{"status":"available","doknr":"OLD305252","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0407.1K4742.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"1 K 4742/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1957 geborene Kläger stammt aus Bangladesch, \ngehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist moslemischen \nGlaubens. \n\n3\n\nNachdem er nach eigenen Angaben Ende der 70er Jahre und \nAnfang der 80er Jahre zweimal erfolglos in der Bundesrepublik \nDeutschland ein Asylverfahren betrieben hatte und 1984 in sein \nHeimatland zurückgekehrt war, reiste der Kläger im Mai 1992 \nerneut in das Bundesgebiet ein und beantragte wiederum die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom \n31. August 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des \nKlägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, daß \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach \nBangladesch auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Die \ndagegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage \nwurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1994 \n(1 K 406/94.A) abgewiesen.\n\n4\n\nNachdem der Kläger 1995 in seine Heimat zurückgekehrt war, \nreiste er nach eigenen Angaben auf dem Seeweg am 20. August \n1998 ein weiteres Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragte am 2. September 1998 erneut die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung gab er in einer schriftlichen \nErklärung im wesentlichen an, nach seiner Rückkehr nach \nBangladesch sei er aus der JSD ausgetreten, nachdem diese nach \nden Parlamentswahlen im Juni 1996 eine Koalition mit der Awami \nLiga eingegangen wäre. Er sei dann Mitglied der Tochterpartei \n„Jubo Dal\" der Oppositionspartei BNP geworden und als \nOrganisator tätig gewesen. Am 10. Januar 1998 sei er von \nSicherheitskräften festgenommen und zwei Tage später wieder \nfreigelassen worden. Am 6. Juni 1998 sei er erneut für die \nDauer von drei Tage inhaftiert worden. Am 9. und 10. Juni 1998 \nhätten die Oppositionsparteien unter Führung der BNP einen \nProtestmarsch organisiert, um gegen den Vertrag der Regierung \nmit der „Shanti Bahini\" zu demonstrieren. Als Reaktion darauf \nhabe die Regierung viele Mitglieder der Oppositionsparteien \nfestnehmen lassen. Als gegen ihn ebenfalls ein Haftbefehl \nergangen sei, sei er untergetaucht. Bei seiner Anhörung vor \ndem Bundesamt führte er demgegenüber an, gegen ihn bzw. seine \nPartei sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Man habe sie \nwegen illegalen Waffenbesitzes und Unruhestiftung angeklagt; \nferner sei ihnen vorgeworfen worden, die Regierung stürzen zu \nwollen. Daraufhin habe seine Partei einen friedlichen \nProtestmarsch organisiert, der am 24. Juni 1998 stattgefunden \nhabe. Die Polizei habe die Demonstration gestört. Aufgrund der \nAnklage sei er mit Haftbefehl gesucht worden. Zum Beleg seines \nVorbringens legte der Kläger verschiedene Dokumente vor, zu \ndenen er angab, es handele sich u.a. um eine Anklageschrift \nund einen Haftbefehl. Ferner verwies er auf verschiedene \nZeitungsberichte aus seiner Heimat, woraus sich ergebe, daß \npolitische Gegner dort gefoltert würden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 1999 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers ab, stellte fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach \nBangladesch auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen.\n\n6\n\nGegen diesen am 6. Juli 1999 per Einschreiben zur Post \naufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 16. Juli 1999 Klage \nerhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen \nvertieft und ergänzend anführt, mit Urteil vom 16. August 1999 \nsei er in Bangladesch in Abwesenheit wegen krimineller Taten \nzu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. \nDie ihm vorgeworfenen Straftaten habe er jedoch nicht \nbegangen. Die Verurteilung sei politisch motiviert, was sich \nauch aus dem hohen Strafmaß ergebe. Dieses sei selbst dann \nnicht angemessen, wenn die Vorwürfe zutreffend wären. In der \nmündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Hinweis auf einen \nBericht des U.S. Department of State vom 25. Februar 2000 u.a. \ngeltend gemacht, das Justizsystem in Bangladesch entspreche \nnicht rechtsstaatlichen Grundsätzen; es komme zu politisch \nmotivierten Verurteilungen. Auch sei im Januar 2000 ein Gesetz \nverabschiedet worden, wonach die Polizei jede Person ohne \nweitere Begründung festnehmen könne. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Juni 1999 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen \nBescheides. \n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 \nK 406/94.A, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Bürgermeisterin der Stadt xxxxxxx sowie auf \ndie Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat - nach den \ninsoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - weder \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf \nFeststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \ngegeben sind oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n17\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist \nderjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet \noder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, \ndie den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n18\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), \nund vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89 und 1827/89 -, \nBVerfGE 83, S. 216 (230 ff.).\n\n19\n\nDabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine \nstaatliche Handlung notwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, \nwenn der Staat hierzu ermuntert oder den erforderlichen Schutz \nversagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme von \nÜbergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, \nwenn die Bemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten \nStaates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt \nvielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung \nstehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt. \nZurechenbar können Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der \nStaat gebotene Maßnahmen unterläßt, obwohl er Kenntnis von \nbevorstehenden Übergriffen hat. \n\n20\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 \n-, AuAS 1995, S. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom \n10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 m.w.N.\n\n21\n\nBei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen gilt der \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, das heißt sie sind \ndann asylberechtigt, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher \nsein können.\n\n22\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, \nEZAR 202 Nr. 24.\n\n23\n\nVorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. \n\n24\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 \n-, EZAR 200 Nr. 30, S. 2 m.w.N.\n\n25\n\nHat der Asylbewerber sein Heimatland unverfolgt verlassen, \nso kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n26\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 \n-, InfAuslR 1993, S. 150.\n\n27\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob dem Schutzsuchenden mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, \nist eine „qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und \nihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \neiner Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der \nvorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhaltes\" die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n28\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 \n-, NVwZ 1992, S. 582.\n\n29\n\nEs obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung glaubhaft zu machen. Er \nmuß in Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse \nund persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die \ngeeignet ist, den Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigten lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der \nallgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muß er \nTatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - \nhinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner \nRückkehr in das Herkunftsland ergeben.\n\n30\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluß vom 21. Juli 1989 \n- 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n31\n\nNach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine \nAnerkennung als Asylberechtigter im Fall des Klägers nicht \nvor. \n\n32\n\nEs läßt sich nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit feststellen, daß der Kläger sein Heimatland \nwegen erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. Dabei kann dahinstehen, ob sein \nVorbringen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise glaubhaft \nist, was im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen \ngegenüber dem Bundesamt Zweifeln unterliegt. Auch wenn man \nzugunsten des Klägers unterstellt, daß ein Strafverfahren \ngegen ihn eingeleitet worden ist, fehlt es an hinreichenden \nAnhaltspunkten für das Vorliegen einer politischen Verfolgung. \nEine Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes, \nUnruhestiftung und Umsturzversuches stellt - auch wenn der \nangebliche Täter unschuldig ist - keinen asylrelevanten \nTatbestand dar. Es handelt sich dabei um die Verfolgung, \nAufklärung und gegebenenfalls gerichtliche Ahndung kriminellen \nUnrechts. Aufgrund der vagen Ausführungen des Klägers zu den \nUmständen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens läßt sich \nnicht feststellen, daß dieses politisch motiviert gewesen \nwäre. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß ein \nHaftbefehl gegen ihn ergangen ist und Anklage erhoben worden \nist. Selbst wenn den strafrechtlichen Ermittlungen aber eine \npolitische Motivation seitens der damit befaßten Behörden \nzugrundeläge, ist nicht ersichtlich, daß diese dem \nbangladeschischen Staat zurechenbar wäre. Das dortige \nJustizsystem ist rechtsstaatlich organisiert. Die \nUnabhängigkeit der Gerichte ist grundsätzlich gewährleistet. \nZwar mag auf der unteren Ebene aufgrund der Besetzung mit \nVerwaltungsangestellten, die der jeweiligen Regierung \nnahestehen, eine politische Einflußnahme nicht ausgeschlossen \nsein. Gegen diese Urteile ist jedoch die Berufung beim High \nCourt/Supreme Court möglich, die über Richter verfügen, die \nauf ihre Unabhängigkeit achten und mit großer Selbständigkeit \nagieren, worauf auch der vom Kläger vorgelegte Bericht des \nU.S. Department of State verweist (vgl. dort Seite 1 und 12). \nEine nach asylerheblichen Merkmalen diskriminierende, dem \nStaat zuzurechnende Strafverfolgungs- oder \nStrafzumessungspraxis läßt sich danach nicht feststellen. \n\n33\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember \n1998 und 16. Dezember 1997 (Gz. jeweils 514-516.80/3 BAN); \ndort wird ferner darauf verwiesen, daß es nach den ersten \nfreien und fairen Parlamentswahlen im Februar 1991 keine \nunmittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personen oder \nPersonengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität \netc. gibt.\n\n34\n\nAuch der Vortrag des Klägers im Übrigen vermag nicht auf \ndas Vorliegen einer politischen Verfolgung zu führen. Dem \npauschalen Vorbringen, er sei im Januar und Juni 1998 zweimal \naufgrund illegaler Tätigkeit festgenommen worden, läßt sich \nbereits nicht entnehmen, daß diese Maßnahmen an ein \nasylerhebliches Merkmal des Klägers angeknüpft hätten. Auch \nsoweit der Kläger darauf verweist, er habe erneut mit seiner \nFestnahme rechnen müssen und hätte in der Haft Folter zu \nerwarten gehabt, ist dies nicht geeignet, eine politische \nVerfolgung nicht zu begründen. Zwar liegen für den fraglichen \nZeitraum Erkenntnisse über Folter durch Sicherheitskräfte vor. \nEs läßt sich aber weder mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit feststellen, daß diese Maßnahmen Angehörige \nbestimmter Gruppen besonders trafen und damit an ein \nasylerhebliches Merkmal anknüpften, noch ist ersichtlich, daß \nFolterungen von dem bangladeschischen Staat ausgingen oder \ndiesem zurechenbar waren. Vielmehr wurde Folter von \nstaatlicher Seite nicht toleriert, mag auch die Verfolgung und \nAhndung im Einzelfall zu wünschen übrig gelassen haben. \n\n35\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember \n1998 und vom 16. Dezember 1997; ferner Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. \nDezember 1997 (Gz.: 514-516.80/30000).\n\n36\n\nEs läßt sich auch nicht feststellen, daß dem mithin \nunverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung drohen würde. Auch wenn man zugunsten des Klägers \nunterstellt, daß seine Angaben hinsichtlich der Verurteilung \nvom 16. August 1999 zutreffend sind, ergibt sich daraus nichts \nfür das Vorliegen einer politischen Verfolgung. Insoweit wird \nauf obige Ausführungen Bezug genommen. \n\n37\n\nVgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 3. \nJanuar 2000 (Gz.: 514-516.80/3 BGD) und vom 4. Dezember 1998; \nferner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom \n27. August 1999 (Gz.: 514-516.80/34212), wonach für den Fall, \ndaß sich der Betroffene zur Zeit seiner Verurteilung im \nAusland aufgehalten und die Berufungsfrist versäumt hat, \ngrundsätzlich die Möglichkeit besteht, einen \nWiedereinsetzungsantrag zu stellen.\n\n38\n\nNichts anderes gilt im Hinblick auf eine gegebenenfalls zu \nverbüßende Strafhaft. Soweit der Kläger geltend macht, er \nmüsse in der Haft mit Folter rechnen, ist auch dies nicht \ngeeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. \nZwar liegen Erkenntnisse über Folter durch Sicherheitskräfte \nvor. Aber abgesehen davon, daß es sich dabei in erster Linie \num Berichte über Folterungen in Polizeigewahrsam handelt\n\n39\n\n- vgl. z.B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. \nJanuar 2000, S. 11; Auskunft an das Verwaltungsgericht \nStuttgart vom 23. Dezember 1997; amnesty international, \nJahresbericht 1999, S. 140; ferner Auskunft vom 31. März \n1998; ebenso die vom Kläger beim Bundesamt vorgelegten \nZeitungsberichte sowie der Bericht des U.S. Department of \nState, S. 6 ff.-,\n\n40\n\ngibt es auch weder hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß \nder Kläger während der Verbüßung von Strafhaft mit \nVerfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, die an ein \nasylerhebliches Merkmal in seiner Person anknüpften, noch ist \nersichtlich, daß solche Maßnahmen von seinem Heimatstaat \nausgingen oder diesem zurechenbar wären. \n\n41\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, \nS. 9 und 11; ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Mainz vom 10. Februar 1999 (Gz.: 514-\n516.80/33449), wonach keine Erkenntnisse vorliegen, daß \nStrafgefangene aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten politischen Gruppierung anders als andere \nHäftlinge behandelt würden.\n\n42\n\nAuch im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers \neinschließlich seiner Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, \ndaß ihm bei einer Rückkehr in die Heimat die Gefahr \npolitischer Verfolgung drohte. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, daß der Kläger allein aufgrund seiner bloßen \nMitgliedschaft in der BNP staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu \ngegenwärtigen hätte.\n\n43\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, \nwonach die Betätigungsmöglichkeiten für die politische \nOpposition grundsätzlich keinen Beschränkungen \nunterliegen.\n\n44\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndaß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Der Begriff des von politischer Verfolgung \nBedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG setzt ebenfalls \nstaatliche Verfolgung voraus\n\n45\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59/91 -, EZAR 231 Nr. 3, und vom 22. März 1994 - 9 C 443/93 -\n, NVwZ 1994, S. 1112 (1113 f.) -,\n\n46\n\nan der es hier, wie dargelegt, fehlt.\n\n47\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich \ngleichfalls nicht feststellen. Insbesondere liegen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Kläger \nbefürchtete Strafhaft mit der konkreten Gefahr von Folterungen \nverbunden wäre. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über \nFoltermaßnahmen in Bangladesch verweisen, wie bereits \nangeführt, überwiegend auf solche im Gewahrsam der Polizei. \nEine ständige und häufige Praxis von Folterungen in Strafhaft, \naus der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine \nindividuell dem Kläger drohende Foltergefahr geschlossen \nwerden könnte, läßt sich nicht feststellen. Die in den \nErkenntnissen angeführten Fälle von Folterungen lassen selbst \nbei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht \nbekanntgewordener vergleichbarer Ereignisse nicht den Schluß \ndarauf zu, daß die Anwendung von Foltermethoden im \nStrafverfahren unabhängig von den Besonderheiten des \nEinzelfalles jederzeit zu gegenwärtigen ist. \n\n48\n\nVgl. auch die Berichte über die staatlicherseits erfolgte \nVerfolgung und Ahndung von Folter in den Jahresberichten von \namnesty international 1999 und 1998 sowie im Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 11.\n\n49\n\nSoweit es die allgemeinen Haftbedingungen betrifft, sind \ndiese zwar schlecht. \n\n50\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, \nS. 12/13; amnesty international, Auskunft vom \n31. März 1998.\n\n51\n\nDaß der Kläger einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK \nunterworfen werden würde oder eine erhebliche konkrete Gefahr \nim Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zu gegenwärtigen hätte, läßt \nsich danach aber ebenfalls nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit feststellen.\n\n52\n\nAbschiebungsandrohung und Fristsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-07/1-k-4742-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-07/1-k-4742-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305252","retrieved":"2026-07-09 03:32:42.499417+00:00"}}