{"status":"available","doknr":"OLD305392","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0322.20K6336.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"20 K 6336/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxx in Pazarcik geborene Kläger ist \ntürkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und \nalevitischen Glaubens. Eigenen Angaben nach reiste er am \n15.08.1995 mit falschem Pass auf dem Luftwege in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier mit \nSchriftsatz vom 18.08.1995 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er \nsei der Familienstruktur entsprechend für die TKP/ML tätig \ngewesen und am 28.09.1992 für 30 Tage inhaftiert worden und \nzwar für 15 Tage im Karakol von Gaziantep und für 15 Tage in \ndem von Pazarcik. Sechs Mitglieder des Untergrundes seien aus \nSyrien kommend von den Sicherheitskräften getötet worden. Bei \nder Beerdigung seien ca. 18 Personen, darunter auch der Kläger \nfestgenommen worden. Unter Anwendung von Folter und \nMißhandlungen habe man von ihm die Namen von weiteren Personen \nim Untergrund, vor allem den von seiner Freundin, wissen \nwollen. Er habe einen Schlag mit einer Schußwaffe über den Fuß \nerhalten. Deswegen sei er nach seiner Entlassung in das \nKrankenhaus von Gaziantep gebracht worden, wo er am Fuß \noperiert worden sei und 2 Monate stationär behandelt worden \nsei. Danach habe er sich jeden Montag bei der Polizei melden \nmüssen. Nach 14 Tagen sei es wegen seiner Fußverletzung zu \nweiteren Komplikationen gekommen und er sei erneut für 2 \nMonate stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Danach \nhabe er sich aus Angst vor weiteren Mißhandlungen nach Izmir \nbegeben und sei dort in Kontakt mit der dortigen TKP/ML-Gruppe \ngetreten. Er habe plakatiert, die Zeitung Atilim verteilt und \nan den Maikundgebungen 1993 und 1994 teilgenommen, wobei er \n1994 knapp einer Festnahme durch die Polizei entgangen sei. \nAnläßlich der Festnahme von xxxxxxxxxx und dessen \nanschließenden „Verschwindenlassen\" im März 1995 sei es zu \neiner Aktion gekommen, bei der 5 Kollegen des Klägers \nverhaftet worden seien, die nach 1 bis 2 Wochen freigelassen \nwurden und ihn warnten, daß sie unter Folter seinen Namen \ngenannt hätten. Im Mai 1995 habe er deshalb seine Sicherheit \nnicht mehr gewährleistet gesehen und sei nach Istanbul \ngeflohen, von wo er in den Folgemonaten seine Flucht \norganisiert habe.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger \nan, er sei zweimal inhaftiert gewesen. Die erste Festnahme sei \nam 28.09.1992 erfolgt. Er sei in Gaziantep verhaftet worden. \n15 Tage sei er in Gaziantep gewesen, anschließend 15 Tage in \nPazarcik. Sympathisanten hätten die syrische Grenze im Gebiet \nKilis überquert. Dabei seien sie getötet worden. Er und andere \nseien zum Todesmarsch nach Kilis gefahren. In Gaziantep sei er \nverhaftet worden. Mit einem Gewehrkolben sei der Unterschenkel \nseines linken Beines gebrochen worden. Dies sei passiert 2 bis \n3 Tage bevor er nach Pazarcik gebracht worden sei. Erst nach \nseiner Freilassung sei er ins Krankenhaus gekommen. Er sei 3 \nMonate stationär behandelt worden. Er sei dann in sein \nHeimatdorf zurückgegangen. Er sei beobachtet und unterdrückt \nworden. Das Militär sei häufiger ins Dorf gekommen und habe \ndie Bevölkerung aufgefordert, die Staatsfeinde nicht zu \nunterstützen. Drei Monate sei er in seinem Heimatdorf \ngeblieben. Dann habe er mit seinen Eltern das Dorf verlassen \nund sei nach Pazarcik gegangen. Im März 1993 sei er nach Izmir \ngegangen. Am 28.06.1995 sei er nach Istanbul gegangen, weil in \nIzmir nach ihm gesucht worden sei. Dort sei er am 12.03.1995 \nfestgenommen worden. Dies sei geschehen als dort die Aleviten \nangegriffen worden seien. Er sei dort mit 20 anderen Personen \nfestgenommen worden. Am gleichen Tage habe man ihn wieder \nfreigelassen. Dann hätten Freunde unter Folter seinen Namen \npreisgegeben. Am anderen Tage sei er wieder festgenommen und \nnach zwei Tagen freigelassen worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 07.05.1996 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag des Klägers ab, stellte fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf \nund drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die \nAbschiebung in die Türkei an.\n\n5\n\nGegen diesen am 15.05.1996 zugestellten Bescheid hat der \nKläger am 28.05.1996 Klage erhoben, mit der er sein \nAsylbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er \ninsbesondere auch darauf hin, daß er wegen zahlreicher durch \nAnerkennung als Asylberechtigter bestätigter politischer \nVerfolgung von Familien- bzw. Sippenangehörigen in die der \nFamilie drohende Verfolgung einbezogen sei. Im übrigen \nverweist er zur Situation der Kurden in der Türkei auf den \nBericht einer parlamentarischen Untersuchungskommission des \ntürkischen Parlaments über die Abwanderung der Siedler \ngeräumter Dörfer in Ost- und Südostanatolien. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 7. Mai 1996 zu verpflichten, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise, \n\n9\n\nfestzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nMit Beschluß vom 16.02.2000 ist der Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen \nworden. \n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2000 wurde der \nKläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische und \nkurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussagen \nwurden protokolliert. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerakte sowie der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend \nverwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn der \nangefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 und Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \nAbschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n19\n\nAsylrechtlichen Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt \nderjenige Ausländer, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Falle \neiner Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder in \nabsehbarer Zeit zu befürchten hat.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86, BVerfGE 80, 315.\n\n21\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die \neine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche \nFreiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer \nRechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, \nwenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde \nverletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des \nHeimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, \n1000, 961/86, a.a.O..\n\n23\n\nDas Asylrecht knüpft grundsätzlich an das Vorliegen \nverfolgungsbegründender Umstände vor dem Verlassen des \nHeimatlandes an und setzt - was die Anerkennung als \nAsylberechtigter angeht - im übrigen einen kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht des \nAsylbewerbers voraus. Gründe, die erst nach dem Verlassen des \nHeimatlandes entstanden sind, sind asylerheblich, wenn sie \ndurch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von \nder Person des sich im Ausland aufhaltenden Asylbewerbers \nausgelöst werden oder wenn sie an Betätigungen des \nAsylbewerbers im Heimatstaat anknüpfen und sich als \nFortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat \nvorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung \ndarstellen.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1989 - 9 C 6/88 -, Buchholz a.a.0. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n120.\n\n25\n\nDieser besonderen für die Anerkennung als Asylberechtigter \ngeltenden Voraussetzung - diese Anerkennung führt zu einem \numfassenden Verfolgungsschutz in der Bundesrepublik \nDeutschland - bedarf es im Fall des § 51 Abs. 1 AuslG nicht. \nBei Vorliegen der bloßen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nwird allerdings grundsätzlich nur ein bestimmter \nAbschiebungsschutz gewährt (vgl. auch § 51 Abs. 3 AuslG). In \nden Fällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG - darf ein Ausländer nämlich grundsätzlich \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind, d.h. wenn \nder Ausländer dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese \nVerfolgungsmaßnahmen wegen seines Andersseins zu befürchten \nhat. Das gilt auch für seinen Heimatstaat.\n\n26\n\nDes Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, \nder sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nhat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 -, \nNVwZ 1983, 41.\n\n28\n\nDie Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt nicht \nallein vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine \nVerfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der Erwägung \nbeeinflußt, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer \nRückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten \nist. Einem bereits in der Vergangenheit von \nVerfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die Rückkehr in \nden Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn erneute \nNachstellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen erscheinen.\n\n29\n\nVgl. z. Bsp. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C \n22.87 -, NVwZ 1989, 776.\n\n30\n\nDie Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit \nausgerichtete Prognose. Maßgebend für den Zeitpunkt der \nVerfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche \nTatsacheninstanz. Dabei sind alle für eine Verfolgung \nsprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflußnahme und \nAbhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, NVwZ \n1990, 1179.\n\n32\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich \nvoraus, daß die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber häufig in \neinem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den \nNachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu \nfordern.\n\n33\n\nFür die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem \npersönlichen Vorbringen des Asylbewerbers somit besondere \nBedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für \ndas Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit \ngenauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n34\n\nBVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ \n1990, S. 171.\n\n35\n\nHierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene \nSphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen \nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz \n402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 405/89 - NVwZ - RR 1990, S. 380.\n\n37\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, wie die \nAuswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Informationen über die politischen Verhältnisse in \nder Türkei sowie des Vorbringens des Klägers im bisherigen \nAsylverfahren und der Anhörung der Kammer in der mündlichen \nVerhandlung ergibt, nicht asylberechtigt, und zwar sowohl im \nSinne des Verfolgungsschutzes durch Anerkennung als \nAsylberechtigte als auch im Sinne des Abschiebungsschutzes bei \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n38\n\nDer Kläger hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, ausgereist \nzu sein, weil er in der Türkei individuell in asylrelevanter \nWeise verfolgt worden ist bzw. weil eine solche Verfolgung \nunmittelbar bevorstand. Die Angaben des Klägers zu seinem \nindividuellen Verfolgungsschicksal enthalten an wesentlichen \nPunkten Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Kläger nicht \naufgelöst hat. Außerdem fehlt es in wesentlichen Punkten an \nder Angabe genauer, nachvollziehbarer Einzelheiten.\n\n39\n\nErhebliche Widersprüche bestehen zunächst zwischen der \nschriftlichen Antragsbegründung des Asylantrages des Klägers \nund den Angaben bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung. \nSo hat der Kläger in seiner schriftlichen Antragsbegründung \nvorgetragen, nach seiner Festnahme am 28.09.1992 insgesamt 30 \nTage inhaftiert gewesen zu sein und dabei durch einen Schlag \nauf den Fuß einen Bruch erlitten zu haben. Nach der Entlassung \naus der Haft sei er von seiner Familie in das Krankenhaus von \nGaziantep gebracht und dort operiert worden. Er sei 2 Monate \nin stationärer Behandlung gewesen. 14 Tage nach der Entlassung \naus dem Krankenhaus - während dieser Zeit habe er sich jeden \nMontag bei der Polizei in Pazarcik melden müssen - sei es \nerneut zu Komplikationen gekommen und er habe wiederum für 2 \nMonate in das Krankenhaus von Gaziantep aufgenommen werden \nmüssen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erklärt der \nKläger hierzu, er sei nach der Haftentlassung durchgehend 3 \nMonate im Krankenhaus gewesen. Einen zweiten \nKrankenhausaufenthalt hat es danach nicht gegeben. Auch sei er \nanschließend ärztlich nicht mehr behandelt worden, sein Fuß \nsei abgeheilt gewesen. In seiner schriftlichen \nAntragsbegründung macht der Kläger geltend, anläßlich der \nAleviten-Unruhen in Istanbul im März 1995 und des \nVerschwindens von xxxxxxxxxx habe er für seine Organisation \nPlakate in Izmir aufgehängt, wobei 5 Kollegen verhaftet worden \nseien, die dann unter Folter seinen Namen genannt hätten. Da \ner seine Sicherheit in Izmir nicht mehr als gegeben angesehen \nhätte, sei er im Mai 1995 nach Istanbul gegangen. Von einer \nVerhaftung ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Bei der \nVorprüfung dagegen gibt der Kläger zunächst an, ein zweites \nMal verhaftet worden zu sein. Im weiteren Verlauf trägt er \ndann weiter vor, er sei am 28.06.1995 nach Istanbul gegangen \nund behauptet dann auf Vorhalt, bereits auch vorher schon in \nIstanbul gewesen zu sein, um an Aktivitäten teilzunehmen.\n\n40\n\nDiese Widersprüche lassen sich überzeugend nicht allein auf \nFehler in der Übersetzung bei der Aufnahme der Asylgründe beim \nProzeßbevollmächtigten des Klägers erklären. Zum einen wird \ndie Darstellung, daß der Kläger zweimal für jeweils 2 Monate \nim Krankenhaus gewesen sei, mit Schriftsatz vom 17.06.1996 \nerneut wiedergegeben, ohne den Widerspruch zu den Angaben bei \nder Vorprüfung aufzulösen. Zum anderen hat der Kläger bei der \nVorprüfung auf entsprechende Frage erklärt, die schriftliche \nAntragsbegründung zu kennen, seine Angaben seien bei seinem \nProzeßbevollmächtigten von seinem Onkel übersetzt worden. \nDieser sei schon seit vielen Jahren in Deutschland. Von \nVerständigungsschwierigkeiten war nicht die Rede. Erst als ihm \nWidersprüche vorgehalten werden, antwortet der Kläger, daß \nseine Angaben wohl falsch übersetzt worden sein müßten. \nInsbesondere die doch deutlich unterschiedlichen Angaben zur \nDauer der Verletzung und dem damit verbundenen \nKrankenhausaufenthalt, ebenso wie das Fehlen der zweiten \nVerhaftung im Kontext der übrigen Angaben in der \nAntragsschrift lassen sich mit Übersetzungsfehlern nicht \nüberzeugend erklären.\n\n41\n\nAber auch innerhalb der Angaben des Klägers bei der \nVorprüfung kommt es zu Widersprüchen, die auf Vorhalt dann \nerklärt aber nicht überzeugend aufgelöst werden. So gibt der \nKläger zunächst an, bei seiner Festnahme am 12.03.1995 zwei \nTage in Haft gewesen zu sein. Später trägt er dann vor, am \ngleichen Tage wieder freigelassen worden zu sein. Auf Vorhalt, \ndaß er zuvor von 2 Tagen Haft gesprochen habe, erklärt er \ndann, nachdem die Freunde unter Folter seinen Namen genannt \nhätten, sei er am anderen Tage ein zweites Mal festgenommen \nworden und diesmal für 2 Tage in Haft gewesen. Auf andere \nAngaben aus der Antragsschrift kommt der Kläger erst auf \nNachfrage und dann nicht ohne Widersprüche. So erwähnt er die \nMeldepflicht nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in \nGaziantep im Jahre 1992 erst auf Nachfrage und behauptet dann, \nAnfang und Ende der Woche habe er jeweils bei der Polizei \nerscheinen müssen. Auf Vorhalt, daß er schriftlich vorgetragen \nhabe, er habe dort jeden Montag erscheinen müssen, antwortet \ner dann, montags habe er dort einmal erscheinen müssen.\n\n42\n\nWeitere Widersprüche ergeben sich aus seinen Angaben in der \nmündlichen Verhandlung. Zwar behauptet der Kläger auch hier \nwegen seiner 1992 erlittenen Verletzung nur einmal und zwar \nfür 3 Monate im Krankenhaus gewesen zu sein, trägt dann aber \nim Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben nunmehr vor, nach \nder Entlassung aus dem Krankenhaus noch 3 Monate zu Hause im \nBett gelegen zu haben. Nunmehr will aus dem Krankenhaus \nentlassen worden sein, obwohl es ihm gesundheitlich nicht sehr \ngut ging. Dies steht auch in Widerspruch zu seiner an anderer \nStelle aufgestellten Behauptung, sich nach dem \nKrankenhausaufenthalt häufig in den Bergen versteckt zu haben. \nNicht zu vereinbaren mit seinen bisherigen Angaben ist auch \nder Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei am \n12.03.1995 von Izmir nach Istanbul gegangen, weil er in Izmir \nnicht mehr sicher gewesen sei. Nachdem er dort aus der Haft \nentlassen worden sei, sei er wieder nach Izmir zurückgegangen, \nweil er gemerkt habe, daß er in Istanbul keine \nÜberlebenschance habe. In Izmir habe er gewartet, bis die \nSchlepper seine Ausreise organisiert hätten. Am 28.06.1996 sei \ner dann von Izmir nach Istanbul gegangen, als alles für ihn \norganisiert gewesen sei. Abgesehen davon, daß er nach seinen \nAngaben dann trotzdem erst am 15.08.1995 ausgereist ist, hat \ner bei der Vorprüfung auch vorgetragen, am 28.06.1995 von \nIzmir nach Istanbul gegangen zu sein, weil man in Izmir nach \nihm gesucht habe, um dann erst auf Vorhalt hinzufügen, er sei \nbereits auch schon vorher in Istanbul gewesen, um an \nAktivitäten teilzunehmen.\n\n43\n\nSowohl bei der Vorprüfung als auch in der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger erhebliche Schwierigkeiten, den \ngesamten Geschehensablauf zeitlich zu ordnen. Insoweit wird \nauf die verschiedenen Vorhalte und die Erklärungen des Klägers \nhierzu in der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung \nverwiesen. Auf die Frage, wann er Pazarcik verlassen zu haben, \ngibt er zunächst an, am 13. oder 13. 08. 1995 ausgereist zu \nsein und schildert dann die Zustände in Pazarcik. Erst auf \nNachfrage erklärt er dann, ca. 1 ½ Jahre - er will schon im \nMärz 1993 nach Izmir gegangen sein - in Pazarcik gewohnt zu \nhaben, bevor er nach Deutschland gekommen sei. Ob er 20 oder \n21 Jahre gewesen sei, als er nach Pazarcik gekommen sei, könne \ner nicht genau sagen. Diese Schwierigkeiten stehen in \nauffälligem Gegensatz zu der Tatsache, daß der Kläger die \nDaten seiner beiden angeblichen Verhaftungen genau bezeichnen \nkann, ebenso wie das Datum 28.06.1995. Die Erklärung hierfür \nist nach Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger sich seine \nGeschichte mit den entsprechenden Eckdaten ausgedacht hat. Er \nkommt immer dann in Schwierigkeiten, wenn durch Fragen der \nchronologische Ablauf nicht eingehalten wird oder die übrigen \nEreignisse eingepaßt werden müssen und sein Vortrag bleibt \nimmer vage und ohne bildhafte Einzelheiten, wenn nachgefragt \nwird.\n\n44\n\nWie sehr der Kläger bemüht ist, möglichst nur seine \nGeschichte zu erzählen und bei ihrem Kern und dem zeitlichen \nAblauf zu verbleiben, zeigt zum Beispiel, daß er sich bei der \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung beschwert, man habe ihm \nbis jetzt keine Gelegenheit gegeben, seinen Vortrag wie bei \nder 1. Anhörung zu erzählen. Bei der Vorprüfung hatte er die \nganze Geschichte zunächst in wenigen Sätzen erzählt. Ein \nweiteres Beispiel hierfür ist, daß er in der mündlichen \nVerhandlung auf die Frage nach dem Grund für seine erste \nVerhaftung im Jahre 1992 gleich auch wiederum erzählt, daß er \nins Gefängnis gebracht, dort 12 bis 13 Tage gefoltert worden \nist und ihm dann sein Bein gebrochen wurde oder daß er auf die \nFrage, wann er Pazarcik verlassen habe, darauf zunächst gar \nnicht antwortet, sondern an seine Äußerungen zur \nvorangegangenen Frage anschließt.\n\n45\n\nVage bleibt der Vortrag des Klägers oft, wenn nach \nEinzelheiten gefragt wird. Beispielhaft sei hier die Antwort \nauf die Frage angeführt, was mit den anderen geschehen sei, \ndie mit ihm in Gaziantep verhaftet worden seien. Er erklärt \nhierzu, das wisse er nicht, weil sie alle in verschiedene \nZellen gebracht worden seien. Es nicht nachvollziehbar, daß \njemand der auf die beschriebene Weise sich mit 20 anderen \nPersonen aufmacht und verhaftet wird, hierzu nicht mehr zu \nsagen hat. Es hätte - wäre es wirklich so gewesen nahe \ngelegen, sich auch darüber zu äußern, ob und in welcher Weise \nder Kläger etwas über das Schicksal der anderen erfahren \nhätte. Ebenso vage sind seine Angaben im Zusammenhang mit der \nzweiten Verhaftung. Als Grund hierfür wird in der Vorprüfung \nwie in der mündlichen Verhandlung lediglich auf die Ereignisse \nanläßlich der Alevitenunruhen im März 1995 in Istanbul \nverwiesen. Wie und warum seine Freunde dareingeraten sind, \nwird weder bei der Vorprüfung noch in der mündlichen \nVerhandlung weiter erläutert. Abgesehen davon ist auch nicht \nnachvollziehbar, wie der Kläger zuerst entlassen wurde, seine \nFreunde aber festgehalten und gefoltert wurden, um dann seinen \nNamen zu nennen, was zu seiner erneuten Verhaftung führte. Der \nKläger mußte doch wohl selbst gegenüber der Polizei bereits \neinen Namen genannt haben, denn daß diese ihn ohne \nFeststellung der Identität entlassen haben, ist nicht \nanzunehmen. Dann wird er wieder festgenommen und nach zwei \nTagen schon wieder freigelassen. Als dies wird nicht weiter \nerklärt und ist so nicht nachvollziehbar. Jemand der \nwiederholt festgenommen wird und sich nahezu ständig auf der \nFlucht befindet, bis es ihm gelingt das Land zu verlassen, \nkann aber auch bei einfachem Bildungstand die Dinge und ihren \nVerlauf bildhaft und nachvollziehbar schildern. Er wird \nhierbei auch etwas von seinen Gefühlen, von Ängsten, \nHoffnungen, Vermutungen und dergleichen einfließen lassen und \nseine Schilderungen gelegentlich mit auf den ersten Blick \nvielleicht nicht so wesentlichen Details versehen. Hieran \nfehlt beim Vortag des Klägers. Das gilt gerade auch für seine \nAngaben zu den politischen Aktivitäten. Der Kläger machte in \nder mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, hierzu nach \nseiner Persönlichkeit nicht in der Lage zu sein. Zwar zeigte \ner durchaus Anzeichen von Nervosität. Seine Anworten zu den \nFragen erfolgten aber ohne Zögern und erkennbare \nSchwierigkeiten. \n\n46\n\nNach alledem ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, \ndaß es einen konkreten Anlaß für die Ausreise des Klägers \nnicht gab. Insbesondere drohten dem Kläger nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Festnahme \noder Folter aufgrund politischer Überzeugungen oder \nBetätigungen. Vielmehr bedient sich der Kläger für seine \nindividuelle Verfolgungsgeschichte durchaus realer Ereignisse, \nwie die Vorkommnisse in Kilis oder Istanbul, über die auch in \ntürkischen Zeitungen berichtet wird und baut auch persönliche \nDinge, wie seine Fußverletzung, die er anhand der Narbe \ndokumentieren kann, in seine Geschichte ein. Das Gericht hat \nauch aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Kläger in der \nmündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß er allein \nwegen der allgemeinen politischen Situation sein Heimatland \nverlassen hat, ohne konkret von aktuellen Verfolgungsmaßnahmen \nbetroffen oder bedroht gewesen zu sein.\n\n47\n\nSoweit der Kläger das Geschehen in seinem Heimatdorf \ngeschildert und dargelegt hat, in welcher Weise er selbst und \nauch die anderen Dorfbewohner von den Sicherheitskräften \nbehandelt worden sind und gezwungen werden sollten, ihr Dorf \nzu verlassen, glaubt das Gericht ihm diese Schilderung; diese \nDarstellung der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegen die \nkurdische Bevölkerung in diesen Teilen der Türkei entspricht \nauch den Erkenntnissen des Gerichts.\n\n48\n\nSelbst wenn jedoch von dieser Schilderung ausgegangen und \nals individuelle politische Verfolgung des Klägers in seinem \nHeimatort bewertet wird, handelte es sich lediglich um eine \nregional begrenzte politische Verfolgung; in der Westtürkei \nwar er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, dort \nstand ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. \nDem Kläger drohte mithin nicht landesweit politische \nVerfolgung.\n\n49\n\nVor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht \nhinreichend sicher sind lediglich vorbelastete Kurden, mithin \nsolche Personen aus Ostanatolien, die im Zeitpunkt ihrer \nAusreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer regionalen \npolitischen Individualverfolgung ausgesetzt waren, weil sie \nbei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht standen, \nmit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Die \neine Vorbelastung in diesem Sinn kennzeichnende Annahme, der \nBetreffende stehe bei den Sicherheitskräften am Heimatort im \nVerdacht der Unterstützung der PKK oder anderer militanter \nGruppen ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe von \nasylerheblicher Intensität erleiden mußte oder von solchen \nunmittelbar bedroht war, die seiner tatsächlichen oder \nvermeintlichen Unterstützung der PKK oder anderer militanter \nGruppen gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, daß \ner den Sicherheitskräften als eine des Separatismus \nverdächtige Person individuell bekannt geworden ist. Bei \ndiesen Vorbelasteten besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, \nbei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der \nverschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt \nstattfindet, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt \nzu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen \nPolizeizentrale geführten Register oder bei den für den \nHeimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei \nihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten \nstaatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt.\n\n50\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -\n.\n\n51\n\nBerufen sich Asylsuchende darauf, Opfer von sog. \nDorfrazzien geworden zu sein, mithin von Razzien gegen ein \nDorf wegen eines pauschalen, gegen das Dorf als solches \ngerichteten Verdachts der Unterstützung der PKK oder anderer \nmilitanter Gruppen, ist die Annahme eines hinreichend \nindividualisierten, zu einer landesweiten Verfolgung führenden \nVerdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die in \nRede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität \nlediglich als anonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung \nbetroffen war, die pauschal der Unterstützung der militanten \nkurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der \ngemeinsam mit allen anderen Bewohnern eines pauschal der \nUnterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen \nverdächtigten Dorfes auf dem Dorfplatz versammelt und dabei \nSchikanen und Mißhandlungen asylerheblicher Intensität \nausgesetzt wurde, muß mit fortdauernder landesweiter \nVerfolgung rechnen. Hinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus \ndenen geschlossen werden kann, daß sich der pauschal gegen das \nDorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem individuell \ngegen den Betroffenen gerichteten Verdacht verdichtet hat. Das \nsetzt voraus, daß sich die Sicherheitskräfte über die \nIdentität des einzelnen genau Kenntnis verschafft und die \nInformationen über den Anlaß der gegen ihn gerichteten \nMaßnahmen zum Zwecke einer etwaigen späteren weiteren \nVerwendung festgehalten haben. Fehlt es an einer \nIndividualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer \nWiederholungsgefahr in Bezug auf menschenrechtswidrige \nEingriffe nicht ausgesetzt sind.\n\n52\n\nVgl. mit ausführlicher Begründung OVG NW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n53\n\nÄhnlich ist die Situation für diejenigen zu bewerten, die \nsich geweigert haben, das Dorfschützeramt zu übernehmen, \ndeswegen bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in einen \nPKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt \nwaren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem \nDorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht einem \nindividuell gegen seine Person gerichteten Verdacht ausgesetzt \nVerfolgungsrisiko ausgesetzt.\n\n54\n\nVgl. mit ausführlicher Begründung: OVG NW, Urteil vom \n25. Januar 2000 . 8 A 1292/96.A -.\n\n55\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend war der Kläger in der \nWesttürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Auch \ner ist zwar Opfer von Dorfrazzien geworden und vielleicht auch \nunter Einsatz menschenrechtswidriger Maßnahmen gedrängt \nworden, Dorfschützer zu werden. Hierdurch ist der Kläger aber \nnicht in einen individuell gegen ihn gerichteten Verdacht der \nUnterstützung der PKK oder anderer militanter Gruppen geraten. \nDen Darstellungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er \njemals selbst konkret aufgefordert worden ist, Dorfschützer zu \nwerden, sondern allenfalls daß er diese Aufforderung \nregelmäßig im Kollektiv mit den anderen Dorfbewohnern erhielt. \nMitnahmen zur Wache hat es nicht gegeben. Die diesbezügliche \nFrage hat der Kläger bei der Vorprüfung verneint. \nMißhandlungen hat er danach allein mit anderen erlitten. Auch \nder Hinweis auf seine politisch engagierte Großfamilie \nrechtfertigt nicht die Annahme eines individuell gegen den \nKläger gerichteten Verdachts. Die vielfältigen, im einzelnen \nkaum überschaubaren verwandtschaftlichen Verflechtungen mit \nden anderen angeführten Sippen bzw. Großfamilien und die \nVielzahl der Personen, von denen Einzelne in individuellen \nVerdacht geraten sind und als Staatsfeinde gelten, mag \ngeeignet sein, den pauschalen Verdacht der Sicherheitskräfte \ngegen die Bewohner der Region zu erzeugen, auch zu verstärken, \ngeben aber für die Annahme eines individuell gegen den Kläger \ngerichteten Verdachts schon deswegen nichts her, weil er \nindividuell gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen nicht \nglaubhaft gemacht hat. So begründet der Kläger auch gerade die \nhier in Rede stehenden Maßnahmen immer wieder damit, daß sie \nKurden seien. Auch sind die aufgezeigten verwandtschaftlichen \nBeziehungen - worauf unten noch einzugehen ist - nicht \ngeeignet eine individuelle Gefährdung des Klägers unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft zu begründen. \n\n56\n\nAllein die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers vermag \nseinem Asylbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. \nDie Kammer geht davon aus, daß der Kläger bis zu seiner \nAusreise nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen \nVolksgruppe verfolgt waren. Kurden unterlagen in keinem \nLandesteil der Türkei zum Zeitpunkt der Ausreise einer \nGruppenverfolgung. Diese Einschätzung gilt auch für den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, so daß unter diesem \nBlickwinkel ein Asylanspruch der Kläger ausscheidet.\n\n57\n\nDiese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW),\n\n58\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; \nferner Beschluß vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -, \nUrteile vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, vom \n3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und vom 16. März 1996 \n- 25 A 5800 und 5801/96.A -.\n\n59\n\nIn den genannten Entscheidungen vom 25. Januar 2000, vom \n15. September 1999 und vom 28. Oktober 1998 hat das \nOberverwaltungsgericht unter Auswertung aktueller - bis in die \njüngste Vergangenheit reichender - Auskünfte und Gutachten \nsachverständiger Stellen über die Verhältnisse in der Türkei \nund das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber \nden Kurden, insbesondere auch in Ostanatolien unter anderem \ndargelegt, daß für das Verhalten des türkischen Staates den \nKurden gegenüber - insbesondere auch in den \nNotstandsprovinzen - nicht deren Volkszugehörigkeit \nausschlaggebend ist, sondern asylrechtlich erhebliche \nMaßnahmen an die politische Überzeugung, das heißt an aus der \nVolkszugehörigkeit abgeleitete politische Forderungen, wie zum \nBeispiel Autonomie für die Kurden, anknüpfen und daß solche \nForderungen von einem beachtlichen Teil der Kurden auch in \nOstanatolien nicht erhoben werden, dieser Teil den türkischen \nStaat zum Teil sogar unterstützt und daß schon deswegen für \ndie Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien \nkein Raum ist. Auch unter Einbeziehung der Ereignisse nach der \nFestnahme von Öcalan ist nach Auffassung des OVG NRW in dem \nBeschluß vom 15. September 1999 und im zuletzt ergangenen \nUrteil vom 25. Januar 2000 keine andere Bewertung angezeigt. \nDieser eingehend und überzeugend begründeten Einschätzung \nfolgt die Kammer, auch aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der \nLage. Die der Kammer hierzu selbst vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse ergeben das gleiche Bild. \n\n60\n\nDarüber hinaus war und ist die Kammer in Übereinstimmung \nmit der überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte, auf die \nzwecks Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen \nwird, der Auffassung, daß Kurden im allgemeinen jedenfalls in \nder Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher \nsind und ihnen auch sonst dort keine existentiellen Nachteile \ndrohen, ihnen mithin dort jedenfalls eine zumutbare \ninländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.\n\n61\n\nVgl. dazu: vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Beschluß vom 15. September 1999 \n- 8 A 2285/99.A -, Urteil vom 28. Oktober 1998 -\n 25 A 1284/96.A - mit eingehender Beurteilung der \nGesamtsituation; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April \n1998 - A 12 S 1092/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. \nOktober 1994 - 13 A 12464/93 -; OVG Bremen, Urteil vom \n17. März 1999 - 2 BA 118/94 - und vom 18. März 1998 \nOVG 2 BA 30/96 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom \n28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 - und vom 22. Januar 1998 \n- 11 L 4300/96 -; OVG Hamburg, Beschluß vom 25. Februar 1999 \n- Bf V 15/95 - und Urteil vom 4. März 1998 - VG Bf V 48/94 -; \nOVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 9 R 74/92 - und \nUrteil vom 7. Februar 1996 - 9 R 168/93 -; SächsOVG, Urteil \nvom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; Hess. VGH, Urteil vom \n24. November 1997 - 12 UE 725/94 -.\n\n62\n\nAuch die alevitische Religionszugehörigkeit des Klägers \nvermag seinem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine \nVerfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der \nAleviten, die etwa 20 % der türkischen Bevölkerung ausmachen \nund sich sowohl unter den türkischen als auch unter den \nkurdischen Volkszugehörigen finden, findet nicht statt. Diese \nBewertung entspricht auch der Rechtsprechung des OVG NW.\n\n63\n\nVgl. zuletzt Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -\n.\n\n64\n\nDem Kläger droht in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit auch keine politische Verfolgung wegen \nexilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet. Ihm droht \ndeswegen weder ein strafrechtliches Verfahren noch drohen ihm \nandere Verfolgungsmaßnahmen - etwa Folter oder \nmenschenrechtswidrige Behandlung.\n\n65\n\nDiese Frage des Verfolgungsrisikos wegen exilpolitischer \nTätigkeit im Fall der Rückkehr in die Türkei hat das OVG NW \nzuletzt in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - \neingehend und unter Auswertung aktueller - bis in die jüngste \nVergangenheit reichender - Auskünfte und Gutachten \nsachverständiger Stellen geprüft und zwar auch unter \nBerücksichtigung der Geschehnisse im Zusammenhang nach der \nVerhaftung und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan. Der in \ndiesen Entscheidungen dargelegten Einschätzung folgt das \nGericht, auch aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der Lage. Die \ndem Gericht hierzu selbst vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse ergeben das gleiche Bild.\n\n66\n\nHiernach begründen exilpolitische Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nallgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen \nder breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und \nStrategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in \nDeutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus \nder maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein \nernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. \nDas ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei \nMitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, \nunter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter \noppositioneller Exilvereine.\n\n67\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag \ndes einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum \nBeispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der \ndamit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und \nVerkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften.\n\n68\n\nOVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n69\n\nHieran gemessen, handelt es sich bei der Tätigkeit des \nKlägers um eine solche niedrig profilierter Art, die im Fall \nder Rückkehr ein Verfolgungsrisiko nicht befürchten läßt. Denn \nseine Tätigkeit beschränkt sich allenfalls auf die Teilnahme \nan Demonstrationen und Veranstaltungen wie z.B. Nevrozfeiern. \n\n70\n\nAber auch der Verweis auf die Verwandten, die als \nAsylberechtigte anerkannt sind, bzw. Abschiebungsschutz gemäß \n§ 51 Abs. 1 AuslG erhalten haben, führt nicht zur \nAsylanerkennung oder zur Annahme von Abschiebungshindernissen \ngemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers.\n\n71\n\nInsoweit kann sich der Kläger zunächst nicht auf Sippenhaft \nberufen. Die in der Türkei festzustellende Praxis von \nSippenhaft ist in sachlicher und persönlicher Hinsicht \nbegrenzt. Die Sippenhaft erstreckt sich in der Türkei im \nallgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder \nab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl \ngesucht werden.\n\n72\n\nVgl. mit ausführlicher Begründung: OVG NW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.\n\n73\n\nHier handelt es sich bei den benannten Verwandten weder um \nsolche nahen Angehörigen, noch ist geltend gemacht, daß diese \nAngehörigen derzeit als Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen in der Türkei durch \nHaftbefehl gesucht werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich \nauch nicht aus den vom Kläger vorlegten Protokollen und \nUrteilen. \n\n74\n\nAllein im Hinblick auf die Anzahl der Verwandten, die als \nAsylberechtigte anerkannt worden sind bzw. Abschiebungsschutz \nerhalten haben - mithin im Rahmen einer sogenannten \nGesamtschau - läßt sich eine Gefahr für den Kläger im Fall \nseiner Rückkehr ebenfalls nicht feststellen. Die Gefahr von \nSippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn \nmehrere Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und \nihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. \nEs besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen \nSicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, \nweil jemand einer politisch engagierten Familie oder \nGroßfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für \nsich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande \nsind.\n\n75\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292.A -\n.\n\n76\n\nVorliegend ist darüber hinaus auch nicht vorgetragen \nworden, warum die türkischen Sicherheitskräfte derzeit noch \nein besonderes Interesse an den Verwandten der Kläger haben \nsollten. Besondere Gründe hierfür sind nicht vorgetragen \nworden. Soweit Personen ausgebürgert worden sind, deutet dies \nohnehin eher darauf hin, daß der türkische Staat kein \nInteresse mehr hat, ihrer habhaft zu werden. Im übrigen liegt \nder Schwerpunkt der vom Kläger dokumentierten viele Jahre \nzurück, z.T. bis in die 80er Jahre.\n\n77\n\nEs ist aus den bisherigen Angaben aber auch nicht zu \nfolgern, daß der Kläger aus einer derart politischen Familien \nstammt, daß ihm im Fall der Rückkehr automatisch ein \nstaatsfeindliche Einstellung unterstellt werden wird. Da die \nwesentlichen Ereignisse und Verfolgungsschicksale, auf die der \nKläger sich in diesem Zusammenhang beruft, sich ereigneten, \nals der Kläger noch in seiner Heimat war, hätte es schon \ndamals zu dieser Unterstellung mit den entsprechenden Folgen \nfür den Kläger kommen müssen. Er ist aber - wie bereits \ndargelegt - nicht Subjekt eines individuellen Verdacht und \nOpfer individueller Verfolgung geworden, sondern war nur in \nden pauschal gegen die Bevölkerung gerichteten Verdacht \neinbezogen und Opfer der allgemein gegen sie gerichteten \nHandlungen.\n\n78\n\nSchließlich kann der Kläger seinen Asylanspruch nicht \ndarauf stützen, bei einer Rückkehr in die Türkei drohten an \nder Grenze oder auf dem Flughafen asylerhebliche \nVerfolgungsmaßnahmen. Das Gericht ist auch insoweit in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW der \nAuffassung, daß kurdische Volkszugehörige nicht damit rechnen \nmüssen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche \nMaßnahmen zu erdulden; ein derartiges Risiko ist im Fall der \nRückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher \nkurdischer Volkszugehörigkeit im Regelfall nicht gegeben. \nInsbesondere gibt es keine eindeutigen und repräsentativen \nBelegfälle für eine Mißhandlung von zurückkehrenden \nAsylbewerbern, die nicht als verfolgungsgefährdet anzusehen \nsind.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A - mit eingehender Auswertung und Beurteilung \nder bekanntgewordenen Einzelfälle und zuletzt OVG NRW, Urteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 135 ff unter \neingehender Würdigung der jüngsten Erkenntnislage.\n\n80\n\nInsoweit ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen \nund in Übereinstimmung mit der Einschätzung des \nOberverwaltungsgerichts das folgende Bild: Rückkehrer müssen \nsich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an \nder Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall \nkann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges \ntürkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, \ndie Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert \npassieren. Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen \nPersonen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über \neinen gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei \nsolchen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke \nder Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt worden ist. Denn \nes ist davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr türkischer \nStaatsbürger in die Türkei verbundenen sicherheitsrelevanten \nAspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits im \nVorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so daß eine \ndiesbezügliche erneute Rückfrage an der Grenze entbehrlich \nist. Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, \ndaß es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese \nPerson einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung \ndes Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten \nUmständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. \nHintergrund dafür ist offenbar, daß Grundlage für eine \nAbschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen \nerheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene \nAusweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren \nSachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage \nim Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen \nwerden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der \nEinreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, weil der \nBetreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß \nverfügt. Andererseits ist die Asylantragstellung in \nDeutschland nicht strafrechtlich relevant und im allgemeinen \nkein Umstand, der geeignet wäre, den Argwohn türkischer \nStellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, daß viele \nTürken aus wirtschaftlichen Gründen den Weg der \nAsylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes \nvorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland zu erzwingen. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit in \nder Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der \nAuslandsaufenthalt türkischer Staatsbürger auch durchaus \nbegrüßt,\n\n81\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -\n 8 A 1292/96.A -, S. 135 ff m.w.N.\n\n82\n\nNur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische \nReisedokumente, also auch nicht über vom zuständigen Konsulat \nausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren \nAusstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei \nim Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den \nDiensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der \nBefragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten \nbeziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter \nUmständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem \nFahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der \nTürkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in \nDeutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen \ntürkischen Organisationen. War die Ausreise der betreffenden \nPerson durch Gerichtsbeschluß verboten worden oder wird sie \ndurch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die \nGrenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, \nweil die Namen jener Personen den an den Landesgrenzen tätigen \nSicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen \nComputer eingespeichert werden. Bei nicht im Computer als \ngesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der \nZentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder \nden Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes \nsowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim \nPräsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen \nNachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende \nPerson Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, \ninsbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. \nFerner ist davon auszugehen, daß die Grenzbehörde durch \nKontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes \nauch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch \nauffällig geworden ist. Nur dann, wenn sich hiernach \nAnhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise \nfortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, muß der \nBetroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen \nauch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der \nregelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie \neingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen \nÜbergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Die Situation \nzurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen \nmit derjenigen einer Person, die unter dem Verdacht \nstaatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im \nPolizeigewahrsam verhört wird,\n\n83\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - \n8 A 1292/96.A -, S. 137 ff m.w.N.\n\n84\n\nEs besteht auch kein Grund für die Annahme, daß sich seit \nder Verhaftung des PKK-Führers Öcalan die Sachlage derart \nverändert hat, daß die oben genannte Einschätzung - keine \nGruppenverfolgung der Kurden und keine Verfolgungsgefahr für \npolitisch nicht an exponierter Stelle tätige Kurden, die in \nihre Heimat zurückkehren - keine Gültigkeit mehr hätte. Auch \ndie aktuellen Berichte über die Behandlung abgeschobener \nKurden bei ihrer Rückkehr in die Türkei und die politische \nEntwicklung in der Türkei seit Herbst 1998 rechtfertigen nicht \ndie Annahme, daß sich die Situation für rückgeführte \nAsylbewerber dort insbesondere seit der Festnahme des PKK-\nFührer Öcalans und seiner Verurteilung zum Tode grundlegend \ngeändert hat. Dies gilt nicht einmal für die Zeit der \n„hochemotionalisierten Atmosphäre\" im Frühjahr 1999, die sich \nzwischenzeitlich wieder beruhigt hat.\n\n85\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluß vom 15. September 1999 \n- 8 A 2285/99.A -, S. 10 ff und zuletzt im Urteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 139 ff.\n\n86\n\nEine pauschale Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden \nkurdischen Asylbewerbers ist nicht belegbar und ist nach wie \nvor nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich nach \nden vorliegenden Erkenntnissen, daß Kurden, die selbst oder \nderen engste Angehörige in der Türkei oder in Deutschland \nnicht politisch aktiv waren, die von den türkischen Behörden \nnicht gesucht werden und gegen die auch bei den Behörden ihres \nHeimatortes nichts vorliegt, bei ihrer Rückkehr auch \ngegenwärtig nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu \nrechnen haben.\n\n87\n\nDie Gesamtbewertung der Rückkehrergefährdung findet \nschließlich ihre weitere Bestätigung in dem aktuellen \nLagebericht des Auswärtigen Amtes, der zwar ein erhöhtes \nRisiko für in der Kurdenfrage engagierte Personen konstatiert, \njedoch ebenfalls feststellt, daß gesicherte Erkenntnisse über \nRepressionen gegen türkische Staatsangehörige, die nach der \nFestnahme Öcalans in die Türkei abgeschoben wurden, nicht \nvorliegen. Die letztgenannte Feststellung findet ihre \nSubstantiierung durch die anschließend dokumentierten \nEinzelfälle, aus denen sich - insbesondere angesichts der \nbeachtlichen Zahl von durchgeführten Abschiebungen - eine \ngenerelle im Hinblick auf Art. 16 a GG, §§ 51, 53 AuslG \nrelevante Gefahr für alle zurückkehrenden Kurden nicht \nableiten läßt.\n\n88\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 25 f.\n\n89\n\nIm Falle des Klägers ist in diesem Zusammenhang auch zu \nberücksichtigen, daß nach seinen Angaben sein Heimatdorf vor \nseiner Umsiedlung nach Pazarcik, also mindestens vor 8 Jahren \nverbrannt worden ist, die Bewohner weitestgehend vertrieben \nworden sind und es praktisch heute nicht mehr besteht. Die mit \nder Unterdrückung verbundene Absicht, die Bewohner dazu zu \nbewegen, ihre Siedlungen zu verlassen und sich in den \nZentraldörfern niederzulassen oder sie sogar zur gänzlichen \nAbwanderung zu veranlassen,\n\n90\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 25.03.1995 gegenüber dem VG \nAachen\n\n91\n\nhaben die Sicherheitskräfte damit erreicht. Eine besondere \nBedeutung als Hochburg des kurdischen Widerstandes kann der \nOrt daher heute nicht mehr haben.\n\n92\n\nEs liegen auch keine - über das bereits oben zu der Frage \nder gegenwärtigen Verfolgungssituation ausgeführte - \nhinausgehenden Erkenntnisse vor, die die Feststellung \nrechtfertigen, daß ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 51 \nAbs. 1 AuslG eingreift.\n\n93\n\nAuch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da keine weiteren \nGründe geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, die die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG - insbesondere unter dem \nGesichtspunkt drohender Folter - erfüllen könnten. Auch \nrechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der \nRückkehr türkischer Asylbewerber in aller Regel nicht die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG.\n\n94\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. \n\n95\n\nSchließlich ist die unter Ziff. 4 des angefochtenen \nBescheides ergangene und auf §§ 34, 38 AsylVfG gestützte \nOrdnungsverfügung nicht zu beanstanden.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b \nAsylVfG.\n\n97\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-22/20-k-6336-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-22/20-k-6336-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305392","retrieved":"2026-07-09 03:32:54.730637+00:00"}}