{"status":"available","doknr":"OLD305271","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0405.20K8487.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"20 K 8487/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Kostenerstattung von \nSozialhilfeaufwendungen, die der Klägerin für Frau \nxxxxxxxxxxxxxxx entstanden sind.\n\n3\n\nFrau xxxxxxx, die bis Dezember 1990 schon einmal ihren \nWohnsitz in xxxxxxx gehabt hatte und anschließend in xxxxx \nlebte, trennte sich im Januar 1994 von ihrem Ehemann und \nverließ die eheliche Wohnung. Sie begab sich sodann zu ihrer \nin xxxxxxxxxx wohnhaften Mutter, bei der sie mietfrei \nUnterkunft fand.\n\n4\n\nAm 1. Februar 1994 beantragte sie beim Sozialamt der \nBeklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nund gab hierbei u.a. an, daß sie bei ihrer Mutter \nvorübergehend mietfrei wohne, jedoch eine eigene Wohnung \nsuche. In der Folgezeit gewährte ihr das Sozialamt der \nBeklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im April 1994 \nsprach Frau xxxxxxx im Sozialamt der Beklagten vor und teilte \nmit, daß sie zum 1. Mai 1994 xxxxxxxxxx verlassen werde. Die \nSozialhilfezahlungen könnten alsdann eingestellt werden. Eine \nKostenerstattung für die Sozialhilfeaufwendungen lehnte das \nLandratsamt xxxxxxxxx gegenüber der Beklagten unter Hinweis \nauf § 111 Abs. 2 BSHG ab.\n\n5\n\nAm 15. Mai 1994 verzog Frau xxxxxxx nach xxxxxxx und \nmeldete sich dort am 18. Mai 1994 wohnhaft. Am 20. Mai 1994 \nsprach sie erstmals zwecks Gewährung von Sozialhilfe im \nSozialamt der Klägerin vor. Sie wurde aufgefordert, weitere \nUnterlagen zur Prüfung des Anspruchs vorzulegen.\n\n6\n\nAm 10. Juni 1994 wurde im Sozialamt der Klägerin ein \nschriftlicher Antrag der Frau xxxxxxx auf Gewährung von \nSozialhilfe aufgenommen. Anläßlich dieser Vorsprache erklärte \nFrau xxxxxxx, sie habe in xxxxxxxxxx bei ihrer Mutter gewohnt \nund sei nach xxxxxxx gekommen, weil sie zuvor dort schon \ngelebt habe und nur wegen einer Krise zu ihrer Mutter gezogen \nsei. Sie habe schon Arbeit als Betreuerin eines kleinen Jungen \nin Aussicht, der Arbeitsvertrag müsse noch abgeschlossen \nwerden. Sie wohne im Haus „xxxxxxxxxxxxx\" in xxxxxxx zur \nUntermiete. Die angemietete Wohnfläche betrage 45 qm. \nAusweislich des von Frau xxxxxxx vorgelegten, am 31. Mai 1994 \nabgeschlossenen (Unter-)Mietvertrages, war eine Kaltmiete von \n1.000,00 DM sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von \n„ca. 100 DM pro Monat\" und eine Pauschale für Strom und Wasser \nin Höhe von vierteljährlich 490,00 DM vereinbart worden. Als \nBeginn des Mietverhältnisses war der 1. Juni 1994 festgelegt \nworden.\n\n7\n\nBei dieser Vorsprache wurde Frau xxxxxxx von der Klägerin \nunter Hinweis auf § 3 Abs. 1 RegelsatzVO davon in Kenntnis \ngesetzt, daß die Höhe der von ihr zu zahlenden Miete nicht \nangemessen sei und mit 350,00 DM über den angemessenen \nUnterkunftskosten liege. Deshalb werde bei der Berechnung der \nlaufenden Hilfe der Teil der Aufwendungen für die Unterkunft, \nder den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang \nübersteige, nur solange als Bedarf anerkannt, als es nicht \nmöglich oder zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken. Frau \nxxxxxxx erklärte hierauf, daß sie sich um eine billigere \nWohnung und um die Erzielung ausreichenden Einkommens bemühen \nwerde. Zur Zeit sehe sie sich aber nicht in der Lage die \nUnterkunftskosten zu senken.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 1994 bewilligte die Klägerin der \nHilfesuchenden bis auf weiteres monatlich laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt unter Berücksichtigung einer Miete von \n1.000,00 DM nebst 222,50 DM Nebenkosten. Durch Schreiben vom \ngleichen Tage an den Beklagten zeigte die Klägerin an, daß für \nFrau xxxxxxx Sozialhilfe geleistet werde und bat um \nAnerkennung der Erstattungspflicht.\n\n9\n\nAb Juli 1994 erzielte Frau xxxxxxx aus verschiedenen \nAushilfstätigkeiten und geringfügigen Beschäftigungen \nEinkommen, das bei der Berechnung des Hilfeanspruchs durch die \nKlägerin berücksichtigt wurde.\n\n10\n\nNachdem Frau xxxxxxx im November 1994 dem Sozialamt der \nKlägerin mitgeteilt hatte, daß sie Anfang Januar 1995 nach \nxxxxxxxxx verziehen werde und die Hilfe für Februar 1995 von \nihr nicht mehr abgeholt worden war, stellte die Klägerin die \nlaufenden Leistungen der Sozialhilfe zum 1. Februar 1995 ein. \nDie Höhe der in der Zeit vom 20. Mai 1994 bis Januar 1995 \ngeleisteten Hilfe - ohne das ebenfalls bewilligte \npauschalierte Wohngeld - belief sich insgesamt auf 8.895,00 \nDM.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 1995 lehnte die Beklagte eine \nErstattung der von der Klägerin geleisteten Hilfe nach § 107 \nBSHG ab. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, Frau \nxxxxxxx habe sich in xxxxxxxxxx nur vorübergehend aufhalten \nwollen und deshalb dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet. Darüber hinaus sei die von der Klägerin bei der \nBerechnung des Sozialhilfeanspruchs berücksichtigte Miete \nunangemessen hoch gewesen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 15. Oktober 1997 Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren - Erstattung der Sozialhilfeleistungen in \nHöhe von 8.895,00 DM weiter verfolgt.\n\n13\n\nSie trägt vor: Frau xxxxxxx habe vor ihrem Umzug nach \nxxxxxxx im Bereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet. Sie sei nach ihren eigenen Angaben im Januar 1994 \nzu ihrer Mutter gezogen, weil sie nur noch 43 kg gewogen habe, \nin Trennung von ihrem Mann lebte, psychisch nicht stabil \ngewesen sei und ihre Mutter sich um sie kümmern sollte. Daß \nnicht nur ein vorübergehender Aufenthalt geplant gewesen sei, \nzeige sich darin, daß sie ihre frühere Wohnung in xxxxx \naufgegeben habe. Bei Aufenthaltsnahme im Bereich der Beklagten \nsei die Verweildauer nicht absehbar und nicht nur für einen \nkurzen Zeitraum geplant gewesen. Tatsächlich habe der \nAufenthalt dann auch 5 Monate gedauert. Die Hilfeleistung im \nErstattungszeitraum sei auch ermessensgerecht und rechtmäßig \nerfolgt. Die Übernahme der vollen Miete habe dem Gesetz \nentsprochen, auch wenn sie sozialhilferechtlich unangemessen \ngewesen sei. Frau xxxxxxx habe nämlich bei Antragstellung \nmietfrei in der Wohnung gewohnt, so daß für die \nÜbernahmefähigkeit darauf abzustellen gewesen sei, in welchem \nZeitraum sie eine Senkung der Unterkunftskosten habe \nherbeiführen können. Demgemäß sei die Miete befristet in \ntatsächlicher Höhe übernommen und Frau xxxxxxx aufgefordert \nworden, die Unterkunftskosten zu senken. In den ersten Monaten \nhabe es jedoch keine Möglichkeit gegeben, diese Kosten zu \nsenken, was bei den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt in \nxxxxxxx nachvollziehbar sei. Ab dem Zeitpunkt, in dem bekannt \ngeworden sei, daß Frau xxxxxxx nach xxxxxxxxx verziehen würde, \nhabe ein Umzug für die wenigen verbleibenden Monate nicht mehr \nverlangt werden können.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 8.895,00 DM \nzuzüglich 4% Zinsen ab dem 1. Januar 1995 für Frau \nxxxxxxxxxxxxxxx, geb. am 29. April 1956, zu \nerstatten.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie macht geltend: Die Hilfesuchende habe in xxxxxxxxxx \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies werde schon \ndurch den objektiven Umstand belegt, daß sie nur eine \nverhältnismäßig kurze Zeit in Oberhausen gelebt habe. \nInsbesondere könne eine Absicht der Frau xxxxxxx, nicht nur \nvorübergehend in xxxxxxxxxx zu verweilen, nicht festgestellt \nwerden. Die von Frau xxxxxxx selbst abgegebene Erklärung \nbestätige, daß sie nach ihren Vorstellungen nur vorübergehend \nzur Bewältigung einer Krise ihre Mutter habe besuchen wollen \nund daß sie alsdann wieder nach Süddeutschland habe \nzurückkehren wollen. Darüber hinaus scheitere ein \nKostenerstattungsanspruch der Klägerin - soweit er die \nÜbernahme von Mietkosten betreffe - schon daran, daß die Hilfe \nnicht dem Gesetz entsprochen habe. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei die Klägerin zur Übernahme \nirgendwelcher Mietkosten nicht verpflichtet gewesen, weil es \nsich nach den eigenen Richtlinien der Klägerin um eine \nunangemessen hohe Miete gehandelt habe. Damit sei auch für \neine anteilige Übernahme von Mietkosten kein Raum gewesen. Es \nkomme auch nicht darauf an, ob Frau xxxxxxx zunächst mietfrei \nin der Wohnung gelebt habe. Tatsache sei, daß die \nHilfesuchende aus der Wohnung ihrer Mutter in eine Wohnung \neingezogen sei, für die in der Folgezeit eine bei weitem \nüberhöhte Miete zu zahlen gewesen sei. \n\n19\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit \neinverstanden erklärt haben. \n\n23\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet.\n\n24\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nErstattung der von ihr für Frau xxxxxxxxxxxxxxx erbrachten \nSozialhilfeaufwendungen gemäß § 107 BSHG.\n\n25\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG i.d.F. der Art. 7 Nr. 26, Art. 43 \nAbs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.6.1993 (BGBl. I, S. \n944) ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe \ndes bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr \nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort \nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im \nSinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe \nbedarf.\n\n26\n\nZwar ist davon auszugehen, daß Frau xxxxxxx, die Person für \ndie die Klägerin Sozialhilfeleistungen erbracht hat, im \nBereich der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, \nbevor sie sich im Mai 1994 im Bereich der Klägerin niederließ. \nIhren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person nämlich dort, wo \nsie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie \nan diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 SGB I. Ein dauerhafter oder \nnur längerer Aufenthalt wird nach Sinn und Zweck der \nVorschrift nicht gefordert. Es genügt, daß der Betreffende \nsich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres aufhält \nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die \nAbsicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte \nVoraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Läßt sich der Wille \ndes Betreffenden nicht feststellen, sind die Dauer des \nAufenthalts sowie sonstige objektive Merkmale im Zeitpunkt des \nZuzugs wichtige Indizien für die Feststellung des gewöhnlichen \nAufenthalts. Es muß auch keine Wohnung im üblichen Sinne \nvorhanden sein, es genügt eine irgendwie geartete \nUnterkunftsmöglichkeit,\n\n27\n\nvgl. hierzu: OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO \n38/96 - ZfF 1998, 253 m.w.N.\n\n28\n\nDaß Frau xxxxxxx im Februar 1994 bei ihrer Vorsprache im \nSozialamt der Beklagten angab, sie sei nach ihrer Trennung von \nihrem Ehemann nur vorübergehend mietfrei bei ihrer Mutter \nuntergekommen, steht demnach der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts nicht entgegen, zumal sie außerdem erklärte, sie \nsuche eine eigene Wohnung. Auch aufgrund der Tatsache, daß sie \nsich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hatte, ist \ndavon auszugehen, daß sie zu dieser Zeit beabsichtigte, \nxxxxxxxxxx zum örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen \nzu machen und dort nicht nur vorübergehend, sondern auf - \nunbestimmte - Zeit zu verweilen. Auch die Beklagte ging ganz \noffensichtlich davon aus, daß Frau xxxxxxx ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in xxxxxxxxxx begründen wollte, denn bei ihrer \nVorsprache wurde die Hilfesuchende vom Sozialamt darauf \nhingewiesen, daß ihr lediglich ein möbliertes Zimmer zustehe. \nFerner leitete die Beklagte Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit für \nFrau xxxxxxx ein und wandte sich zwecks Kostenerstattung gemäß \n§ 107 BSHG an das Landratsamt xxxxxxxxx. Dies läßt erkennen, \ndaß die Beklagte keinen Zweifel daran hatte, daß Frau xxxxxxx \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx begründet \nhatte.\n\n29\n\nEine Kostenerstattung scheitert jedoch aus anderen Gründen, \nnämlich an der Vorschrift des § 111 BSHG.\n\n30\n\nGemäß § 111 Abs. 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu \nerstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei \ngelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die \nam Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der \nHilfegewährung bestehen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung \nsind Kosten unter 5.000 Deutsche Mark, bezogen auf einen \nZeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, \naußer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach \n§ 97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Bei der Prüfung, ob der \ngeltend gemachte Erstattungsbetrag diese sogenannte \nBagatellgrenze von 5000 DM übersteigt - in diesem Fall sind \nsämtliche Aufwendungen erstattungsfähig - können allerdings, \nwie aus Abs. 1 der Vorschrift folgt, nur diejenigen Kosten \nberücksichtigt werden, die aufgrund einer dem \nBundessozialhilfegesetz entsprechenden Hilfe, d.h. \nrechtmäßigen Hilfe, aufgewandt worden sind. Denn nur derartige \nKosten sind nach § 111 Abs. 1 BSHG dem Grunde nach \nerstattungsfähig.\n\n31\n\nVorliegend übersteigen die aus einer rechtmäßigen Hilfe \nresultierenden Kosten nicht die Grenze von 5.000 DM. Zu \nUnrecht hat nämlich die Klägerin bei der Hilfegewährung für \nFrau xxxxxxx auch die Kosten der Unterkunft aus \nSozialhilfemitteln übernommen.\n\n32\n\nEin Anspruch der Hilfeempfängerin auf die Übernahme von \nUnterkunftskosten bestand nicht. Der Anspruch auf Übernahme \nvon Unterkunftskosten bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 BSHG in \nVerbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 3 Abs. 1 der \nRegelsatzverordnung in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden \nFassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 ( RegelsatzVO ), da \ndie Unterkunft im Haus „xx xxxxxxxxxx\" in xxxxxxx vor \nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts \nvom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088, angemietet und bezogen \nworden war,\n\n33\n\nvgl. zur Unanwendbarkeit des § 15a BSHG n.F. und des § 3 \nRegelsatzVO n.F. auf „Altfälle\": Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -.\n\n34\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sind die laufenden \nLeistungen für die Unterkunft grundsätzlich in Höhe der \ntatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter den \n\"tatsächlichen Aufwendungen\" im Sinn dieser Bestimmung aber \nnur die Aufwendungen für eine nach den Besonderheiten des \nEinzelfalles angemessene Unterkunft zu verstehen, was sowohl \nmit einem Rückschluß aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO begründet wird als auch und vor allem mit dem \nGrundsatz, daß mit Sozialhilfemitteln nach § 11 Abs. 1 und § \n12 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur der notwendige Lebensunterhalt \nsicherzustellen ist.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): Urteile vom \n21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), \n44, 133 und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 - jeweils \nm.w.N..\n\n36\n\nDie Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die \nUnterkunft muß mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des \nSozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten \ndes Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben \nermittelt werden. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG \nhervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die \nArt seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Bei \neinem Bedarf von mehreren Personen kommt es auch auf deren \nZahl und Alter an. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit \nder Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, \ndem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen \nWohnungsmarktes. Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der \nAngemessenheit der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen \nsind, sind die Wohnungsgröße, der Wohnungsstandard \nhinsichtlich Lage, Zuschnitt, Ausstattung und Bausubstanz, der \nMietpreis pro Quadratmeter und unter Umständen auch die Höhe \nder Nebenkosten. Anhaltspunkte für die marktübliche Miete kann \nder örtliche Mietspiegel geben. In diesem Zusammenhang ist \nauch zu berücksichtigen, daß für die Beurteilung der \nAngemessenheit der Mietaufwendungen - im Hinblick auf die \nAufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den \"notwendigen\" \nBedarf abzudecken - nicht auf den jeweiligen örtlichen \nDurchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, \nsondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare \nWohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen \nWohnungsmieten,\n\n37\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 \n-; OVG NW, Beschlüsse vom 23. Februar 1996 - 24 B 157/96 -, \nvom 3. Februar 1995 - 24 B 2646/94 und vom 3. Mai 1994 \n- 24 B 806/96 -.\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall waren die für die von Frau xxxxxxx \nangemietete Unterkunft anfallenden Unterkunftskosten \nunangemessen hoch. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin \nvorgelegten Rundschreiben des Sozialamtes vom 12. August 1991 \nbetreffend die Mietobergrenzen. Diese Mietobergrenzen sahen \nfür den hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum für einen 1-\nPersonenhaushalt in einer unmöblierten Wohnung einen Wert von \nbis zu 650,00 DM (ohne Nebenkosten) ausgehend von einer \nWohnfläche von 30 qm vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob \nnach dem oben genannten Rundschreiben im vorliegenden Fall - \n1-Personenhaushalt im Untermietzimmer - nicht sogar eine noch \nniedrigere Mietobergrenze, nämlich 450,00 DM, von der Klägerin \nhätte zugrundegelegt werden müssen. Denn schon die \nMietobergrenze von 650,00 DM wurde hier um 350,00 DM \nüberschritten. \n\n39\n\nDas Gericht sieht keinen begründeten Anlaß, eine andere \nBeurteilung - etwa unter Heranziehung des örtlichen \nMietspiegels -vorzunehmen und eine höhere Mietobergrenze \nanzusetzen als die Klägerin selbst. Denn nach dem vorliegenden \nRundschreiben beruht die Festsetzung der Mietobergrenzen durch \ndie Klägerin auf den beim Amt für Wohnungswesen gewonnen \nErkenntnissen, Erfahrungen und erhobenen Daten, gestützt auf \nZeitungsauswertungen, RDM- und VDM Anfragen, so daß nicht \ndavon ausgegangen werden kann, der örtliche Mietspiegel habe \nseinerzeit in seinem unteren Bereich höhere Werte als den hier \nzugrundegelegten Wert als ortsüblich ausgewiesen.\n\n40\n\nDie von der Hilfesuchenden zu entrichtende Kaltmiete von \n1.000,00 DM monatlich kann nicht aufgrund der Besonderheiten \ndes Einzelfalles ausnahmsweise als noch angemessen betrachtet \nwerden. Dies würde voraussetzen, daß zum damaligen Zeitpunkt \naufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse für Frau xxxxxxx \neine angemessene oder jedenfalls preisgünstigere Wohnung nicht \nanzumieten war. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, zumal \ndie von der Klägerin selbst zur Beurteilung der Angemessenheit \nvon Unterkunftskosten herangezogenen Mietobergrenzen eben \ngerade auf der Auswertung der Erkenntnisse über den örtlichen \nWohnungsmarkt beruhen. Es ist auch nicht im Ansatz \nvorgetragen, daß sich Frau xxxxxxx vor Anmietung der hier in \nRede stehenden Wohnung um eine kostengünstigere \nUnterkunftsalternative bemüht hätte.\n\n41\n\nDie Beklagte war ferner in dem streitbefangenen Zeitraum \nnicht nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO \n- vorübergehend - verpflichtet, die tatsächlichen \nUnterkunftskosten anzuerkennen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 \nSatz 2 RegelsatzVO verpflichtet den Sozialhilfeträger, \nunangemessen hohe Unterkunftskosten in voller Höhe als Bedarf \nsolange anzuerkennen, als es dem Hilfesuchenden nicht möglich \noder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft \nzu senken. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann ein solcher Fall vorliegen, \nwenn der Hilfesuchende die sozialhilferechtlich unangemessene \nWohnung bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits bewohnt. \nEr soll nicht gezwungen werden, sofort die bisherige Wohnung \naufzugeben. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß der \nHilfebedürftige ein aus sozialhilferechtlicher Sicht \nschutzwürdiges Interesse daran hat, von einer \nunvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten \nWohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen \nUmfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu \nbleiben,\n\n42\n\nvgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C \n14/95 - NJW 1996, 3427 mit weiteren Nachweisen.\n\n43\n\nDagegen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines \nWohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt grundsätzlich nicht, es sei denn, das Eingehen \nder unangemessen hohen Mietzinsverpflichtung war \nunausweichlich.\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 a.a.O.\n\n45\n\nIm vorliegenden Fall hat die Hilfesuchende bis April 1994 \nvon der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. \nDer Hilfebezug war durch den Aufenthaltswechsel nur kurzzeitig \nund nur deshalb unterbrochen, weil sich Frau xxxxxxx erst am \n20. Mai 1994 an das Sozialamt der Klägerin wandte. Für die \nZeit ab dem 20. Mai 1994 hat die Klägerin sodann laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Mithin hat Frau xxxxxxx die \nhier in Rede stehende Unterkunft am 31. Mai 1994 während des \nlaufenden Hilfebezugs angemietet. Selbst wenn man sich auf den \nStandpunkt stellen wollte, Frau xxxxxxx habe aufgrund der \nkurzfristigen Unterbrechung der Leistungsgewährung nicht im \nlaufenden Hilfebezug gestanden, so rechtfertigt dies nicht die \nAnwendung des § 3 Abs. 1 S. 2 RegelsatzVO, weil sie die \nWohnung angemietet und bezogen hat in Kenntnis davon, daß sie \ndie Miete aus eigenen Mitteln nicht würde bezahlen können.\n\n46\n\nSchließlich ist eine andere Betrachtung auch nicht deshalb \ngeboten, weil sich die Klägerin vor Anmietung der Unterkunft \nbereits 14 Tage mietfrei in dieser Unterkunft aufgehalten \nhatte. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, \ndaß Frau xxxxxxx bei ihrem Einzug davon ausgegangen ist, sie \nwürde dort auf Dauer - jedenfalls nicht nur kurzfristig - \nmietfrei wohnen können. Zum anderen hat sie über eben diese \nUnterkunft am 31. Mai 1994 einen Mietvertrag neu \nabgeschlossen. Wird über eine bereits bewohnte Unterkunft ein \nneuer Mietvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen, so ist \ndieser Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn der \nHilfesuchende eine andere Unterkunft anmietet. Ausgehend von \nSinn und Zweck des § 3 Abs. 1 S. 2 RegelsatzVO, den \nHilfesuchenden von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung \nseiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines \nbisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit \nzu verschonen, findet die Vorschrift auf derartige Fälle keine \nAnwendung,\n\n47\n\nsiehe schon den Beschluß der Kammer vom 4. August 1997 \n- 20 L 3808/97 -.\n\n48\n\nDie Hilfeempfängerin hatte auch keinen Anspruch auf \nÜbernahme des angemessenen Teils der Unterkunftskosten. § 3 \nAbs. 1 RegelsatzVO a.F. knüpft an den aus \nsozialhilferechtlicher Sicht maßgeblichen Unterkunftsbedarf \nan, dessen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu tragen sind. \nFür die Gewährung eines bloßen Unterkunftszuschusses bietet \ndie Vorschrift keine Rechtsgrundlage,\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - FEVS 44, \n133; vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 8 B \n1576/96 - zu § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. und n.F. und OVG NW, \nBeschluß vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 - sowie Beschluß \nvom 17. Oktober 1995 - 24 B 2467/95 m.w.N.\n\n50\n\nDes weiteren läßt sich ein Anspruch der Hilfesuchenden auf \nÜbernahme der vollen oder zumindest anteiliger \nUnterkunftskosten nicht auf § 15a BSHG a.F. stützen.\n\n51\n\nNach dieser Bestimmung kann Hilfe zum Lebensunterhalt in \nFällen, in denen nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 ff BSHG \ndie Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, \nwenn dies u.a. zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt \nist. Dabei kommt nicht nur die Übernahme rückständiger \nUnterkunftskosten in Betracht, sondern auch die Übernahme \nsolcher laufenden Unterkunftskosten, auf die ein \nRechtsanspruch gemäß §§ 11, 12 BSHG, 3 RegelsatzVO nicht \nbesteht, weil sie unangemessen sind und die Unterkunft erst \nwährend des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nangemietet worden ist,\n\n52\n\nOVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -\n.\n\n53\n\nDie Übernahme der vollen Unterkunftskosten war aber im hier \nzur Beurteilung stehenden Hilfefall nicht gerechtfertigt. Zum \neinen ist weder dargetan noch ersichtlich, daß Frau xxxxxxx \nder Verlust der Unterkunft bei Verweigerung von Leistungen des \nSozialhilfeträgers tatsächlich gedroht hätte. Noch bei der \nVorsprache am 10. Juni 1994 hatte Frau xxxxxxx nämlich \nerklärt, daß sie mit ihrer Vermieterin, Frau xxxxxxxxxx, \nsprechen werde, ob eine Mietminderung möglich sei oder ob die \nrestliche Miete abgearbeitet - mithin gestundet - werden \nkönne. Da Frau xxxxxxx in der hier zur Beurteilung stehenden \nUnterkunft sogar 14 Tage mietfrei hatte wohnen können, spricht \nvieles dafür, daß Frau xxxxxxxxxx sich auf eine derartige \nMinderung oder Stundung der Miete eingelassen hätte und nicht \nunmittelbar bei Ausbleiben von Zahlungen den Untermietvertrag \ngekündigt hätte. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt \nbleiben, daß die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 15a \nBSHG nicht dazu führen darf, daß entgegen der grundsätzlichen \nRegelung der Übernahme (nur) angemessener Unterkunftskosten \ndurch § 3 Abs. 1 RegelsatzVO, auf dem Umweg über § 15a Abs. 1 \nBSHG gleichwohl unangemessene Unterkunftskosten übernommen \nwerden. Die nach § 15a Abs. 1 BSHG nur in Sonderfällen zu \ngewährende Hilfe bezweckt die Sicherung und Erhaltung der \nUnterkunft unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten \ndes Betroffenen. Diesem Zweck würde durch Übernahme der \nUnterkunftskosten widersprochen, wenn die angemessenen \nMietkosten weit überschritten und fehlende \nSelbsthilfemöglichkeiten durch den Hilfesuchenden nicht \ndargelegt worden sind,\n\n54\n\nOVG NW, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 -.\n\n55\n\nBestand nach alledem kein Anspruch der Hilfesuchenden auf \nÜbernahme von Unterkunftskosten, so war die Klägerin auch \nnicht - in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - berechtigt, die \nUnterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Gemäß \n§ 4 Abs. 2 BSHG ist über Form und Maß der Sozialhilfe nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz \ndas Ermessen nicht ausschließt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 \nRegelsatzVO a.F. räumt dem Sozialhilfeträger ein derartiges \nErmessen gerade nicht ein, vielmehr handelt es sich bei der \nEntscheidung über die Übernahme von Unterkunftskosten um eine \ngebundene Entscheidung.\n\n56\n\nAus § 15a BSHG a.F. folgt ebenfalls keine Berechtigung der \nKlägerin, die Unterkunftskosten für Frau xxxxxxx aus \nSozialhilfemitteln zu übernehmen. Lagen nämlich schon die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach \n§ 15a BSHG nicht vor, so war der Klägerin ein \nErmessensspielraum nicht eröffnet. Ungeachtet dessen läßt sich \naber auch der seinerzeitigen Entscheidung der Klägerin nicht \nentnehmen, daß hinsichtlich der Übernahme (unangemessener) \nUnterkunftskosten Ermessen ausgeübt worden ist. Die Klägerin \nist nämlich ausweislich des Aktenvermerks vom 14. Juni 1994 \nbei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß die Kosten der \nUnterkunft aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles \nangemessen waren, weil eine Kostensenkung nicht möglich \nwäre.\n\n57\n\nHätten mithin von der Klägerin keine Leistungen für die \nUnterkunft gewährt werden dürfen, enthielten aber die ab Juni \n1994 bis Januar 1995 gewährten Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz auch Leistungen für die Unterkunft in \nHöhe von monatlich 753,00 DM (1.222,50 DM abzüglich 459,00 DM \npauschaliertes Wohngeld), so sind insgesamt \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 6.024,00 DM zu Unrecht von \nder Klägerin erbracht worden. Die dem Grunde nach \nerstattungsfähigen Kosten belaufen sich hiernach lediglich auf \ninsgesamt 2.871,00 DM und bleiben somit unter der \nBagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 1 BSHG. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n59\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-05/20-k-8487-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-04-05/20-k-8487-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305271","retrieved":"2026-07-09 03:32:44.172047+00:00"}}