{"status":"available","doknr":"OLD305501","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0313.18K11261.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"18 K 11261/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene \nvor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxx 1993 in xxxxxxxx geborene Beigeladene\nstammt aus der zwischen seiner gesetzlichen Vertreterin und\ndem Kläger geschlossenen Ehe; sie führten den Ehenamen\n\"xxxxxxxx\".\n\n3\n\nDie Ehe wurde im Mai 1995 rechtskräftig geschieden; das\nSorgerecht für den Beigeladenen wurde auf seine gesetzliche\nVertreterin übertragen.\n\n4\n\nUnter dem 26. Mai 1997 beantragte die Mutter des\nBeigeladenen für diesen, den Familiennamen des Beigeladenen\nvon \"xxxxxxxx\" in \"xxxx\" zu ändern. Nachdem das Jugendamt der\nStadt xxxxxxxxx die Förderlichkeit im Ergebnis bejaht hat und\nsich der Beigeladene für den Namen \"xxxx\" ausgesprochen hat,\ngab der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Verfügung vom\n27. Juli 1998 der vom Beigeladenen beantragten Namensänderung\nvon \"xxxxxxxx\" in \"xxxx\" statt.\n\n5\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die\nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 26.\nOktober 1998, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 1998, der\nSache nach zurück.\n\n6\n\nAm 30. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt\nzunächst umfangreich dazu aus, daß die Beklagte für die\nEntscheidung über die beantragte Namensänderung nicht berufen\nsei, weil im Ergebnis die Vorschrift des § 1618 Bürgerliches\nGesetzbuch (BGB) in der gültigen Fassung anzuwenden sei. Im\nübrigen müsse die Namensänderung zum Wohle des Kindes\nerforderlich sein. Ein solcher Grund fehle aber gerade.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten\nvom 27. Juli 1998 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom\n26. Oktober 1998 festzustellen,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom\n27. Juli 1998 und den Widerspruchsbescheid der\nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 26.\nOktober 1998 aufzuheben.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nFür die Fälle der Namensänderung geht die ständige\nRechtsprechung davon aus, daß der nichtsorgeberechtigte\nElternteil klagebefugt ist, weil ihm aus dem Elternrecht des\nArt. 6 Grundgesetz (GG) eine möglicherweise verletzte\nRechtsstellung erwächst;\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A\n1598/92 -. \n\n19\n\nDie Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.\n\n20\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, die Nichtigkeit\ndes angefochtenen Bescheides festzustellen, bleibt ohne\nErfolg, weil der Verwaltungsakt schon an keinem Fehler leidet.\nInsoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum\nHilfsantrag verwiesen. Darüber hinaus wären auch die\nVoraussetzungen des § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der regelt, in welchen\nFällen ein Verwaltungsakt nichtig ist, nicht erfüllt.\n\n21\n\nDie Klage war mit dem Hilfsantrag ebenfalls abzuweisen.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1998\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 26. Oktober 1998 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist derjenige der\ngerichtlichen Entscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn -\nwie vorliegend - offenbar die zuständige Behörde die Urkunde\nüber die Namensänderung noch nicht erteilt hat und darüber\nhinaus feststellt, daß der Beigeladene bis zur Rechtskraft des\nBescheides den Familiennamen \"xxxxxxxx\" führt. Damit hat der\nBeigeladene aus dem angefochtenen Bescheid nur Rechte nach\nMaßgabe des Vorbehalts erlangt. Es ist entscheidend, ob die\nfür eine Namensänderung sprechenden Gründe im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung gegeben sind;\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -,\nNJW 1993, S. 345. \n\n25\n\nGemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von\nFamiliennamen und Vornamen (NÄG) darf eine Familienname nur\ngeändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung\nrechtfertigt.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall richtet sich die Namensänderung\nmangels Wiederheirat der gesetzlichen Vertreterin des\nBeigeladenen nicht nach dem durch Art. 1 Nr. 7 des am 1. Juli\n1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des\nKindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform-gesetz - KindRG)\nnovellierten § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese\nBestimmung ist unter Ausschluß des Regimes des § 3 NÄG,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A\n5687/98,\n\n28\n\nnur anwendbar in den Fällen der Einbennung von Kindern,\nderen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und\nWiederheirat den Familiennamen des neuen Ehepartners\nangenommen hat (sog. Stiefkinderfälle).\n\n29\n\nEin die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund\nnach § 3 Abs. 1 NÄG liegt regelmäßig dann vor, wenn die\nNamensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist und\nandere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Eine\nNamensänderung ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn dies\nzum Wohl des Kindes zwingend erforderlich ist;\n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7.\nJanuar 1994 - 6 C 34.92 -.\n\n31\n\nDie Kammer schließt sich nicht der jüngsten, in einem\nobiter dictum geäußerten Auffassung des OVG NRW,\n\n32\n\nUrteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, \n\n33\n\nan, nach der der Gesetzgeber anläßlich der o.a.\nNovellierung des § 1618 BGB eindeutig den materiellen Maßstab\nfür eine Namensänderung im Sinne einer \"zwingenden\nErforderlichkeit\" festgelegt und im Gegensatz zur derzeitigen\nRechtsprechung \"verschärft\" habe, mithin auch der\nentsprechende materielle Maßstab für eine Namensänderung nach\n§ 3 NÄG anzuwenden sei. Nach Auffassung der Kammer besteht\nkeine Veranlassung, anläßlich der Gesetzgebung zu § 1618 BGB\ndie bisherige Rechtsprechung - wie dies das OVG NRW in seinem\nUrteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 - angekündigt hat\n(vgl. Bl. 20 des Abdrucks) - aufzugeben. Das OVG NRW geht im\nvorgenannten Urteil davon aus, daß sich der Gesetzgeber durch\nÜbernahme einer Formulierung einer Anregung des\nRechtsausschusses angeschlossen habe; so wird u.a.\nausgeführt:\n\n34\n\n„Der vorstehenden Rechtsprechung hatte sich der erkennende\nSenat, ohne allerdings seine Bedenken in der Sache\naufzugeben, aus Gründen einheitlicher Rechtsprechung\nabgeschlossen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 4130/92 -.\n\n36\n\nDiese Rechtsprechung war ausdrücklich beschränkt auf die\nRechtssituation bis zu einer Klärung durch den Gesetzgeber.\nIn dieser Situation spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber\nselbst anstelle des Gerichts den materiellen Maßstab für eine\nNamensänderung definiert hat. In dem ursprünglichen Entwurf\ndes § 1618 Abs. 1 BGB hatte es noch geheißen, das\nFamiliengericht könne die Einwilligung des anderen\nElternteils ersetzen, wenn die Erteilung des Namens 'dem Wohl\ndes Kindes diene' (BT-Drucksache 13/4899 S. 8). Im weiteren\nGesetzgebungsverfahren wurde diese Formulierung auf Anregung\ndes Rechtsausschusses durch die - später Gesetz gewordene -\nFormulierung ersetzt, daß das Familiengericht die\nEinwilligung des anderen Elternteils ersetzen könne, wenn die\nErteilung ... des Namens 'zum Wohl des Kindes erforderlich\nist' (BT-Drucksache 13/8511 S. 11). In der Begründung des\nÄnderungsvorschlages wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen\nfür eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des nicht an\nder Sorge beteiligten Elternteils 'enger gefaßt' würden. Für\nsie genüge es nicht, daß die Neubestimmung des Kindesnamens\ndem Wohl des Kindes diene; vielmehr werde verlangt, daß sie\nzum Wohl des Kindes 'erforderlich' sei (vgl. BT-\nDrucksache 13/8511 S. 74). Angesichts dieser Begründung vor\ndem Hintergrund des zitierten Streits der Rechtsprechung kann\ndavon ausgegangen werden, daß die Änderung des\nGesetzeswortlautes nicht lediglich auf sprachlich-\nredaktionellen Gründen beruht. Wenn der Gesetzgeber den in\nder Rechtsprechung zu § 3 NÄG aufgetretenen Streit um die\nmateriellen Voraussetzungen einer Namensänderung für sog.\nStiefkinderfälle durch eine eigene Definition in § 1618 BGB\nzu klären versucht, indem er die Voraussetzungen für die\nErsetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten\nElternteils zu der begehrten Namensänderung daran knüpft, daß\ndiese für das Wohl des Kindes 'erforderlich' ist, kann daraus\nkeiner der Beteiligten eine auf die Meinung der in der\nVergangenheit maßgebenden Rechtsprechung aufbauende\nRechtsposition ableiten, zumal die Rechtsprechung selbst\nnicht gebunden wäre, den unbestimmten Rechtsbegriff des\nwichtigen Grundes in § 3 NÄG für die Zukunft in anderer Weise\nauszulegen.\"\n\n37\n\nDie Kammer kann nicht erkennen, daß alles für eine Änderung\nbzw. Neudefinition des Wichtigkeitskriteriums in Richtung\n\"zwingende Erforderlichkeit\" im Rahmen von\nNamensänderungsverfahren nach § 3 NÄG spricht, allein deshalb,\nweil der Gesetzgeber möglicherweise den in der Rechtsprechung\nzu § 3 NÄG aufgetretenen Streit um die materiellen\nVoraussetzungen einer Namensänderung für sog. Stiefkinderfälle\ndurch eine eigene Definition in § 1618 BGB zu klären versucht\nhaben mag. Zwar trifft zu, daß die Anregungen des\nRechtsausschusses auch den materiellen Maßstab der\n\"Erforderlichkeit\" ansprechen. Diese Anregungen betreffen\njedoch allein die Novellierung des § 1618 BGB und nicht mehr.\nEs mag sein, daß der Gesetzgeber später das\nErforderlichkeitskriterium in § 3 NÄG festschreiben könnte.\nDaß dies schon mit der Novellierung des § 1618 BGB geschehen\nist, ist nicht erkennbar, zumal die Verschärfung des\nKriteriums für § 1618 BGB scheinbar zwar dem Wortlaut,\nkeinesfalls jedoch den Gesetzesmaterialien entnommen werden\nkann. Insoweit hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts\nDüsseldorf in ihrem Urteil vom 9. Oktober 1998\n- 25 K 8115/96 -, das durch das Urteil des OVG NRW vom\n23. April 1999 - 10 A 5687/98 - bestätigt worden ist, die\nAuffassung vertreten, daß die Gesetzesmaterialien,\ninsbesondere die Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses, in\nihren Aussagen zu den materiellen Maßstäben einer Einbenennung\nnach § 16 18 BGB - trotz Kenntnis des bekannten Streits in der\nRechtsprechung um die Namensänderungskriterien -\nwidersprüchlich sind; aus widersprüchlichen Angaben aber kann\nnicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber nunmehr mit der\nnötigen Klarheit die Namensänderungskriterien definiert hat.\nSo heißt es in dem vorbenannten Urteil der 25. Kammer, dessen\nBegründung sich das erkennende Gericht zu eigen macht:\n\n38\n\nDiese Auseinandersetzung um die Auslegung des\nTatbestandsmerkmals \"wichtiger Grund\" in § 3 NÄG dürften dem\nGesetzgeber bei Erlaß des KindRG bekannt gewesen sein, ohne\ndaß dies ausdrücklich erwähnt wird, wenn auch die Begründung\ndes Änderungsvorschlages zur Novellierung des § 1618 BGB\ndurch den Rechtsausschuß (vgl. BT-Drucksache 13/8511,\nS. 73 f.) wenig überzeugend ist und mehr Fragen aufwirft als\nbeantwortet. Die Begriffe \"Förderlichkeit\" und\n\"Erforderlichkeit\" werden nicht nur nicht erläutert, sondern\nsogar miteinander vermengt. So kommt der Rechtsausschuß zu\nfolgender Überlegung:\n'Zum einen schafft (der Änderungsvorschlag) die Möglichkeit,\ndem Kind einen Doppelnamen zuzuweisen, der sich aus dem in\nder 'Stieffamilie' geführten Ehenamen und aus dem bisherigen\nFamiliennamen des Kindes, d.h. aus dem Familiennamen des\nanderen Elternteils, zusammensetzt. Der damit - ähnlich wie\n§ 1757 Abs. 4 BGB für Adoptivkinder - eröffnete Mittelweg\nsoll die Lebenssituation des Kindes namensrechtlich\nwiderspiegeln und eine - dem Wohl des Kindes stets\nförderliche - gütliche Einigung der Eltern über dessen\nNamensführung erleichtern. Zum anderen werden die\nVoraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der\nEinwilligung des nicht an der Sorge beteiligten Elternteils\nenger gefaßt. Für sie genügt es nicht, daß die Neubestimmung\ndes Kindesnamens dem Wohl des Kindes dient; vielmehr wird\nverlangt, daß sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist.'\n(Unterstreichung zur Hervorhebung)\nDer Regelungsgegenstand der 'erforderlichen' Namensänderung\nwürde eigentlich eine korrespondierende 'erforderliche'\ngütliche Einigung der Eltern voraussetzen, da eine\nweitergehende nur 'förderliche' gütliche Einigung keinerlei\nAuswirkung auf eine Namensänderung haben könnte, die nicht\n'erforderlich' wäre;\n\n39\n\ndie von Diederichsen, NJW 1998, S. 1982, angenommene\n'nachträgliche Legalisierung der verwaltungsgerichtlichen\nPraxis unter gleichzeitiger Generalisierung des\nRechtsinstitutes der Einbenennung' findet in diesen unklaren\nDarlegung des Rechtsausschusses keine Begründung.\"\n\n40\n\nAber selbst wenn der Gesetzgeber anläßlich der Novellierung\ndes § 1618 BGB tatsächlich mit der Festschreibung der\n\"zwingenden Erforderlichkeit\" eine Verschärfung der\nfamilienrechtlichen Einbenennungsmöglichkeiten vorgenommen\nhätte, so führt der Gedanke der Gleichbehandlung nicht zur\nautomatischen Übertragung dieses Kriteriums auf die\nöffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG;\n\n41\n\nso aber wohl unzutreffend: Erlaß des Ministeriums für\nInneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n20. Januar 1999 - I A 3/14-80.10/55.44 - und Erlaß des\nNiedersächsischen Innenministeriums vom 8. Juni 1998 - 44.12\n- 120 263/2 -.\n\n42\n\nFür die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlt es\ninsoweit an dem notwendigen vergleichbaren Sachverhalt. In dem\nfamilienrechtlichen Fall der Einbenennung soll dem betroffenen\nKind dauerhaft ein fremder Name - der nach der\nWiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils bestimmte\nEhename des Ehegatten - gegeben werden, der durch einen neuen\neherechtlichen Status des sorgeberechtigten Elternteils\nvermittelt wird. Im Falle der verbleibenden öffentlich-\nrechtlichen Namensänderungsfälle - eine Namensänderung nach\n§ 3 NÄG ist bei der Möglichkeit der Einbenennung nach § 1618\nBGB nicht mehr möglich -, wird der begehrte Name im Grundsatz\ngerade nicht durch einen drittvermittelten Ehename\nersetzt.\n\n43\n\nNach alledem gelangt das erkennende Gericht zu der\nÜberzeugung, daß eine Namensänderung nicht erst dann\ngerechtfertigt ist, wenn dies zum Wohl des Kindes zwingend\nerforderlich ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß das\nin dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum\nAusdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der\nAbstammung weniger hoch zu bewerten ist, als dies in früheren\nGerichtsentscheidungen noch geschehen ist. Zum anderen zeigt\nauch der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des\nFamiliennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054),\ndaß er dem Kindeswohl bei der Wahl des Familiennamens einen\nhöheren Stellenwert einräumt. Schließlich zeigt dieses Gesetz\nauch, daß der Kennzeichnung der Abstammung durch den\nFamiliennamen keine hohe Bedeutung mehr beigemessen wird;\n\n44\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.;\nOVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 4086/93 -;\nVG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 1994 - 25 K 10683/92 -.\n\n45\n\nDiese Rechtsprechung, die für Kinder aus geschiedener Ehe\ndie Namensangleichung an den sorgeberechtigten Elternteil\nerleichtert, hat das BVerwG inzwischen bestätigt und weiter\npräzisiert;\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -\nund - 6 C 6.94 -, DVBl. 1996, S. 988.\n\n47\n\nBei der Namensänderung ist zu berücksichtigen, daß der\nAbwertung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht\netwa auch eine Minderung des Interesses des Kindes an einer\nnamensmäßigen Gleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil\n(bzw. mit dessen neuer Familie) einhergeht. Dies läßt sich aus\nder Neuregelung des Namensrechts nicht herleiten. Ein Ziel des\nGesetzes ist es vielmehr, dem Kinde - gleich welchen Alters -\ndie Möglichkeit zu wahren, \"seine individuelle Identität\ndurch Identifizierung mit seiner Familie auszubilden\";\n\n48\n\nBT-Drucksache 12/5982, S. 23.\n\n49\n\nIn der Neuregelung kommt dies darin zum Ausdruck, daß\njedenfalls in allen anderen als den Scheidungsfällen bei einer\nNamensänderung der Eltern oder eines Elternteils die\nEinstellung der Kinder zur Angleichung ihres Familiennamens an\nBedeutung gewinnt. Den Identitätsfragen und den\nIdentitätsbedürfnissen der Kinder wird also ein hoher\nStellenwert eingeräumt;\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995, a.a.O.\n\n51\n\nDas BVerwG,\n\n52\n\nvgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -,\n\n53\n\nkommt zu der Ansicht, daß auch in Fällen, in denen der\nsorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne\nWiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt, nicht\nohne weiteres dem subjektiven Wunsch des Kindes nach\nNamensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil durch\nNamensänderung zu entsprechen ist. Das BVerwG hat für jene\nFallgruppe klargestellt, daß die Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG\nim Prinzip bei einer Abwägung verbleiben muß. Die geänderte\nInteressenbewertung durch den Gesetzgeber, insbesondere die\nAufwertung des Kindeswohls und des Persönlichkeitsrechts des\nKindes einerseits sowie die Abschwächung ihm\ngegenüberstehender öffentlicher und privater Belange\nandererseits, erlauben dabei jedoch in stärkerem Maße eine\ntypisierende Betrachtung. Danach besteht zunächst eine\nwiderlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem\nsorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Ihm\nkommt im frühen Kindesalter besonderes Gewicht zu.\nDie Vermutung kann andererseits für bestimmte typische\nFallgestaltungen als widerlegt angesehen werden, so daß\ngegebenenfalls eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles\nerforderlich ist. Als in diesem Sinne typisch sind u.a. die\nFälle anzusehen, in denen es objektive Hinweise auf\nproblematische und deshalb im dauerhaften Bestand gefährdete\nSorgerechtsverhältnisse gibt. Dazu zählen auch Fälle, in denen\neinerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu\nbewertende Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten\nElternteil bestehen und sich andererseits dagegen gerichtete\nStörversuche abzeichnen, für welche die Namensänderung\ninstrumentalisiert zu werden droht. Ist die bezeichnete\nVermutung nicht auf solche Weise widerlegt, rechtfertigt sie\ndie Namensänderung zum Wohle des jüngeren Kindes, wenn nicht\nandere, vorrangige Interessen entgegenstehen;\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -,\na.a.O.\n\n55\n\nBei der weiteren Typisierung ist danach zu unterscheiden,\nob es sich um ein jüngeres, unter 14 Jahre altes oder um ein\nälteres Kind handelt.\n\n56\n\nVornehmlich beim jüngeren Kind stellt sich die Frage nach\nder besonderen Förderlichkeit der Namensänderung für das\nKindeswohl. Freilich sind auch hier die schon angesprochenen\nFälle einer typischen Widerlegung der Förderlichkeit für das\nKindeswohl anzunehmen. Auf eine objektiv feststellbare\nbesondere Förderlichkeit kommt es hingegen auch bei jüngeren\nKindern nicht immer an.\n\n57\n\nVon diesen Vorgaben ausgehend, hat das Begehren des Klägers\nauf Aufhebung des den Beigeladenen begünstigenden\nNamensänderungsbescheides keinen Erfolg.\n\n58\n\nDas erkennende Gericht gelangt aufgrund der Aktenlage sowie\nder Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung\nzu der Überzeugung, daß vorliegend eine Namensgleichheit des\nBeigeladenen mit seiner sorgeberechtigten Mutter dem\nKindeswohl entspricht. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes\nder Stadt xxxxxxxxx, der die Beteiligten inhaltlich nicht\nentgegengetreten sind, hat sich der Beigeladene unter\nBerücksichtigung der Auswirkungen für den Kläger für den Namen\nseiner gesetzlichen Vertreterin entschieden (Bl. 78 bis 80\nVerwaltungakte, Heft 1). Die dadurch für die Namensänderung\nsprechende Vermutung ist vom Kläger nicht widerlegt worden.\nInsbesondere ist nicht zu besorgen, daß eine\nNamensverschiedenheit mit dem Kläger als seinem Vater zur\nVerdrängung seiner Verwandtschaft führen wird. Nach den\nBekundungen der Kindeseltern besteht ein Besuchsrecht des\nKlägers, welches alle 14 Tage ausgeübt wird. Konkrete Probleme\nbei der Ausübung dieses Besuchsrechts sind nicht vorgetragen\nworden und ergeben sich auch nicht aus dem beigezogenen\nAktenmaterial. Danach gelangt das Jugendamt in seiner schon\nerwähnten Stellungnahme zu dem Ergebnis, daß die gesetzliche\nVertreterin des Beigeladenen die Namensänderung nicht dazu\nmißbrauchen werde, die positiv zu bewertenden Beziehungen des\nBeigeladenen zu seinem Vater zu stören.\n\n59\n\nErgänzend sei rein vorsorglich hinzugefügt, daß gegen eine\nÄnderung des Familiennamens auch nicht spricht, daß das\nSorgerecht eines Tages - wofür derzeit allerdings keine\nAnhaltspunkte sprechen - an den Kläger als Vater fallen\nkönnte. Mehrere Wechsel des Familiennamens als Folge beim\nWechsel des Sorgerechts wären zwar mit den Zielen des\nNamensrechts tatsächlich nicht zu vereinbaren. Dies nötigt\njedoch bei den Anträgen von Kindern aus geschiedenen Ehen\nnicht dazu, diese Anträge generell restriktiv zu handhaben.\nEine nur allgemeine Besorgnis konkret nicht absehbarer\nEntwicklungen darf die Auslegung des materiellen Rechts nicht\nbeeinflussen;\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember - 6 C 6.94 -,\na.a.O.\n\n61\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein denkbarer, aber\nnicht überwiegend wahrscheinlicher Geschehensablauf zum Anlaß\ngenommen würde, absehbare und mit hoher Wahrscheinlichkeit\neintretende Nachteile bei der Förderung des Kindes in Kauf zu\nnehmen;\n\n62\n\nVG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 1997 - 25 K 1196/97 -.\n\n63\n\nDas öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens,\num die Abstammung des Beigeladenen vom Kläger zu\ndokumentieren, ist nur von geringem Gewicht. Diesem Umstand\nwird, wie die zitierte Gesetzesänderung zum\nFamiliennamensrecht gezeigt hat, zunehmend weniger Bedeutung\nbeigemessen. Gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der\nNamensänderung vermag dieser Aspekt nicht zu überwiegen,\n\n64\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Mai 1997 - 25 K\n1196/97 - und 10. Oktober 1997 - 25 K 11310/96 -. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der\nBeigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem\nRisiko der Kostentragung ausgesetzt hat, entspricht es der\nBilligkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden\nKläger aufzuerlegen, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-13/18-k-11261-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-13/18-k-11261-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305501","retrieved":"2026-07-09 03:33:04.131248+00:00"}}