{"status":"available","doknr":"OLD305467","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0315.5K2821.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"5 K 2821/98","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxx xxxxxxxxx, das mit Schmutz- und Niederschlagswasser an \ndie öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Durch \nGrundbesitzabgabenbescheid 1998 zog der Funktionsvorgänger des \nBeklagten den Kläger u.a. zu Schmutzwasser- und \nNiederschlagswassergebühren heran. Der \nNiederschlagswassergebühr in Höhe von 304,20 DM lagen eine \nentwässerte Fläche von 195 m² und ein Gebührensatz von 1,56 \nDM/m² zugrunde. Der Kläger legte gegen den Bescheid in Bezug \nauf die Niederschlagswassergebühr Widerspruch ein, den der \nFunktionsvorgänger des Beklagten durch Widerspruchsbescheid \nvom 6. März 1998 als unbegründet zurückwies. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 1. April 1998 Klage erhoben. Zu deren \nBegründung macht er geltend: Der Beklagte sei bei der \nAufteilung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser \ndavon ausgegangen, daß ca. 40 % der Gesamtkosten für die \nStadtentwässerung auf die Oberflächenentwässerung entfielen. \nDas sei jedoch nicht zutreffend. Je nach örtlichen \nVerhältnissen schwanke der Anteil des Niederschlagswassers an \nder gesamten Abwassermenge sehr stark. In der einschlägigen \nLiteratur werde die Schwankungsbreite zwischen 30 und 50 % \nangenommen. Der Beklagte selbst sei zunächst von einer anderen \nAufteilung ausgegangen. In einer unmittelbar vor \nVerabschiedung der Satzung durchgeführten Sitzung des \nUmweltausschusses habe die Verwaltung ausgeführt, daß das \nSchmutzwasser 80 % der Kosten für die Leitungsreinigung des \nKanalsystems verursache. \n\n4\n\nDie Gesamtgröße der versiegelten Flächen seien in dieser \nAusschußsitzung mit ca. 10,5 Mio. Quadratmeter angegeben \nworden. Dies könne nicht zutreffen, da nach dem Statistischen \nJahrbuch der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxx für das Jahr 1992 die \nGebäude- und Hofflächen mit ca. 28 Mio. Quadratmetern und die \nStraßen, Wege und Plätze mit ca. 9 Mio. Quadratmetern \nangegeben worden seien. In der Zwischenzeit seien zahlreiche \nneue Bauvorhaben durchgeführt und neue Straßen angelegt \nworden. Wenn die versiegelten Flächen tatsächlich größer als \ndie angenommenen 10,5 Mio. Quadratmeter seien, ergebe sich ein \ngeringerer Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr. \n\n5\n\nDarüber hinaus sei die Ermittlung der versiegelten Flächen \nunzulänglich durchgeführt worden. Die Gebührenpflichtigen \nseien vorab über die geplante neue Niederschlagswassergebühr \ninformiert und aufgefordert worden, die Größe der in ihrem \nEigentum stehenden bebauten und befestigten entwässerten \nFlächen anzugeben. Da als Adressaten sämtliche zur Grundsteuer \nveranlagten Bürger angesprochen worden seien, seien neben den \nVerwaltern von Wohnungseigentumsanlagen auch die einzelnen \nWohnungseigentümer zur Abgabe dieser Selbsterklärungen \naufgefordert worden, so daß manche Grundstücksflächen mehrfach \nerfaßt und herangezogen worden seien. Zum Zeitpunkt der \nVerabschiedung der Satzung hätten Eigentümer zahlreicher \nGrundstücke im Stadtgebiet dem Beklagten die versiegelten und \nüberbauten Flächen noch nicht vollständig und abschließend \nverbindlich mitgeteilt. Der Beklagte habe daher auf eine \nSchätzung zurückgreifen müssen. Solche Schätzungen erfaßten \ndie tatsächlichen Verhältnisse jedoch regelmäßig nicht mit \neinem Wahrscheinlichkeitsgrad von 100 %. \n\n6\n\nDer Anteil der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mache \nnach gutachterlichen Feststellungen 30 % der versiegelten \nFlächen aus. Ob die Flächen öffentlicher Gebäude, wie etwa \nRathaus, Schulen und öffentliche Betriebs- und \nVerwaltungsgebäude sowie Schulhöfe und Betriebshöfe, ebenfalls \nbei der Ermittlung der entwässerten Flächen berücksichtigt \nworden seien, sei unklar.\n\n7\n\nGemäß § 9 der einschlägigen Satzung würden mit bestimmten \nMaterialien befestigte Flächen als Bemessungsgrundlage nur \nanteilig oder gar nicht berücksichtigt. Demgegenüber würden \nandere wasserdiffusionsfähige Materialien wie z.B. Öko-\nPflaster von einer Gebührenreduzierung dauerhaft \nausgeschlossen, obwohl technisch-wissenschaftliche \nErkenntnisse belegten, daß auch bei derartigen Materialien \neine annähernd 100-%ige Versickerung gewährleistet sei. Das \nverstoße gegen den Gleichheitssatz.\n\n8\n\nSchließlich habe der Beklagte das Urteil des VG \nGelsenkirchen vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - nicht \nbeachtet. Der Beklagte habe bei der Ermittlung der Kosten die \nAbschreibungen vom Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebracht \nund kalkulatorische Zinsen angesetzt, die den Realzins zum \nZeitpunkt der Gebührenermittlung deutlich überstiegen.\n\n9\n\nBei einem durchschnittlichen Niederschlag von 700 l/m²/Jahr \nin xxxxxxx koste 1 m³ Niederschlagswasser 2,23 DM (1,56 DM : \n0,7). Bei einer Kostenaufteilung von 40:60 müsse dann 1 m³ \nSchmutzwasser statt 2,71 DM 3,34 DM kosten, was deutlich \nmache, daß der Gebührensatz für Schmutzwasser deutlich zu \nniedrig und der für Regenwasser deutlich zu hoch angesetzt \nworden sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid 1998 des \nFunktionsvorgängers des Beklagten vom 26. Januar \n1998 insoweit aufzuheben, als darin eine \nNiederschlagswassergebühr in Höhe von 304,20 DM \nfestgesetzt worden ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, der Anteil der Schmutz- bzw. \nNiederschlagswasserkosten an den Gesamtkosten sei durch den \nGutachter xxxxxxxxxxxxxxx ermittelt worden, und zwar nach \nunterschiedlichen Schlüsseln für die einzelnen Kostenarten. \nDabei habe sich ein durchschnittlicher Verteilungsschlüssel \nfür alle Betriebskosten von 40,40 % für Regenwasser und 59,60 \n% für Schmutzwasser ergeben. Die öffentlichen Straßen, Wege \nund Plätze seien in der Gesamtverteilungsfläche von \n10.690.166 m² nicht enthalten. Allerdings seien in diese \nVerteilungsfläche die Flächen der öffentlichen Gebäude wie \nSchulen und Verwaltungsgebäude eingegangen. Für die \nFlächenerhebung seien die Daten von etwa 30.000 Grundstücken \nabgefragt worden. Nach mehreren Mahnungen hätten für ca. 2.000 \nGrundstücke (= 6,7 %) keine Angaben vorgelegen. Für diese \nGrundstücke seien die angeschlossenen Flächen geschätzt \nworden, und zwar unter Berücksichtigung von Grundstücksgröße, \nVersiegelungsgrad und Nutzungsart in Anlehnung an die \nausgewerteten Grundstücke. Das Gutachterbüro xxxxxxxxxx habe \nauch den Anteil der entwässerten Flächen der öffentlichen \nStraßen, Wege und Plätze unter Berücksichtigung aller \nverfügbaren und relevanten Daten ermittelt. \n\n15\n\nBei den Ermäßigungstatbeständen wurden lediglich die \nMaterialien berücksichtigt, die eine dauerhafte Versickerung \ngewährleisteten. Der Begriff „Öko-Pflaster\" beinhalte keine \neindeutig definierte Produkteigenschaft. Bei den \nunterschiedlichen Materialien sei eine dauerhafte 100%ige \nVersickerung durchgängig nicht gegeben. \n\n16\n\nDie Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei aufgrund der \ngeltenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen erfolgt. Als Zinssatz seien 8% \nangesetzt worden. Es sei zwar zutreffend, daß versiegelte \nFlächen von Eigentumswohnungsanlagen zunächst teilweise \ndoppelt erfaßt worden seien. Dies sei jedoch lange vor \nErmittlung der Gebührensätze korrigiert worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten sowie \nauf das überreichte Gutachten des xxxxxxxxxxxxxxx vom 31. Juli \n1997 und die Unterlagen über den Erlaß der \nAbwassergebührensatzung für das Jahr 1998 Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berichterstatterin ist befugt, anstelle der Kammer zu \nentscheiden, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluß \nvom 9. März 2000 nach Anhörung der Beteiligten zur \nEntscheidung übertragen hat und die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 VwGO vorliegen. Aus den gleichen Gründen kann auch \ndurch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO entschieden werden.\n\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den \nangefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid 1998, soweit darin \nNiederschlagswassergebühren festgesetzt sind, nicht \nrechtswidrig in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n21\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung ist die \nam 18. Dezember 1997 vom Rat der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nbeschlossene und mit der Bekanntmachungsanordnung der \nstellvertretenden Bürgermeisterin vom 22. Dezember 1997 im \nAmtsblatt für die Stadt xxxxxxx xxxxxxxxxxx vom 31. Dezember \n1997 veröffentlichte Gebührensatzung für die \nAbwasserbeseitigungssatzung in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 22. Dezember 1997 -GebS-. Diese Satzung ist formell und \nmateriell - soweit durch das vorliegende Verfahren eine \nÜberprüfung veranlaßt ist - rechtsgültig. Insbesondere gibt \nder in § 8 Abs. 1 GebS für die Erhebung der \nNiederschlagswassergebühr vorgesehene Maßstab der bebauten, \nüberbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der \nNiederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangt, grundsätzlich keinen Anlaß \nzu Bedenken. \n\n22\n\nVgl. zu diesem Maßstab die Urteile des OVG NRW vom 20. \n(richtig: 21.) März 1997 - 9 A 1921/95 - NWVBl 1997 S. 422 = \nGHH 1999 S. 187 und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -\n.\n\n23\n\nBei dem Maßstab der befestigten/bebauten/überbauten und \nentwässerten Fläche handelt es sich um einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG \nNRW. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nach der \ngenannten Vorschrift zulässig, wenn die Bemessung nach einem \nWirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich \nnicht vertretbar ist. Das ist hier der Fall. Der in § 8 Abs. 1 \nund 3 GebS vorgesehene Maßstab berücksichtigt lediglich einen \nder für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen \nParameter, nämlich die Befestigung der Oberfläche als solche, \nwährend andere Parameter, die ebenfalls Einfluß auf den Umfang \nder Inanspruchnahme haben, wie z.B. die Verschmutzung des \nNiederschlagswassers, die Fließgeschwindigkeit und damit die \nnicht in den Kanal gelangende Verdunstungsmenge oder den Grad \nder Bodenverdichtung, unberücksichtigt bleiben, weil sie - \nwenn überhaupt - nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem \nAufwand erfaßt werden können. Ist der Satzungsgeber aber unter \ndiesen Umständen berechtigt, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nstatt eines Wirklichkeitsmaßstabs zu wählen, ist er in der \nAuswahl des Maßstabs weitgehend frei. Es genügt dabei, daß der \nvon der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen \nder Gebührenbemessung und der Art und dem Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich \nist.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 - , \n25. August 1995 - 9 A 3907/93 - und vom 1. September 1999 \n- 9 A 5715/98 -.\n\n25\n\nDas ist bei dem hier gewählten Maßstab der Fall. Die Größe \nder befestigten/überbauten Fläche, von der Niederschlagswasser \nin den Kanal gelangt, steht in augenscheinlicher Beziehung \njedenfalls zu der Menge des dem Kanal zugeführten Wassers, \nwenn auch die Art der Befestigung eine genauere \nBemessungsgrundlage abgeben würde. Das ist jedoch für die \nRechtmäßigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht \nerforderlich. Denn der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, \nden genauesten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 - BVerwGE \n26 S. 317 ff, 320 und Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B \n89/73 - KStZ 1974 S. 171 f, 172; OVG Münster, Urteile vom 12. \nMärz 1973 - II A 28/70 - OVGE 28 S. 253 ff, 273, 5. Dezember \n1973 - II A 332/71 - OVGE 29 S. 146 ff, 152 und vom 6. \nSeptember 1974 - II A 1173/73 - KStZ 1975 S. 154.\n\n27\n\nDer vom Ortsgesetzgeber gewählte Maßstab verstößt auch \nnicht etwa deshalb gegen höherrangiges Recht , weil er in § 9 \nGebS - nur - bei bestimmten Befestigungsarten und bei \nDachbegrünung auf Antrag Gebührenermäßigungen vorsieht. § 9 \nAbs. 1 a) und c) GebS beruht auf der Überlegung, daß bei den \ndort genannten Befestigungsarten unter \nPauschalierungsgesichtspunkten davon ausgegangen werden kann, \ndaß bei ihnen ein Teil des auf die Fläche niedergehenden \nRegenwassers dauerhaft im Erdreich versickert und nicht dem \nKanal zugeführt wird. Dieser Ansatzpunkt für eine \nDifferenzierung ist nicht willkürlich. Der Beklagte weist auch \nzu Recht darauf hin, daß etwa der Begriff „Öko-Pflaster\" nicht \neindeutig definiert ist und unterschiedliche \nVersickerungseigenschaften aufweisen kann. Soweit in § 9 Abs. \n1 b) GebS Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke in den \nGenuß einer Ermäßigung gelangen, beruht dies auf der im Rahmen \neiner pauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, daß \neine ordnungsgemäß dimensionierte und ausgeführte \nDachflächenbegrünung grundsätzlich geeignet ist, dauerhaft \neinen signifikanten Teil des bei Niederschlägen auftreffenden \nOberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht \nverzögert - abzuleiten.\n\n28\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -\n.\n\n29\n\nDie Gebührensätze für Niederschlagswasser geben zu Bedenken \nebenfalls keinen Anlaß.\n\n30\n\nDer Beklagte hat die Gesamtkosten der Einrichtung im \nEinklang mit § 6 Abs. 2 KAG NRW a.F. ermittelt. Bei den in die \nGebührenbedarfsberechnung eingegangenen Positionen handelt es \nsich dem Grunde nach um Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NRW a.F. Das Gericht hat keinen Anlaß zu der Annahme, daß \nsie der Höhe nach unrichtig festgestellt worden sind. Auch der \nKläger hat - mit Ausnahme der Höhe der kalkulatorischen Kosten \nunter Berufung auf die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen - \nsubstantiierte Bedenken nicht erhoben. Aber auch insoweit kann \nein Verstoß gegen betriebswirtschaftliche Grundsätze nicht \nfestgestellt werden. Die Ermittlung der kalkulatorischen \nKosten (Abschreibung und Zinsen) ist methodisch nicht zu \nbeanstanden. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nanerkannt, daß die Abschreibungen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert ermittelt werden dürfen.\n\n31\n\nVgl. die Nachweise der Rechtsprechung bei Schulte in \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 1999, \n§ 6 Rdnr. 162.\n\n32\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nvertritt im Gegensatz zur Auffassung des VG Gelsenkirchen z. \nB. in dessen Urteilen vom 8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 - und 5. \nNovember 1998 - 13 K 8767/96 - GHH 1999 S. 18 - in ständiger \nRechtsprechung die Auffassung, daß der Ansatz kalkulatorischer \nZinsen auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten in \nVerbindung mit einem Nominalzinssatz auch dann nach § 6 Abs. 2 \nSatz 2 1. Halbsatz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KAG NRW a.F. \nin der Gebührenkalkulation zulässig ist, wenn die \nkalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden. Dies entspreche \nnach wie vor betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG NRW a.F.\n\n33\n\nVgl. Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl 1994 \nS. 428 ff = KStZ 1994 S. 213 = GHH 1994 S. 233 ff, vom 19. \nMai 1998 - 9 A 5709/97 - NWVBl 1998 S. 484 = StuGR 1998 S. \n310 und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - sowie 9 A \n3342/98 -.\n\n34\n\nWegen der Begründung wird auf die genannten Urteile, \ninsbesondere die Urteile vom 1. September 1999, verwiesen. Das \nerkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.\n\n35\n\nDer in Ansatz gebrachte Zinssatz von 8 % ist ebenfalls \nrechtmäßig. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 1. September 1999 - 9 \nA 5715/98 - folgendes ausgeführt:\n\n36\n\n„Eine Verpflichtung, diesen Zinssatz im Rahmen der \nKostenprognose und der der Gemeinde zum Zweck der \nGewährleistung einer „angemessenen Verzinsung\" (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 1. Halbsatz KAG a.F.) eröffneten Befugnis zur \nBestimmung eines einheitlichen Zinssatzes zu reduzieren, \nbestand nicht. Der Ansatz von 8 % bewegt sich noch innerhalb \ndes hierdurch eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums; \ninsbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. \nAngesichts der im vorzitierten Verfahren (gemeint ist das \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -) erfolgten \nErmittlung des Zinssatzes auf der Grundlage des langfristigen \nDurchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 konnte \ndavon ausgegangen werden, daß die - kurzfristige - \nZinsentwicklung der Jahre 1993 bis einschließlich 1996 eine \nlangfristig niedrigere Tendenz des maßgebenden \nDurchschnittsszinssatzes nicht vermittelte und daher bei der \nBestimmung des ansatzfähigen Zinssatzes außer Betracht \nbleiben konnte.\"\n\n37\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht auch für das \nStreitjahr an.\n\n38\n\nGegen die Höhe der übrigen in die Gebührenbedarfsrechnung \neingestellten Kosten hat der Kläger substantiierte \nEinwendungen nicht erhoben. Der Beklagte hat vorgetragen, daß \ner die Kosten entsprechend der geltenden Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nermittelt habe. Unter diesen Voraussetzungen sieht das Gericht \nkeine Veranlassung, die Höhe der Kosten im einzelnen zu \nüberprüfen. Der Beklagte ist gemäß Art. 20 GG an Gesetz und \nRecht gebunden, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die \nin den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten \nwahrheitsgemäß und - soweit Schätzungen erforderlich waren - \nnach bestem Wissen angegeben sind. Aufklärungsmaßnahmen im \nRahmen der Amtsermittlungspflicht sind nur insoweit angezeigt, \nals sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, \nRechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze \nnach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den \nbeigezogenen Unterlagen aufdrängen. Die Untersuchungsmaxime \nist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer \nHilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.\n\n39\n\nSo OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - und \nvom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - sowie Beschluß vom 11. \nJuni 1996 - 9 A 1864/94 -.\n\n40\n\nDie Aufteilung der Gesamtkosten auf die Gebührenbereiche \nSchmutzwasser und Niederschlagswasser ist entgegen der \nAuffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der \nAufteilung der Kosten auf die Leistungsbereiche der \nSchmutzwasserbeseitigung und der \nNiederschlagswasserbeseitigung dürfen dem jeweiligen \nLeistungsbereich jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet \nwerden, die mit der Erbringung der betreffenden \ngebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Sofern bestimmte \nAnlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasser- als \nauch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die \nanfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen \nder Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen, wobei \nsich die Aufteilung an plausiblen Bewertungskriterien zu \norientieren hat. So kann das Kostenverhältnis etwa in der \nWeise ermittelt werden, daß für die Kostenverteilung des \nAnlagevermögens auf eine fiktive Trennkanalisation abgestellt \nwird. Es bedarf jedenfalls keiner wissenschaftlich exakten \nKostenanalyse, vielmehr stehen dem Satzungsgeber \nSchätzungsspielräume und die Befugnis zu, die Kosten nach \neiner vereinfachenden Betrachtungsweise aufzuteilen.\n\n41\n\nVgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 \n- 9 A 1635/89 -. \n\n42\n\nAn diese Grundsätze hat sich der Beklagte bei der \nAufteilung der Kosten gehalten. Der Gutachter hat die Kosten, \nsoweit sie bei der Trennkanalisation eindeutig zuordnungsfähig \nwaren, dem jeweiligen Leistungsbereich zugeordnet. Soweit \nKosten für Anlagen des Mischwassersystems anzusetzen waren, \nhat er sie im wesentlichen nach den Grundsätzen einer fiktiven \nTrennkanalisation ermittelt. wobei er bei einzelnen \nKostenarten bzw. Anlagenteilen andere Parameter, wie etwa \nZulaufmengen oder Verschmutzungsgrad berücksichtigt hat. Auf \ndiese Weise ist er für die verschiedenen Kostenarten, die er \nin insgesamt 21 Sparten aufgeteilt hat (s. S. 12 des \nGutachtens), zu unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln \ngelangt. Aus diesen unterschiedlichen Schlüsseln ergab sich \neine Kostenverteilung von 40,40 % (Nieder-schlagswasser) zu \n59,60 % (Schmutzwasser), der mit ab- bzw. aufge-rundeten 40 % \nzu 60 % in die Gebührenbedarfsberechnung Eingang gefunden hat. \nNach den Angaben des sachverständigen Gutachters deckt sich \ndieses Verhältnis auch mit den Erfahrungen aus anderen \nUntersuchungen. \n\n43\n\nVgl. auch Urteil des OVG NRW vom 1. September 1999 - 9 A \n5715/98 -, in dem ein Kostenverhältnis von 42 % zu 58 % nicht \nbeanstandet worden ist.\n\n44\n\nSoweit der Kläger vorträgt, in einer Sitzung des \nUmweltausschusses kurz vor Verabschiedung der Gebührensatzung \ndurch den Rat habe die Verwaltung ausgeführt, „daß das \nSchmutzwasser 80 % der Kosten für die Leitungsreinigung des \nKanalsystems verursachen würde\" und er daraus folgern will, \ndas Verhältnis zwischen den Kosten der Schmutzwasser- und \nNiederschlagswasserbeseitigung sei unzutreffend mit einem \nVerhältnis von 60 % zu 40 % in den Gebührensatz eingeflossen, \nberuht dies offensichtlich auf einem Mißverständnis und steht \nmit den Ermittlungen des Gutachters nicht in Widerspruch. Wie \nbereits dargelegt, hat der Gutachter für die verschiedenen \nKostenpositionen unterschiedliche Verteilungsschlüssel \nermittelt. So hat er z.B. für die Kosten der Kanalreinigung, \nder Instandhaltung der Kanäle und der Deponierung der \nSchmutzablagerungen in den Kanälen ein Verhältnis von 90 % \n(Schmutzwasser) zu 10 % (Regenwasser) und für die \nkalkulatorischen Kosten der Kläranlagen ein Verhältnis von 25 \n% (Regen-wasser) zu 75 % (Schmutzwasser) angenommen und für \ndie (zusammen-gefaßten) Sachkosten für Instandhaltung und \nReinigung der Entwäs-serungskanäle insgesamt ein Verhältnis \nvon 20 % (Anteil Regenwasser) zu 80 % (Anteil Schmutzwasser) \nangesetzt. Offenbar auf diesen in die Tabelle 3 - Verteilung \nder Betriebskosten - (Seite 12 des Gutach-tens) eingegangenen \nVerteilungsschlüssel bezieht sich die vom Kläger fehlgedeutete \nÄußerung im Umweltausschuß. Nur am Rande sei vermerkt, daß der \nAusschuß für Umwelt und Energie dem Rat einstimmig empfohlen \nhat, die Satzung der Vorlage entsprechend anzunehmen \n(vgl. Drucksa-che Nr. 97/0395-01). Soweit auf S 10 des \nGutachtens der Regenwasser- und der Schmutzwasseranteil \nverwechselt worden sind, ist dies auf S. 11 des Gutachtens \nkorrigiert worden.\n\n45\n\nDie ebenfalls von dem Ingenieurbüro xxxxxxxxxx vorgenommene \nErmittlung des sog. Öffentlichkeitsanteils für die \nEntwässerung der öffentlichen Straßen. Wege und Plätze, der \nnicht von den Gebührenschuldnern zu tragen ist, stößt \nebenfalls nicht auf Bedenken. Der Gutachter hat sich zur \nErmittlung dieses Anteils auf Lagepläne des Stadtgebiets in \nden Maßstäben 1:5000, 1:2500 und 1:1000, auf Luftbilder im \nBlattschnitt der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 von \nÜberfliegungen der Jahre 1989 und 1994, digitale Daten der \nbefestigten Flächen im Stadtgebiet im Drawing Interchange \nFormat sowie auf das Statistische Jahrbuch der Stadt aus dem \nJahre 1995 gestützt. Anhand dieser Unterlagen hat er das \nFlächenverhältnis zwischen entwässernden befestigten \nAllgemeinflächen (Straßen, Wegen und Plätzen) zu der in die \nöffentlichen Abwasseranlagen entwässernde befestigte und \nbebaute Gesamtfläche ermittelt, wobei er die Flächenauswertung \nanhand von insgesamt 19 repräsentativen Musterflächen \nvorgenommen hat, die die verschiedenen in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvorhandenen Bebauungsstrukturen (Industrie-, Gewerbebebauung, \nWohngebiete mit Blockrandbebauung, aufgelockerte \nEinzelhausbebauung, Einzelhausbebauung mit umgebender Park- \noder Gartenanlage) berücksichtigt hat. Aus den daraus \ngewonnenen Erkenntnissen über die Befestigungsgrade wurde ein \nFlächenanteil der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze \naufgrund der unbereinigten Fläche (mit unbefestigten Flächen) \nvon 32,o6 % und aufgrund der bereinigten Flächen (ohne \nunbefestigte Flächen) von 28,45 % berechnet, woraus im Mittel \nein Anteil der öffentlichen befestigten Flächen von 30,00 % \nangenommen wurde. Gegen die Methode der Ermittlung und das \nErgebnis, das naturgemäß nur annäherungsweise geschätzt werden \nkann, ist nichts zu erinnern.\n\n46\n\nDie von der Stadt praktizierte Art und Weise der Ermittlung \nder befestigten/bebauten/überbauten Grundstücksflächen, die in \ndie Berechnung des Gebührensatzes eingegangen sind, verstoßen \nebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n47\n\nDer Beklagte hat die Verteilungsflächen aus den im \nZeitpunkt der Beschlußfassung durch den Rat zu etwa 93 % (von \n30.000 Grundstücken) ausgefüllt zurückgelaufenen \nErhebungsbögen errechnet und für die übrigen Grundstücke, \nderen relevante Daten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, \ndie Flächen geschätzt. Dabei hat er auf die Grundstücksgrößen, \ndie er den Grundsteuerbescheiden entnommen hatte, \nzurückgegriffen und dabei den Versiegelungsgrad unter \nBerücksichtigung der Nutzungsart aus den eingegangenen \nFragebögen statistisch ermittelt. \n\n48\n\nDie Methode, Bemessungsgrundlagen für die Feststellung von \nVerteilungsflächen ebenso wie für die einzelnen Heranziehungen \naufgrund von Erklärungen der Pflichtigen zu ermitteln und bei \nNichterklärung die Bemessungsgrundlagen zu schätzen, sind im \nAbgabenrecht nicht ungewöhnlich und entsprechen geltendem \nRecht.\n\n49\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW in Verbindung mit § 90 \nAbs. 1 Satz 1 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der \nErmittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen ihrer \nMitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, daß sie die für \ndie Abgabenerhebung erheblichen Tatsachen vollständig und \nwahrheitsgemäß offenlegen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Darüber \nhinaus haben die Beteiligten und andere Personen der \nabgabenberechtigten Körperschaft die zur Feststellung eines \nfür die Abgabenerhebung erheblichen Sachverhalts \nerforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG \nNRW in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 1 AO). Zwar wäre es \ndem Beklagten nicht unmöglich gewesen, zur Ermittlung der \neinzelnen Flächen jeweils Feststellungen vor Ort zu treffen \nund dabei rund 30.000 Grundstücke zu überprüfen. Dazu war er \naber angesichts der damit verbundenen enormen und dann \nwiederum von den Gebührenpflichtigen hierfür zu tragenden \nKosten nicht verpflichtet. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 \n-, vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 - a.a.O. sowie - 9 A \n2008/95 - und vom 13. Mai 1970 - II A 1205/68 -; VG Aachen, \nUrteil vom 16. Oktober 1998 - 7 K 1853/96 - ZKF 2000 S. \n36.\n\n51\n\nEs ist zwar möglich, daß sich Grundstückseigentümer trotz \nder auf dem Veranlagungsformular vorhandenen und \nunterschriftlich zu versichernden Erklärung, die Angaben nach \nbestem Wissen gemacht zu haben, zu ihren Gunsten „verrechnet\" \nund den Anteil der befestigten Flächen zu niedrig angegeben \nhaben. Die trotz Kontrollen im Einzelfall verbleibenden \nUngerechtigkeiten zwischen den einzelnen Gebührenschuldnern \nsind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, \nzumal die - von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden - \nKosten für die Ermittlung der einzelnen Flächen vor Ort den \nGerechtigkeitsgewinn in zudem nur die \nNiederschlagswassergebühren betreffenden Einzelfällen von \nvornherein nicht rechtfertigen.\n\n52\n\nSo ausdrücklich OVG NRW im Urteil vom 21. März 1997 - 9 A \n2008/95 -.\n\n53\n\nDie Schätzung ist ebenfalls eine im Abgabenrecht zulässige \nForm der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen, insbesondere \nauch dann, wenn der Abgabenpflichtige seiner \nMitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) \nKAG NRW in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei liegt \nes in der Natur der Schätzung, daß das Ergebnis die \ntatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, vielmehr die \ndurch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen \nVerhältnissen mehr oder weniger abweichen, ohne daß dies \nbereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führt.\n\n54\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \nStand: Dezember 1999, § 162 AO Rdnr. 79.\n\n55\n\nSie ist vielmehr erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch \ndie Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen \nverläßt und das Schätzungsergebnis unschlüssig oder \nunwahrscheinlich ist.\n\n56\n\nSo Tipke/Kruse a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung \ndes Bundesfinanzhofs.\n\n57\n\nDas kann hier nicht festgestellt werden. Die Methode, die \nder Beklagte bei der Schätzung der relevanten Flächen, für die \ndie entsprechenden Daten nicht mitgeteilt worden waren, \nangewandt hat, ist nicht zu beanstanden. Daß das Ergebnis grob \nfehlerhaft gewesen ist, kann ebenfalls nicht festgestellt \nwerden. Dieser Schluß kann jedenfalls nicht aus den vom Kläger \nzitierten Angaben über Hof- und Gebäudeflächen im \nStatistischen Jahrbuch der Stadt xxxxxxxxxxxxxx xxxx für 1992 \ngezogen werden. Denn zum einen fallen unter Hofflächen auch \ndie unbefestigten Flächen, die für die hier interessierenden \nFragen irrelevant sind. Zum anderen dürften auch nicht von \nsämtlichen befestigten Hofflächen, soweit sie straßenabgewandt \nhinter den Gebäuden liegen und soweit sie nicht leitungsmäßig \nmit dem Kanal verbunden sind, Niederschlagswasser in \nöffentliche Abwasseranlage gelangen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 \nGebS), sondern das anfallende Niederschlagswasser in den \numgebenden Gartenflächen versickern. Darüber hinaus standen \ndem Gutachter für die Ermittlung der \nüberbauten/bebauten/befestigten Flächen aktuellere und \ndifferenziertere Unterlagen als das Statistische Jahrbuch 1992 \nzur Verfügung.\n\n58\n\nSoweit der Kläger geltend macht, infolge der Aufforderung \nder einzelnen Wohnungseigentümer neben dem Verwalter von \nWohnungseigentümeranlagen zur Abgabe der Erhebungsbögen seien \nrelevante Flächen teilweise mehrfach erfaßt worden, hätte das \nlediglich zur Folge, daß wegen der zu hoch angesetzten \nGesamtbemessungsgrundlagen der Gebührensatz zu niedrig \nausgefallen wäre, was die Gebührenschuldner nicht in ihren \nRechten beeinträchtigen würde.\n\n59\n\nDie auf die zuvor beschriebene Weise ermittelte \nGesamtfläche ist mit 10.690.166 m² in die endgültige \n(korrigierte) Gebührenbedarfsberechnung vom 16. Dezember 1997 \neingegangen. In dieser Fläche sind nach den Angaben des \nBeklagten, die Anlaß zu Zweifeln nicht geben, auch die \nöffentlichen Gebäudeflächen und die sonstigen entwässerten \nöffentlichen Flächen, soweit sie nicht Straßen, Wege oder \nPlätze sind, enthalten, so daß die übrigen Gebührenschuldner \nmit den auf diese Flächen entfallenden Kosten nicht belastet \nwerden.\n\n60\n\nDie vom Kläger vorgenommene Umrechnung der \nNiederschlagswassergebühr nach Quadratmetern in Kubikmeter \nläßt ebenfalls nicht den Schluß auf eine überhöhte \nNiederschlagswassergebühr zu, da sie von einer anderen als der \nin der Satzung vorgegebenen Methodik ausgeht.\n\n61\n\nDa der Kläger in Bezug auf die konkrete Berechnung der \nNiederschlagswassergebühren der Höhe nach, insbesondere der \nangeschlossenen Fläche (§ 8 Abs. 1 - 4 GebS) und des zugrunde \ngelegten Gebührensatzes (§ 10 Abs. 2 b) GebS) Fehler nicht \ngeltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind, \nwar die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-15/5-k-2821-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-15/5-k-2821-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305467","retrieved":"2026-07-09 03:33:01.087845+00:00"}}