{"status":"available","doknr":"OLD305421","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0320.10K6340.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"10 K 6340/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vom 20. Mai 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 verpflichtet, dem Kläger ab \ndem 1. Januar 1998 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu gewähren. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Technischer Fernmeldeinspektor im \nDienst der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Ehefrau des Klägers ist \nseit 1. Januar 1998 als Beamtin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx unter \nAnerkennung eines dienstlichen Interesses ohne Bezüge \nbeurlaubt und seitdem als Angestellte bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx (xxxxxxx), \neiner Tochtergesellschaft der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, \nvollbeschäftigt. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten bis \nzum 31. Dezember 1997 den Familienzuschlag der Stufe 1 je zur \nHälfte, in der Folgezeit wurde dem Kläger der Familienzuschlag \nin voller Höhe gewährt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. Mai 1998 forderte die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, den in der \nZeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1998 an den Kläger \ngezahlten Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte zurück und \nstellte die Zahlung des vollen Familienzuschlages ab dem 1. \nMai 1998 ein. Zur Begründung war ausgeführt, nach dem \n„Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der \nxxxxxxx\" werde den von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur xxxxxxx \nwechselnden Beamten durch die sogenannte xxxxxxx-Zulage eine \nEntlohnung garantiert, die dem Gehalt entspreche, das bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu zahlen wäre. Darin fließe auch der \nFamilienzuschlag ein. Die xxxxxxx sei ein sonstiger \nArbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG mit der Folge, dass \ndie Konkurrenzregelung des Abs. 4 Anwendung finde.\n\n4\n\nDer Widerspruch des Klägers vom 8. Juni 1998 hatte \nhinsichtlich der Rückforderung des überzahlten \nFamilienzuschlages Erfolg und wurde im übrigen mit \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Juni 1998, zugestellt am \n29. Juni 1998, als unbegründet zurückgewiesen. \n\n5\n\nDer Kläger hat hiergegen am 27. Juli 1998 Klage erhoben, \nmit der er die Zahlung des Familienzuschlages in voller Höhe \nbegehrt. Er ist der Auffassung, bei der xxxxxxx handele es \nsich nicht um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im \nSinne des § 40 BBesG. In dem dort geltenden \nEntgeltrahmentarifvertrag seien keine den Vorschriften über \nden Familienzuschlag vergleichbaren Regelungen enthalten. Der \nBetrag des Familienzuschlages werde nur summenmäßig zur \nErhaltung des Besitzstandes gewährt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nvom 20. Mai 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 zu \nverpflichten, ihm ab dem 1. Januar 1998 den \nFamilienzuschlag der Stufe 1 anzuerkennen und ab \ndem 1. Mai 1998 in voller Höhe zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDas Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die \nVoraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO gegeben sind.\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Mai \n1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nrechtswidrig. Der Kläger hat seit dem 1. Januar 1998 gemäß § \n40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruch auf Gewährung des \nFamilienzuschlags der Stufe 1 in voller Höhe. Seiner Ehefrau \nsteht als Angestellter der xxxxxxx keine dem Familienzuschlag \nvergleichbare Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 BBesG zu.\n\n15\n\nSteht der Ehegatte eines Beamten u.a. als Angestellter im \nöffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls der \nFamilienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung \nzu, so erhält der Beamte gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG den \nBetrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages \nnur zur Hälfte. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die \nTätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für \nden öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder \nTarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder \nin Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder \nSozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare \nRegelungen anwendet, wenn eine Beteiligung der öffentlichen \nHand vorliegt (§ 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG).\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die xxxxxxx \nwendet mit ihrem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV xxx) bzw. dem \nTarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen (TV xxxxxx) \nweder einen für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrag \nan, noch hat das dort festgelegte Vergütungssystem einen \nwesentlich gleichen Inhalt. Der TV xxxxxx enthält auch keine \nRegelungen, wie sie in für den öffentlichen Dienst geltenden \nTarifverträgen oder in Besoldungsgesetzen über Familien- oder \nSozialzuschläge getroffen sind. Die Vergütung bei der xxxxxxx \nbestimmt sich nur nach Tätigkeit und Gruppenzugehörigkeit des \nMitarbeiters. Sie setzt sich zusammen aus dem regelmäßigen \nMonatsentgelt, dem von der Leistungsbeurteilung abhängigen \nmonatlichen Leistungsentgelt, der variablen Vetriebsvergütung, \nTätigkeitszulagen, Besitzstandszulagen, Ausgleichszulagen und \neiner jährlichen Zuwendung (§ 18 Abs. 3 TV xxxxxx). \nFamilienbezogene, d.h. an den Familienstand oder an die Zahl \nder Kinder anknüpfende Bezahlungsbestandteile, wie sie \nGrundlage des Familienzuschlages sind (vgl. § 39 BBesG), gibt \nes nicht. Der Familienzuschlag fließt nur summenmäßig in die \nBemessungsgrundlage für die tarifliche Eingruppierung zum \nStichtag 1. Januar 1998 ein (§ 15 TV xxxxxx). Spätere \nÄnderungen im Familienstand bleiben bei der Einstufung \nunberücksichtigt.\n\n17\n\nDer TV xxxxxx enthält mit der xxxxxxx-Zulage auch keine den \nRegelungen über den Familienzuschlag vergleichbare Leistung. \nDie Vorschrift des § 18 TV xxxxxx, auf deren Grundlage die \nxxxxxxx-Zulage gewährt wird, knüpft weder hinsichtlich der \nLeistungsvoraussetzungen noch hinsichtlich des Leistungszwecks \nnoch hinsichtlich der Leistungshöhe an familienbezogene \nSachverhalte an. Die xxxxxxx-Zulage wird gezahlt, wenn sich \nbei einer Gegenüberstellung von fiktivem xxxxxxx-Gehalt des \nbeurlaubten Beamten und Tochter-Gehalt ein positives Ergebnis \nerrechnet (§ 18 Abs. 1, 4 TV xxxxxx). Sie dient damit allein \nder Wahrung des finanziellen Besitzstandes des Beamten. Der \nFamilienzuschlag bezweckt demgegenüber einen Ausgleich der \ndurch die Familienverhältnisse gegebenen finanziellen \nBelastungen. Auf den Familienstand des Beamten oder die Zahl \nseiner Kinder kommt es für die Gewährung der xxxxxxx-Zulage \naber nicht an. Der Familienzuschlag gehört zwar über die \nErmittlung des xxxxxxx-Bezugsgehaltes des beurlaubten Beamten \nzur Berechnungsgrundlage für die Zulage, zahlungsbestimmend \nist aber in erster Linie das Tochter-Gehalt. Je nach Höhe \ndieses aus variablen Bestandteilen wie des Leistungsentgeltes \noder der Vertriebsvergütung bestehenden Entgeltes wird die \nxxxxxxx-Zulage gezahlt oder gestrichen. Änderungen im \nFamilienstand schlagen danach allenfalls unter der \nVoraussetzung auf die xxxxxxx-Zulage durch, dass das Tochter-\nGehalt im jeweiligen 12-Monats-Zeitraum gleichbleibt. Nicht \nzuletzt ist § 18 TV xxxxxx auch hinsichtlich Leistungsart und \n-höhe keine dem Familienzuschlag vergleichbare Regelung. Die \nxxxxxxx-Zulage wird nicht monatlich mit den Bezügen, sondern \neinmal jährlich ausbezahlt und auf der Basis der \ndurchschnittlichen Wochenarbeitszeit eines 12-Monats-Zeitraums \nerrechnet.\n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-20/10-k-6340-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-20/10-k-6340-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305421","retrieved":"2026-07-09 03:32:57.162809+00:00"}}