{"status":"available","doknr":"OLD305422","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0320.12K673.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"12 K 673/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt aus Togo.\n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben per Flugzeug und einer \nZwischenlandung in Belgien in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte am 7. Mai 1996 die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 1997 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag als unbegründet ab und stellte fest, daß weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich \nforderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach \nTogo auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides \ndes Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am \n14. Januar 1997 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 28. Januar 1997 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 9. Januar 1997 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen bzw. \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nder Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die \nder Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVwGO).\n\n15\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter (I.) noch auf die begehrten Feststellungen \nnach § 51 AuslG (II.) und § 53 AuslG (III.). Er ist von der \nBeklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen \ndes Bundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist \naufgefordert worden (IV.).\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDer Kläger ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen; \nArt. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG \nverbietet dies, weil die Einreise über einen „sicheren \nDrittstaat\" im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG, 26a Abs. 2 \nAsylVfG i.V.m. der Anlage I zu dieser Vorschrift erfolgte \n(Zwischenaufenthalt mit Flugzeugwechsel in Belgien).\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil bei einer \nAbschiebung nach Togo keine politische Verfolgung droht.\n\n20\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892.\n\n22\n\nMit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des \nstreitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier \nnicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n23\n\nVgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; \nvgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG \nund § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.) \n= DVBl. 1994, 531 ff.\n\n24\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n26\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je \nnach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein \nHeimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n28\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall \nder gewöhnliche Prognosemaßstab anzuwenden. Der Kläger war vor \nder Ausreise aus Togo weder von politischer Verfolgung \nbetroffen noch von einer solchen unmittelbar bedroht.\n\n29\n\nGrundsätzlich müssen die verfolgungsschutzbegründenden \nTatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, \nwobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren \nUrsprung im Heimatland des Schutzsuchenden haben, in der Regel \ndie Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem \npersönlichen Vorbringen des Betroffenen besondere Bedeutung \nzu. Er ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer \npolitischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten \nvorzutragen.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 12. November 1985, - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79 sowie Beschluß vom 21. Juni 1989, \n- 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n31\n\nHierzu gehört, daß er zu den in seine eigene Sphäre \nfallenden Ereignissen insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen eine substantiierte, im wesentlichen \nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch zu tragen.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz \n402.24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluß vom \n26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger \nnicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise politisch \nverfolgt worden zu sein oder bei einer Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden.\n\n34\n\nSoweit der Kläger zur Begründung des Asylbegehrens im \nwesentlichen vorgetragen hat, ihm habe nach Ende einer rund \neinjährigen Haft wegen seines politischen Engagements in der \nHeimat erneute Inhaftierung gedroht, nachdem er Flugblätter \nfür die PDR vervielfältigt und verteilt habe, glaubt ihm das \nGericht nicht.\n\n35\n\nFür die Gewinnung der für die Anerkennung als politischer \nFlüchtling erforderlichen Überzeugung des Gerichts von der \nWahrheit der von einem Asylbewerber als in der Heimat selbst \nerlebte Ereignisse geschilderten Umstände ist wegen der \nasylrechtstypischen Beweisschwierigkeiten die Glaubwürdigkeit \ndes Betroffenen bzw. deren Fehlen von ausschlaggebender \nBedeutung. Der Kläger hat seine Glaubwürdigkeit in einem für \ndie Verfolgungsgeschichte wesentlichen Punkt - durch einen \nunglaubhaften Vortrag - verloren.\n\n36\n\nDie Geschichte des Klägers ist nach den Umständen, unter \ndenen er von einer erneut drohenenden Verhaftung erfahren \nhaben will, unglaubhaft. Ausgerechnet die Polizisten, die ihn \nnach Ende der Haftzeit freiließen, sollen lange nach seiner \nAdresse geforscht und den Kläger gesucht haben, um ihn vor \neiner kurz bevorstehenden neuerlichen Verhaftung wegen seines \npolitischen Engagements zu warnen. Der Kläger vermochte keine \nplausible Erklärung für das Verhalten der Polizisten zu geben. \nZwar versuchte er die Hilfe damit zu begründen, daß er sich \nmit den Polizisten am Tage seiner Entlassung gut unterhalten \nhabe und sie Stammesnachbarn seien. Dies vermag aber im \nHinblick darauf, daß den Polizisten im Falle des \nBekanntwerdens ihrer Warnung erhebliche Nachteile drohten, \nnicht zu überzeugen.\n\n37\n\nDer Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Klägers, der aus \nFurcht vor politischer Verfolgung mit Hilfe eines Schleppers \nnach Deutschland gekommen sein will, um hier politisches Asyl \nzu finden, wird zudem durch die widersprüchliche Schilderung \nzu dem Verbleib der Papiere, mit denen er nach Deutschland \ngereist sein will, erschüttert. So gab er bei dem Bundesamt \nan, er habe sämtliche Papiere wie Paß und Ticket auf Weisung \ndes Schleppers an seinen Cousin zurückgeschickt, der \nVerbindung mit der Schlepperorganisation gehabt habe. Bei der \nAnhörung ließ er sich hingegen dahin ein, er habe einem ihm \nunbekannten jungen Mann, den er im Flugzeug gesehen habe, die \nPapiere am Hamburger Flughafen übergeben, um keinen Ärger mit \ndiesem zu bekommen, nachdem dieser von ihm deren Herausgabe \nverlangt habe. Dieser Widerspruch ist unauflöslich und das \ndiesbezügliche Aussageverhalten des Klägers belegt dessen - \nseine Glaubwürdigkeit nachhaltig untergrabende - Bereitschaft, \nim Asylverfahren unzutreffende Angaben zu machen, um das Ziel \neiner Anerkennung als politischer Flüchtling zu erreichen.\n\n38\n\nEr hat durch seine unglaubhaften und widersprüchlichen \nAussagen seine Glaubwürdigkeit insgesamt verloren, so daß das \nGericht daher auch den übrigen Vorverfolgungsvortrag nicht zu \nglauben vermag.\n\n39\n\nDie behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der ATLMC, \neiner Vereinigung, die die PDR unterstützt, ist als solche mit \nkeiner Verfolgungsgefahr verbunden. Die bloße Mitgliedschaft \nin einer Oppositionspartei stellt in Togo keinen \nVerfolgungsgrund dar. Eine - allerdings geringe und daher den \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im \nallgemeinen nicht ausfüllende - Gefahr, Opfer politischer \nVerfolgung zu werden, besteht allenfalls für politisch aktive \nMitglieder der Opposition. Ausschlaggebend für die Verfolgung \npolitischer Aktivisten ist weniger ihr Rang oder die \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad ihrer \npolitischen Aktivitäten.\n\n40\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n24. September 1998.\n\n41\n\nDie angeblichen Aktivitäten des Klägers in der Heimat für \ndie ATLMC als deren Repräsentant in den Regionen Esmonar, \nTschamba, Koussountou und Kamboli, die er ein- bis zweimal \nmonatlich besucht haben will, um dort mit den \nSektionspräsidenten und den Mitgliedern zu sprechen, und die \nAktionen zur Unterstützung der PDR (Versammlungsbesuch, \nHerstellen und Verteilen von Flugblättern) blieben zu \nuntergeordnet, um ihn als ein für ein Verfolgungsinteresse \nhinreichend aktives Mitglied der Opposition zu \nqualifizieren.\n\n42\n\nIst nach dem oben Dargelegten nicht glaubhaft, daß vor der \nAusreise asylrelevante staatliche Verfolgung erfolgt ist oder \nunmittelbar drohte, so bestehen auch keine Anhaltspunkte \ndafür, daß bei einer Rückkehr ein politisch motiviertes \nVerfolgungsinteresse bestünde.\n\n43\n\nAuch auf beachtliche Nachfluchtgründe ist der Anspruch \nnicht zu stützen.\n\n44\n\nEs besteht nicht die für die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit, daß jeder - unverfolgt ausgereiste - \ntogoische Asylbewerber allein aufgrund seines \nAuslandsaufenthalts bzw. der Asylantragstellung bei seiner \nRückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird.\n\n45\n\nVgl. insoweit OVG NW, Urteile vom 24. Juli 1995 \n- 23 A 5963/94.A -, vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A - \nsowie vom 14. November 1997 - 23 A 2412/96.A - und Beschluß \nvom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A -; ebenso VGH Baden-\nWürttemberg vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 -; \nBayrischer VGH, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 -; \nOVG Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 1997 - 4 A 175/95.A -; \nOVG Hamburg vom 19. Dezember 1995 - OVG Bf VI (VII) 15/95) -; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 26. September 1994 - 3 L 5727/92 -; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 \n- 1 A 12657/96 -; OVG Saarland, Urteile vom 26. August 1999 \n- 1 R 3 und 5/99; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n27. November 1997 - A 2 S 14/97 -; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 13. November 1996 - 3 A 42/94 - und vom \n23. März 1999 - 4 L 159/98 -; und OVG Thüringen, Urteil vom \n5. Dezember 1996 - 3 KO 847 -; a.A. OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 23. April 1996 - 2 L 209/95 - und das \nOVG Saarland im Urteil vom 10. November 1994 - 9 R 24/92 -; \ndas OVG Saarland hat diese Rechtsprechung mittlerweile \naufgegeben.\n\n46\n\nAuch das erkennende Gericht vertritt auf der Grundlage der \neingeführten Auskünfte und Erkenntnisse zu dieser Frage in \nständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr allein wegen des \n- langen - Auslandsaufenthalts und der Stellung eines \nAsylantrages nicht besteht. Diese Einschätzung beruht mit \nBlick auf die allgemeine politische Situation in Togo, wie sie \nin den zitierten Urteilen des Bayrischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1996, des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n14. November 1997 und des VGH Baden-Württemberg vom \n27. November 1998 ausführlich dargestellt ist, insbesondere \nauf dem Umstand, daß trotz einer beachtlichen Zahl in der \nnäheren Vergangenheit nach Togo abgeschobener Asylbewerber aus \nDeutschland und verschiedenen anderen europäischen Ländern \nnach wie vor keine als repräsentativ zu bezeichnende Anzahl \nvon Referenzfällen bekannt geworden ist, in denen \nzurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein \nwegen der Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären. \nAnhaltspunkte dafür, daß sich hieran aufgrund der Nachwahlen \nim August 1996, der Entlassung des früheren Premierministers \nEdem Kodjo und der Berufung von Klutsè zum neuen \nPremierminister, der Präsidentschaftswahlen im Juni 1998 oder \nder von der Opposition boykottierten Parlamentswahlen vom \nMärz 1999 Wesentliches geändert haben könnte, bestehen \nnicht.\n\n47\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n19. März und 24. September 1998 sowie 10. Februar 1999 \n(Az.: 514-516.80/3 TOGO).\n\n48\n\nDesweiteren liegen auch keine anderen nach der Ausreise \neingetretenen Gründe vor, die einen Anspruch auf \nVerfolgungsschutz stützen könnten.\n\n49\n\nDas gilt auch im Hinblick auf die vorgetragenen \nexilpolitischen Aktivitäten. Nach der bestehenden, in das \nVerfahren eingeführten Auskunftslage ist weiterhin nicht davon \nauszugehen, daß die togoische Regierung einfache \nexilpolitische Tätigkeiten von Einzelpersonen systematisch \nerfaßt und den Betroffenen im Fall ihrer Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer \nVerfolgung droht, sofern sie in einer Exilorganisation nicht \nin herausgehobener Weise politisch tätig waren.\n\n50\n\nBei der in jedem Einzelfall zu treffenden Entscheidung, \nwann eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit anzunehmen \nist und nicht nur die bloße Möglichkeit der politischen \nVerfolgung gegeben ist, sind mehrere Faktoren zu \nberücksichtigen. Entscheidend für die Frage einer potentiellen \nGefährdung bei einer Rückkehr nach Togo ist nicht die \nMitgliedschaft in einer Exilorganisation oder allein die \nFunktion des betreffenden Asylbewerbers innerhalb der \njeweiligen Vereinigung, sondern vielmehr die Ernsthaftigkeit \nund Nachhaltigkeit des entsprechenden Engagements, vor allem \nder Grad der Öffentlichkeitswirksamkeit der jeweiligen \nBetätigung. Als mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet \nanzusehen sind demnach Personen, die den togoischen \nMachthabern bereits in der Heimat wegen regimefeindlicher \nAktivitäten aufgefallen sind, sowie an exponierter Stelle \nauftretende und agierende Wortführer der Exilorganisationen \nund sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der \nVerhältnisse in Togo. Nur bei derartig profilierter, \nindividueller exilpolitischer Betätigung besteht Grund zu der \nAnnahme, daß der betroffene Asylbewerber bei einer Rückkehr \nnach Togo mit politischer Verfolgung rechnen muß.\n\n51\n\nVgl. so auch OVG NW, Urteile vom 26. August 1996 \n- 23 A 296/95.A - und 14. November 1997 - 23 A 2412/96.A \nsowie Beschluß vom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A; VGH \nBaden-Württemberg vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 -; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 \n- 1 A 12657/96. OVG -; OVG Saarland, Urteile vom \n26. August 1999 - 1 R 3 und 5/99; Schleswig-Holsteinisches \nOVG, Urteil vom 13. November 1996 - 1 L 219/96 -; \nThüringisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; jeweils mit weiteren \nNachweisen; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n23. April 1996 - 2 L 209/95 -.\n\n52\n\nEine andere Einschätzung rechtfertigen auch nicht Auskünfte \ndes UNHCR vom 3. Juli 1998 an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof und vom 6. Juli 1998 an das \nVerwaltungsgericht Regensburg. Bei der Auskunft vom \n6. Juli 1998 an das VG Regensburg handelt es sich im Hinblick \nauf die Gefährdungsprognose durch die exilpolitischen \nTätigkeiten um die Einschätzung der Rückkehrgefährdung in \neinem konkreten Einzelfall. Im übrigen wird auch in der \nAuskunft vom 3. Juli 1998 zur Rückkehrgefährdung insbesondere \nauf Übergriffe auf die 1997 nach Togo zurückgekehrten \nehemaligen Militärangehörigen sowie Anhänger der \ngewaltbereiten Exilopposition verwiesen, darüber hinaus wird \ndie allgemeine Situation in Togo nach den jüngsten \nPräsidentschaftswahlen seitens des UNHCR zwar als \nkrisenträchtig eingestuft, keinesfalls kann der Stellungnahme \naber schon eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwartende Gefährdung von nicht in exponierter Weise \nexilpolitisch tätigen Asylbewerbern oder aber aller \nAsylbewerber im Falle ihrer Rückkehr entnommen werden.\n\n53\n\nVgl. hierzu Stellungnahme des UNHCR an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 3. Juli 1998 und an das \nVerwaltungsgericht Regensburg vom 6. Juli 1998.\n\n54\n\nLetztere Einschätzung deckt sich mit der des Auswärtigen \nAmtes. Dieses sieht aufgrund seiner Analyse der Lage in Togo \nkeine Gefährdung bloßer Mitglieder von Oppositionsparteien \noder Exilorganisationen und allenfalls eine geringe Gefährdung \naktiver Angehöriger der Opposition und nicht-extremistischer \nExilorganisationen. Daran hat sich grundsätzlich auch nichts \ndurch die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen im Juni \n1998,\n\n55\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n24. September 1998 und 10. Februar 1999 (Az.: 514-\n516.80/3 TOGO),\n\n56\n\noder seit Veröffentlichung des Berichtes von ai zur \nMenschenrechtslage in Togo vom 5. Mai 1999 geändert.\n\n57\n\nVgl. Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé an das \nHamburgische OVG vom 19. Oktober 1999.\n\n58\n\nDie Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr wegen \nexilpolitischer Tätigkeit in Deutschland ist - wie der Bay. \nVGH in seinem Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 - \nausgeführt hat - auch deswegen als gemindert anzusehen, weil \nExilorganisationen im europäischen Ausland nur eine \nuntergeordnete Rolle als Bedrohungsfaktor für den \nHerrschaftsanspruch des Regimes spielen können. Zwar wirken \nsich deren Aktivitäten auf das Ansehen des Regimes im Ausland, \ndas unter der in Togo herrschenden Mißachtung von \nMenschenrechten und Rechten der politischen Opposition mit \nAuswirkungen auf die Bereitschaft Deutschlands zur Leistung \nvon Entwicklungshilfen gelitten hat, zusätzlich negativ aus. \nEs ist jedoch unwahrscheinlich, daß das Regime bereit wäre, \nsich durch eine Verfolgung exilpolitisch tätiger Rückkehrer \naus Europa einem noch größeren Ansehensverlust auszusetzen, \nzumal auch den interessierten togoischen Stellen bekannt ist, \ndaß der Mitarbeit in Exilorganisationen häufig die Motivation \nzugrundeliegt, die Chancen in einem Asylverfahren zu \nverbessern. Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes sind \ndementsprechend die togoischen Behörden vielmehr um eine \nkorrekte Behandlung von Rückkehrern bemüht, um Kritik und \ndamit einen weiteren Ansehensverlust zu vermeiden.\n\n59\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n10. Februar 1999 (Az.: 514-516.80/3 TOGO) und zum Bewußtsein \ndes togoischen Regimes um den Zusammenhang von \nexilpolitischer Aktivität und dem Bemühen um ein \nAufenthaltsrecht in Deutschland: Auskunft der deutschen \nBotschaft in Lomé an das Hamburgische OVG vom \n19. Oktober 1999.\n\n60\n\nGegen eine verschärfte Situation für nach Togo \nzurückkehrende abgelehnte Asylbewerber spricht insbesondere \nder Umstand, daß auch zwischen Juli 1998 und Oktober 1998, \nalso nach den von Unruhen begleiteten Präsidentschaftswahlen, \ninsgesamt 63 Abschiebungen nach Togo durchgeführt wurden.\n\n61\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 \n- A 13 S 1913/96 - sowie Auskunft der Grenzschutzdirektion \nvom 22. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Aachen. \n\n62\n\nAuch hinsichtlich der 26 Personen, die am 30. November 1998 \naus Deutschland nach Togo abgeschoben wurden, ist bislang kein \nFall bekannt geworden, in dem einer der Rückkehrer \nasylrelevanter Verfolgung unterworfen worden wäre. Vielmehr \nwurden 17 der Rückkehrer direkt von ihren Angehörigen in \nEmpfang genommen; bei den anderen, deren Familien nicht am \nFlughafen gewartet haben geschah dies in den Folgetagen, \nnachdem die Rückkehrers zwischenzeitlich auf Kosten der \ndeutschen Ausländerbehörden in einem flughafennahen Hotel \nuntergebracht worden waren. Lediglich in einem Fall kam es zu \neinem Personenfeststellungsverfahren, da die \nStaatsangehörigkeit des Abgeschobenen nicht zweifelsfrei \ngeklärt war.\n\n63\n\nVgl. Auskunft des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Dr. \nLudger Volmer, vom 10. Dezember 1998 an den Ökumenischen \nArbeitskreis Asyl Grafenwöhr.\n\n64\n\nEs fehlt daher nach wie vor an hinreichend zuverlässig \ndokumentierten - d.h. von mindestens zwei unabhängigen Quellen \nbestätigten - Referenzfällen, aus denen sich mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr unverfolgt \nausgereister, nach erfolglosem Asylverfahren abgeschobener \nTogoer allein wegen ihrer Asylantragstellung ergäbe.\n\n65\n\nVgl. so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n27. November 1998 - A 13 S 1913/96 -.\n\n66\n\nGleiches gilt für unverfolgt ausgereiste Togoer, die sich \nin Deutschland nur niedrig profiliert exilpolitisch betätigt \nhaben.\n\n67\n\nHinsichtlich der drei in der Auskunft von amnesty \ninternational vom 28. November 1998 genannten Fälle gibt es \nbislang keine - auch von a.i. sonst für verwertbare Auskünfte \nals notwendig angesehene - Bestätigung durch eine zweite \nobjektive Quelle. \n\n68\n\nIhrer Eignung als Referenzfälle für eine Verfolgung von \nRückkehrern wegen ihrer Asylantragstellung oder \nexilpolitischen Tätigkeit in Deutschland stehen die \neinschlägigen Auskünfte des Auswärtigen Amtes entgegen.\n\n69\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n10. Februar 1999 und die entsprechende Einschätzung des Bay. \nVGH, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 -.\n\n70\n\nDies gilt insbesondere auch für den von ai geschilderten \nFall des Herrn E. Gemäß Auskunft vom 11. Dezember 1998 an das \nBaden-Württembergische Innenministerium (514-516.50 Togo 036 - \nAnlage zum Schreiben des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein \ne.V. vom 5. Januar 1999 an das VG Schleswig) hat das \nAuswärtige Amt den Betroffenen im November 1998 durch die \nBotschaft in Lomé befragt. Dabei erklärte Herr E, daß die \nbehauptete mehrmonatig Haft nicht stattgefunden habe, sondern \ner nach einem Tag freigelassen worden sei und erst am \n25. September 1998 ein erneuter Verhaftungsversuch \nstattgefunden habe. Aufgrund einer Stellungnahme von ai vom \n19. Januar 1999, in der behauptet wurde, Herr E habe bei \nseiner Vorsprache vor der Botschaft tatsächlich angegeben, \nseine Haftzeit habe von Januar bis September 1998 gedauert, \nführte die Botschaft am 1. Februar 1999 ein erneutes Gespräch \nmit Herrn E. Darin behauptete er nun eine Haftdauer von Januar \nbis September 1998, ohne diese nach Auffassung der Botschaft \nüberzeugend darstellen oder einen Grund für die Haft zu nennen \nzu können.\n\n71\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n10. Februar 1999.\n\n72\n\nDer Fall des Herrn E eignet sich mithin nicht als belegter \nReferenzfall, zumal auch nicht feststeht, daß allein die \nAsylantragstellung oder eine niedrig profilierte \nexilpolitische Tätigkeit der Grund für die behaupteten \nZugriffe der Sicherheitskräfte waren. \n\n73\n\nFür unverfolgt ausgereiste Asylbewerber ist nach \nÜberzeugung des Gerichtes eine danach gering zu \nveranschlagende allgemeine Verfolgungsgefahr noch nicht mit \nder Prognose zu verbinden, auch einem nicht profiliert \nexilpolitisch Tätigen drohe mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung bei Rückkehr.\n\n74\n\nDie hier geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind \nnicht hinreichend profiliert; sie lassen das Engagement des \nAsylbewerbers nicht aus der Masse vergleichbarer Beiträge \nanderer exilpolitisch aktiver Togoer in Deutschland \nhervortreten, deren Gefährdung nach den obigen Darlegungen bei \neiner Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Das \nVorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um \nprofilierte exilpolitische Tätigkeiten, die mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die besondere Aufmerksamkeit des togoischen \nStaates und dessen Verfolgungsinteresse hervorriefen.\n\n75\n\nDazu reicht die Stellung des Klägers als im Vereinsregister \neingetragener Präsident der CERAD, als Generalsekretär der \nPDR-Deutschland, als ehemaliger Präsident der aufgelösten PDR-\nSektion O und Mitglied der ARBALO sowie die Teilnahme an deren \nVeranstaltungen mit Redebeiträgen nicht hin.\n\n76\n\nNach den Kenntnissen des Gerichtes aus einer Vielzahl von \nVerfahren mit exilpolitisch tätigen Togoern ist die Zahl der \ntogoischen Exilorganisationen einschließlich ihrer regionalen \nund lokalen Untergliederungen beträchtlich, die Relation der \nFunktionärsstellen zur Mitgliederzahl hoch und der personelle \nWechsel in der Besetzung groß. Daher hebt sich die Übernahme \neines Vorstandsamtes in einer exilpolitisch tätigen \nOrganisation in ihrer Außenwirkung noch nicht erheblich von \ndem Engagement ab, das in vergleichbarer Weise auch andere \nexilpolitisch tätige Togoer entfalten, ohne daß diese deswegen \ndas besondere Interesse der togoischen Sicherheitskräfte auf \nsich zögen. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der \noben genannten Vorstandsämter und selbst für das Amt im \nVorstand der PDR-Deutschland, die eine große Zahl von \nMitgliedern hat. Die Ämter vermitteln dem Kläger, der die \ndamit verbundenen üblichen Aufgaben übernommen hat, als solche \nnoch nicht die Rolle eines ernstzunehmenden Gegners für das \ntogoische Regime. Dies ergibt sich daraus, daß die PDR eine in \nTogo legal tätige Oppositionspartei ist und deren \nUnterstützung wie die anderer nichtextremistischer \nOppositionsparteien dort nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zwangsläufig zu politischer Verfolgung \nführt. Die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei \nstellt in Togo nämlich keinen Verfolgungsgrund dar. Eine - \nallerdings geringe und daher den Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit im allgemeinen nicht \nausfüllende - Gefahr, Opfer politischer Verfolgung zu werden, \nbesteht allenfalls für politisch aktive Mitglieder der \nOpposition. Ausschlaggebend für die Verfolgung politischer \nAktivisten ist weniger ihr Rang oder die Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten Partei als der Grad ihrer politischen \nAktivitäten.\n\n77\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom \n10. Februar 1999.\n\n78\n\nBei dieser Situation für Aktivisten der PDR im Heimatland \nerscheinen die Aktivitäten des Klägers als Funktionär der \nExil-PDR Deutschland und erst recht als ehemaliger Funktionär \neiner Unterorganisation der PDR oder einer anderen kleineren \nOrganisation wie der CERAD zu unbedeutend für die Lage in \nTogo, als daß sich für das togoische Regime schon eine \n(Spitzen-)Stellung in deren Vorstand als solche mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit als verfolgungswürdig \ndarstellen könnte. Diese Exilorganisationen sind für das \npolitische Leben in Togo zu wenig relevant, als daß ihre \nallgemeinen politischen Aktivitäten eine ernstzunehmende, \nverfolgungswürdige Gefahr darstellen könnten, da keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß ihr in Deutschland \nPolitiker angehören, die ein für eine Einflußnahme in Togo \nhinreichendes Gewicht haben, wie dies zum Beispiel bei \nExilpolitikern wie dem prominenten Oppositionsführer Gilchrist \nOlympio der Fall ist. Diese fehlende Bedeutung erfaßt auch den \nKläger in seiner Rolle als Generalsekretär der PDR, weil seine \nAußenwirkung zu gering ist. Nach seinen durch den \nVizepräsidenten der PDR-Deutschland gestützten Aussagen in der \nmündlichen Verhandlung zu seinen Aktivitäten für die PDR als \nGeneralsekretär beschränken sich diese im wesentlichen auf \ninnerorganisatorische Aufgaben ohne unmittelbare Außenwirkung \n(Vorschläge zur Formulierung der Tagesordnung von Sitzungen, \nErstellung von Sitzungs- und Veranstaltungsprotokollen, \ninnerparteiliche Gespräche zur Strukturreform der Partei in \nDeutschland). Die gelegentliche Vertretung des Vorsitzenden \nund seines Stellvertreters in der Leitung der regelmäßigen \nVersammlungen der PDR-Deutschland gehören zu den üblichen \nAufgaben eines Vorstandsmitgliedes, ohne seine Aktivitäten in \neiner für den Bestand des Regimes in Togo erheblichen Weise \naus dem Üblichen herauszuheben. Bestärkt wird diese \nEinschätzung durch den Umstand, daß togoische Asylbewerber in \nihrer überwiegenden Mehrzahl einer Exilorganisation angehören, \nalso einen entsprechend hohen Anteil der Rückkehrer stellen, \nvon denen - wie oben dargelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit \nbislang keiner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen \nist.\n\n79\n\nAn der Einschätzung, die Gefahr politischer Verfolgung \nwegen der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sei bei \nRückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich, ändert es nichts, \ndaß über seine Wahl zum Präsidenten der CERAD in einer \ndeutschen Lokalzeitung unter Nennung seines Namens berichtet \nworden ist. Es kommt nämlich nicht auf die Art des \nBekanntwerdens der exilpolitischen Aktivitäten, sondern auf \nderen Gewicht an.\n\n80\n\nEine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung bei \nRückkehr ist auch nicht damit verbunden, daß der Kläger \nKorrespondent der togoischen Wochenschrift „M\" ist und dort \nein von ihm nur mit Kürzel gezeichneter Artikel über die \nVorstandswahlen der PDR-Deutschland sowie ein von ihm als \nFragesteller mit dem Repräsentanten der PDR in Europa \ngeführtes und namentlich gezeichnetes Interview veröffentlicht \nworden ist.\n\n81\n\nZwar wird immer wieder von Übergriffen der togoischen \nRegierung auf oppositionelle Journalisten, insbesondere durch \nEinschüchterungsversuche und Inhaftierungen wegen kritischer \nArtikel berichtet. Es existiert allerdings eine breite \nregierungskritische Oppositionspresse.\n\n82\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) zu Togo vom \n10. Februar 1999 und ai-Bericht vom 5. Mai 1999: Togo \n- staatlicher Terror -.\n\n83\n\nDaher besteht nicht für jeden Journalisten, der Artikel für \ndie Presseorgane der Opposition schreibt, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr, deswegen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt zu werden. Soweit sich dies den Quellen entnehmen \nläßt, besteht eine erhöhte Verfolgungsgefahr für Herausgeber \nund Leiter von Zeitungen, für verantwortliche Redakteure, \nprominente Journalisten sowie Journalisten, die über konkrete, \ndem Regime unangenehme Ereignisse berichtet haben.\n\n84\n\nVgl. die im Lagebericht des AA vom 10. Februar 1999 und in \ndem ai-Bericht vom 5. Mai 1999 genannten Festnahmegründe.\n\n85\n\nDa der Artikel des - nicht prominenten - Klägers und das \nInterview an untergeordneter, nicht herausragender Stelle \nerschienen sind und diese Veröffentlichungen sich im \nwesentlichen mit Problemen der Exilszene befassen, ohne \nkonkrete Einzelprobleme in Togo aufzugreifen, ist der Kläger \ngegenüber in Togo lebenden, einfachen Presseleuten, die für \ndie Opposition schreiben, keiner gesteigerten \nVerfolgungsgefahr ausgesetzt, so daß nach dem oben Gesagten \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche \nVerfolgung bei Rückkehr besteht.\n\n86\n\nDie übrigen Aktivitäten des Klägers wie etwa die \nVeröffentlichung eines an Eyadema bzw. seine Partei \ngerichteten offenen Briefes in Togo, die Unterzeichnung eines \nan den französischen Präsidenten gerichteten offenen Briefes, \ndie Wahrnehmung von Einladungen zu exilpolitischen \nVeranstaltungen oder das Halten einer Ansprache zur Situation \nin Togo bei einem Gemeindefest oder die Veröffentlichung von \nArtikeln mit eigenen Fotos in deutschen Kirchenblättern heben \nihn erst recht nicht aus der Masse der übrigen exilpolitisch \ntätigen Togoer hervor.\n\n87\n\nAn der hier dargelegten Einschätzung, daß eine politische \nVerfolgung des Klägers bei Rückkehr nach Togo nicht in dem \nerforderlichen Umfang beachtlich wahrscheinlich ist, vermag \nauch eine Gesamtschau aller exilpolitischer Aktivitäten des \nKlägers, die die Gefährdungsschwelle nicht überschreiten, \nnichts zu ändern.\n\n88\n\nIII.\n\n89\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls \nnicht.\n\n90\n\nObwohl es nach wie vor in Togo zu Verstößen gegen die \nMenschenrechte kommt, ist die für die Feststellung der \nVoraussetzungen der §§ 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG \nerforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer konkreten, \nindividuellen Gefahr für den Kläger nicht gegeben. Die - \nabstrakte - Gefahr, nach einer eventuellen Rückkehr wie jeder \ndort lebende Staatsbürger Opfer etwaiger, in dieser Region nie \nvöllig auszuschließender Ausschreitungen von Angehörigen des \nMilitärs oder anderer Gruppierungen zu werden, könnte dagegen \nallenfalls im Rahmen von Abschiebungsschutz nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG Berücksichtigung finden, über den das \nBundesamt nicht zu befinden hat.\n\n91\n\nIV.\n\n92\n\nAuch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der \nAbschiebungsandrohung sind gegeben. Die Abschiebungsandrohung \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat \ndas Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG eine \nAbschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie \nhier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG \nbeträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den \nFällen einfacher Unbegründetheit des Asylantrages einen \nMonat.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n94\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-20/12-k-673-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-20/12-k-673-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305422","retrieved":"2026-07-09 03:32:57.247297+00:00"}}