{"status":"available","doknr":"OLD305466","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0315.13L569.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"13 L 569/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. Februar 2000 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \n13 K 1064/00.A gegen den Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 9. Februar 2000 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage \nentgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) \naufschiebende Wirkung zu geben. Ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht gegeben \n(§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne \nliegen nämlich nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür \nsprechen, daß die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\nAusgehend hiervon hat das Bundesamt den Asylantrag des \nAntragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt.\n\n7\n\nGemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich \nunbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn \nbei vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der \nRichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise \nkein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen \nSachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die \nAblehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, \nBVerfGE 65, 76 (96 f.), und vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR \n361, 449/83 - BVerfGE 71, 276 (293).\n\n9\n\nNach § 30 Abs. 3 AsylVfG ist ein Asylantrag u.a. \noffensichtlich unbegründet, wenn das Vorbringen des Ausländers \nin wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich \nwidersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht \nentspricht (Nr. 1) oder der Ausländer im Asylverfahren über \nseine Staatsangehörigkeit täuscht (Nr. 2). \n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird \nzunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des \nangefochtenen Bescheides Bezug genommen, die das Gericht als \nzutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von einer \nweiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 \nAsylVfG abgesehen.\n\n11\n\nErgänzend sei folgendes ausgeführt:\n\n12\n\nDas Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, daß der \nAntragsteller entgegen seinen Angaben nicht Staatsangehöriger \nSomalias ist. Die hierfür im angefochtenen Bescheid eingehend \ndargelegten Gründe werden auch durch das Vorbringen in der \nAntragsschrift nicht entkräftet. Insbesondere der Umstand, daß \nder Antragsteller nicht Somali spricht und auch über nahezu \nkeine Kenntnisse über das somalische Clansystem verfügt, \nstellen im Hinblick auf die Bedeutung dieser Aspekte in \nSomalia gravierende Indizien dafür dar, daß der Antragsteller \nnicht von dort stammt. \n\n13\n\nNach den der Kammer vorliegenden Auskünften,\n\n14\n\nvgl. Auskunft der Universität Hamburg - Institut für \nAfrikanistik und Äthiopistik - vom 13. Dezember 1999 an das \nVerwaltungsgericht Hamburg,\n\n15\n\nist Somalia eines der wenigen fast einsprachigen \nafrikanischen Länder; 95 % der Bevölkerung gehören einer \neinzigen Sprachgemeinschaft, nämlich der Sprache Somali an. \nEine plausible Erklärung dafür, aus welchen Gründen der \nAntragsteller kein Somali spricht, vermochte er trotz \neingehender Befragung nicht zu geben. Sein Vortrag, er habe \nauf Wunsch seines Vaters zunächst gut arabisch lernen sollen, \nist im Hinblick darauf, daß die Familie des Antragstellers in \nerheblichem Umfang geschäftlich in Somalia tätig war und seine \nMutter und vier seiner Geschwister in Mogadischu lebten, nicht \nnachvollziehbar. Ebensowenig ist glaubhaft, daß man sich im \nFamilienkreis, insbesondere auch während der Zeit des \nZusammenlebens mit seiner - Somali sprechenden - Mutter in \nAsmara von 1994 bis 1998 in gebrochenem Arabisch verständigt \nhaben will.\n\n16\n\nAuch die weitgehende Unkenntnis über das somalische \nClansystem spricht entscheidend dagegen, daß der Antragsteller \nStaatsangehöriger Somalias ist. Die somalische Gesellschaft \ndefiniert sich in erster Linie durch das Wesen des Clans, \neines erweiterten Familienverbandes, der auch die \nTrennungslinien in der ethnisch, sprachlich und religiös fast \nvöllig homogenen Bevölkerung vorgibt. Diese besteht aus fünf \nHaupt- und einigen kleineren Clans, die alle wiederum in \nUnterclans verschiedener Ordnung bis zum engeren \nFamilienverband zerfallen. Die Zugehörigkeit zu einem Clan \nbzw. Unterclan bildet die Existenzgrundlage. Im \nHerrschaftsgebiet des eigenen (Sub-)Clans findet jeder Somali \nSicherheit. Auch Konflikte werden traditionell durch Gespräche \nder Clanältesten beigelegt,\n\n17\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar \n2000.\n\n18\n\nAngesichts der hieraus ersichtlichen Bedeutung des \nClansystems in Somalia ist nicht nachvollziehbar, daß der \nAntragsteller nicht zu näheren Angaben, insbesondere korrekter \nNennung einiger Clans, in der Lage war.\n\n19\n\nAuch im übrigen ist der Vortrag des Antragstellers \nunsubstantiiert und widersprüchlich. Der Antragsteller \nvermochte weder Angaben zum Aussehen des somalischen \nReisepasses, zum Staatswappen Somalias noch zur Lage des \nHandelsgeschäftes des Vaters im Mogadischu zu machen; auch \nseine Schilderungen zum seit 1991 bestehenden Bürgerkrieg sind \npauschal und detailarm. Mehrfach während der Anhörung hat der \nAntragsteller seinen Vortrag auf Nachfragen oder Vorhalt von \nentstandenen Widersprüchen korrigiert.\n\n20\n\nDas Bundesamt hat des weiteren zutreffend festgestellt, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Diese \nFeststellung bezieht sich, wie die die Ziffern 3 und 4 des \nBescheidtenors konkretisierende Begründung des angefochtenen \nBescheides Bl. 7 unten klarstellt, nicht auf Somalia. Hier ist \nausdrücklich ausgeführt, der Antragsteller sei nicht \nStaatsangehöriger Somalias und eine Abschiebung dorthin komme \nnicht in Betracht. Die Feststellung, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nbezieht sich vielmehr entsprechend der Begründung des \nBescheides auf alle sonstigen arabischen und \nschwarzafrikanischen Staaten. Zu etwaigen \nAbschiebungshindernissen bezüglich dieser Staaten hat der \nAntragsteller trotz ausdrücklicher Befragung bei seiner \nAnhörung nichts vorgetragen. Er hat lediglich geäußert, wenn \nein arabisches Land ihn aufnähme, würde er hinfahren, er \nbekäme jedoch kein Visum. Was afrikanische Staaten anbelange, \nsei es sehr schwierig, dort zu leben.\n\n21\n\nDie Abschiebungsandrohung in den „Herkunftsstaat\" des \nAntragstellers, die sich nach vorstehenden Ausführungen \nebenfalls nicht auf Somalia bezieht, ist ebenfalls rechtmäßig. \nSie beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1, 2 \nAuslG. Zwar soll nach § 50 Abs. 2 AuslG in der \nAbschiebungsandrohung der Zielstaat bezeichnet werden, in den \nder Ausländer abgeschoben werden soll. Von der Benennung eines \nZielstaates kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn \nhierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Dies ist dann der Fall, \nwenn der Ausländer - wie vorliegend der Antragsteller - über \nkeine Ausweispapiere verfügt und darüber hinaus nicht \nglaubhaft ist, daß er dem von ihm benannten Staat überhaupt \nangehört,\n\n22\n\nvgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 9. September 1999 \n- A 2 S 183/98 -, AuAS 2000, 15; VG Karlsruhe, Urteil vom \n25. September 1997 - A 9 K 12328/97 -, InfAuslR 1998, 91; \nVG Leipzig, Urteil vom 16. Juli 1997 - A 6 K 31295/96 -, \nInfAuslR 1998, 92; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluß vom \n2. März 1995 - 15 B 29/95 -, AuAS 1995, 105; GK-AuslR, \nLoseblattsammlung, Stand. 56. Ergänzungslieferung September \n1999, § 50 Rn. 28.\n\n23\n\nDem Interesse des Antragstellers, nicht in irgendeinen \nbeliebigen Staat der Welt abgeschoben zu werden, ohne dies \nvorher zu wissen, ist in gewissem Umfang bereits dadurch \nRechnung getragen worden, daß das Bundesamt die in Betracht \nkommenden Staaten auf schwarz-afrikanische Staaten - mit \nAusnahme von Somalia - und arabische Staaten eingegrenzt hat. \nZur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, daß die \nEntbehrlichkeit einer Nennung des Zielstaates in der \nAbschiebungsandrohung ebenso wie eine Eingrenzung des \nZielstaats nichts daran ändert, daß rechtzeitig vor der \nAbschiebung in ein konkretes Land die Ankündigung der \nAbschiebung in Bezug auf dieses Land nachzuholen ist,\n\n24\n\nvgl. VG Karlsruhe, a.a. O., m.w.N..\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n26\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n27\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in \nBetracht, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO).\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-15/13-l-569-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-15/13-l-569-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305466","retrieved":"2026-07-09 03:33:01.000435+00:00"}}