{"status":"available","doknr":"OLD305502","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0313.4K11109.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"4 K 11109/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von jeweils 100,- DM abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes \nBesitzer eines Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes \nH-Straße 84 (Ecke T-Platz) in E Gemarkung G1. Unter dem \n13. November 1997 meldeten sie für das Objekt das Gewerbe \n„Erotik Markt, Verkauf von Büchern, Magazinen, Hygiene-Artikel \nund Wäsche, Verleih, Verkauf und Vorführung von Videofilmen\" \nan. Vor der Übernahme der Geschäftsräume durch die Kläger \nhatte sich darin ein Einzelhandel für Billigartikel \n(Ramschware) der Fa. N befunden. \n\n3\n\nDie Nutzung des Ladenlokals als Sex-Shop wurde den Klägern \nmit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Februar 1998 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Zur Begründung \nwar angegeben, die Kläger seien nicht im Besitz einer \nbaurechtlichen Erlaubnis für diese Art der Nutzung; eine \nBaugenehmigung könne auch nicht erteilt werden, weil dem der \nrechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt E entgegen \nstehe. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten die \nKläger seinerzeit keinen Erfolg. Ihr Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit \nVorsitzendenbeschluss vom 17. Februar 1998 abgelehnt. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ließ \ndie Beschwerde gegen den Beschluss nicht zu (4 L 741/98, VG \nDüsseldorf, OVG NW, Beschluss vom 26. März 1998, 10 B 501/98). \n\n4\n\nUnter dem 2. April/3. April 1998 beantragten die Kläger \n(vorsorglich) die Erteilung einer Baugenehmigung in Form einer \nNutzungsänderungsgenehmigung für einen Einzelhandel in Form \ndes Verkaufs von ehehygienischen Artikeln, Büchern, Magazinen, \nKleidungsstücken, Filmen und Videofilmen. Da die Kläger sich \nauf den Standpunkt stellten, diese Nutzung sei identisch mit \nder Nutzung als Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf von Waren \naller Art, wie sie vorher in dem Ladenlokal stattgefunden \nhatte, es sei daher an sich keine Baugenehmigung notwendig, \nuntersagte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 6. April 1998 \nsofort vollziehbar auch die Nutzung des Erdgeschosses des \nHauses H-Straße 84 als reine Verkaufsstätte von Sex-Artikeln \nohne Video-Verleih und/oder Vorführung. Auch das zu dieser \nOrdnungsverfügung durchgeführte Gerichtsverfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ging zum Nachteil der Kläger aus \n(Beschluss vom 4. Juni 1998, VG Düsseldorf, 4 L 1835/98; OVG \nNW, Beschluss vom 4. Juni 1998, 10 B 1408/98).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Oktober 1998 lehnte es der Beklagte \nab, die von den Klägern beantragte Nutzungsänderung zu \ngenehmigen. \n\n6\n\nDer Kläger erhob unter dem 6. November 1998 Widerspruch, \nden die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n23. November 1998 zurückwies. \n\n7\n\nDer Kläger haben am 23. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie \ntragen vor:\n\n8\n\nIn Wahrheit liege keine echte Nutzungsänderung im Übergang \nvon einem Einzelhandel mit unspezifischem Sortiment auf ein \nVerkaufsgeschäft für Sex-Artikel. Es werde in beiden Fällen \nEinzelhandel durch die Abgabe an Letztverbraucher betrieben. \nEine weiter gehende Differenzierung nach der Art der \nverkauften Waren sei unzulässig. Sie werde durch die \nBaunutzungsverordnung nicht gedeckt. Ein Sex-Shop bewirke \nkeine Minderung des urbanen Wertes seiner Umgebung. Im \nGegenteil sei ihr, der Kläger, Geschäft deutlich ansehnlicher \nals der basarähnliche Ramschladen, der früher an dieser Stelle \nbetrieben worden sei. Mit dem Verkauf von Sex-Artikeln werde \nden geänderten Konsumwünschen der Bevölkerung Rechnung \ngetragen. Eine Verdichtung einschlägiger Geschäfte in der \nnäheren Umgebung werde durch das geplante Geschäft nicht \nbewirkt. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagtem vom 19. Oktober 1998 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 23. November 1998 aufzuheben \nund den Klägern die unter dem 2./3. April 1998 \nbeantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des \nErdgeschosses des Hauses H-Straße 84 als \nEinzelhandel in Form des Verkaufs von \nehehygienischen Artikeln, Büchern, Magazinen, \nKleidungsstücken, Filmen und Videos zu genehmigen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und \nder Gerichtsakten verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in \nGestalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides ist \nrechtmäßig. \n\n16\n\n1. Der geplante Sex-Shop liegt im Geltungsbereich des \n(einfachen) Bebauungsplanes Nr. 5576/78 vom 1. Dezember 1990. \nGegen dessen Wirksamkeit ist formell und materiell nichts zu \nerinnern (VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 1992, \n4 K 1490/90). \n\n17\n\n2. Das Grundstück H-Straße 84 liegt in dem Teil des \nPlanbereichs, für den die Art der Nutzung als Kerngebiet \nfestgesetzt ist.\n\n18\n\n3. In dem die Bauvorhaben erfassenden Kerngebiet sind nach \n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen unter anderem \nSex-Shops ausnahmsweise zulässig. Diese Regelung ist \nrechtmäßig. Sie beruht auf § 1 Absätze 5, 7 Nr. 2 und 9 \nBauNVO. Nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO kann im \nBebauungsplan unter anderem festgesetzt werden, dass bestimmte \nArten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen \noder sonstigen Anlagen und damit auch bestimmte Arten von \nEinzelhandelsbetrieben nicht zulässig sind. Es gilt für die \nAusdifferenzierung von Einzelhandelsbetrieben mit einem \nspezifischen Warenangebot das gleiche wie für die besondere \nBehandlung beispielsweise von Spielhallen innerhalb der \ngenerellen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. § 1 Abs. 7 Nr. \n2 BauNVO erlaubt darüber hinaus, einzelne oder mehrere im \nBaugebiet allgemein zulässige Nutzungen nur in bestimmten \nGeschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen für \nunzulässig zu erklären. Voraussetzung für den Ausschluß ist in \njedem Fall, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets \ngewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 BauNVO) und der Ausschluss durch \nbesondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Beide \nVoraussetzungen liegen hier vor. Durch den grundsätzlichen \nAusschluss von Verkaufsstätten für Artikel rund um den \nGeschlechtsverkehr unter dem Vorbehalt der ausnahmsweisen \nGenehmigung wird die Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht \nberührt. Die Beschränkung der Zulassung von Verkaufsstätten \nfür Sex-Artikel ist auch durch besondere städtebauliche Gründe \ngedeckt. Mit der notwendigen Rechtfertigung durch „besondere\" \nstädtebauliche Gründe, werden nicht etwa besonders gewichtige \nGründe gefordert. Erforderlich aber auch ausreichend ist \nvielmehr, daß es „spezielle\" städtebauliche Gründe gerade für \ndie gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere \nAusdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. zu § 1 \nAbs. 9 BauNVO, u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 \n- 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 \nNr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 \nsowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 \n- 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9). Das ist der Fall. Der \nBebauungsplan verfolgt nach seinem Inhalt und seinen \nRegelungszusammenhängen das Ziel, die Tendenzen einer \nnegativen städtebaulichen Entwicklung, namentlich die \nAusdünnung des breiten Spektrums city-typischer Fachgeschäfte \nund anderer innerstädtischen Einrichtungen von \nallgemeinwirksamer Attraktivität (z.B. Cafés - und \nRestaurants) und der im Innenstadtbereich noch vorhandenen \nWohnungen durch das weitere Eindringen strukturverändernder \nLäden, wie etwa Sex-Shops, zu verhindern. In der in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Begründung des \nBebauungsplanes Nr. 5576/78 wird das im einzelnen dargelegt \n(zu den Sex-Shops vgl. II (Begründung der textlichen \nFestsetzungen) Nr. 3.4). Dass von einer Häufung von \nVergnügungsstätten ein sogenannter \"trading-down-Effekt\" \nausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS \n56 Nr. 61, das von einem \"allgemeinen städtebaulichen \nErfahrungssatz\" spricht), und dass die Verhinderung eines \nsolchen Effekts als ein besonderer städtebaulicher Grund für \nden Ausschluß beispielsweise von Spielhallen und anderer \nVergnügungstätten aus den Kerngebieten anzusehen ist, ist \nanerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 \n- 4 B 270.94 -, vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 \nund vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9). Für die \nunkontrollierte Ansiedlung von Sex-Shops gilt nichts anderes \n(OVG NW, Urteil vom 9. Januar 1989, 10a NE 75/86, NVwZ 1990, \n85).\n\n19\n\n4. Die danach für die Bauvorhaben der Kläger notwendige \nAusnahmegenehmigung hat der Beklagte im Ergebnis \nermessensfehlerfrei versagt. Er hat sich von der Erwägung \nleiten lassen, dass durch die Zulassung eines Sex-Shops im \nBereich des T-Platzes eine unerwünschte Häufung von \nEtablissements entsteht, die zusammen mit den im näheren \nUmkreis schon vorhandenen ähnlich städtebaulich nicht überall \nerwünschten Einrichtungen das Erscheinungsbild der Mischung \nvon allgemein zulässigen und im Einzelfall besonders \nzugelassenen gewerblichen Betrieben, Vergnügungsstätten, \nGeschäften und Wohnungen negativ beeinflusst wird. Aus dem \nBescheid ist zu entnehmen, dass in einem Radius von 300 m um \ndas Bauvorhaben der Antragsteller eine erhebliche Massierung \nentsprechender Einrichtungen bereits besteht. Diese Erwägung \ndes Beklagten hält sich hält sich im Rahmen des Zwecks der \nErmächtigung. Sie würdigt auch den Sachverhalt zutreffend. Der \nSachverhalt wird durch die zu den Gerichtsakten gereichte \nÜbersichtskarte mit Erläuterungen bestätigt. Aus ihr geht \nhervor, dass in kurzer, zu Fuß mühelos erreichbarer Entfernung \nvon dem Ladenlokal der Kläger aus 21 Sex-Shops betrieben \nwerden. Es kann sein, dass wegen der normalen Fluktuation das \nüberreichte Kartenmaterial des Beklagten nicht den aktuellen \nStand widerspiegelt. Das ändert an der grundsätzlichen \nEinschätzung aber nichts. Die Kläger geben an, dass in der \nUmgebung ihres Ladenlokals 8 Sex-Shops, teilweise mit Video-\nKabinen, etliche Spielhallen und Bars, letzter teilweise mit \ntable-dance, betrieben werden. Auch dass stuft der Beklagte im \nKern zutreffend als Häufung von Gewerbebetrieben ein, die \ngeeignet ist, eine städtebauliche Entwicklung weg von der \nAttraktivität für breite Besucherschichten einzuleiten. Das \nHinzutreten eines weiteren Ladenlokals mit einem \nsexualbezogenen Angebot würde diesen ohnehin schon gefährdeten \nBereich in seiner städtebaulichen Qualität weiter und \nentscheidend verändern. Es ist nach Maßgabe des einschlägigen \nBebauungsplanes letztlich Sache des Beklagten und seiner \nBauaufsicht zu entscheiden, wo die unbestreitbare Nachfrage \nnach solchen Artikeln befriedigt werden soll. Die Erwägung, \ndie Gegend um den Tplatz in dem durch die vorhandene Bebauung \nund Nutzung erreichten Gleichgewicht zu erhalten und keine \nstrukturverändernden Sex-Shops zuzulassen, orientiert sich an \nstädtebaulichen Gesichtspunkten und ist deshalb \nsachgerecht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-13/4-k-11109-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-13/4-k-11109-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305502","retrieved":"2026-07-09 03:33:04.221314+00:00"}}