klägern gerügt, \ndaß die Möglichkeit der Briefwahl nicht vorgesehen war. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n44\n\nvgl. hierzu Beschluß der Kammer vom 25. April 1996 - 1 L \n1477/96 - m.w.N.,\n\n45\n\nist die Briefwahl zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich \ngeboten.\n\n46\n\nAuch mit den weiteren Beanstandungen, die Abstimmungsorte \nseien unzureichend bekanntgemacht worden, sie seien ungünstig \nverteilt und die Entferungen zu weit gewesen, hätten die \nKläger keinen Erfolg. Im Amtsblatt der Beklagten und in der \nörtlichen Presse sind die Einzelheiten zum Bürgerentscheid \nveröffentlicht worden. Es ist weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, daß hierbei ein ordnungsgemäßes \nVerfahren, wie es etwa in § 20 Abs. 1 des Gesetzes über \nVolksbegehren und Volksentscheid i.V.m. der \nDurchführungsverordnung vom 15. Mai 1952 zu § 20 Abs. 1 \ngeregelt ist, nicht eingehalten worden wäre. Die Reduzierung \nder Abstimmungslokale gegenüber den Bundes- und Landtagswahlen \nist solange unbedenklich, wie angesichts der räumlichen \nZuordnung zum Wohnsitz und der Öffnungszeiten ausreichend \nGelegenheit zur Stimmabgabe war. Die von den Klägern insoweit \ndargelegten Bedenken sind nicht substantiiert. Zunächst ist zu \nberücksichtigen, daß das Stimmlokal im Bezirk x, das mit 2.200 \nm Luftlinie die weiteste Entfernung zum Wohnsitz eines \nWahlberechtigten aufweist, mangels geeigneter Alternativen \nauch bei anderen Wahlen benutzt wird. Außerdem fand der \nBürgerentscheid an einem Sonntag statt, an dem die Stimmlokale \n- wie üblich - von 8 - 18 Uhr geöffnet waren, was genügend \nZeit auch zur Überbrückung einer etwas größeren Entfernung \nbot. Schließlich waren wegen der Reduzierung der Stimmlokale \nan den üblichen Wahllokalen Hinweise auf das nächst gelegene \nAbstimmungslokal angebracht.\n\n47\n\nDie - in der mündlichen Verhandlung noch vertiefte - Rüge \nder Kläger, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, \ndie im Vorfeld des Bürgerentscheids von der xxx betriebene \nWerbung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu unterbinden \noder deren Behauptungen richtigzustellen, liegt neben der \nSache. Auch wenn die Initiatoren des Bürgerbegehrens kein \nparteipolitisches Anliegen verfolgt haben sollten, ist es aber \ngerade die in Art. 21 Abs. 1 GG verankerte Aufgabe der \nParteien, bei der politischen Willensbildung des Volkes \nmitzuwirken; § 1 Abs. 2 ParteiG führt hierzu näher aus, daß \nsie an der Willensbildung auf allen Gebieten des öffentlichen \nLebens mitwirken, indem sie insbesondere auf die Gestaltung \nder öffentlichen Meinung Einfluß nehmen. Das der Beklagten \nangesonnene Verhalten hätte gegen diese Prinzipien \nverstoßen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-14/1-k-2352-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-14/1-k-2352-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305188","retrieved":"2026-07-09 03:32:37.071285+00:00"}}