{"status":"available","doknr":"OLD305391","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0322.16K1344.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"16 K 1344/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nebenbestimmungen Nr. 9 VII b, 16, 18, 20 (nur der Satzteil „und \nnimmt etwa hieraus entstehende Nachteile entschädigungslos hin\"), 23 (Sätze 1, 2 \nund 4), 25 und 26 zum Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1998 werden \naufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist, \nabgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens einschließlich des in der Hauptsache erledigten \nTeils trägt die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. \nDie Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Antrag vom 6. Januar 1998 beantragte die Klägerin die \nZustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien für \ndie xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx. \nDa die Beigeladene, die als Trägerin der Straßenbaulast \nüblicherweise selbst über die Erteilung derartiger \nZustimmungen entscheidet, zum damaligen Zeitpunkt mit einem \nLizenznehmer zusammengeschlossen war, erteilte die Beklagte \nmit Bescheid vom 28. Januar 1998 die begehrte Zustimmung; \nBestandteil dieses Bescheides waren 26 Nebenbestimmungen. \nGegen 18 Einzelpositionen dieser unten näher bezeichneten \nNebenbestimmungen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob \nzugleich am 18. Februar 1998 Klage.\n\n3\n\nSie vertritt die Auffassung, dass wie auch in den Fällen, \nin denen der Träger der Straßenbaulast selbst über die \nZustimmung entscheide, zunächst ein Vorverfahren durchzuführen \nsei. \nDarüber hinaus legt sie ihre Auffassung, nach der die von ihr \nangefochtenen Nebenbestimmungen mit den Grundsätzen des \nTelekommunikationsgesetzes nicht vereinbar und aufzuheben \nseien, im Einzelnen dar.\n\n4\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der \nursprünglich auch angefochtenen Nebenbestimmungen Nr. 3, 7, 9 \nVI, 9 VII a, 10, 11, 12 und 19 Abs. 2 übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, \nbeantragt die Klägerin noch,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1998 \nhinsichtlich der Nebenbestimmungen zu Ziffer 9 V, \n9 VII b, 16, 18, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 \naufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen, soweit sie noch aufrecht \nerhalten wird.\n\n8\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg. \n\n12\n\nDabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, \nob es in Fallkonstellationen wie der vorliegenden der \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf oder nicht; \nletzteres mag aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 80 \nAbs. 1 TKG naheliegen; aber selbst wenn man der Auffassung der \nKlägerin folgen würde, wäre die Klage gemäß § 75 VwGO als \nUntätigkeitsklage zulässig.\n\n13\n\nSoweit die Klage sich gegen die Nebenbestimmung Nr. 9 V \nrichtet, fehlt der Klägerin allerdings das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. \nDie der Klägerin in dieser Nebenbestimmung auferlegte \nBeachtung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die \nBenutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien (ATB \nTele-Stra) in der jeweils geltenden Fassung beschwert sie bei \ndem Vorhaben xxxxxxxxxxxxxxxxx nicht. \nSoweit sie darauf hinweist, dass diese Bestimmungen \nVerlegetiefen von 0,8 bzw. 1,2 m forderten, die gemäß DIN 1998 \naber anderen Leitungsarten zugewiesen seien, übersieht sie, \ndass die genannte Verlegetiefe nicht für die beim konkreten \nVorhaben im Gehweg vor dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxxx erfolgte \nVerlegung gilt, sondern laut ATB Tele-Stra nur für \nBundesfernstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten. \nDarüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung darauf \nhingewiesen, dass die ATB Tele-Stra auch bestimmte -digitale- \nMessverfahren vorsehen, die die Klägerin nicht akzeptieren \nwill. Abgesehen davon, dass die digitale Vermessung den \nAusführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung zufolge nur eine mögliche Variante darstellt, also \nnicht zwingend vorgeschrieben ist, kann auch die ATB Tele-Stra \nin Bezug auf das Vorhaben xxxxxxxxxxxxxxxxx keine derartigen \nVerpflichtungen mehr entfalten. Denn die Beklagte hat die \nNebenbestimmung Nr. 19, die die Messverpflichtungen durch die \nBestimmung über die Verpflichtung zur digitalen Einmessung und \nDokumentation im Kabelkanalkataster des xxxxxx-Systems der \nBeigeladenen konkretisiert hat, aufgehoben. Dadurch hat sich \ndiese Verpflichtung erledigt, ein Rechtsschutzinteresse an der \nAufhebung der vorliegenden Nebenbestimmung besteht damit \njedenfalls nicht mehr.\n\n14\n\nAuch hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 21 fehlt der \nKlägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die in \ndieser Nebenbestimmung unter der Überschrift „Folgepflichten\" \ngenannten Verpflichtungen entsprechen im 1. Absatz praktisch \nwortwörtlich dem Gesetzestext des § 53 TKG. Der 2. Absatz, der \nwie folgt lautet: „Die Folgepflicht besteht auch, wenn die \nÄnderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den \nNeubau einer anderen Straße oder die Änderung oder \nUnterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.\", \nenthält eine Erläuterung zum Gesetzestext; die in dieser \nNebenbestimmung enthaltenen Verpflichtungen gehen über die \nohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht hinaus. \nDurch diesen bloßen Hinweis auf die Rechtslage kann die \nKlägerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.\n\n15\n\nSchließlich wird die Klägerin auch durch die \nNebenbestimmung Nr. 22 nicht in ihren Rechten verletzt. Die \nvon ihr beanstandete Regelung, nach der die Beklagte \nberechtigt ist, die nach ihrem Ermessen erforderlichen \nMaßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen, \nwenn der Nutzungsberechtigte einer Verpflichtung aus diesem \nBescheid innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht \nnachkommt, beinhaltet lediglich die allgemeinen Befugnisse der \nBeklagten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§§ 6 ff \nVwVG). Es handelt sich folglich bei dieser Nebenbestimmung nur \num die Wiedergabe der in allgemeinen Vorschriften geregelten \nRechte und Pflichten; einen weitergehenden Regelungsgehalt hat \ndiese Bestimmung nicht.\n\n16\n\nHingegen sind die übrigen noch streitigen \nNebenbestimmungen, soweit sie angefochten sind, rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten.\n\n17\n\nDies gilt zunächst für die Nebenbestimmung Nr. 9 VII b. \nDiese schreibt die Beachtung der in Anlage 4 zum \nZustimmungsbescheid genannten Auflagen und Bedingungen der \nBeigeladenen vor. Nach Ziffer 1 der Anlage 4 - und nur \nhiergegen wendet sich die Klägerin - dürfen keine PVC-Rohre \nverwendet werden. \nDieses Verbot verstößt gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. \nNach § 50 TKG besteht ein Anspruch auf Benutzung der \nVerkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden \nTelekommunikationslinien; damit besteht auch grundsätzlich ein \nAnspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 \nTKG. Zwar kann die Zustimmung zur Verlegung neuer \nTelekommunikationslinien mit technischen Bedingungen und \nAuflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu \ngestalten sind. Da es sich bei dem Erlass des \nZustimmungsbescheides aber um einen gebundenen Verwaltungsakt \nhandelt, sind damit verbundene Bedingungen und Auflagen nur \ngerechtfertigt, wenn sie sich am Zweck des entsprechenden \nGesetzes, hier also des Telekommunikationsgesetzes \norientieren. Der insoweit maßgebliche Rahmen für die \nNebenbestimmungen findet sich in § 50 Abs. 2 Satz 2 TKG. \nHiernach sind Telekommunikationslinien so zu errichten und zu \nunterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und \nOrdnung und den anerkannten Regeln der Technik genügen. \nDamit ist das Verbot der Verwendung von PVC-Rohren für das \nhier von dem Zustimmungsbescheid erfasste konkrete Vorhaben im \nGehweg vor dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx nicht vereinbar. Es kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass eine Verwendung von PVC-\nRohren hier den Anforderungen der Sicherheit widerspräche. Die \nvon der Beklagten genannte Brandgefahr, auf die sie \ninsbesondere im Hinblick auf die katastrophalen Folgen beim \nBrand des xxxxxxxxxxxx Flughafens hingewiesen hat, ist nicht \nso ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar \ndürfte auch bei einer Verlegung von Rohren im Erdreich eine \nBrandgefahr letztlich nicht völlig ausgeschlossen werden \nkönnen, diese Gefahr besteht aber nur ganz abstrakt; vor allem \nsind die mit einem Brand verbundenen Folgen bei der Verwendung \nvon PVC-Materialien in Gebäuden ganz anders zu bewerten und \nals erheblich gefährlicher einzustufen. Dass PVC-Rohre \ngrundsätzlich gefährlich sind, also auch bei einer Verlegung \nder vorliegenden Art eine konkrete Gefahr darstellen, ist \nnicht offenkundig. Dass dem Bescheid gesicherte Erkenntnisse \ndarüber zugrundegelegt wurden, dafür liegen keinerlei \nAnhaltspunkte vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von \nder Klägerin seit vielen Jahren praktizierte Verwendung von \nPVC-Rohren nicht (mehr) den anerkannten Regeln der Technik \nentspräche. Ob dies auch gilt, wenn die PVC-Rohre in \nbrandgefährdeter Umgebung verlegt werden, kann hier \noffenbleiben.\n\n18\n\nAuch die Nebenbestimmung Nr. 16, nach der die Beigeladene \ndas Recht haben soll, vom Nutzungsberechtigten auf dessen \nKosten jederzeit den Nachweis über die Einhaltung der \nanerkannten Regeln der Technik bei Bau und Unterhaltung seiner \nAnlagen zu verlangen, ist mit § 50 TKG nicht vereinbar. Diese \nRegelung beinhaltet eine Beweissicherungsmöglichkeit für die \nBeigeladene auf Kosten der Klägerin, derartiges geht über die \nim Gesetz vorgeschriebene Einhaltung der anerkannten Regeln \nder Technik hinaus; eine Nachweispflicht auf Kosten des \nLizenznehmers ist dort nicht vorgesehen, diese entspricht auch \nnicht allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Ob von der Klägerin in \nbesonderen, Anlass dazu bietenden Fällen ein Nachweis verlangt \nwerden kann, ist unerheblich; die Nebenbestimmung Nr. 16, die \ndas „jederzeit\" vorsieht, geht darüber weit hinaus.\n\n19\n\nDie in Nr. 18 der Nebenbestimmungen getroffene Regelung, \nnach der die Gewährleistung sich im Übrigen nach den \nBestimmungen der VOB richtet und die Gewährleistungsfrist, die \nmit der Abnahme der Wiederherstellung der jeweiligen \nWegefläche beginnt, fünf Jahre beträgt, steht ebenfalls nicht \nin Einklang mit den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes. \nDie Verwendung des Zusatzes „im Übrigen\" führt dazu, das der \nverständige Leser diese Regelung auf die vorhergehende \nNebenbestimmung Nr. 17 bezieht, zumal letztere die Abnahme \nnach Beendigung der vom Nutzungsberechtigten ausgeführten \nBauarbeiten zum Gegenstand hat und auch Nr. 18 an die Abnahme \nanknüpft. Damit enthält die Bestimmung Nr. 18 eine Regelung \nvon Gewährleistungsfristen, die von der Verjährungsfrist des § \n58 TKG abweicht, der eine zweijährige Verjährungsfrist für die \nauf den §§ 50 - 57 TKG beruhenden Ersatzansprüchen festlegt. \nDie Nebenbestimmung Nr. 18 ist demgegenüber so zu verstehen, \ndass insbesondere für alle in Nr. 17 abgehandelten \nMängelansprüche eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten soll. \nDa aber Ersatzansprüche nach dem Telekommunikationsgesetz sich \nnicht zwangsläufig und in allen Fällen von den \nGewährleistungsansprüchen nach der VOB unterscheiden sondern \ndurchaus identisch sein können, beinhaltet die Nebenbestimmung \nNr. 18 zumindest teilweise eine Abänderung der gesetzlichen \nVerjährungsfrist. Derartige von den gesetzlichen Vorschriften \nabweichende Regelungen mögen zwar einer Vereinbarung \nzugänglich sein, sie dürfen aber nicht einseitig mittels eines \nVerwaltungsaktes vorgeschrieben werden.\n\n20\n\nDie in Nr. 20 u.a. getroffene Regelung, die der Klägerin \naufgibt, aus der von ihr zu duldenden Einwirkung, die sich bei \nder Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast und aus dem \nStraßenverkehr ergeben, etwa entstehende Nachteile \nentschädigungslos hinzunehmen, ist gleichfalls vom \nTelekommunikationsgesetz nicht gedeckt. Dieser Wegfall \neventueller Entschädigungs- oder Ersatzansprüche stellt weder \neine technische Auflage dar noch eine Frage der Sicherheit und \nOrdnung und ist somit nicht durch Nebenbestimmungen im \nZustimmungsbescheid regelbar.\n\n21\n\nDie in Nebenbestimmung Nr. 23 in Satz 1 geregelte \nVerpflichtung der Klägerin, die Beigeladene und die Beklagte \nvon allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der \nHerstellung, des Bestehens, des Betriebs, der Instandssetzung \noder der Beseitigung der Telekommunikationslinien gegen die \nBeigeladene oder die Beklagte geltend gemacht werden, sofern \nnicht die Beigeladene bzw. die Beklagte selbst oder ein von \nihnen beauftragter Dritter tätig wurde, stellt weder eine \ntechnische Auflage dar noch eine Frage der Sicherheit oder \nOrdnung, eine gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung \nzur Freistellung besteht nicht, sie darf daher nicht mittels \nVerwaltungsakt festgesetzt werden. \nDie in Satz 2 getroffene Feststellung, dass die Haftung wegen \nVorsatzes oder grober Fahrlässigkeit hiervon unberührt bleibt, \nist inhaltlich untrennbar mit dem voranstehenden Satz \nverknüpft; ohne diesen ersten Satz gibt auch der zweite keinen \nSinn, deshalb ist auch Satz 2 mit aufzuheben. \nDie in Satz 4 festgeschriebene Verpflichtung der Klägerin, für \ndie gesetzliche und ihr nach dem Bescheid obliegende Haftung \nund Gewährleistung eine Versicherung für die Zeit der \nBenutzung in Höhe von 5 Millionen DM nachzuweisen, stellt \nunabhängig davon, dass eine Versicherungssumme in der \ngenannten Höhe völlig außer Verhältnis zur konkreten Maßnahme \nsteht, keine haftungsrechtliche Absicherung dar, die nach § 50 \nAbs. 2 TKG geboten sein könnte.\n\n22\n\nDie Nebenbestimmung Nr. 25, in der sich die Beklagte den \nsofortigen Widerruf dieses Bescheides aus wichtigem Grund \nvorbehält, steht ebenfalls nicht in Einklang mit der \nRechtslage. Das Telekommunikationsgesetz selbst enthält keine \nRegelung, die eine Widerrufsmöglichkeit des \nZustimmungsbescheides betrifft. Die allgemeinen Regelungen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht so weit gefasst wie \nder Wortlaut der hier angefochtenen Nebenbestimmung. Durch die \nVerwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wichtiger Grund\" \ngeht diese Regelung über die klar umrissenen \nWiderrufsmöglichkeiten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz \nhinaus.\n\n23\n\nSchließlich ist auch die Nebenbestimmung Nr. 26 \nrechtswidrig. Der Vorbehalt der Beklagten, den Bescheid aus \nwichtigem Grund auch nachträglich noch zu ändern oder mit \nAuflagen zu versehen, wobei ein wichtiger Grund sich \ninsbesondere durch nachträgliche Erkenntnisse ergeben (können) \nsoll, die bei einer auf Wunsch der Klägerin stark verkürzten \nErteilungsfrist nicht abschließend gewonnen werden konnten, \nist nicht zulässig. Dieser Vorbehalt, mit dem die Beklagte \neine weniger sorgfältige Prüfung der Entscheidungsgrundlagen \nzu kompensieren beabsichtigt, ist mit den an ein geordnetes \nVerwaltungshandeln zu stellenden Anforderungen nicht \nvereinbar. Darüber hinaus ist dies auch mit den für die \nBestandskraft von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen nicht \nvereinbar. Die Befugnis, ohne weiteres auch eigene Fehler im \nNachhinein zu Lasten der Klägerin zu bereinigen, geht über die \nnach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zulässigen Möglichkeiten \nder Änderung von Bescheiden hinaus.\n\n24\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist hinsichtlich dieses \nTeils des Verfahrens nur noch über die Kosten nach billigem \nErmessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. \nDem entspricht es, die diesbezüglichen Kosten der Klägerin und \nder Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der \nNebenbestimmungen Nr. 3, 7, 10 und 11 hätte die Klage \nvoraussichtlich keinen Erfolg gehabt, da insoweit ein \nRechtsschutzinteresse der Klägerin wegen der fehlenden \nRelevanz dieser Nebenbestimmungen bei der konkreten Maßnahme \nnicht gegeben sein dürfte. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen \nNr. 9 VI und 9 VII a wäre die Klage hingegen voraussichtlich \nerfolgreich gewesen, da diese Bestimmungen von den \nVoraussetzungen des § 50 TKG nicht gedeckt gewesen sein \ndürften; die Nebenbestimmungen Nr. 12 und 19 hat die Beklagte \nvon sich aus aufgehoben und damit dem Klagebegehren \nentsprochen.\n\n25\n\nHiervon ausgehend ergibt sich gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nunter Berücksichtigung des Anteils des jeweiligen Obsiegens \nbzw. Unterliegens in der Hauptsache eine Kostenverteilung, \nnach der von den Gesamtkosten des Verfahrens die Klägerin 1/3 \nund die Beklagte 2/3 zu tragen hat. \nDie Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich am \nKostenrisiko daher nicht beteiligt hat, trägt nur ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-22/16-k-1344-98","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-22/16-k-1344-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305391","retrieved":"2026-07-09 03:32:54.622552+00:00"}}