{"status":"available","doknr":"OLD305299","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0331.13K8678.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"13 K 8678/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, den auf dem Grundstück Gemarkung \nxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (neben xxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx erbauten \nKletterturm mit Röhrenrutsche zu beseitigen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger und die Beklagte zu 2) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die \nKläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe, die \nder Beklagten zu 2) zu 1/3 und die eigenen zu 1/2. Die Beklagte zu 2) trägt die \naußergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/2 und ihre eigenen zu 2/3. Die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Kläger ohne Sicherheitsleistung \nund gegen die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung\nxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) in\nxxxxxxxxx, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das nach\nOsten angrenzende Grundstück (Flurstück xxx) steht im Eigentum\nder Beklagten zu 2).\n\n3\n\nDie Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes xxx\nder Beklagten zu 2). Für das Grundstück der Kläger ist\nAllgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das der Beklagten zu\n2) öffentliche Grünfläche, \"Spielplatz Spielbereich C\n(Nr. 2.13 Spielflächenerlaß)\". Zugunsten dieses Grundstücks\nund zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist eine Baulast in\ndas Baulastverzeichnis eingetragen mit der Verpflichtung, auf\nAnsprüche aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung durch den\nauf dem Grundstück der Beklagten zu 2) vorgesehenen\nstädtischen Spielplatz zu verzichten. Die Baulast war\nVoraussetzung der den Klägern erteilten Befreiung von der\nEinhaltung der Baugrenze (Überschreitung um 2 m). \n\n4\n\nAm 7. Oktober 1996 und 13. Januar 1997 beantragte die\nBeklagte zu 2) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines\nKinderspielplatzes Typ C auf ihrem Grundstück. Zur Erläuterung\nhieß es, die geplante Ausstattung entspreche den Anforderungen\nfür einen Kinderspielplatz des Typs C. Aus dem vorgelegten\nLageplan ging hervor, daß u.a. ein Kletterturm mit\nRöhrenrutsche, eine Tischtennisplatte und ein\nStreetballständer geplant waren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 1997 erteilte der Beklagte die\nbeantragte Baugenehmigung. Der Spielplatz war spätestens Ende\nSeptember 1997 fertiggestellt. Die Kläger legten gegen die\nBaugenehmigung Widerspruch ein und führten aus: Es sei ein\nSpielplatz Typ B genehmigt worden, zumindest handele es sich\num eine Mischung zwischen Typ B und Typ C. Das entspreche\nnicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem Gebot der\nRücksichtnahme. Vom Kletterturm aus, der etwa 6 m hoch sei,\nsei ihr Wohnzimmer voll einsehbar. Die Röhrenrutsche wirke wie\nein Schalltrichter und sei genau auf ihr Wohnhaus gerichtet.\nEtwa fünf Gehminuten entfernt seien kürzlich 24 öffentlich\ngeförderte Wohnungen bezogen worden. Mangels Alternativen\nbenutzten die dort wohnenden Kinder den Spielplatz in sehr\nstarkem Maße. Selbst Heranwachsende und Erwachsene spielten\ndort Tischtennis. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1998, zugestellt am\n7. September 1998, wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den\nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die\nerforderlichen Abstandflächen würden eingehalten. Es sei ein\nSpielplatz des Typs C hergestellt worden. Die Aufstellung\neinzelner Spielgeräte sei genehmigungsfrei.\nEinsichtsmöglichkeiten in ein Grundstück begründeten kein\nnachbarliches Abwehrrecht. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 5. Oktober 1998 Klage erhoben. Zunächst\nhatten die nur ein Anfechtungsbegehren verfolgt; in der\nmündlichen Verhandlung haben sie zusätzlich beantragt, die\nBeklagte zu 2) zur Beseitging von näher bezeichneten\nSpielgeräten zu verurteilen.\n\n8\n\nDie Kläger machen geltend: Wie Nachforschungen ergeben\nhätten, gebe es auf den anderen Spielplätzen des Typs C in\nxxxxxxxxx ebenso wie auf den Spielplätzen dieses Typs in\nxxxxxxxx, xxxxxxxxx und anderen Großstädten weder\nBasketballkörbe noch Röhrenrutschen. Kletterturm und\nRöhrenrutsche verführten dazu, Steine herunterpoltern zu\nlassen, aber auch gegen ihr Haus zu werfen. Dadurch seien\nbereits Schäden entstanden. Die metallene Röhrenrutsche wirke\nals Resonanzkörper. Auch die Eigentümer des Grundstücks\nxxxxxxxxxxxxxxxx beschwerten sich über die Lärmbelästigungen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\n1. die der Beklagten zu 2) erteilte\nBaugenehmigung des Beklagten zu 1) zur Errichtung\neines Spielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung\nxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (neben\nxxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx vom\n14. Februar 1997 und den Widerspruchsbescheid der\nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. August 1998\naufzuheben, und\n\n11\n\n2.\n\n12\n\n3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den auf dem\nGrundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x,\nFlurstück xxx (neben xxxxxxxxxxxxxxxx) in\nxxxxxxxxx errichteten Kletterturm mit\nRöhrenrutsche und den Streetballständer zu\nbeseitigen, sowie\n\n13\n\n4.\n\n14\n\n5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der\nKläger für das Vorverfahren für notwendig zu\nerklären. \n\n15\n\n6.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund trägt vor: Genehmigt worden sei die Errichtung eines\nKinderspielplatzes des Typs C. Ein derartiger Spielplatz sei\nplanungsrechtlich zulässig. Zudem hätten die Kläger auf\nAnsprüche aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung verzichtet.\nAuch die tatsächliche Spielplatzgestaltung verletze keine\nNachbarrechte der Kläger. Sie entspreche der Nr. 2.13 des\nSpielflächenerlasses. Der Spielplatz sei nach eingehender\nBürgerbeteiligung gestaltet worden. Mit Rücksicht auf die\nAnwohner sei auf eine Skateboardanlage verzichtet worden. Die\nfrüher verwendeten Rutschen hätten sich nicht bewährt; bei\nihnen habe Verletzungsgefahr durch Splitter an kaum\nsichtbaren, abgenutzten Stellen bestanden. Die tunnelartige\nAusgestaltung des oberen Rutschenbereichs diene der Sicherheit\nder Benutzer. An der Geräuschdämmung werde gearbeitet. \n\n19\n\nAufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. Mai 1999 hat der\nBerichterstatter die Örtlichkeit des streitgegenständlichen\nGrundstücks in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten\nNiederschrift vom 7. Juli 1999 und wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Die Kläger haben ihr Klagebegehren\nin der mündlichen Verhandlung um den Klageantrag zu 2.\nerweitert. Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, weil\nsie sachdienlich ist. Im übrigen haben sich die Beklagten auch\nin der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage\neingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). \n\n22\n\nDie Klage ist jedoch nur teilsweise , nämlich bezüglich\neines Teils des Antrags zu 2., begründet. \n\n23\n\nDer Antrag zu 1. ist nicht begründet. Die der Beklagten zu\n2) erteilte Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 sowie der\nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom\n31. August 1998 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n24\n\nIn baunachbarrechtlichen Verfahren erstreckt sich die\ngerichtliche Überprüfung der angefochtenen Baugenehmigung nur\ndarauf, ob diese gegen zwingendes, dem Nachbarschutz dienendes\nmaterielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch\neinen rechtmäßigen Dispens ausgeräumt werden kann und der\nNachbar durch die Ausführung oder Benutzung des genehmigten\nVorhabens tatsächlich spürbar mit der Folge einer\nfeststellbaren Wertminderung des Grundstücks in seinem\nEigentum beeinträchtigt wird. \n\n25\n\nBei einer so eingeschränkten Prüfung kann der Antrag zu 1.\nkeinen Erfolg haben. Nachbarschützende Vorschriften des\nBaurechts werden nicht verletzt. \n\n26\n\nInhalt der Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 ist die\nGenehmigung der Errichtung eines Kinderspielplatzes Typ C.\nDamit ist die im sog. Spielflächenerlaß (RdErl. d.\nInnenministers v. 31. Juli 1974, MBl. NRW. 1974 S. 1072)\nvorgenommene Einteilung in verschiedene Spielbereiche\nangesprochen. Danach sollen Spielbereiche C in der Nähe der\nWohnungen für Kleinkinder und jüngere Schulkinder zur\nVerfügung stehen. Dagegen bezieht sich die Baugenehmigung vom\n14. Februar 1997 nicht auf die Art und die Platzierung der\nSpielgeräte, insbesondere des Kletterturms mit Röhrenrutsche\nund des Streetballständers. Denn bauliche Anlagen, die der\nzweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen\ndienen, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 65 Abs. 1 Nr. 29\nBauO NRW). Auf diesen Umstand wird im Widerspruchsbescheid\nausdrücklich hingewiesen. Diesem Verständnis der angefochtenen\nBaugenehmigung vom 14. Februar 1997, auf das der Beklagte zu\n1) auch in der Klageerwiderung hingewiesen hat, haben die\nKläger im übrigen nicht ausdrücklich widersprochen. \n\n27\n\nDie Genehmigung der Errichtung eines Kinderspielplatzes\nTyp C verstößt insbesondere nicht gegen nachbarschützende\nVorschriften des Bauplanungsrechts. Sie steht in\nÜbereinstimmung mit der Festsetzung des Bebauungsplans xxx für\ndas Grundstück der Beklagten zu 2) (\"Spielplatz Spielbereich C\n(Nr. 2.13 Spielflächenerlaß)\"). Daher kommt es auf die Frage\nnach der nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzung nicht\nan. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sich aus § 15 BauNVO\nergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor. Denn\nbei Spielplätzen für Kinder bis zu 14 Jahren mit üblicher\nAusstattung ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in\naller Regel ausgeschlossen. \n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52\nNr. 47.\n\n29\n\nSo ist das auch für den genehmigten Kinderspielplatz\nTyp C.\n\n30\n\nDer Antrag zu 2. ist demgegenüber teilweise begründet. Die\nKläger haben gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf\nBeseitigung des Kletterturms mit Röhrenrutsche, nicht aber\nauch auf Beseitigung des Streetballständers. \n\n31\n\nDer Anspruch der Kläger folgt aus dem für Fälle der\nvorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich-\nrechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.\nEr beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB\nund setzt voraus, daß eine Privatperson durch schlicht\nhoheitliches Verwaltungshandeln in ihren geschützten\nRechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung\ndieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist, und richtet\nsich gegen den für die Beeinträchtigung verantwortlichen\nHoheitsträger.\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -,\nOVGE 44, 1 m.w.N.\n\n33\n\nDer Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Kletterturms\nmit Röhrenrutsche läßt sich aus dem bereits erwähnten\nnachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO)\nableiten. \n\n34\n\nBei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu\nfragen, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen einer\nbaulichen Anlage einschließlich ihrer vorgesehenen Nutzung\nbilligerweise zugemutet werden können oder nicht. Soweit es\nwie hier in erster Linie um die Abwehr von Geräuschimmissionen\ngeht, wird das Gebot der Rücksichtnahme durch §§ 3 Abs. 1, 22\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)\nkonkretisiert. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen (z.B.\nGeräusche) die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind,\nerhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen,\nzu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich\nist, und auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit ihre\nVerhinderung nicht möglich ist. Erhebliche Belästigungen in\ndiesem Sinne und damit schädliche Umwelteinwirkungen sind\nGeräuschimmissionen, die billigerweise nicht mehr hinzunehmen\nsind. Ob und wann dies der Fall ist, läßt sich nicht\nschematisch an Immissionsrichtwerten allgemeiner Regelwerke\nfestmachen, sondern bedarf einer situationsbedingten Abwägung\nund eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen.\n\n35\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 1993\n- 2 B 91/15 -, NVwZ 1993, 1006.\n\n36\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß\nselbst in einem reinen Wohngebiet die Errichtung eines\nKinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der\nWohnbebauung grundsätzlich zulässig ist. Kinderspielplätze\ndienen der geistigen und körperlichen Entfaltung der Kinder,\nder Befriedung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der\nEinübung sozialen Verhaltens. Die mit der bestimmungsmäßigen\nNutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung\nunvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen (vor allem\nGeräusche) sind ortsüblich und sozialadäquat. Sie sind den\nNachbarn zuzumuten und von ihnen hinzunehmen. Allerdings\ndürfen auf der anderen Seite aber auch die andersgearteten\nBedürfnisse insbesondere berufstätiger, alter und kranker\nMenschen nicht vernachlässigt werden, so daß im Einzelfall bei\nder gebotenen Interessenabwägung wegen besonderer Umstände\neine Beschränkung des Spielplatzbetriebs erforderlich sein\nkann. Wie bereits ausgeführt, ist bei Spielplätzen für Kinder\nbis zu 14 Jahren mit üblicher Ausstattung eine Verletzung des\nzugunsten der Nachbarn bestehenden Gebots der Rücksichtnahme\nin aller Regel ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise nicht\nfür sogenannte Abenteuer- oder Robinsonspielplätze und auch\ndann nicht, wenn einzelne Spielgeräte (wie etwa eine\nTischtennisplatte) ohne sachliche Notwendigkeit in\nunmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze aufgestellt worden ist.\n\n37\n\nBVerwG a.a.O.; OVG NRW, Beschluß vom 13. Juni 1996\n- 10 A 2589/93 -, Beschluß vom 29. Dezember 1993\n- 7aD 146/92.NE -, Urteil vom 10. September 1982\n- 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356; VGH Baden-Württemberg,\nBeschluß vom 26. März 1985 - 3 S 405/85 -, BauR 1985,\n535.\n\n38\n\nDer von der Beklagten zu 2) errichtete und zur Benutzung\nzur Verfügung gestellte Kletterturm mit Röhrenrutsche verstößt\ngegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf dessen Einhaltung die\nKläger einen Anspruch haben. Dieses Spielgerät sprengt die\nGrenzen der üblichen Ausstattung von Kinderspielplätzen als\nsozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung. \n\n39\n\nDas ergibt sich aus der enormen Geräuschentwicklung, die\nbei bestimmungsgemäßer (Rutschen) und darüber hinausgehender\nNutzung (Schlagen mit harten Gegenständen auf die Röhre,\nHineinwerfen von Steinen usw.) entsteht und ihrer Lautstärke\nnach in der Spitze (Hineinwerfen eines Steines) etwa mit dem\ndurch eine Kreissäge hervorgerufenen Lärm vergleichbar ist.\nDavon hat sich der mit der Durchführung des Augenscheins\nbeauftragte Berichterstatter beim Ortstermin einen Eindruck\nverschaffen können, den er den übrigen Mitgliedern des\nerkennenden Gerichts weitervermittelt hat. Daß die Benutzung\ndieses Spielgeräts unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn\nmit sich bringt, ergibt sich im übrigen auch aus von der\nBeklagten zu 2) in einem anderen Gerichtsverfahren vorgelegten\nErgebnissen einer Schallmessung beim Hineinwerfen eines\nSteines in eine Röhrenrutsche. Danach wurde ein Momentanpegel\nvon 97 dB(A) gemessen, nach Durchführung einer Schalldämmung\nder Rutsche immerhin noch ein Momentanpegel von 88 dB(A). Auch\nwenn es im Falle der Kläger um eine nicht mit einer\nSchalldämmung versehene Röhrenrutsche geht, sei klarstellend\nangemerkt, daß in Anbetracht des insoweit gemessenen\nLärmwertes auch eine entsprechend veränderte Röhrenrutsche dem\nGebot der Rücksichtnahme nicht entsprechen würde.\n\n40\n\nBei der Interessenabwägung, die bei einer Bestimmung der\nbilligerweise nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen\nanzustellen ist, fällt demgegenüber kein auch nur annähernd\ngleich großes öffentliches Interesse ins Gewicht. Der Zweck\nvon Kinderspielplätzen, nämlich der geistigen und körperlichen\nEntfaltung der Kinder, der Befriedung des Spiel- und\nBewegungsbedürfnisses sowie der Einübung sozialen Verhaltens\nzu dienen, kann ohne weiteres auch unter Verzicht auf den von\nder Beklagten zu 2) erbauten Kletterturm mit Röhrenrutsche\ndurch andere Spielgeräte erreicht werden. Der von der\nBeklagten zu 2) angeführten Verletzungsgefahr bei dem Einsatz\nvon aus Kunststoff gefertigten Rutschen könnte sie durch\nregelmäßige Materialuntersuchungen begegnen, einer Gefahr des\nHerunterfallens im oberen Bereich der Rutsche durch das\nAnbringen entsprechender Seitenbegrenzungen. Im übrigen\nverweisen die Kläger zu Recht darauf, daß nach den von ihnen\neingeholten umfangreichen Erkundigungen bei einer Reihe von\nStädten gerade auch in der Nachbarschaft der Beklagten zu 2)\nes dort keine Kinderspielplätze Typ C gibt, die mit einer\nvergleichbaren Anlage ausgestattet sind. Schließlich wäre die\nBeklagte zu 2) unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht\ndaran gehindert, ein solches Spielgerät auf einem Grundstück\nzu errichten, das nicht in der Nähe von Wohnbebauung liegt.\n\n41\n\nDie zu Lasten des Grundstücks der Kläger bestehende Baulast\nmit der Verpflichtung, auf Ansprüche aus einer möglichen\nLärmbeeinträchtigung durch den Spielplatz auf dem Grundstück\nder Beklagten zu 2) zu verzichten, führt zu keinem anderen\nErgebnis. Denn der Verzicht bezieht sich bei\nsinnentsprechender Auslegung nicht auf solche aus dem Gebot\nder Rücksichtnahme abgeleitete Ansprüche, die auch bestehen\nwürden, wenn das Wohnhaus der Kläger die Baugrenze einhalten\nwürde. So ist dies hier. Die Geräuschbeeinträchtigungen durch\nden Kletterturm mit Röhrenrutsche wären für das Grundstück der\nKläger auch dann unzumutbar, wenn die im Bebauungsplan\nfestgesetzte Baugrenze eingehalten worden wäre. Denn ein\nzusätzlicher Abstand von 2 m zwischen Spielgerät und Hauswand\nwürde zu keiner nennenswerten Minderung der Lärmbelästigung\nführen. Aus der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme\nergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der\nAnlage, weil nur so ihre Nutzung wirksam ausgeschlossen werden\nkann.\n\n42\n\nDemgegenüber haben die Kläger keinen Anspruch auf\nBeseitigung des Streetballständers. Denn die von diesem\nausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen durch häufiges\nAuftupfen des Balls auf den Boden ist erheblich geringer. Auch\nist der Streetballständer vom Wohnhaus der Kläger mehr als\ndoppelt soweit entfernt als der Kletterturm mit Röhrenrutsche.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2\nSatz 2 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO\nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 711 S. 1\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-31/13-k-8678-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-31/13-k-8678-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305299","retrieved":"2026-07-09 03:32:46.507729+00:00"}}