{"status":"available","doknr":"OLD305298","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0331.13K11279.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"13 K 11279/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, \nFlur xxx, Flurstücke xx und xx (xxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx erbaute Röhrenrutsche \nmit Kletterturm und Hängebrücke zu beseitigen sowie sicherzustellen, daß der auf \ndem Grundstück Gemarkung xxxxx xxxx, Flur xxx, Flurstück xx (xxxxxxxxxxxxx) in \nxxxxxx xxx gelegene Bolzplatz in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von \n13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und in den \nübrigen Zeiten nicht von Kindern über 14 Jahren, Jugendlichen und Erwachsenen \nbenutzt wird.\n\nDie Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, der Kläger ¼ der Kosten des \nVerfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Kläger ohne Sicherheitsleistung \nund gegen die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung\nxxxxxxxxx, Flur xxx, Flurstücke xx und xx (xxxxxxxxxxxxx) in\nxxxxxxxxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des\nBebauungsplanes xxx der Beklagten und ist als \"Bolzplatz\" (im\nwesentlichen Flurstück xx, nördlicher Teil), \"Park\" (im\nwesentlichen Flurstück xx, südlicher Teil) und \"Spielplatz-\nSpielbereich B\" (im wesentlichen Flurstück xx, nördlicher\nTeil) ausgewiesen. Der Kläger ist Miteigentümer eines in\nnordöstlicher Richtung liegenden Grundstücks (Flurstück xxxxx,\nxxxxxxxxxxxxx), das vom Grundstück der Beklagten durch das\nFlurstück xx getrennt ist. Für das Grundstück des Klägers ist\nAllgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es ist mit einem Wohnhaus\nbebaut. Sein südöstlicher Teil wird als Hausgarten genutzt.\n\n3\n\nDie Beklagte gestaltete ihr Grundstück 1998 um. U.a. neu\nerrichtet wurde eine Röhrenrutsche mit Kletterturm und eine\nHängebrücke zwischen Ende der Rutsche und Turm. Auf dem\nbereits vorhandenen Bolzplatz wurden zwei Streetballständer\naufgestellt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. August 1998 wandte sich der Kläger\nvor allem gegen die von der Rutsche zu erwartende\nLärmbelästigung. Der Beklagte antwortete unter dem\n7. September 1998, wegen der Gefahren beim Überschreiten der\nStraße sei der im Norden, jenseits der xxxxxxxxxx liegende\nSpielplatzteil (Flurstück xx) aufgehoben und das gesamte im\nSüden liegende Grundstück (Flurstücke xx und xx) zum Spielen\nerschlossen worden. Die im Zuge der Arbeiten erfolgte Fällung\nvon Bäumen sei erforderlich gewesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 30. Dezember 1998 Klage erhoben. Zunächst\nhatte er die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung nicht\nnur der Röhrenrutsche mit Kletterturm und Hängebrücke, sondern\nauch des Bolzplatzes angestrebt. Bezüglich des Bolzplatzes hat\ner sein Begehren eingeschränkt. Zur Klagebegründung trägt der\nKläger vor:\n\n6\n\nVon der Kletter- und Rutschanlage gingen erhebliche\nLärmbelästigungen aus, verursacht durch zweckentsprechende\nNutzung, aber auch durch randalierendes Verhalten von Kindern\nund Jugendlichen. Das riesige Metallrohr animiere zum\nRaudaumachen (Hineinwerfen von Steinen, Kreischen in der\nRöhre, Trommeln mit harten Gegenständen auf das Metall). Die\nLärmbelästigung im Haus sei teilweise auch bei geschlossenem\nFenster unerträglich. Wintergarten, Terrasse und Garten seien\nnur noch eingeschränkt nutzbar und zum Ausruhen ungeeignet. In\nunmittelbarer Nachbarschaft befinde sich ein Kinderladen, so\ndaß ganze Gruppen von Kindern den Spielhang bevölkerten. Durch\ndie Umgestaltung des Grundstücks sei eine gewaltige,\nzusammenhängende Freizeitanlage geschaffen worden. Das Fällen\nder Bäume - unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung - und\nder Bau der Rutschanlage hätten zur Folge, daß die vom\nBolzplatz ausgehenden Belästigungen erheblich zugenommen\nhätten und unzumutbar seien. Ihm gegenüber werde das\ndrittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die übrigen\nneu aufgestellten Spielgeräte, gegen die er sich nicht wende,\nseien ausreichend.\n\n7\n\nFür die Kletter- und Rutschanlage wie auch für den\nBolzplatz gebe es keine Baugenehmigung, obschon eine solche\nerforderlich sei. Die Fläche, auf der die Kletter- und\nRutschanlage errichtet worden sei, sei ihm Bebauungsplan als\n\"Park\" festgesetzt worden. Durch die Neugestaltung der\nFlurstücke xx und xx sei der mit dem Plan angestrebte\nCharakter grundlegend verändert worden mit der Folge, daß der\nmit dem Bebauungsplan bezweckte Schutz des benachbarten\nAllgemeinen Wohngebietes beseitigt worden sei. Nach dem Inhalt\ndes Aufstellungsvorgangs für den Bebauungsplan habe die\nFestsetzung \"Park\" nachbarschützende Wirkung. Eine Beseitigung\nder Kletter- und Rutschanlage sei erforderlich, weil eine\nNutzungsbeschränkung faktisch nicht durchsetzbar wäre. Das\nhätten die Erfahrungen mit der Durchsetzung des im\neinstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses des\nGerichts gezeigt, der bislang ins Leere laufe. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, die auf dem\nGrundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xxx,\nFlurstücke xx und xx (xxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx\nerbaute Röhrenrutsche mit Kletterturm und\nHängebrücke zu beseitigen,\n\n10\n\n2.\n\n11\n\n3. der Beklagten aufzugeben, sicherzustellen, daß\nder auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx,\nFlur xxx, Flurstück xx in xxxxxxxxx\n(xxxxxxxxxxxxx) gelegene Bolzplatz in der Zeit\nvon 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis\n15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen überhaupt\nnicht und in den übrigen Zeiten nicht von Kindern\nüber 14 Jahren, Jugendlichen und Erwachsenen\nbenutzt wird.\n\n12\n\n4.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen\n\n15\n\nund macht geltend:\n\n16\n\nDie Röhrenrutsche sei heute auf Kinderspielplätzen nach\nArt, Ausführung und Größe üblich. In xxxxxxxxx gebe es bereits\netwa ein Dutzend von ihnen. Das Rücksichtnahmegebot werde\nnicht verletzt. Die Rutschanlage sei nicht in einer für den\nKläger besonders belastenden Weise errichtet worden. Es sei\nkeine Schalltrichterwirkung zum Grundstück des Klägers\ngegeben. Der Rutschenausgang liege zudem unter dem\nGeländeniveau des Grundstücks des Klägers. Die Entfernung zu\ndessen Grundstücksgrenze betrage immerhin 19 m. Mittlerweile\nsei eine Lärmdämmung installiert worden. Wie von ihr\ndurchgeführte Schallmessungen ergeben hätten, sei dadurch eine\nwesentliche Lärmminderung erreicht worden. Beim Hineinwerfen\neines größeren Steines in die Röhrenrutsche sei in zwei 2 m\nAbstand von der Mündung der Röhre vor der Dämmung ein\nMomentanpegel von 97 dB(A) festgestellt worden, danach einer\nvon 88 dB(A). Eine Pegelminderung von etwa 10 dB(A) werde als\nHalbierung des Lärms wahrgenommen. Die durch eine\nbestimmungsgemäße Nutzung der Rutsche oder durch Schläge auf\ndie Röhre hervorgerufenen Geräusche seien deutlich geringer\nals die Geräusche, die durch ein Hineinwerfen eines Steines\nentstünden. Auch der Bolzplatz sei nicht in einer besonders\nden Kläger belastenden Weise errichtet worden. Der Kläger\nwerde, was die Lärmentwicklung angehe, auch insoweit durch den\nGeländeverlauf begünstigt.\n\n17\n\nEine Baugenehmigung sei nicht erforderlich. Die Frage nach\neinem gebietsübergreifenden Nachbarschutz stelle sich nicht,\nweil ein Kinderspielplatz keine wohngebietsunverträgliche\nNutzung darstelle. Das als \"Park\" ausgewiesene Teilstück komme\nschon wegen seiner Lage nicht als Puffer zwischen Spielfläche\nund Wohngrundstücken in Betracht. Es habe zudem ein recht\nsteiles Gefälle und sei, um Unfälle von Kindern zu verhindern,\nals \"Park\" ausgewiesen worden. Die mit dem Klageantrag zu 2.\nangestrebte Regelung werde wohl eher für neuen Konfliktstoff\nsorgen, wie die Erfahrungen mit der Durchsetzung des im\neinstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses des\nGerichts gezeigt hätten. Sie widerspreche zudem sämtlichen\nErkenntnissen der Pädagogik, weil gerade die Tageszeiten mit\nerhöhtem Spieldrang und insbesondere Sonn- und Feiertage\nausgeschlossen werden sollten. Auch die Beschränkung auf\nKinder unter 14 Jahren trage den Erkenntnissen der\npädagogischen Wissenschaft über die Entwicklung von Kindern\nund Jugendlichen nicht Rechnung. Sie würde faktisch die\nvollständige Schließung bedeuten, weil die Einrichtung eines\nSchlüsseldienstes für sie - die Beklagte - nicht finanzierbar\nwäre.\n\n18\n\nDem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluß vom\n17. Februar 1999 teilweise stattgegeben (13 L 5921/98). Den\nAntrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen\nBeschluß hat das OVG NRW mit Beschluß vom 19. August 1999\nabgelehnt (11 B 498/99). Einen weiteren Antrag des Klägers auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit\nBeschluß vom 8. Juli 1999 abgelehnt (13 L 1976/99), ebenso\neinen Antrag des Klägers auf Vollstreckung aus dem Beschluß\nvom 17. Februar 1999 (Beschluß vom 21. Oktober 1999,\n13 M 103/99).\n\n19\n\nAufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Januar 2000 hat der\nBerichterstatter die Örtlichkeit des streitgegenständlichen\nGrundstücks in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten\nNiederschrift vom 9. März 2000 und wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage\ndurch Einschränkung des sich auf den Bolzplatz beziehenden\nBegehrens konkludent zurückgenommen hat (§ 91 Abs. 3 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage im übrigen ist begründet. \n\n23\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf,\ndaß diese die auf ihrem Grundstück erbaute Röhrenrutsche mit\nKletterturm und Hängebrücke beseitigt (Klageantrag zu 1.).\n\n24\n\nDer Anspruch des Klägers folgt aus dem für Fälle der\nvorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich-\nrechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.\nEr beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB\nund setzt voraus, daß eine Privatperson durch schlicht\nhoheitliches Verwaltungshandeln in ihren geschützten\nRechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung\ndieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist, und richtet\nsich gegen den für die Beeinträchtigung verantwortlichen\nHoheitsträger.\n\n25\n\nOVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -,\nOVGE 44, 1 m.w.N..\n\n26\n\nAllerdings kann der Beseitigungsanspruch des Klägers nicht\ndaraus hergeleitet werden, daß die Errichtung und Nutzung der\nRöhrenrutsche mit Kletterturm und Hängebrücke oder doch\nzumindest des Spielplatzes baugenehmigungspflichtig sind.\nSelbst wenn eine Baugenehmigung erforderlich wäre, könnte sich\nder Kläger auf deren Fehlen nicht berufen, weil es insoweit\nnicht um seine geschützten Rechtsgüter ginge. Denn die\nVorschriften über die formelle Genehmigungspflicht baulicher\nAnlagen ist nicht nachbarschützend.\n\n27\n\nVgl. Boeddinghaus u.a., BauO NW 1995, Kommentar, § 74\nRdnr. 354, 401.\n\n28\n\nDer Beseitigungsanspruch des Klägers ergibt sich vielmehr\nzum einen daraus, daß die Beklagte die Röhrenrutsche mit\nKletterturm und Hängebrücke errichtet hat, obwohl für diese\nFläche im Bebauungsplan mit nachbarschützender Wirkung \"Park\"\nfestgesetzt worden ist. \n\n29\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, auf welchem methodischem\nWege zu ermitteln ist, ob ein Bebauungsplan Drittschutz\nvermittelt. Die in Betracht kommende Festsetzung des\nBebauungsplans ist anhand des Wortlautes sowie von Sinn und\nZweck der Festsetzungen und der zugrundeliegenden\nErmächtigungsnorm auszulegen, gegebenenfalls auch unter\nHeranziehung ihrer Entstehungsgeschichte.\n\n30\n\nOVG NRW, Beschluß vom 9. Juli 1997 - 7 B 1486/97 -;\nBVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -,\nBRS 46 Nr. 173 (S. 399).\n\n31\n\nDie Auslegung nach den genannten Kriterien ergibt, daß der\nRat der Beklagten mit der Festsetzung \"Park\" zumindest auch\nden Schutz des Klägers als Eigentümer des benachbarten\nFlurstückes xxxxx beabsichtigt hat. Die im Bebauungsplan xxx\nals Park festgesetzte Fläche stellt nach den örtlichen\nVerhältnissen vom Grundstück des Klägers aus gesehen einen\nPuffer zu der westlich jenseits der xxxxxxxxxxxxxx liegenden\nausgedehnten, sechsstöckigen Bebauung (Gebäude der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) dar. Diese tatsächliche Abschirmwirkung\nauch gegen Geräuschimmissionen ist vom Rat der Beklagten bei\nder Beschlußfassung über den Bebauungsplan beabsichtigt\ngewesen. Das ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten\nAufstellungsvorgängen. \n\n32\n\nDie dem Beschlußvorschlag beigegebene Begründung gemäß § 9\nAbs. 8 BBauG (Seite 5) enthält insoweit allerdings keine\neindeutige Formulierung. Dort ist nur davon die Rede, daß\nmöglichst viel von der vorhandenen Parkanlage erhalten werden\nsoll und die Pauschalausweisung differenziert worden ist, um\ndeutlich zu machen, in welchem Bereich die Parkanlage erhalten\nwird. Daß das östlich angrenzende Wohngebiet geschützt werden\nsoll, wird im Zusammenhang damit nur für den im oberen Bereich\nfestgesetzten, etwa 6 m breiten Pflanzstreifen ausgeführt.\nEtwas anderes ergibt sich aus den Vorschlägen der Verwaltung\nzur Behandlung der Bedenken und Anregungen zum\nBauleitplanverfahren, die dem Beschlußvorschlag ebenfalls als\nAnlage beigefügt waren. Diese Vorschläge sind Gegenstand des\nRatsbeschlusses geworden. Denn in dem verabschiedeten\nBeschlußvorschlag wird ausdrücklich ausgeführt, die\nvorgebrachten Bedenken und Anregungen würden entsprechend den\nVorschlägen der Verwaltung behandelt. Zu den Bedenken und\nAnregungen zu 16. hatte die Verwaltung eine Behandlung u.a.\nwie folgt vorgeschlagen (S. 27): Durch die Festsetzung eines\nKinderspielplatzes innerhalb einer öffentlichen Grünfläche\nwerde nicht die Abwägung des Rates der Beklagten aufgehoben,\ndie seinerzeit zum vorausgegangenen Bebauungsplan Nr. xxx\nerfolgt sei (Ausgleich zu der Bebauung der xxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxx). Selbst durch Ausbau des Kinderspielplatzes bleibe der\nCharakter einer öffentlichen Grünfläche, die hier als\nÄquivalent zum stark bebauten Grundstück der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vorhanden sein soll, erhalten. Durch\nFestsetzung der Bäume innerhalb der Spielflächen, durch\nAusweisung einer Grünzone zwischen dem Bolzplatz und der höher\ngelegenen Spielfläche und durch Festsetzung eines\nPflanzgebotes entlang der Grenze zum Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx\nbleibe der Charakter einer Grünfläche voll gewahrt. Damit ist\nunzweideutig ausgedrückt, daß die Festsetzung \"Park\"\n(Grünzone) gerade auch zum Schutz der sich östlich\nanschließenden Wohnbebauung, also auch des Grundstücks des\nKlägers, getroffen worden ist.\n\n33\n\nWenn die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist,\ndaß die als \"Park\" ausgewiesene Fläche schon wegen ihrer Lage\nnicht als Puffer zwischen der Spielfläche und Wohngrundstücken\nin Betracht komme, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen.\nDenn wie ausgeführt, geht es hier nicht um eine abschirmende\nWirkung zur Spielfläche etwa des Bolzplatzes, sondern zu dem\nwestlich jenseits der xxxxxxxxxxxxxx gelegenen Grundstück. In\nden Aufstellungsvorgängen findet sich auch kein Hinweis\ndarauf, daß die in Rede stehende Fläche allein wegen ihres\nsteilen Gefälles als \"Park\" festgesetzt worden ist.\n\n34\n\nDie Beklagte verstößt durch die Errichtung und das\nBetreiben der Röhrenrutsche mit Kletterturm und Hängebrücke\nauf der als \"Park\" festgesetzten Fläche gegen die Festsetzung\ndes Bebauungsplans xxx. Durch die im Bebauungsplan erfolgte\nausdrückliche Differenzierung zwischen \"Bolzplatz\", \"Park\" und\n\"Spielplatz-Spielbereich B\" ist eindeutig zum Ausdruck\ngebracht, daß die als \"Park\" festgesetzte Fläche nicht als\nSpielplatz benutzt werden darf. Da diese Festsetzung wie\nausgeführt nachbarschützende Wirkung hat, hat der Kläger einen\nAnspruch gegen die Beklagte auf deren Einhaltung. Er kann also\ndie Beseitigung der Anlage verlangen.\n\n35\n\nDer Beseitigungsanspruch des Klägers läßt sich daneben auch\naus dem sich aus § 15 BauNVO ergebenden nachbarschützenden\nGebot der Rücksichtnahme ableiten.\n\n36\n\nBei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu\nfragen, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen einer\nbaulichen Anlage einschließlich ihrer vorgesehenen Nutzung\nbilligerweise zugemutet werden können oder nicht. Soweit es\nwie hier um die Abwehr von Geräuschimmissionen geht, wird das\nGebot der Rücksichtnahme durch §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) konkretisiert.\nDanach sind schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Geräusche),\ndie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche\nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu\nverhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich\nist, und auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit ihre\nVerhinderung nicht möglich ist. Erhebliche Belästigungen in\ndiesem Sinne und damit schädliche Umwelteinwirkungen sind\nGeräuschimmissionen, die billigerweise nicht mehr hinzunehmen\nsind. Ob und wann dies der Fall ist, läßt sich nicht\nschematisch an Immissionsrichtwerten allgemeiner Regelwerke\nfestmachen, sondern bedarf einer situationsbedingten Abwägung\nund eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen.\n\n37\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 1993\n- 2 B 91/15 -, NVwZ 1993, 1006.\n\n38\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß\nselbst in einem reinen Wohngebiet die Errichtung eines\nKinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der\nWohnbebauung grundsätzlich zulässig ist. Kinderspielplätze\ndienen der geistigen und körperlichen Entfaltung der Kinder,\nder Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der\nEinübung sozialen Verhaltens. Die mit der bestimmungsmäßigen\nNutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung\nunvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen (vor allem\nGeräusche) sind ortsüblich und sozialadäquat; sie sind den\nNachbarn zuzumuten und von ihnen hinzunehmen. Allerdings\ndürfen auf der anderen Seite aber auch die andersgearteten\nBedürfnisse insbesondere berufstätiger, alter und kranker\nMenschen nicht vernachlässigt werden, so daß im Einzelfall bei\nder gebotenen Interessenabwägung wegen besonderer Umstände\neine Beschränkung des Spielplatzbetriebs erforderlich sein\nkann. Bei Spielplätzen für Kinder bis zu 14 Jahren mit\nüblicher Ausstattung ist eine Verletzung des zugunsten der\nNachbarn bestehenden Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel\nausgeschlossen. Das gilt beispielsweise nicht für sogenannte\nAbenteuer- oder Robinsonspielplätze und auch dann nicht, wenn\neinzelne Spielgeräte (wie etwa eine Tischtennisplatte) ohne\nsachliche Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe zur\nNachbargrenze aufgestellt worden ist.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52\nNr. 47; OVG NRW, Beschluß vom 13. Juni 1996 - 10 A 2589/93 -,\nBeschluß vom 29. Dezember 1993 - 7aD 146/92.NE -, Urteil vom\n10. September 1982 - 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356;\nVGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. März 1985\n- 3 S 405/85 -, BauR 1985, 535.\n\n40\n\nDie von der Beklagten errichtete und zur Benutzung zur\nVerfügung gestellte Röhrenrutsche mit Kletterturm und\nHängebrücke verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf\ndessen Einhaltung der Kläger einen Anspruch hat. Dieses\nSpielgerät sprengt die Grenzen der üblichen Ausstattung von\nKinderspielplätzen als sozialadäquate Ergänzung der\nWohnbebauung.\n\n41\n\nDas ergibt sich aus der enormen Geräuschentwicklung, die\nbei bestimmungsgemäßer (Rutschen) und darüber hinausgehender\nNutzung (Schlagen mit harten Gegenständen auf die Röhre,\nHineinwerfen von Steinen usw.) entsteht. Dabei bedeutet es für\nden Kläger keine wesentliche Erleichterung, daß der Ausgang\nder Röhre nicht auf sein Grundstück gerichtet ist und unter\ndessen Geländeniveau liegt. Immerhin ist die Grenze zu seinem\nHausgarten, der Teil der schutzwürdigen Ruhezone ist, nur etwa\n18 m von der Rutsche entfernt. Die von der Beklagten kürzlich\nvorgenommene Schalldämmung bedeutet keine wesentliche\nVerminderung der Geräuschentwicklung. Vielmehr ergibt sich aus\nden von ihr vorgenommenen Schallmessungen, daß die Benutzung\ndes Spielgeräts unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn\nmit sich bringt. Denn durch das Hineinwerfen eines Steines in\ndie Röhre wird danach trotz Schalldämmung ein Momentanpegel\nvon 88 dB(A) verursacht. Auch wenn es sich dabei nicht um ein\nDauergeräusch handelt, ist es wegen seines unvermuteten\nAuftretens und insbesondere wegen seiner Lautstärke besonders\nstörend. Von etwa gleicher Lautstärke ist beispielsweise der\nLärm eines ungedämpften Maschinensaales, einer Kreissäge oder\neines im Abstand von 6 m vorbeifahrenden schweren LKW mit\neiner Geschwindigkeit von 80 km/h.\n\n42\n\nFickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Auflage, § 15\nRdnr. 15.2.\n\n43\n\nBei der Interessenabwägung, die bei der Bestimmung der\nbilligerweise nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen\nanzustellen ist, fällt demgegenüber kein auch nur annähernd\ngleich großes öffentliches Interesse ins Gewicht. Der Zweck\nvon Kinderspielplätzen, nämlich der geistigen und körperlichen\nEntfaltung der Kinder, der Befriedigung des Spiel- und\nBewegungsbedürfnisses sowie der Einübung sozialen Verhaltens\nzu dienen, kann ohne weiteres auch unter Verzicht auf die von\nder Beklagten erbaute Röhrenrutsche mit Kletterturm und\nHängebrücke durch andere Spielgeräte erreicht werden. Etwas\nanderes hat auch die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Im\nübrigen wäre die Beklagte unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt nicht daran gehindert, eine derartige\nRöhrenrutsche auf einem Grundstück zu errichten, das nicht in\nder Nähe von Wohnbebauung liegt. Aus der Verletzung des Gebots\nder Rücksichtnahme ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf\nBeseitigung der Anlage, weil nur so ihre Nutzung wirksam\nausgeschlossen werden kann.\n\n44\n\nAuch der den Bolzplatz betreffende Klageantrag zu 2. ist\nbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte\nauf Sicherstellung, daß der Bolzplatz in der Zeit von\n20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie\nan Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und in den übrigen\nZeiten nicht von Kindern über 14 Jahren, Jugendlichen und\nErwachsenen benutzt wird.\n\n45\n\nWie bei dem Klageantrag zu 1. folgt der Anspruch aus dem\n(allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs-\nund Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog) in Verbindung\nmit dem sich aus § 15 BauNVO ergebenden Gebot der\nRücksichtnahme.\n\n46\n\nWährend Kinderspielplätze im Wohngebiet allgemein zulässig\nsind, ist das bei Bolzplätzen nicht so. Sie sind\nbauplanungsrechtlich anders zu beurteilen als\nKinderspielplätze, weil sie auch und vor allem der\nspielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und\njunger Erwachsener dienen und weil von ihnen stärkere\nAuswirkungen auf ihre Umgebung ausgehen. Sie sind in hohem\nMaße konfliktträchtig. Denn von ihnen geht eine erhebliche\nGeräuschentwicklung (Treten des Balles gegen Tor und\nBallfangzäune) aus und sie werden über erhebliche Zeiträume\ndes Tages benutzt. Zudem werden auch bei ihnen die gegebenen\nNutzungsmöglichkeiten zum Teil überschritten (Mißbrauch).\nDaher sind Bolzplätze in Wohngebieten anders als\nKinderspielplätze nicht generell nachbarverträglich, sondern\nes ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles\neine Interessenabwägung dazu vorzunehmen, was der einen oder\nder anderen Seite zugemutet werden kann.\n\n47\n\nBVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70/91 -,\nNVwZ 1992, 884; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999\n- 10 A 6491/96 -, S. 16 f., 24 des Urteilsumdrucks.\n\n48\n\nIn der zuletzt genannten Entscheidung hat das OVG NRW zum\nAusdruck gebracht, daß ein Bolzplatz für die Nachbarn nicht\nzumutbar ist, wenn u.a. die Entfernung zur Wohnbebauung gering\nist, der Platz auch in den besonders schutzwürdigen Mittags-\nund Abendstunden genutzt wird und keine Vorkehrungen zu einer\nzuverlässigen Belastungsminderung (etwa wirksame Kontrolle der\nZeit- und Altersbegrenzung) ergriffen worden sind.\n\n49\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers\nergibt sich, daß sein Klagebegehren hinsichtlich des\nBolzplatzes begründet ist.\n\n50\n\nDie altersmäßige Beschränkung der Nutzung ergibt sich\ndaraus, daß Spielflächen in unmittelbarer Nähe von\nWohnbebauung vor allen Dingen für jüngere Kinder bestimmt\nsind, damit sie diese - gegebenenfalls unter Beaufsichtigung -\nleicht fußläufig erreichen können. Ältere Kinder, Jugendliche\nund Erwachsene, denen das Zurücklegen weiterer Wege zugemutet\nwerden kann, können auf entfernter liegende Sportflächen\nverwiesen werden.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 a.a.O.\n\n52\n\nDie zeitliche Beschränkung der Nutzung ergibt sich\nebenfalls aus einer Abwägung der Interessen des Klägers\neinerseits und der Benutzer des Bolzplatzes andererseits. Der\nBolzplatz darf danach an Sonn- und Feiertagen, nachts und in\nden Morgen- und Abendstunden vor 8.00 Uhr und nach 20.00 Uhr\nsowie während der Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr\nnicht benutzt werden. Diese Zeiten stehen zum Teil unter dem\nbesonderen normativen Schutz von Sonn- und Feiertagen (vgl.\nArt. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV, Gesetz über Sonn-\nund Feiertage NW vom 23. April 1989, GVBl. S. 22) und der\nNachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 9 Abs. 1\nLandesimmissionsschutzgesetz vom 18. März 1975, GVBl. S. 232).\nInsgesamt werden sie als Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses\nangesehen und anerkannt und sind üblicherweise auch weitgehend\nvon Arbeitslärm frei.\n\n53\n\nSelbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, der Spieldrang der\nKinder während der Sonn- und Feiertage und während der\nMittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr erhöht sein sollte,\nwürde das nichts ändern. Denn es steht nicht eine Schließung\ndes Bolzplatzes in Rede, sondern als Kompromiß nur eine\nzeitliche Einschränkung, die etwa an den beiden Tagen des\nWochenendes die Nutzung an einem Tag (Samstag) zuläßt.\n\n54\n\nDer Klageantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt gefaßt. Die\nBeklagte bemängelt insoweit, daß unklar sei, welche Maßnahmen\nzur Sicherstellung der eingeschränkten Nutzung des Bolzplatzes\nzu ergreifen sind bzw. verlangt werden können. Daß das nicht\nzu beanstanden ist, hat das OVG in seinem im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren ergangenen Beschluß bereits\nfestgestellt,\n\n55\n\nBeschluß vom 19. August 1999 - 11 B 498/99 -.\n\n56\n\nWürden etwa die Bolzzeiten nach Anbringung einer\nentsprechenden Beschilderung nicht eingehalten, kämen der\nAbschluß eines sogenannten Schlüsselvertrages mit einem\nAnlieger, eine zeitlich befristete Kontrolle durch einen\nprivaten Schlüsseldienst oder aber auch zeitlich befristete,\nin dieser Zeit aber verstärkt durchgeführte Kontrollen durch\nBedienstete in Betracht, nötigenfalls auch eine befristete\nSchließung der Anlage.\n\n57\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 -,\nBauR 1987, 46 (49).\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 2 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO\nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 711 S. 1\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-31/13-k-11279-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-31/13-k-11279-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305298","retrieved":"2026-07-09 03:32:46.415968+00:00"}}