{"status":"available","doknr":"OLD305300","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0331.21K6602.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"21 K 6602/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger gewährte dem am 6. Dezember 1978 geborenen \nBeigeladenen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nim Zeitraum vom 20. April 1995 bis zum 28. Februar 1999 Hilfe \nzur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Der Beigeladene war seit \nLeistungsgewährung in der Jugendwohngemeinschaft Schloßstraße \n213 im Stadtgebiet des Beklagten untergebracht. Bei der \nJugendwohngemeinschaft handelt es sich um eine Einrichtung der \n„Ökumenischen Fördergemeinschaft für soziale Dienste \ne.V.\".\n\n3\n\nBei seinem Eintritt in die Einrichtung hatte der \nBeigeladene einen Vertrag mit den Sozialarbeitern und \nSozialpädagogen der Jugendwohngemeinschaft zu unterschreiben. \nEs heißt darin wörtlich:\n\n4\n\n„Der Vertrag regelt das Zusammenleben in der \nJugendwohngemeinschaft. Der Vertrag bildet die Grundlage für \ndie Aufnahme in die WG. Seine Einhaltung ist maßgeblich für \nden Verbleib in der Einrichtung.\"\n\n5\n\nRegelungen über die Verpflichtung zu Mietzinszahlungen, die \nDauer der Nutzung der Räumlichkeiten oder Kündigungsfristen \nu.ä. enthält der Vertrag nicht.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 1995 beantragte der \nOberkreisdirektor (jetzt Landrat) des Klägers unter Berufung \nauf § 97 SGB VIII beim Beklagten die Gewährung von Mietzuschuß \nnach dem Wohngeldgesetz für den Beigeladenen. Dieser habe \nderzeit keine Rückkehrmöglichkeit zu seinen Eltern. Es werde \ngebeten, eventuell zu bewilligendes Wohngeld gemäß § 48 SGB I \nauf eines der Konten des Klägers zu überweisen.\n\n7\n\nIn den später eingereichten Antragsunterlagen heißt es, daß \ndie Miete ein Bestandteil des Pflegesatzes sei, der im \nEinzelnen nicht aufgeschlüsselt werden könne. Nach Angaben der \nTrägerin der Einrichtung stehe dem Beigeladenen in den 1980 \nerstmals bezugsfertig gewordenen Räumlichkeiten ein \nEinbettzimmer mit 15qm Wohnfläche zur Verfügung, ausgestattet \nmit Sammel- oder Fernheizung. Die Einrichtung beherberge \ninsgesamt 10 Bewohner. Der tägliche Pflegesatz liege bei \n177,33 DM. Der Beigeladene erhalte ein monatliches Taschengeld \nvon 105,10 DM und 2,50 DM Bekleidungsgeld pro Tag. Die \nHeimpflegekosten trage das Jugendamt des Klägers. \n\n8\n\nSeit dem 18. März 1996 nahm der Beigeladene an einem Kurs \nzur Berufsfindung in der Werkeinrichtung M, dessen \nvoraussichtliche Dauer ein Jahr betragen sollte, teil.\n\n9\n\nMit einem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom \n5. Juni 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. In der \nBegründung heißt es, der Beigeladene erfülle keine der \nVoraussetzungen des § 3 WoGG.\n\n10\n\nHiergegen erhob der Oberkreisdirektor des Klägers mit \nSchreiben vom 20. Juni 1996 Widerspruch. Zur Begründung wird \nausgeführt, daß sich eine Antragsberechtigung des Beigeladenen \naus Nr. 3.14 lit. f Satz 1, 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum WoGG herleiten lasse. Aus Satz 1 \nder Regelung ergebe sich, daß Bewohner, die in Wohnraum \nuntergebracht seien, der nach dem Kinder- und \nJugendhilfegesetz (SGB VIII) gefördert werde, \nantragsberechtigt seien. Dies werde nicht durch Satz 2 der \nRegelung grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser mit Wirkung vom \n1. Januar 1995 angefügte Teil der Regelung beruhe auf einer \nEntscheidung des BVerwG (E 90, 315), die sich zur \nUnterbringung von Aussiedlern durch die Landesaufnahmestelle \nin einem Arbeiterwohlfahrtsheim verhalte und vorliegend keine \nAnwendung finden könne.\n\n11\n\nZur Berechnung des Anspruchs verweise er auf die \nbeigefügten Richtlinien aus seinem Hause bei \nHeimunterbringung, aus denen sich ein monatlicher \nMietzuschußanspruch des Beigeladenen in Höhe von 34 DM ergebe. \nIm weiteren Schreiben vom 2. Juli 1996 führte der \nOberkreisdirektor des Klägers noch aus, zwischen dem Kläger \nund dem Träger der Einrichtung bestünden keine schriftlichen \nVereinbarungen zur Ausgestaltung der Heimnutzung, deren Kosten \nden Sätzen der Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland \nentsprächen. Mangels anderweitiger Vereinbarung gelte der \nBeigeladene selbst als Nutzungsberechtigter.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1997 - gerichtet an den \nOberkreisdirektor des Klägers - wies die Bezirksregierung E \nden Widerspruch zurück. Der Beigeladene sei weder Mieter von \nWohnraum noch Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, so daß \neine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 WoGG ausscheide. Da \nes sich bei der Jugendwohngemeinschaft auch nicht um ein Heim \nim Sinne des Heimgesetzes handele, komme eine \nAntragsberechtigung nach Nr. 5 der Vorschrift nicht in \nBetracht.\n\n13\n\nEin anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter \nBerücksichtigung von Nr. 3.14 lit. f WoVwV, da der Beigeladene \nnicht selbst aus einem Heimvertrag anspruchsberechtigt sei. \nDer vom Beigeladenen bei Eintritt in die Einrichtung zu \nunterzeichnende Vertrag beinhalte lediglich eine Art \nHausordnung.\n\n14\n\nEin dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis sei \nnicht begründet worden. Hiergegen spräche schon, daß kein an \nder Größe und Ausstattung der genutzten Räumlichkeiten \norientiertes Entgelt zu entrichten sei, sondern ein an der \nAnzahl von Tagen ausgerichteter Satz. In diesem Pflegesatz sei \nnach den eigenen Angaben der nicht weiter aufschlüsselbare \nMietanteil enthalten.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 6. August 1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung nimmt er auf sein vorgerichtliches Vorbringen \nBezug. Ergänzend macht er geltend, der Beigeladene sei ein \nNutzungsberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG. Dem \nstehe nicht entgegen, daß er einen Heimvertrag nicht \nunterschrieben habe, da ihm der Raum zur selbständigen Nutzung \nüberlassen sei (BverwGE 41, 115 ff).\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, daß der Beigeladene gegen die \nBeklagte für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 1995 \nan bis zum 28. Februar 1999 einen Anspruch auf \nBewilligung von Mietzuschuß nach dem Wohngeldgesetz \nhat.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZwar könne die vom Beigeladenen bewohnte Einrichtung als \nWohnraum im Sinne des WoGG angesehen werden, ihm selbst fehle \nes aber an der Antragsberechtigung. Weder sei der Beigeladene \nselbst aus dem Heimvertrag anspruchsberechtigt, noch handele \nes sich bei dem Nutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen \nund dem Träger der Einrichtung um ein dem Mietverhältnis \nähnliches Nutzungsverhältnis. Die vom Bundesverwaltungsgericht \nentwickelten Anforderungen an ein dem Mietverhältnis ähnliches \nNutzungsverhältnis seien nicht nur auf den dort entschiedenen \nFall anwendbar, sondern allgemeiner Natur.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDer Kläger hat mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 \nVwGO die statthafte Klageart gewählt. Nach dieser Vorschrift \nkann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn \nder Kläger an der baldigen Feststellung ein berechtigtes \nInteresse hat. Das berechtigte Interesse des Klägers an der \nbegehrten Feststellung ergibt sich aus dem von ihm \nbeabsichtigten Erstattungsverfahren nach §§ 102ff SGB X gegen \nden Beklagten. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ist die \nklageweise geltend gemachte Feststellung, der Beigeladene habe \neinen Anspruch gegen den Beklagten auf Mietzuschuß nach dem \nWohngeldgesetz (WoGG), von tragender Bedeutung. Nach § 97 SGB \nVIII kann der Kläger diese Feststellung auch im eigenen Namen, \nwie vorliegend, betreiben. Der Zulässigkeit der \nFeststellungsklage steht auch nicht die Vorschrift des § 43 \nAbs. 2 VwGO entgegen, wonach die Rechtsverfolgung vorrangig \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage erfolgen soll. Insoweit \nist von der Rechtsprechung die Selbständigkeit des \nFeststellungsverfahrens nach § 97 SGB VIII neben dem \nErstattungsverfahren anerkannt.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 16. Februar 1994, - 16 A \n3286/93 -, in FEVS 45, 286 (290).\n\n26\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im übrigen \nbestehen nicht.\n\n27\n\nDie Klage ist indes nicht begründet. \n\n28\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die \nFeststellung, daß der Beigeladene im Zeitraum vom \n1. Dezember 1995 bis zum 28. Februar 1999 gegen den Beklagten \neinen Anspruch auf Mietzuschuß nach dem WoGG hatte. Ein \nsolcher Anspruch stand dem Beigeladenen im streitbefangenen \nZeitraum nicht zu. Dem steht schon entgegen, daß der \nBeigeladene nicht nach § 3 Abs. 1 WoGG antragsberechtigt war. \nDurch diese Vorschrift wird der Personenkreis, dem unter den \nweiteren Voraussetzungen des Gesetzes ein Anspruch auf \nMietzuschuß zukommen kann, eingeschränkt. Nachdem die \nBeteiligten übereinstimmend davon ausgehen, daß der \nBeigeladene im streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Heim \nim Sinne des Heimgesetzes untergebracht war (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 \nWoGG), kam insoweit nur Nr. 2 der Vorschrift in Betracht. \nDanach ist für Mietzuschuß derjenige antragsberechtigt, der \nbei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis der \nNutzungsberechtigte von Wohnraum ist. Die Frage, wann ein dem \nMietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des \nWohngeldrechts vorliegt, ist in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nhierzu in negativer Abgrenzung ausgeführt:\n\n29\n\n„Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung \nvon Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich \nunabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der \nRäume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen \nund Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis \nähnliches Nutzungsverhältnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 \nWoGG.\"\n\n30\n\n(Urteil vom 14. August 1992, - 8 C 39.91 -, in BVerwGE 90, \n315)\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Unterbringung des \nBeigeladenen in der Jugendwohngemeinschaft Tstraße 000 in N \nkein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis. Nach dem \neigenen Vorbringen des Klägers bei der Antragstellung wurde \ndie Nutzung der Räumlichkeiten in der Jugendwohngemeinschaft \ndurch den Beigeladenen im Rahmen eines täglichen Pflegesatzes \nabgegolten, der darüber hinaus alle weiteren über die reine \nNutzung hinausgehenden Leistungen für den Beigeladenen \nmitumfasste. Hierzu rechnete insbesondere die \nsozialpädagogische Betreuung, die der Beigeladene in der \nJugendwohngemeinschaft erfuhr. Nach den Angaben des Klägers \nbei der Antragstellung ist dieser Pflegesatz auch nicht nach \neinzelnen Bedarfspositionen aufschlüsselbar. Damit würde auch \ndie Berechnung eines unterstellten Anspruchs auf Mietzuschuß \nnicht durchführbar, da die (berücksichtigungsfähige) \nMietzinshöhe (§§ 2, 5, 7, 8 WoGG) neben dem im einzelnen zu \nermittelnden Familieneinkommen (§§ 2 Abs. 2, 9ff WoGG) eine \nmaßgebliche Grundlage der Höhe des Anspruchs darstellt.\n\n32\n\nEine Orientierung des vom Kläger als Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe für den Beigeladenen finanzierten \nPflegesatzes an Merkmalen der genutzten Räumlichkeiten, wie \nGröße, Ausstattung und Qualität, ist darüber hinaus nicht \nfeststellbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Damit \nfehlen dem Nutzungsverhältnis aber nach der vorgenannten \nRechtsprechung elementare Merkmale, die einem dem \nMietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis eigen sind. Der \nKläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die \nvorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung sei vorliegend \nnicht anwendbar, da insoweit nur ein Einzelfall entschieden \nworden sei. Aus dem bereits zitierten Leitsatz der \nEntscheidung, der in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts dem Urteil vorangestellt ist, \nsowie den Gründen (a.a.O. S. 319) ist ersichtlich, daß die vom \nBundesverwaltungsgericht zur Definition des \nTatbestandsmerkmals „mietähnliches Nutzungsverhältnis\" \nherangezogenen Voraussetzungen über den dort entschiedenen \nEinzelfall hinausreichen und allgemeine Bedeutung haben. \n\n33\n\nDie Klage läßt sich auch nicht mit Erfolg auf die zum WoGG \nerlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere \nauf Ziff. 3.14 lit. f, stützen. Eine Antragsberechtigung ist \ndanach auch für Personen gegeben, „die anders als in Heimen im \nSinne des Heimgesetzes auf Dauer in Wohnraum untergebracht \nsind (z.B. in sogenannten Lehrlingsheimen, in Einrichtungen \nund Heimen die nach dem KJHG gefördert werden, in SOS-\nKinderdörfern), wenn sie nicht zu einem anderen Haushalt \nrechnen und selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag \nsind.\" Eine eigene Anspruchsberechtigung zur Nutzung der \nRäumlichkeiten der Jugendwohngemeinschaft des Beigeladenen ist \nnicht feststellbar. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers \nbesteht zwischen ihm und dem Träger der Jugendwohngemeinschaft \n- „Ökumenische Fördergemeinschaft für soziale Dienste e.V.\" - \nkeine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Unterbringung \ndes Beigeladenen, die insoweit herangezogen werden könnte. Für \ndie Annahme, aus einer mündlichen oder konkludenten \nUnterbringungsabrede zwischen dem Kläger und dem Träger der \nEinrichtung könne eine eigene Anspruchsberechtigung des \nBeigeladenen hergeleitet werden, sind keinerlei Anhaltspunkte \nersichtlich. Eine eigene Berechtigung des Beigeladenen, auf \ndie gestützt er etwa im Falle einer Kündigung durch den Träger \nder Einrichtung wegen Verstoßes gegen die Hausordnung die \nEinhaltung einer Kündigungsfrist entgegenhalten könnte, dürfte \nwohl auch dem Zweck der Unterbringung zuwiderlaufen und vom \nWillen der Vertragsparteien der Unterbringungsabrede nicht \ngedeckt sein.\n\n34\n\nEine eigene Anspruchsberechtigung des Beigeladenen im Sinne \nder Verwaltungsvorschriften läßt sich auch nicht aus dem vom \nBeigeladenen bei Aufnahme in die Einrichtung unterzeichneten \n„Vertrag\" herleiten. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um \neine Vereinbarung mit den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen \nder Einrichtung, und nicht dem Träger der Einrichtung, \nhandelt, ist festzustellen, daß dieser „Vertrag\" ersichtlich \nnur auf die Einhaltung gewisser Regeln im Zusammenleben der \nWohngemeinschaft unter pädagogischen Gesichtspunkten \nabgestellt ist und nicht das Nutzungsverhältnis der \nRäumlichkeiten selbst zum Inhalt hat.\n\n35\n\nSchließlich ist die Klage auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung \nmit dem Gleichbehand-lungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 \nGrundgesetz begründet. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen \nVerhandlung noch geltend gemacht, im Regierungsbezirk L, in \ndessen Bereich der Kläger belegen ist, sei die teilweise \nRefinanzierung von Leistungen der öffentlichen Träger der \nJugendhilfe durch Leistungen nach dem WoGG regelmäßige \nVerwaltungspraxis. Ungeachtet der Frage, ob eine vom Kläger so \nvorgetragene Verwaltungspraxis tatsächlich auch für die \nvorliegende Fallkonstellation feststellbar ist, kann eine \nBindung des Beklagten schon deswegen hieraus nicht entstehen, \nweil es sich um Verwaltungshandeln anderer Verwaltungsträger \nhandelt. Eine Selbstbindung durch Handeln anderer ist schon \ndenknotwendig ausgeschlossen.\n\n36\n\nDie Kostenlast des Klägers, aus Gründen der Billigkeit auch \nunter Einschluß der Kosten des Beigeladenen, ergibt sich aus \n§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist nicht gem. \n§ 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es dem Sachgebiet des \nWohngeldrechts zuzuordnen ist.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-31/21-k-6602-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-31/21-k-6602-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305300","retrieved":"2026-07-09 03:32:46.603287+00:00"}}